L 3 AL 5234/05 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AL 1578/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 5234/05 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 21. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Berufung zuzulassen ist. In der Sache geht es um die Nachzahlung von Leistungen aus einem Urteil.

Der am 19.07.1974 geborene iranische Kläger bezog ab dem 24.11.2002 Arbeitslosenhilfe nach einem gerundeten Arbeitsentgelt von 345 EUR, Leistungsgruppe C, allgemeiner Leistungssatz, in Höhe von 144,76 EUR wöchentlich bzw. 20,68 EUR täglich.

Im August 2003 nahm er an einer Trainingsmaßnahme beim Internationalen Bund für Sozialarbeit teil. Nachdem er diese Maßnahme abgebrochen hatte, stellte die Beklagte die Leistungen ab 13.09.2003 ein und mit Bescheid vom 06.10.2003 und Widerspruchsbescheid vom 16.10.2003 den Eintritt einer Sperrzeit vom 13.09.2003 bis 03.10.2003 fest. Auf die hiergegen gerichtete Klage hob das Sozialgericht (SG) Mannheim mit Urteil vom 29.07.2004 (S 1 AL 3046/03) den Bescheid vom 06.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2003 auf.

Nach Auskunft des Sozialamtes der Stadt Mannheim bezog der Kläger in der Zeit vom 13.09.2003 bis 03.10.2003 Vorleistungen in Höhe von insgesamt 445,09 EUR.

Mit Bescheid vom 18.05.2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, für den Zeitraum vom 13.09.2003 bis 03.10.2003 habe er Anspruch auf Leistungen in Höhe von insgesamt 434,28 EUR. Für diesen Zeitraum habe ihm die Stadt Mannheim - Fachbereich soziale Sicherung - Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 445,09 EUR gewährt. An diese seien insgesamt 434,28 EUR zu erstatten. Für den o.g. Zeitraum seien deshalb keine Leistungen mehr anzuweisen.

Am 02.06.2005 erhob der Kläger Klage mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, die ihm für die Zeit vom 13.09.2003 bis 03.10.2003 zustehende Arbeitslosenhilfe auszuzahlen. Nach Beiziehung von Unterlagen der Stadt Mannheim und des Job-Centers Mannheim wies das SG mit Urteil vom 21.10.2005 die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der Leistungsanspruch des Klägers auf Nachzahlung von Arbeitslosenhilfe in Höhe von 434,28 EUR sei erfüllt worden. Auf die Entscheidungsgründe wird insoweit Bezug genommen.

In der Rechtsmittelbelehrung führte das SG aus, gegen dieses Urteil stehe den Beteiligten die Berufung nur zu, wenn sie nachträglich zugelassen werde. Zu diesem Zweck könne die Nichtzulassung der Berufung mit der Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde sei innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Landessozialgericht Stuttgart schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Gegen das am 29.10.2005 mit eingeschriebenem Brief mit Rückschein an den Kläger zugestellte Urteil hat dieser am 25.11.2005 beim SG Mannheim Berufung eingelegt, die am 06.12.2005 beim Landessozialgericht eingegangen ist. Zur Begründung trägt er vor, er sei mit der Entscheidung nicht einverstanden, da er nicht schuldhaft gehandelt habe.

Die Beklagte hat sich nicht geäußert.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.

II.

Der Senat geht zu Gunsten des Klägers davon aus, dass er das zutreffende Rechtsmittel einlegen wollte und wertet deswegen den am 25.11.2005 beim SG eingelegten Widerspruch, der am 06.12.2005 beim LSG eingegangen ist, als Nichtzulassungsbeschwerde.

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Gem. § 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des LSG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500 EUR nicht übersteigt.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt nicht 500 EUR. Streitig ist vielmehr lediglich ein Betrag von 434,28 EUR, den der Kläger mit der Klage geltend gemacht hat. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 21.10.2005 bedarf deshalb der Zulassung. Die Berufung wurde im angefochtenen Urteil nicht zugelassen.

Es liegt keiner der in § 144 Abs. 2 SGG abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vor.

Die Zulassung der Berufung kommt nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG in Betracht. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache stets dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit oder die Entwicklung (Fortentwicklung) des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle die notwendige Klärung erfolgt (Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, § 144 SGG Rn. 172).

Eine grundsätzliche Bedeutung hat der vorliegende Rechtsstreit nicht. Eine solche wird insbesondere nicht dadurch begründet, dass aufgrund der Gewährung von Sozialhilfe die Erstattungsregelung des § 104 SGB X angewandt wurde.

Auch der Zulassungsgrund der Divergenz nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGB ist nicht gegeben. Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine derartige Abweichung des angefochtenen Urteils kann der Senat nicht feststellen und wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht.

Schließlich wird auch der Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG) weder geltend gemacht noch ist ein solcher ersichtlich.

Nach alledem ist die Nichtzulassungsbeschwerde nicht begründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG (Meyer-Ladewig/Leitherer/Keller, SGG, 8. Aufl., § 193 Rn. 2).

Dieser Beschluss ist gem. § 177 SGG nicht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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