L 19 B 299/06 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 13 AS 166/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 19 B 299/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 8. März 2006 wird dahingehend geändert, dass die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet wird, der Antragstellerin ab dem 8. März 2006 bis zum 31. Juli 2006 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe des Regelsatzes zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin 2/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten für das gesamte Verfahren zu erstatten.

Gründe:

I. Das Verfahren ist gerichtet auf einstweilige Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende.

Die am 1981 geborene Antragstellerin beantragte am 5. Juli 2005 zum 1. August 2005 bei der Antragsgegnerin Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Die Antragstellerin, die zuvor in L wohnte, war am 18. Juli 2005 in die Wohnung des Herrn M B eingezogen. Herr B ist Zeitsoldat mit einem monatlichen Einkommen von 1.776,38 Euro brutto. Die Antragstellerin wurde mit Nachtrag vom 21. Juli 2005 zum Mietvertrag vom 15. Januar 2004 in den Mietvertrag des Herrn B aufgenommen.

Herr B hat im Rahmen einer Jedermann-Versicherung eine verbundene Hausratversicherung sowie eine Haftpflichtversicherung. Nach dem Versicherungsschein der Hausratsversicherung vom 10. August 2005 ist innerhalb der Gesamtversicherungssumme der Hausrat der Antragstellerin mitversichert. Gemäß dem Versicherungsschein der Haftpflichtversicherung vom 10. August 2005 besteht für die Dauer der eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit der Antragstellerin Versicherungsschutz. Die eigene seit dem 4. Januar 2005 bestehende erweitere Haushaltversicherung der Antragstellerin endete am 4. Januar 2006.

Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag der Antragstellerin mit Bescheid vom 16. August 2006 unter Hinweis auf das Einkommen des Herrn B ab, da von einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft auszugehen sei. Der dagegen von der Antragstellerin eingelegte Widerspruch wurde von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 20. Januar 2006 als unbegründet zurückgewiesen. Die Antragstellerin erhob am 1. Februar 2006 Klage beim Sozialgericht Potsdam, die unter dem Aktenzeichen S 13 AS 132/06 geführt wird. Am 7. Februar 2006 beantragte sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Am 15. Februar 2006 wurde von dem Prüf- und Ermittlungsdienst der Antragsgegnerin ein Hausbesuch bei der Antragstellerin durchgeführt. Die Antragstellerin hat einen Fragebogen zur Überprüfung des Vorliegens einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ausgefüllt. Wegen der Einzelheiten wird auf diese Unterlagen Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 8. März 2006 hat das Sozialgericht Potsdam die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 8. März 2006 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe des Regelsatzes bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu gewähren. Es hat ausgeführt, dass vorliegend die Indizien nicht für eine eheähnliche Lebensgemeinschaft der Antragstellerin mit Herrn B sprechen würden. Als wesentliche Indizien seien das Bestehen einer Wohngemeinschaft, die Dauer dieser, die Versorgung oder das Zusammenleben von Kindern oder Familienangehörigen im gemeinsamen Haushalt sowie die Befugnisse, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen Partners tatsächlich verfügen zu können, anzusehen. Vorliegend würden die zwei Zimmer der Wohnung gemeinsam genutzt. Der tägliche Einkauf, die Mahlzeiten sowie die Nutzung der Haushaltsgeräte und des Geschirrs würden gemeinsam erfolgen. Gemeinsame Kinder seien nicht vorhanden, auch kein gemeinsames Konto. Durch die Aufnahme der Antragstellerin in die Versicherungen des Herrn B erfolge keine gegenseitige Absicherung. Insbesondere fehle es an der Dauer des gemeinsamen Wohnens, von einer gegenseitigen Versorgungs- und Verantwortungsgemeinschaft könne nicht ausgegangen werden.

Gegen diesen der Antragsgegnerin am 15. März 2006 zugestellten Beschluss wendet sich diese mit ihrer am 23. März 2006 eingegangenen Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat.

Zur Begründung führt die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, dass nicht vorrangig auf die Dauer des gemeinsamen Zusammenlebens abzustellen sei. Bei Vorliegen der Voraussetzungen könne bereits vom ersten Tag des Zusammenlebens eine eheähnliche Lebensgemeinschaft angenommen werden. Die Versicherungsverträge seien ein starkes Indiz für eine eheähnliche Lebensgemeinschaft. Die Antragstellerin und Herr B hätten gegenüber der Versicherung eine eheähnliche Lebensgemeinschaft angegeben und die damit einhergehenden Vorteile wie günstigere Beiträge genutzt. Dadurch finde eine gegenseitige Begünstigung statt. Die Lebensbeziehung der Antragstellerin mit Herrn B habe sich auch in subjektiver Hinsicht bereits bewährt, denn ausweislich des Protokolls des Hausbesuchs habe die Antragstellerin geäußert, davon auszugehen, auch in Zukunft mit Herrn B gemeinsam zusammenzuleben und nicht daran zu denken, sich eigenen Wohnraum zu besorgen. Herr B zahle die Miete und alle anfallenden Nebenkosten, dies sei ungewöhnlich bei einer bloßen Wohngemeinschaft. Die gemeinsame Unterzeichnung des Mietvertrages sei gleichfalls ein Indiz für eine auf Dauer angelegte Beziehung, da sie eine schnelle räumliche und finanzielle Trennung erschwere.

Die Antragsgegnerin beantragt wörtlich,

den Beschluss vom 8. März 2006 aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend. Herr B unterstütze die Antragstellerin derzeit finanziell, weil diese kein Einkommen habe. Daraus könne noch nicht bereits auf ein gegenseitiges füreinander Einstehen geschlossen werden, welches eine eheähnliche Lebensgemeinschaft kennzeichne. Herr B habe seine bestehenden Versicherungsverträge aufgrund des Zusammenziehens erweitert, dieses könnte jederzeit rückgängig gemacht werden.

II. Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Das Sozialgericht hat dem Antrag zu Recht entsprochen, weil die Vorraussetzungen für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vorliegen. Die einstweilige Anordnung war jedoch für den Zeitraum bis zum 31. Juli 2006 zu befristen.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass sowohl ein Anordnungsanspruch (d.h. ein nach der Rechtslage gegebener Anspruch auf die einstweilig begehrte Leistung) wie auch ein Anordnungsgrund (im Sinne einer Eilbedürftigkeit des Verfahrens) bestehen. Anordnungsgrund und Anordnungs-anspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).

Bei seiner Entscheidung kann das Gericht grundsätzlich sowohl eine Folgenabwägung vornehmen wie auch eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache anstellen. Drohen aber ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, dann dürfen sich die Gerichte nur an den Erfolgsaussichten orientieren, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist allein anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 596/05 -).

Unter Beachtung dieser Grundsätze war eine einstweilige Anordnung zu erlassen.

Ein Anordnungsanspruch wurde glaubhaft gemacht. Gewichtige Indizien dafür, dass die Antragstellerin und Herr B in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammen leben, liegen erst seit dem 1. August 2006 vor. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Entscheidung in der jeweiligen Instanz. Im Beschwerde-verfahren kommt es demnach auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung an.

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes erhält nach §§ 19, 20 SGB II der erwerbs-fähige Hilfebedürftige. Gemäß § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere Angehörigen und von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Dabei ist bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Zur Bedarfsgemeinschaft gehören nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebt. Das am 1. August 2006 in Kraft getretene Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl I Seite 1706 ff.) enthält in Art. 1 Nr. 7 a) eine Definition und in Art. 1 Nr. 7 b) eine Vermutung der eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Danach gehört zur Bedarfsgemeinschaft als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II neue Fassung –n.F.-). Gemäß § 7 Abs. 3 a SGB II n.F. wird ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen, vermutet, wenn Partner

1. länger als ein Jahr zusammen leben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammen leben, 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

Eine eheähnliche Gemeinschaft ist die auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau, die daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich - im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft - durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen des Paares füreinander begründen, also über eine reine Haushalts-, Wirtschafts- bzw. Wohngemeinschaft hinausgeht. Kriterien für die Ernst-haftigkeit einer Beziehung im vorbezeichneten Sinne sind insbesondere deren Dauerhaftigkeit und Kontinuität und eine bestehende Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/97 -).

Gegen das Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft spricht vorliegend, dass die Antragstellerin und Herr B weder mit einem gemeinsamen Kind noch mit Kindern oder Angehörigen zusammen leben. Des Weiteren sind die Antragstellerin und Herr B nicht befugt, jeweils über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen. Es besteht kein gemein-sames Konto.

Die Aufnahme der Antragstellerin in die Versicherungen des Herrn B stellt kein gewichtiges Indiz für das Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft dar. Vorliegend wurden die Verträge nicht gemeinsam geschlossen, vielmehr wurde die Antragstellerin in bereits bestehende Verträge mit einbezogen. Ein eigener Versicherungsvertrag wurde nicht verlängert. Die Antragstellerin und Herr B sind gegenüber der Haftpflichtversicherung durch Bezeichnung der Beziehung als eheähnliche Lebensgemeinschaft als solche aufgetreten. Dies verdeutlicht den Willen, Verantwortung füreinander tragen und füreinander einstehen zu wollen. Die Einbeziehung in Hausrat- und Haftpflichtversicherungen kann neben weiteren Indizien unterstützend herangezogen werden, sie ist jedoch kein wesentliches Indiz für das Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft.

Die in dem Protokoll über den Hausbesuch aufgenommene Äußerung der Antragstellerin bei dem Hausbesuch spricht nicht bereits für das Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Danach hat die Antragstellerin erklärt, mit Herrn B in einer festen Beziehung zu leben, davon auszugehen, dass beide auch künftig gemeinsam leben werden und sie nicht daran denke, sich selber mit Wohnraum zu versorgen. Dies verdeutlicht, dass die Antragstellerin von einer auf Dauer angelegten Beziehung ausgeht. Im Zeitpunkt der Befragung lebte die Antragstellerin seit 7 Monaten mit Herrn B zusammen. Eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft kann auch gegründet werden, um die Möglichkeit, eine dauernde Lebensgemeinschaft zu bilden, zunächst zu erproben. Eine solche Erprobungszeit ist gerade noch keine eheähnliche Gemeinschaft. Die kurze Dauer des Zusammenwohnens spricht für eine solche Erprobungszeit. Die Äußerung der Antragstellerin im Februar 2006 ist daher noch kein Anzeichen für eine bereits zu diesem Zeitpunkt bestehende gefestigte Partnerschaft, die als eheähnliche Beziehung anzusehen wäre.

Der Umstand, dass Herr B derzeit die Kosten für die Unterkunft der Antragstellerin trägt, lässt nicht von vornherein den Schluss auf das Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zu. Nach der Erklärung der Antragstellerin übernimmt Herr B die Kosten darlehensweise.

Die Umstände im Zusammenhang mit den Versicherungsverträgen, die Aufnahme der Antragstellerin in den Mietvertrag, die Erklärungen der Antragstellerin bei dem Hausbesuch sowie die Zahlung der Miete durch Herrn B sind in ihrer Gesamtheit und für sich betrachtet noch keine gewichtigen Indizien dafür, dass vor Ablauf eines Jahres des Zusammenlebens bereits nach verständiger Würdigung der gesamten Umstände von einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft auszugehen war. Jedoch nach Ablauf der Jahresfrist können sie als weitere Indizien für das Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II n.F. herangezogen werden. Insbesondere sind diese Umstände nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung des § 7 Abs. 3a SGB II n.F. zu widerlegen. Danach spricht für das Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, dass die Antragstellerin und Herr B nunmehr länger als ein Jahr in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben. Gemäß § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II n.F. wird somit seit dem 1. August 2006, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006, ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, und somit das Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft vermutet.

Ein Anordnungsgrund wurde glaubhaft gemacht. Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II dienen der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens, mithin der Erfüllung einer verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates, die aus dem Gebot zum Schutz der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot folgt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -). Ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung bliebe das Existenzminimum der Antragstellerin noch für mehrere Monate nicht in vollem Umfange gedeckt, da die Antragstellerin selbst über kein Einkommen verfügt. Dabei handelt es sich um eine erhebliche Beeinträchtigung, die auch nachträglich bei einem erfolgreichen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht mehr bzw. nur mit längerer Verzögerung ausgeglichen werden kann, weil der elementare Lebensbedarf eines Menschen grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden kann, in dem er entsteht. Die damit gegebene Vorwegnahme der Hauptsache ist in Kauf zu nehmen, weil der zu befürchtenden Beeinträchtigung der Menschenwürde durch die Vorenthaltung von Leistungen zur Existenzsicherung lediglich die Möglichkeit ungerechtfertigter Geldzahlungen seitens der Antragsgegnerin gegenüber steht.

Die Leistungen waren in Höhe des Regelsatzes einstweilen bis zum 31. Juli 2006 zu erbringen. Der wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird seit dem 1. August 2006 vermutet.

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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