Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 91 AS 11431/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 19 B 342/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 6. Januar 2006 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren mit ihrer Beschwerde die anrechnungsfreie Zahlung von Leistun-gen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 20 des 2. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) für den Monat Dezember 2005.
Mit Bescheid vom 18. November 2005 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern, die als Eheleute eine Bedarfsgemeinschaft bilden, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Monat Dezember in Höhe von 432,26 Euro unter Berücksichtigung eines dem Antragsteller zu 2) bewilligten Existenzgründerzuschusses in Höhe von 600,- Euro. Dagegen legten die Antragsteller mit Schreiben vom 2. Dezember 2005 Widerspruch ein und stellten am selben Tag einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Das Sozialgericht Berlin lehnte mit Beschluss vom 6. Januar 2006 den Antrag ab mit der Begründung, es fehle an einem Anordnungsanspruch. Den Antragstellern stünde kein höheres Arbeitslosengeld II zu, denn der Existenzgründerzuschuss sei als nicht privilegiertes Einkommen im Sinne von § 11 SGB II zu werten.
Gegen diesen den Antragstellern am 13. Februar 2006 zugestellten Beschluss richtet sich ihre am 14. März 2006 eingegangene Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 23. Juni 2006 wurde den Antragstellern mitgeteilt, dass ihre Beschwerde einen Tag nach Ablauf der Frist eingegangen ist.
Die Antragsteller, die für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe begehren, beantragen mit Schriftsatz vom 30. Juni 2006, bei Gericht eingegangen am 5. Juli 2006, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Beschluss des Sozialgerichtes sei durch die Antragstellerin zu 1) unmittelbar nach der Zustellung ohne Zustellnachweis in die Kanzlei ihres jetzigen Bevollmächtigten gesandt worden. Die seinerzeitige Praktikantin des Bevollmächtigten habe den Beschluss mit dem Eingangsstempel vom 15. Februar 2006 versehen. Ihr sei nicht aufgefallen, dass dem Beschluss kein Anschreiben beigefügt gewesen und der Beschluss nicht an den Be-vollmächtigten der Antragsteller adressiert gewesen sei. Ausgehend von dem Eingangsdatum sei die Frist von einem Monat berechnet und eingetragen worden. Die Praktikantin sei seit 2. Januar 2006 ausschließlich für die Eintragung der Post und die Eintragung und Berechnung der Fristen sowie Termine zuständig gewesen. Insbesondere in den ersten Wochen sei sie von dem Bevollmächtigten der Antragsteller regelmäßig kontrolliert worden. Es habe nie Anlass zu Beanstandungen gegeben. Auf die Frage der Antragsteller nach dem Fristablauf am 13. März 2006 habe der Bevollmächtigte nach Rückschau im Fristenkalender und Computersystem mitgeteilt, dass die Frist am 15. März 2006 ablaufe und ein Absenden der Beschwerde am 13. März 2006 per Post ausreiche.
Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung des Antrages. Von einem unverschuldeten Fristversäumnis sei nicht auszugehen. Bei der Praktikantin habe es sich nicht um eine voll ausgebildete Angestellte gehandelt. Auch habe es sich nicht um eine Routinefrist gehandelt, da vorliegend das Zustelldatum unklar gewesen und die Zustellung nicht direkt an den Bevoll-mächtigten der Antragsteller erfolgt sei. Den Bevollmächtigten treffe ein nicht unerhebliches Auswahl- und Organisationsverschulden.
II.
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichtes vom 6. Januar 2006 war unter Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig zu verwerfen, da die für die Beschwerde vorgesehene Frist von einem Monat nicht eingehalten wurde und Gründe für die Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Beschwerdefrist nicht vorliegen (§ 202 Sozialgerichtsgesetz – SGG – i.V.m. § 572 bs. 2 Satz 2 Zivilprozessord-nung – ZPO – ).
Die Frist zur Einlegung der Beschwerde, welche den Antragstellern am 13. Februar 2006 zugestellt worden war, endete am 13. März 2006. Die am 14. März 2006 eingegangene Beschwerde ist daher verspätet.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war zurückzuweisen.
Der Antrag ist zulässig. Er ist gemäß § 67 SGG statthaft, denn die Beschwerdefrist nach § 173 SGG ist eine Verfahrensfrist im Sinne des § 67 SGG. Der Antrag ist auch fristgerecht im Sinne des § 67 SGG eingegangen. Die Antragsteller erhielten mit Richterbrief vom 22. Juni 2006 Kenntnis von der Fristversäumung, ihr Antrag ging am 5. Juli 2006 und somit fristgerecht ein.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist jedoch nicht begründet.
Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, ist ihm nach § 67 Abs. 1 SGG auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde wurde schuldhaft versäumt. Das Verschulden ihres Bevollmächtigten müssen sich die Antragsteller nach § 85 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 202 SGG wie eigenes Verschulden zurechnen lassen.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (vgl. Beschluss vom 29. April 2005 - B 13 RJ 50/04 R -) liegt ein Verschulden in diesem Sinne grundsätzlich dann vor, wenn die von einem gewissenhaften Prozessführenden im prozessualen Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wurde. Das Verschulden einer Hilfsperson ist nicht zwingend zuzurechnen. Die Hilfspersonen müssen jedoch entsprechend ausgebildet, auf ihre Zuverlässigkeit überwacht und die Büroorganisation muss so ausgestattet sein, dass Fehler vermieden werden. Andernfalls trifft den Bevollmächtigten ein Auswahl-, Überwachungs- oder Organisationsverschulden, das ihm zuzurechnen ist.
Vorliegend ist dem Bevollmächtigen der Antragsteller die fehlerhafte Bearbeitung durch die Praktikantin und die dadurch verursachte Fristversäumung aufgrund eines Überwachungs- und Organisationsverschuldens zuzurechnen.
Der Rechtsanwalt darf in einfach gelagerten Fällen die Feststellung des Fristbeginns und die Berechnung der Frist gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büroangestellten überlassen (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2000 – VII ZB 20/99 – NJW 2000, Seite 147 ff).
Ein solcher Fall lag nicht vor. Die Berechnung der Beschwerdefrist ist dann einfach, wenn die Zustellung des Beschlusses direkt an den Bevollmächtigten erfolgt und die Zustellung von dem Rechtsanwalt auf dem Beschluss oder in den Handakten vermerkt wird (so zur Berufung: BGH, Beschluss vom 26. September 1996 – V ZB 25/96 – NJW-RR 1997, Seite 55). Vorliegend war jedoch der Beschluss den Antragstellern und nicht dem Bevollmächtigten zugestellt worden. Die Antragsteller hatten den Beschluss an den Bevollmächtigten ohne Zustellvermerk übersandt. Auch in einem Anschreiben war das Zustelldatum nicht vermerkt. In diesem Fall hätte das Zustelldatum vom Sozialgericht oder den Antragstellern erfragt werden müssen. Dies ist keine einfache Tätigkeit, die ein Rechtsanwalt auf die Mitarbeiter seines Büros übertragen kann (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 26. September 1996, a.a.O.). Gerade bei der Übernahme eines neuen Mandates gehört die Prüfung des Laufes von Fristen zu den originären anwaltlichen Pflichten (BGH, Beschluss vom 22. November 2000 – XII ZB 28/00 – FamRZ 2001, 1.143).
Eine fehlerfreie Organisation der Notierung und Kontrolle von Rechtsmittelfristen im Büro des Bevollmächtigten des Antragstellers wurde nicht vorgetragen.
Eine solche fehlerfreie Organisation erfordert in der Regel, dass das Ende der Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels notiert wird. Ferner muss der Rechtsanwalt regelmäßig eine Vorfrist eintragen lassen, um sicher zustellen, dass ihm auch für den Fall von Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen noch ausreichend Zeit für die Fertigung der Rechtsmittelschrift bleibt (BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2001 – VI ZB 43/01- NJW 2002, Seite 443 f). Eine entsprechende Organisation wurde nicht dargelegt.
Die Notierung der Frist hätte vorliegend nicht der Praktikantin übertragen werden dürfen. Die Bürokraft war nach dem Vorbringen des Bevollmächtigten der Antragsteller nicht als hinreichend geschult und erprobt anzusehen. Grundsätzlich dürfen Auszubildende mit der Notierung und Kontrolle von Fristen nicht betraut werden (BGH, Beschluss vom 15. November 2000 – XII ZB 53/00 – FuR 2001, 273). In der Regel verfügt der Praktikant noch nicht über die entsprechende Berufsausbildung. Hätte der Bevollmächtigte selbst die Frist notiert, so wäre die fehlende Mitteilung des Zustelldatums bemerkt und dieses ermittelt worden. Auch bei Eintragung einer Vorfrist wäre die Fristversäumung vermieden worden. Die Handakte wäre in diesem Fall dem Bevollmächtigten vor Ablauf der Beschwerdefrist vorgelegt und ein drohender Fristablauf bemerkt worden. Diese fehlerhafte Organisation ist als Verschulden des Bevollmächtigten den Antragstellern zuzurechnen.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens war wegen fehlender Erfolgsaussichten (§ 73 a SGG i.V.m. § 114 ZPO) abzulehnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren mit ihrer Beschwerde die anrechnungsfreie Zahlung von Leistun-gen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 20 des 2. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) für den Monat Dezember 2005.
Mit Bescheid vom 18. November 2005 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern, die als Eheleute eine Bedarfsgemeinschaft bilden, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Monat Dezember in Höhe von 432,26 Euro unter Berücksichtigung eines dem Antragsteller zu 2) bewilligten Existenzgründerzuschusses in Höhe von 600,- Euro. Dagegen legten die Antragsteller mit Schreiben vom 2. Dezember 2005 Widerspruch ein und stellten am selben Tag einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Das Sozialgericht Berlin lehnte mit Beschluss vom 6. Januar 2006 den Antrag ab mit der Begründung, es fehle an einem Anordnungsanspruch. Den Antragstellern stünde kein höheres Arbeitslosengeld II zu, denn der Existenzgründerzuschuss sei als nicht privilegiertes Einkommen im Sinne von § 11 SGB II zu werten.
Gegen diesen den Antragstellern am 13. Februar 2006 zugestellten Beschluss richtet sich ihre am 14. März 2006 eingegangene Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 23. Juni 2006 wurde den Antragstellern mitgeteilt, dass ihre Beschwerde einen Tag nach Ablauf der Frist eingegangen ist.
Die Antragsteller, die für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe begehren, beantragen mit Schriftsatz vom 30. Juni 2006, bei Gericht eingegangen am 5. Juli 2006, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Beschluss des Sozialgerichtes sei durch die Antragstellerin zu 1) unmittelbar nach der Zustellung ohne Zustellnachweis in die Kanzlei ihres jetzigen Bevollmächtigten gesandt worden. Die seinerzeitige Praktikantin des Bevollmächtigten habe den Beschluss mit dem Eingangsstempel vom 15. Februar 2006 versehen. Ihr sei nicht aufgefallen, dass dem Beschluss kein Anschreiben beigefügt gewesen und der Beschluss nicht an den Be-vollmächtigten der Antragsteller adressiert gewesen sei. Ausgehend von dem Eingangsdatum sei die Frist von einem Monat berechnet und eingetragen worden. Die Praktikantin sei seit 2. Januar 2006 ausschließlich für die Eintragung der Post und die Eintragung und Berechnung der Fristen sowie Termine zuständig gewesen. Insbesondere in den ersten Wochen sei sie von dem Bevollmächtigten der Antragsteller regelmäßig kontrolliert worden. Es habe nie Anlass zu Beanstandungen gegeben. Auf die Frage der Antragsteller nach dem Fristablauf am 13. März 2006 habe der Bevollmächtigte nach Rückschau im Fristenkalender und Computersystem mitgeteilt, dass die Frist am 15. März 2006 ablaufe und ein Absenden der Beschwerde am 13. März 2006 per Post ausreiche.
Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung des Antrages. Von einem unverschuldeten Fristversäumnis sei nicht auszugehen. Bei der Praktikantin habe es sich nicht um eine voll ausgebildete Angestellte gehandelt. Auch habe es sich nicht um eine Routinefrist gehandelt, da vorliegend das Zustelldatum unklar gewesen und die Zustellung nicht direkt an den Bevoll-mächtigten der Antragsteller erfolgt sei. Den Bevollmächtigten treffe ein nicht unerhebliches Auswahl- und Organisationsverschulden.
II.
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichtes vom 6. Januar 2006 war unter Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig zu verwerfen, da die für die Beschwerde vorgesehene Frist von einem Monat nicht eingehalten wurde und Gründe für die Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Beschwerdefrist nicht vorliegen (§ 202 Sozialgerichtsgesetz – SGG – i.V.m. § 572 bs. 2 Satz 2 Zivilprozessord-nung – ZPO – ).
Die Frist zur Einlegung der Beschwerde, welche den Antragstellern am 13. Februar 2006 zugestellt worden war, endete am 13. März 2006. Die am 14. März 2006 eingegangene Beschwerde ist daher verspätet.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war zurückzuweisen.
Der Antrag ist zulässig. Er ist gemäß § 67 SGG statthaft, denn die Beschwerdefrist nach § 173 SGG ist eine Verfahrensfrist im Sinne des § 67 SGG. Der Antrag ist auch fristgerecht im Sinne des § 67 SGG eingegangen. Die Antragsteller erhielten mit Richterbrief vom 22. Juni 2006 Kenntnis von der Fristversäumung, ihr Antrag ging am 5. Juli 2006 und somit fristgerecht ein.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist jedoch nicht begründet.
Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, ist ihm nach § 67 Abs. 1 SGG auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde wurde schuldhaft versäumt. Das Verschulden ihres Bevollmächtigten müssen sich die Antragsteller nach § 85 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 202 SGG wie eigenes Verschulden zurechnen lassen.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (vgl. Beschluss vom 29. April 2005 - B 13 RJ 50/04 R -) liegt ein Verschulden in diesem Sinne grundsätzlich dann vor, wenn die von einem gewissenhaften Prozessführenden im prozessualen Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wurde. Das Verschulden einer Hilfsperson ist nicht zwingend zuzurechnen. Die Hilfspersonen müssen jedoch entsprechend ausgebildet, auf ihre Zuverlässigkeit überwacht und die Büroorganisation muss so ausgestattet sein, dass Fehler vermieden werden. Andernfalls trifft den Bevollmächtigten ein Auswahl-, Überwachungs- oder Organisationsverschulden, das ihm zuzurechnen ist.
Vorliegend ist dem Bevollmächtigen der Antragsteller die fehlerhafte Bearbeitung durch die Praktikantin und die dadurch verursachte Fristversäumung aufgrund eines Überwachungs- und Organisationsverschuldens zuzurechnen.
Der Rechtsanwalt darf in einfach gelagerten Fällen die Feststellung des Fristbeginns und die Berechnung der Frist gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büroangestellten überlassen (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2000 – VII ZB 20/99 – NJW 2000, Seite 147 ff).
Ein solcher Fall lag nicht vor. Die Berechnung der Beschwerdefrist ist dann einfach, wenn die Zustellung des Beschlusses direkt an den Bevollmächtigten erfolgt und die Zustellung von dem Rechtsanwalt auf dem Beschluss oder in den Handakten vermerkt wird (so zur Berufung: BGH, Beschluss vom 26. September 1996 – V ZB 25/96 – NJW-RR 1997, Seite 55). Vorliegend war jedoch der Beschluss den Antragstellern und nicht dem Bevollmächtigten zugestellt worden. Die Antragsteller hatten den Beschluss an den Bevollmächtigten ohne Zustellvermerk übersandt. Auch in einem Anschreiben war das Zustelldatum nicht vermerkt. In diesem Fall hätte das Zustelldatum vom Sozialgericht oder den Antragstellern erfragt werden müssen. Dies ist keine einfache Tätigkeit, die ein Rechtsanwalt auf die Mitarbeiter seines Büros übertragen kann (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 26. September 1996, a.a.O.). Gerade bei der Übernahme eines neuen Mandates gehört die Prüfung des Laufes von Fristen zu den originären anwaltlichen Pflichten (BGH, Beschluss vom 22. November 2000 – XII ZB 28/00 – FamRZ 2001, 1.143).
Eine fehlerfreie Organisation der Notierung und Kontrolle von Rechtsmittelfristen im Büro des Bevollmächtigten des Antragstellers wurde nicht vorgetragen.
Eine solche fehlerfreie Organisation erfordert in der Regel, dass das Ende der Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels notiert wird. Ferner muss der Rechtsanwalt regelmäßig eine Vorfrist eintragen lassen, um sicher zustellen, dass ihm auch für den Fall von Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen noch ausreichend Zeit für die Fertigung der Rechtsmittelschrift bleibt (BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2001 – VI ZB 43/01- NJW 2002, Seite 443 f). Eine entsprechende Organisation wurde nicht dargelegt.
Die Notierung der Frist hätte vorliegend nicht der Praktikantin übertragen werden dürfen. Die Bürokraft war nach dem Vorbringen des Bevollmächtigten der Antragsteller nicht als hinreichend geschult und erprobt anzusehen. Grundsätzlich dürfen Auszubildende mit der Notierung und Kontrolle von Fristen nicht betraut werden (BGH, Beschluss vom 15. November 2000 – XII ZB 53/00 – FuR 2001, 273). In der Regel verfügt der Praktikant noch nicht über die entsprechende Berufsausbildung. Hätte der Bevollmächtigte selbst die Frist notiert, so wäre die fehlende Mitteilung des Zustelldatums bemerkt und dieses ermittelt worden. Auch bei Eintragung einer Vorfrist wäre die Fristversäumung vermieden worden. Die Handakte wäre in diesem Fall dem Bevollmächtigten vor Ablauf der Beschwerdefrist vorgelegt und ein drohender Fristablauf bemerkt worden. Diese fehlerhafte Organisation ist als Verschulden des Bevollmächtigten den Antragstellern zuzurechnen.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens war wegen fehlender Erfolgsaussichten (§ 73 a SGG i.V.m. § 114 ZPO) abzulehnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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