Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 4023/06 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil vom 6. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag der Kläger, ihnen für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben worden und auch sonst zulässig. Der Beschwerdewert liegt unterhalb der Wertgrenze des § 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -. Gegenstand des Verfahrens ist ein Anspruch der Kläger auf Übernahme der Kosten einer (Mieter-) Haftpflichtversicherung im Zeitraum Januar bis Juli 2005 in Höhe von insgesamt 74,53 Euro durch den Sozialhilfeträger. Das Sozialgericht Reutlingen (SG) hat in dem Urteil die Berufung auch nicht zugelassen.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund vorliegt. Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keiner dieser Berufungszulassungsgründe ist von den Klägern dargetan. Deren Vorbringen beschränkt sich vielmehr auf Angriffe gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, ohne die rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Sache aufzuzeigen. Die Geltendmachung ernstlicher Zweifel vermag indessen die Zulassung der Berufung nicht zu rechtfertigen. Das Vorliegen von Berufungszulassungsgründen nach § 144 Abs. 2 SGG ist auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere vermag der Senat mit Blick auf die vom SG zitierten verwaltungs- und sozialgerichtlichen Entscheidungen nicht zu erkennen, dass es sich bei der Absetzungsfähigkeit von Beiträgen zu einer Haftpflichtversicherung vom Einkommen im Rahmen der Sozialhilfe um eine klärungsbedürftige und damit rechtsgrundsätzlich bedeutsame Fragestellung handelt. Da vorliegend (allein) die Ablehnung der Bewilligung einer einmaligen Beihilfe für eine (Mieter-) Haftpflichtversicherung im Streit ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Kosten einer solchen Versicherung, zu deren Abschluss der Mieter mietvertraglich verpflichtet ist, als angemessene Unterkunftskosten berücksichtigungsfähig sein können.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Liegt kein Berufungszulassungsgrund vor, so ist auch das Prozesskostenhilfegesuch der Kläger mangels Erfolgsaussicht (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung) abzulehnen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag der Kläger, ihnen für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben worden und auch sonst zulässig. Der Beschwerdewert liegt unterhalb der Wertgrenze des § 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -. Gegenstand des Verfahrens ist ein Anspruch der Kläger auf Übernahme der Kosten einer (Mieter-) Haftpflichtversicherung im Zeitraum Januar bis Juli 2005 in Höhe von insgesamt 74,53 Euro durch den Sozialhilfeträger. Das Sozialgericht Reutlingen (SG) hat in dem Urteil die Berufung auch nicht zugelassen.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund vorliegt. Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keiner dieser Berufungszulassungsgründe ist von den Klägern dargetan. Deren Vorbringen beschränkt sich vielmehr auf Angriffe gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, ohne die rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Sache aufzuzeigen. Die Geltendmachung ernstlicher Zweifel vermag indessen die Zulassung der Berufung nicht zu rechtfertigen. Das Vorliegen von Berufungszulassungsgründen nach § 144 Abs. 2 SGG ist auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere vermag der Senat mit Blick auf die vom SG zitierten verwaltungs- und sozialgerichtlichen Entscheidungen nicht zu erkennen, dass es sich bei der Absetzungsfähigkeit von Beiträgen zu einer Haftpflichtversicherung vom Einkommen im Rahmen der Sozialhilfe um eine klärungsbedürftige und damit rechtsgrundsätzlich bedeutsame Fragestellung handelt. Da vorliegend (allein) die Ablehnung der Bewilligung einer einmaligen Beihilfe für eine (Mieter-) Haftpflichtversicherung im Streit ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Kosten einer solchen Versicherung, zu deren Abschluss der Mieter mietvertraglich verpflichtet ist, als angemessene Unterkunftskosten berücksichtigungsfähig sein können.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Liegt kein Berufungszulassungsgrund vor, so ist auch das Prozesskostenhilfegesuch der Kläger mangels Erfolgsaussicht (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung) abzulehnen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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