L 12 AL 4099/06 PKH-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 3 A 807/06 PKH-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 4099/06 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschwerdeführerin wird unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Freiburg vom 03.07.2006 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin F. zur Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens mit Wirkung ab dem 19.10.2006 bewilligt.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig und, nachdem die Beschwerdeführerin die erforderlichen Angaben nachgeholt hat, auch begründet.

Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält gemäß § 73a SGG i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind dem Antrag eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Macht der Antragsteller innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist diese Angaben nicht glaubhaft oder beantwortet er bestimmte Fragen nicht, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO).

Da die Beschwerdeführerin vor dem SG - trotz Nachfrage des SG - keine schlüssigen Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht hat, hat das SG die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.

Die Beschwerdeführerin hat die erforderlichen Angaben, die ihre Bedürftigkeit belegen, im Beschwerdeverfahren vorgelegt und auch die notwendigen Erläuterungen hierzu abgegeben. Danach ist aufgrund des am 19.10.2006 eingegangenen Schriftsatzes der Bevollmächtigten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Bezieherin von Alg II ohne Vermögen bedürftig im Sinne der §§ 114 ff. ZPO ist.

Anhand der vorliegenden Akten ist auch die Möglichkeit eines Erfolgs der Klage in der Hauptsache nicht von vornherein ausgeschlossen. Insoweit ist für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht Voraussetzung, dass der Erfolg in der Hauptsache gewiss oder jedenfalls absehbar ist. Die Voraussetzungen dürfen unter dem grundrechtlichen Aspekt der Rechtsschutzgleichheit für Bemittelte und Unbemittelte nicht überspannt werden (BVerfGE 81, 347; vgl. auch BSG SozR 3-1500 § 62 Nr. 19).

Prozesskostenhilfe war daher ab dem 19.10.2006 zu bewilligen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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