Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 1924/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 4683/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat es das Sozialgericht Reutlingen (SG) mit Beschluss vom 25.07.2006 abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorläufig zu verpflichten, der Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewähren.
Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1 [sog. Sicherungsanordnung]). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 [sog. Regelungsanordnung]).
Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dabei nach § 86b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. mit § 920 ZPO sowohl für die Sicherungsanordnung als auch für die Regelungsanordnung, dass der Antragsteller die Gefährdung eines eigenen Individualinteresses (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft macht. Außerdem darf eine stattgebende Entscheidung die Hauptsache grundsätzlich nicht - auch nicht zeitlich befristet - vorwegnehmen, es sei denn, dass dies zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes unerlässlich ist.
In Anwendung dieser Grundsätze scheidet der Erlass der begehrten Regelungsanordnung vorliegend aus. Denn der Antragstellerin steht hinsichtlich der erstrebten Leistung nicht mit so überwiegender Wahrscheinlichkeit sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch zur Seite, dass die insoweit begehrte teilweise Vorwegnahme der Hauptsache zur Vermeidung schwerer und unzumutbarer, anders nicht abwendbarer Nachteile gerechtfertigt wäre (vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom 05.08.2005 - L 3 AS 2864/05 ER-B -; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.12.1991 - 3 S 2931/91 -, VBlBW 1992, 179, 180):
Ein Anordnungsgrund liegt bereits deshalb nicht mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit vor, weil die Antragstellerin ausweislich der von ihr im Verwaltungsverfahren sowie im Prozesskostenhilfeverfahren vor dem Sozialgericht Reutlingen - S 5 AS 1925/06 PKH-A - vorgelegten Unterlagen über nicht unerhebliche Einkünfte verfügt, mittels derer sie die laufenden Kosten des Lebensunterhalts für sich und ihren minderjährigen Sohn ohne schwere und unzumutbare Nachteile vorläufig, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, in tatsächlicher Hinsicht zu bestreiten vermag.
Unter Berücksichtigung des monatlichen Nettoeinkommens der Antragstellerin von rund EUR 1.228 (Nettoausbildungsvergütung EUR 630, Kindergeld EUR 154, Berufsausbildungsbeihilfe EUR 144 sowie Erziehungsgeld EUR 300) und des für ihren minderjährigen Sohn ausbezahlten Unterhaltsvorschusses in Höhe von EUR 127 betragen die Einkünfte der Bedarfsgemeinschaft insgesamt rund EUR 1.355 im Monat. Auch nach Abzug monatlicher Werbungskosten sowie von Aufwendungen der Antragstellerin für Arbeitswege, Kfz-Steuer, Kfz-Versicherung und Kinderbetreuung in Höhe von insgesamt rund EUR 247 - den monatlichen Überweisungen der Antragstellerin an die Tagesmutter in Höhe von EUR 62,10 steht eine entsprechende häusliche Ersparnis gegenüber, so dass diese Zahlungen nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden können - verbleibt der Antragstellerin und ihrem Sohn ein Einkommen von rund EUR 1.107 im Monat. Ein der Antragstellerin bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II etwa zustehender Freibetrag nach § 30 SGB II - dem im wesentlichen eine Anreizfunktion und nicht die Funktion eines Aufwendungsausgleichs zukommt (vgl. Eicher/Spellbrink, SGB II, Rdnr. 5 zu § 30) - verringert dabei den der Bedarfsgemeinschaft tatsächlich zur Verfügung stehenden Teil der Einkünfte nicht und ist damit im Rahmen der Prüfung des Anordnungsgrundes ohne Belang.
Den der Antragstellerin und ihrem Sohn danach für Lebensunterhaltszwecke verbleibenden Einkünften in Höhe von monatlich rund EUR 1.107 steht - selbst unter Einschluss des umstrittenen Mehrbedarfs für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II - ein Hilfebedarf von Mutter und Kind nach dem SGB II in Höhe von maximal EUR 1.123 (Regelleistung und Mehrbedarf der Antragstellerin EUR 469, Regelleistung des Kindes EUR 207 sowie Kosten der Unterkunft und Heizung EUR 447) gegenüber. Angesichts dieser allenfalls geringfügigen "Unterdeckung" und unter Berücksichtigung der nach den dem Gericht vorliegenden Kontoauszügen im wesentlichen ausgeglichenen Kontobewegungen betreffend die Zeit vom 18.05.2006 bis zum 26.06.2006 sind mithin der Antragstellerin oder ihrem Sohn drohende schwere und unzumutbare Nachteile nicht erkennbar.
Darüber hinaus ist auch das Vorliegen des von der Antragstellerin geltend gemachten Anordnungsanspruchs zweifelhaft. Zum einen ist nämlich die Frage, ob die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zur Unanwendbarkeit des in § 26 Satz 1 BSHG geregelten Leistungsausschlusses auf einen von der Ausbildung unabhängigen Hilfebedarf (vgl. Beschluss vom 13.05. 1993 - 5 B 47.93 - Buchholz 436.0 § 26 BSHG Nr. 9) auch auf die gleichlautenden Vorschriften der §§ 7 Abs. 5 SGB II und 22 Abs. 1 SGB XII Anwendung findet, soweit ersichtlich bislang höchstrichterlich auch obergerichtlich nicht geklärt (ablehnend allerdings SG Oldenburg, Beschlüsse vom 11.01.2005 - S 45 AS 2/05 ER - und vom 18.01.2005 - S 46 AS 24/05 ER -, zitiert nach juris). Zum anderen lässt sich das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft der Antragstellerin mit ihrem Lebensgefährten bzw. einer hier erheblichen Mithilfe desselben bei der Pflege und Erziehung ihres Sohnes nach Aktenlage nicht ohne weiteres verneinen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat es das Sozialgericht Reutlingen (SG) mit Beschluss vom 25.07.2006 abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorläufig zu verpflichten, der Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewähren.
Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1 [sog. Sicherungsanordnung]). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 [sog. Regelungsanordnung]).
Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dabei nach § 86b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. mit § 920 ZPO sowohl für die Sicherungsanordnung als auch für die Regelungsanordnung, dass der Antragsteller die Gefährdung eines eigenen Individualinteresses (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft macht. Außerdem darf eine stattgebende Entscheidung die Hauptsache grundsätzlich nicht - auch nicht zeitlich befristet - vorwegnehmen, es sei denn, dass dies zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes unerlässlich ist.
In Anwendung dieser Grundsätze scheidet der Erlass der begehrten Regelungsanordnung vorliegend aus. Denn der Antragstellerin steht hinsichtlich der erstrebten Leistung nicht mit so überwiegender Wahrscheinlichkeit sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch zur Seite, dass die insoweit begehrte teilweise Vorwegnahme der Hauptsache zur Vermeidung schwerer und unzumutbarer, anders nicht abwendbarer Nachteile gerechtfertigt wäre (vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom 05.08.2005 - L 3 AS 2864/05 ER-B -; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.12.1991 - 3 S 2931/91 -, VBlBW 1992, 179, 180):
Ein Anordnungsgrund liegt bereits deshalb nicht mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit vor, weil die Antragstellerin ausweislich der von ihr im Verwaltungsverfahren sowie im Prozesskostenhilfeverfahren vor dem Sozialgericht Reutlingen - S 5 AS 1925/06 PKH-A - vorgelegten Unterlagen über nicht unerhebliche Einkünfte verfügt, mittels derer sie die laufenden Kosten des Lebensunterhalts für sich und ihren minderjährigen Sohn ohne schwere und unzumutbare Nachteile vorläufig, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, in tatsächlicher Hinsicht zu bestreiten vermag.
Unter Berücksichtigung des monatlichen Nettoeinkommens der Antragstellerin von rund EUR 1.228 (Nettoausbildungsvergütung EUR 630, Kindergeld EUR 154, Berufsausbildungsbeihilfe EUR 144 sowie Erziehungsgeld EUR 300) und des für ihren minderjährigen Sohn ausbezahlten Unterhaltsvorschusses in Höhe von EUR 127 betragen die Einkünfte der Bedarfsgemeinschaft insgesamt rund EUR 1.355 im Monat. Auch nach Abzug monatlicher Werbungskosten sowie von Aufwendungen der Antragstellerin für Arbeitswege, Kfz-Steuer, Kfz-Versicherung und Kinderbetreuung in Höhe von insgesamt rund EUR 247 - den monatlichen Überweisungen der Antragstellerin an die Tagesmutter in Höhe von EUR 62,10 steht eine entsprechende häusliche Ersparnis gegenüber, so dass diese Zahlungen nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden können - verbleibt der Antragstellerin und ihrem Sohn ein Einkommen von rund EUR 1.107 im Monat. Ein der Antragstellerin bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II etwa zustehender Freibetrag nach § 30 SGB II - dem im wesentlichen eine Anreizfunktion und nicht die Funktion eines Aufwendungsausgleichs zukommt (vgl. Eicher/Spellbrink, SGB II, Rdnr. 5 zu § 30) - verringert dabei den der Bedarfsgemeinschaft tatsächlich zur Verfügung stehenden Teil der Einkünfte nicht und ist damit im Rahmen der Prüfung des Anordnungsgrundes ohne Belang.
Den der Antragstellerin und ihrem Sohn danach für Lebensunterhaltszwecke verbleibenden Einkünften in Höhe von monatlich rund EUR 1.107 steht - selbst unter Einschluss des umstrittenen Mehrbedarfs für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II - ein Hilfebedarf von Mutter und Kind nach dem SGB II in Höhe von maximal EUR 1.123 (Regelleistung und Mehrbedarf der Antragstellerin EUR 469, Regelleistung des Kindes EUR 207 sowie Kosten der Unterkunft und Heizung EUR 447) gegenüber. Angesichts dieser allenfalls geringfügigen "Unterdeckung" und unter Berücksichtigung der nach den dem Gericht vorliegenden Kontoauszügen im wesentlichen ausgeglichenen Kontobewegungen betreffend die Zeit vom 18.05.2006 bis zum 26.06.2006 sind mithin der Antragstellerin oder ihrem Sohn drohende schwere und unzumutbare Nachteile nicht erkennbar.
Darüber hinaus ist auch das Vorliegen des von der Antragstellerin geltend gemachten Anordnungsanspruchs zweifelhaft. Zum einen ist nämlich die Frage, ob die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zur Unanwendbarkeit des in § 26 Satz 1 BSHG geregelten Leistungsausschlusses auf einen von der Ausbildung unabhängigen Hilfebedarf (vgl. Beschluss vom 13.05. 1993 - 5 B 47.93 - Buchholz 436.0 § 26 BSHG Nr. 9) auch auf die gleichlautenden Vorschriften der §§ 7 Abs. 5 SGB II und 22 Abs. 1 SGB XII Anwendung findet, soweit ersichtlich bislang höchstrichterlich auch obergerichtlich nicht geklärt (ablehnend allerdings SG Oldenburg, Beschlüsse vom 11.01.2005 - S 45 AS 2/05 ER - und vom 18.01.2005 - S 46 AS 24/05 ER -, zitiert nach juris). Zum anderen lässt sich das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft der Antragstellerin mit ihrem Lebensgefährten bzw. einer hier erheblichen Mithilfe desselben bei der Pflege und Erziehung ihres Sohnes nach Aktenlage nicht ohne weiteres verneinen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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