Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 3542/01
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 3953/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. August 2003 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger erhebt Anspruch auf Bewilligung berufsfördernder Leistungen zur Rehabilitation und macht in diesem Zusammenhang noch weitere Ansprüche geltend.
Der 1950 geborene Kläger nahm von 1992 bis 1996 mehrere berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation (u.a. Arbeitserprobung in einem Berufsförderungswerk, Umschulung zum Fertigungs- und Funktionskontrolleur sowie zuletzt eine Reintegrationsmaßnahme beim Berufsbildungszentrum W.) auf Kosten der Beklagten in Anspruch. Der letzte Kurs dauerte vom 9. September bis 15. November 1996. Am letzten Tag des Lehrgangs gingen zwei jeweils von mehreren Kursteilnehmern unterschriebene Telefaxschreiben der Beklagten ein, der Kläger habe sich nicht an die Schulzeiten gehalten, sei gekommen und gegangen wie es ihm gepasst habe, habe offenbar den Kurs als Zeitvertreib oder lästiges Übel angesehen und man habe ihn als Störfaktor empfunden; den Gabelstaplerschein habe er als einziger wegen zahlreicher Fehler nicht bestanden. Nach einem weiteren Schreiben des PC Service H. in W. vom 29. November 1996 habe er eine Aufgabenstellung zum Thema freies Reden zu einem Vortrag mit pornographischem Inhalt benutzt und sei deshalb zu dessen Abbruch gezwungen worden.
Auf den als fortwirkend betrachteten Antrag vom 15. Februar 1996 stellte die Beklagte durch Bescheid vom 8. August 2000 Leistungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes als berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation in Aussicht, grundsätzlich im Sinne einer Eingliederungshilfe an einem geeigneten Arbeitsplatz, befristet bis 31. August 2003. Mit seinem Widerspruch hiergegen begehrte der Kläger eine erneute berufsfördernde Maßnahme zur Rehabilitation. Nur so könne seine Vermittlungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt verbessert werden. Durch Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Eine erneute Umschulung - stationär im Berufsförderungswerk - komme schon wegen des Alters nicht mehr in Betracht. Nach erfolgreichem Abschluss würden sich die Chancen auf dem Arbeitsmarkt nicht verbessern. Die Ablehnung weiterer Leistungen über eine Eingliederungshilfe hinaus sei nicht ermessensfehlerhaft -. Vom 27. Dezember 2000 bis 17. Januar 2001 hatte der Kläger vorrangig wegen Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule ein Heilverfahren in Bad St. durchlaufen (Entlassungsbericht vom 17. Januar 2001).
Mit der zum Sozialgericht Stuttgart erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er müsse eine berufsfördernde Maßnahme zur Rehabilitation in Anspruch nehmen können, um eine auf dem Arbeitsmarkt verwertbare Qualifikation erwerben zu können. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Der Kläger hat zuletzt ergänzend beantragt, die Telefaxschreiben aus W. vom 15. und 29. November 2001 an ihn herauszugeben, zu sorgen, dass das Berufsbildungszentrum sich ihm gegenüber nicht mehr äußere und Herrn Sch. von der Beklagten zu untersagen, ihn eine klagefreudige Person zu nennen. Durch Gerichtsbescheid vom 22. August 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Ablehnung einer neuen Maßnahme sei angesichts der bekannten Umstände nicht ermessensfehlerhaft. Für die Herausgabe von in den Akten enthaltenen Schreiben sei keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Die angegriffenen Äußerungen des Herrn Sch., der Kläger sei eine klagefreudige Person, sei eine Wertung oder Meinungsäußerung, aber keine unwahre Tatsachenbehauptung, so dass die Meinungsäußerungsfreiheit des Herrn Sch. nicht zurückstehen müsse. Auch für ein Einschreiten gegen das Berufsbildungszentrum gebe es keine Anspruchsgrundlage.
Gegen den am 26. August 2003 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 23. September 2003 zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, eine Altersgrenze für Leistungen zur Rehabilitation dürfe es nicht geben. Immerhin habe er eine Tätigkeit als kaufmännischer Sachbearbeiter ausgeübt. Die Beschränkung auf eine Eingliederungshilfe habe nicht billigem Ermessen entsprochen. Er habe Anspruch auf Erwerb einer Qualifikation. Im übrigen bestreite er die in den Telefaxschreiben der Mitschüler vom 15. November 1996 und im Schreiben des PC Service vom 29. November 1996 gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Die Gabelstaplerprüfung habe er nur wegen seines Bandscheibenleidens nicht bestanden.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. August 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 8. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Juni 2001 zu verurteilen, ihm berufsfördernde Leistungen in Form einer stationären oder ortsnahen Umschulungsmaßnahme in einem Berufsförderungswerk zu gewähren, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden, ferner die Schreiben des Berufsbildungszentrums W. vom 15. und 29. November 1996 an ihn herauszugeben, das Berufsbildungszentrum zu verpflichten, ihm gegenüber keine Äußerungen zu machen, schließlich Herrn Sch. zu untersagen, dass er ihn eine klagefreudige Person nenne.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und ihre Entscheidungen für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung wird auf den Inhalt der Berufungsakten, der Klageakten und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Es besteht kein Anspruch, dass die Beklagte eine neue stationäre Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation (jetzt: Leistungen zur Teilhabe) bewilligt oder im Ermessenswege neu darüber entscheidet; auch mit seinen weiteren Begehren vermag der Kläger nicht durchzudringen.
Gemäß § 300 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) sind für Leistungen zur Teilhabe bis zum Ende der Leistungen die Vorschriften weiter anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung galten. Der fortwirkende Antrag des Klägers datiert vom 15. Februar 1996. Nach dem damals (seit Inkrafttreten des SGB VI am 1. Januar 1992) geltenden Recht erbringt die Rentenversicherung berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation, um den Auswirkungen einer Krankheit oder Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und dadurch (unter anderem) die Versicherten möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wieder einzugliedern (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 SGB VI). Nach § 13 Abs. 1 SGB VI bestimmt der Träger der Rentenversicherung im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei der Auswahl der berufsfördernden Leistungen sind Eignung, Neigung und bisherige Tätigkeit angemessen zu berücksichtigen (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB VI).
§ 10 SGB VI damaliger Fassung bestimmt: Für Leistungen zur Rehabilitation haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, (1.) deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und (2.) bei denen voraussichtlich durch die Leistungen (a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit abgewendet werden kann, (b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder der Eintritt von Erwerbsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit abgewendet werden kann. - Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI: Wartezeit von 15 Jahren) werden vom Kläger erfüllt.
Der Kläger ist im St.werk I. vom 3. November 1993 bis 25. April 1995 zum Fertigungs- und Funktionskontrolleur umgeschult worden. Vom 9. September bis 15. November 1996 nahm er an einer Reintegrationsmaßnahme im Berufsbildungszentrum W. teil. Bei der ablehnenden Entscheidung der Beklagten (Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2001) ist der Entlassungsbericht der Heilmaßnahme in Bad St. vom 17. Januar 2001 berücksichtigt worden. Hiernach leidet der Kläger im wesentlichen unter Verschleißerscheinungen der Lendenwirbelsäule. Ferner wurden seinerzeit ein nervöser Erschöpfungszustand sowie ein Bluthochdruck genannt. Die Entlassung aus der vom 27. Dezember 2000 bis 17. Januar 2001 dauernden Maßnahme erfolgte als arbeitsfähig für den Umschulungsberuf. Wesentlich neue Entwicklungen, insbesondere Verschlimmerungen des Gesundheitszustandes sind seither nicht eingetreten und werden vom Kläger auch nicht schlüssig geltend gemacht. Ein neuer Antrag auf medizinische Leistungen zur Rehabilitation ist erfolglos geblieben (Klageverfahren beim Sozialgericht Stuttgart S 19 RJ 6172/04 und Bestätigung seitens der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung). Nach alledem ist festzustellen, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers im Umschulungsberuf auch jetzt nicht erheblich gefährdet oder gemindert ist und demgemäß durch eine erneute Umschulungsmaßnahme weder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit abgewendet noch eine geminderte Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann noch der Leistungsfall für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit abgewendet zu werden braucht. Dass eine berufliche Eingliederung des Klägers über lange Zeit - aus welchen Gründen auch immer - nicht gelungen ist, kann im Verfahren gegen die Beklagte nicht berücksichtigt werden.
Mit seinem Begehren nach Herausgabe der Schreiben der Mitschüler im Berufsbildungszentrum W. vom 15. November 1996 und des PC Service vom 29. November 1996 vermag der Kläger ebenfalls nicht durchzudringen. Hierbei hat es sich um mit Wertungen verbundene Tatsachenbehauptungen dritter Personen gehandelt, gegen welche sich der Kläger bei berechtigtem Interesse auf privatrechtlichem Wege hätte wenden können. Soweit in solchen Schreiben Sozialdaten im Sinne von §§ 67 ff. des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) enthalten sind, ist keine verbotene Nutzung erfolgt. Die Beklagte hat im übrigen im Termin zur mündlichen Verhandlung klargestellt, dass die Schriftstücke zwar mit Schriftsatz vom 18. Juni 2002 dem Sozialgericht vorgelegt worden sind, sich aber jetzt nicht mehr bei den Verwaltungsakten der Beklagten befinden.
Das Begehren, das - nicht an diesem Verfahren beteiligte - Berufsbildungszentrum W. solle dem Kläger gegenüber keine Äußerungen machen, ist offensichtlich zu unbestimmt, als dass hieraus ein Rechtsanspruch formuliert werden könnte. Im übrigen hätte sich ein solches Begehren erledigt, nachdem zwischen dem Kläger und dem Berufsbildungszentrum seit mehreren Jahren keine aktuellen Beziehungen mehr bestehen und demgemäß beeinträchtigende Äußerungen derzeit nicht zu befürchten sind.
Schließlich ist, wie das Sozialgericht zu Recht dargelegt hat, die Äußerung des Bediensteten Sch. der Beklagten, der Kläger sei eine "klagefreudige Person", eine beiläufige, nicht in Rechten verletzende Meinungsäußerung gewesen. Der Kläger könnte im Verfahren gegen die Beklagte allenfalls erreichen, diese als Arbeitgeber zu veranlassen, auf ihren Bediensteten im Sinne einer Unterlassung solcher Äußerungen einzuwirken. Dies im einzelnen zu prüfen, verbietet sich angesichts einer länger zurückliegenden und offenkundig aktuell nicht wiederholten Äußerung. Abgesehen davon erscheint dem Senat fraglich zu sein, ob dem Kläger gegenüber der Beklagten als Arbeitgeberin von Herrn Sch. ein solches Recht zusteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger erhebt Anspruch auf Bewilligung berufsfördernder Leistungen zur Rehabilitation und macht in diesem Zusammenhang noch weitere Ansprüche geltend.
Der 1950 geborene Kläger nahm von 1992 bis 1996 mehrere berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation (u.a. Arbeitserprobung in einem Berufsförderungswerk, Umschulung zum Fertigungs- und Funktionskontrolleur sowie zuletzt eine Reintegrationsmaßnahme beim Berufsbildungszentrum W.) auf Kosten der Beklagten in Anspruch. Der letzte Kurs dauerte vom 9. September bis 15. November 1996. Am letzten Tag des Lehrgangs gingen zwei jeweils von mehreren Kursteilnehmern unterschriebene Telefaxschreiben der Beklagten ein, der Kläger habe sich nicht an die Schulzeiten gehalten, sei gekommen und gegangen wie es ihm gepasst habe, habe offenbar den Kurs als Zeitvertreib oder lästiges Übel angesehen und man habe ihn als Störfaktor empfunden; den Gabelstaplerschein habe er als einziger wegen zahlreicher Fehler nicht bestanden. Nach einem weiteren Schreiben des PC Service H. in W. vom 29. November 1996 habe er eine Aufgabenstellung zum Thema freies Reden zu einem Vortrag mit pornographischem Inhalt benutzt und sei deshalb zu dessen Abbruch gezwungen worden.
Auf den als fortwirkend betrachteten Antrag vom 15. Februar 1996 stellte die Beklagte durch Bescheid vom 8. August 2000 Leistungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes als berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation in Aussicht, grundsätzlich im Sinne einer Eingliederungshilfe an einem geeigneten Arbeitsplatz, befristet bis 31. August 2003. Mit seinem Widerspruch hiergegen begehrte der Kläger eine erneute berufsfördernde Maßnahme zur Rehabilitation. Nur so könne seine Vermittlungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt verbessert werden. Durch Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Eine erneute Umschulung - stationär im Berufsförderungswerk - komme schon wegen des Alters nicht mehr in Betracht. Nach erfolgreichem Abschluss würden sich die Chancen auf dem Arbeitsmarkt nicht verbessern. Die Ablehnung weiterer Leistungen über eine Eingliederungshilfe hinaus sei nicht ermessensfehlerhaft -. Vom 27. Dezember 2000 bis 17. Januar 2001 hatte der Kläger vorrangig wegen Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule ein Heilverfahren in Bad St. durchlaufen (Entlassungsbericht vom 17. Januar 2001).
Mit der zum Sozialgericht Stuttgart erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er müsse eine berufsfördernde Maßnahme zur Rehabilitation in Anspruch nehmen können, um eine auf dem Arbeitsmarkt verwertbare Qualifikation erwerben zu können. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Der Kläger hat zuletzt ergänzend beantragt, die Telefaxschreiben aus W. vom 15. und 29. November 2001 an ihn herauszugeben, zu sorgen, dass das Berufsbildungszentrum sich ihm gegenüber nicht mehr äußere und Herrn Sch. von der Beklagten zu untersagen, ihn eine klagefreudige Person zu nennen. Durch Gerichtsbescheid vom 22. August 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Ablehnung einer neuen Maßnahme sei angesichts der bekannten Umstände nicht ermessensfehlerhaft. Für die Herausgabe von in den Akten enthaltenen Schreiben sei keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Die angegriffenen Äußerungen des Herrn Sch., der Kläger sei eine klagefreudige Person, sei eine Wertung oder Meinungsäußerung, aber keine unwahre Tatsachenbehauptung, so dass die Meinungsäußerungsfreiheit des Herrn Sch. nicht zurückstehen müsse. Auch für ein Einschreiten gegen das Berufsbildungszentrum gebe es keine Anspruchsgrundlage.
Gegen den am 26. August 2003 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 23. September 2003 zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, eine Altersgrenze für Leistungen zur Rehabilitation dürfe es nicht geben. Immerhin habe er eine Tätigkeit als kaufmännischer Sachbearbeiter ausgeübt. Die Beschränkung auf eine Eingliederungshilfe habe nicht billigem Ermessen entsprochen. Er habe Anspruch auf Erwerb einer Qualifikation. Im übrigen bestreite er die in den Telefaxschreiben der Mitschüler vom 15. November 1996 und im Schreiben des PC Service vom 29. November 1996 gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Die Gabelstaplerprüfung habe er nur wegen seines Bandscheibenleidens nicht bestanden.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. August 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 8. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Juni 2001 zu verurteilen, ihm berufsfördernde Leistungen in Form einer stationären oder ortsnahen Umschulungsmaßnahme in einem Berufsförderungswerk zu gewähren, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden, ferner die Schreiben des Berufsbildungszentrums W. vom 15. und 29. November 1996 an ihn herauszugeben, das Berufsbildungszentrum zu verpflichten, ihm gegenüber keine Äußerungen zu machen, schließlich Herrn Sch. zu untersagen, dass er ihn eine klagefreudige Person nenne.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und ihre Entscheidungen für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung wird auf den Inhalt der Berufungsakten, der Klageakten und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Es besteht kein Anspruch, dass die Beklagte eine neue stationäre Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation (jetzt: Leistungen zur Teilhabe) bewilligt oder im Ermessenswege neu darüber entscheidet; auch mit seinen weiteren Begehren vermag der Kläger nicht durchzudringen.
Gemäß § 300 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) sind für Leistungen zur Teilhabe bis zum Ende der Leistungen die Vorschriften weiter anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung galten. Der fortwirkende Antrag des Klägers datiert vom 15. Februar 1996. Nach dem damals (seit Inkrafttreten des SGB VI am 1. Januar 1992) geltenden Recht erbringt die Rentenversicherung berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation, um den Auswirkungen einer Krankheit oder Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und dadurch (unter anderem) die Versicherten möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wieder einzugliedern (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 SGB VI). Nach § 13 Abs. 1 SGB VI bestimmt der Träger der Rentenversicherung im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei der Auswahl der berufsfördernden Leistungen sind Eignung, Neigung und bisherige Tätigkeit angemessen zu berücksichtigen (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB VI).
§ 10 SGB VI damaliger Fassung bestimmt: Für Leistungen zur Rehabilitation haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, (1.) deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und (2.) bei denen voraussichtlich durch die Leistungen (a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit abgewendet werden kann, (b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder der Eintritt von Erwerbsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit abgewendet werden kann. - Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI: Wartezeit von 15 Jahren) werden vom Kläger erfüllt.
Der Kläger ist im St.werk I. vom 3. November 1993 bis 25. April 1995 zum Fertigungs- und Funktionskontrolleur umgeschult worden. Vom 9. September bis 15. November 1996 nahm er an einer Reintegrationsmaßnahme im Berufsbildungszentrum W. teil. Bei der ablehnenden Entscheidung der Beklagten (Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2001) ist der Entlassungsbericht der Heilmaßnahme in Bad St. vom 17. Januar 2001 berücksichtigt worden. Hiernach leidet der Kläger im wesentlichen unter Verschleißerscheinungen der Lendenwirbelsäule. Ferner wurden seinerzeit ein nervöser Erschöpfungszustand sowie ein Bluthochdruck genannt. Die Entlassung aus der vom 27. Dezember 2000 bis 17. Januar 2001 dauernden Maßnahme erfolgte als arbeitsfähig für den Umschulungsberuf. Wesentlich neue Entwicklungen, insbesondere Verschlimmerungen des Gesundheitszustandes sind seither nicht eingetreten und werden vom Kläger auch nicht schlüssig geltend gemacht. Ein neuer Antrag auf medizinische Leistungen zur Rehabilitation ist erfolglos geblieben (Klageverfahren beim Sozialgericht Stuttgart S 19 RJ 6172/04 und Bestätigung seitens der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung). Nach alledem ist festzustellen, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers im Umschulungsberuf auch jetzt nicht erheblich gefährdet oder gemindert ist und demgemäß durch eine erneute Umschulungsmaßnahme weder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit abgewendet noch eine geminderte Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann noch der Leistungsfall für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit abgewendet zu werden braucht. Dass eine berufliche Eingliederung des Klägers über lange Zeit - aus welchen Gründen auch immer - nicht gelungen ist, kann im Verfahren gegen die Beklagte nicht berücksichtigt werden.
Mit seinem Begehren nach Herausgabe der Schreiben der Mitschüler im Berufsbildungszentrum W. vom 15. November 1996 und des PC Service vom 29. November 1996 vermag der Kläger ebenfalls nicht durchzudringen. Hierbei hat es sich um mit Wertungen verbundene Tatsachenbehauptungen dritter Personen gehandelt, gegen welche sich der Kläger bei berechtigtem Interesse auf privatrechtlichem Wege hätte wenden können. Soweit in solchen Schreiben Sozialdaten im Sinne von §§ 67 ff. des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) enthalten sind, ist keine verbotene Nutzung erfolgt. Die Beklagte hat im übrigen im Termin zur mündlichen Verhandlung klargestellt, dass die Schriftstücke zwar mit Schriftsatz vom 18. Juni 2002 dem Sozialgericht vorgelegt worden sind, sich aber jetzt nicht mehr bei den Verwaltungsakten der Beklagten befinden.
Das Begehren, das - nicht an diesem Verfahren beteiligte - Berufsbildungszentrum W. solle dem Kläger gegenüber keine Äußerungen machen, ist offensichtlich zu unbestimmt, als dass hieraus ein Rechtsanspruch formuliert werden könnte. Im übrigen hätte sich ein solches Begehren erledigt, nachdem zwischen dem Kläger und dem Berufsbildungszentrum seit mehreren Jahren keine aktuellen Beziehungen mehr bestehen und demgemäß beeinträchtigende Äußerungen derzeit nicht zu befürchten sind.
Schließlich ist, wie das Sozialgericht zu Recht dargelegt hat, die Äußerung des Bediensteten Sch. der Beklagten, der Kläger sei eine "klagefreudige Person", eine beiläufige, nicht in Rechten verletzende Meinungsäußerung gewesen. Der Kläger könnte im Verfahren gegen die Beklagte allenfalls erreichen, diese als Arbeitgeber zu veranlassen, auf ihren Bediensteten im Sinne einer Unterlassung solcher Äußerungen einzuwirken. Dies im einzelnen zu prüfen, verbietet sich angesichts einer länger zurückliegenden und offenkundig aktuell nicht wiederholten Äußerung. Abgesehen davon erscheint dem Senat fraglich zu sein, ob dem Kläger gegenüber der Beklagten als Arbeitgeberin von Herrn Sch. ein solches Recht zusteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
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