Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Nürnberg (FSB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 R 288/05 KO
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Erinnerung vom 04.05.2006 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 05.04.2006 abgeändert und die zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf EUR 278,40 festgesetzt.
Gründe:
I.
Am 02.05.2005 war bei Gericht Untätigkeitsklage gegen die Beklagte eingegangen. Gegenstand der Klage war es, eine Entscheidung der Beklagten über den Widerspruch des Klägers vom 05.03.2004 herbeizuführen. Die Beklagte erließ am 12.05.2005 einen Widerspruchsbescheid. Daraufhin wurde seitens des Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 17.05.2005 der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit Schriftsatz vom 09.02.2006 erklärte die Beklagte, dass sie sich ausnahmsweise bereit erkläre, die Kosten dem Grunde nach in vollem Umfang zu erstatten.
Bereits mit Schriftsatz vom 17.05.2005 war ein Kostenfestsetzungsantrag gestellt worden. Dieser Antrag wurde mit Schriftsatz vom 16.02.2006 abgeändert. Nunmehr beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine Gebühr nach Nr. 3102 Vergütungsverzeichnis (VV) nach Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV. Dabei wurde jeweils die Hälfte der Mittelgebühr dieser Gebührentatbestände in Ansatz gebracht. Einschließlich Auslagenpauschale und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Mehrwertsteuer wurde ein Gesamtbetrag in Höhe von EUR 278,40 ermittelt. Die Beklagte hatte sich nur bereit erklärt, EUR 237,80 zu zahlen, wobei sie die Gebührentatbestände Nr. 3104 VV und Nr. 3106 VV mit der jeweils hälftigen Mittelgebühr zugrunde legte. Aufgrund der unterschiedlichen Auffassungen der Beteiligten wurde der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 05.04.2006 erlassen. Darin wurden die zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf EUR 232,00 festgesetzt. In Ansatz gebracht wurde auf der Basis der Hälfte der Mittelgebühr die Gebührentatbestände der Nr. 3103 VV und der Nr. 1006 VV. Ausweislich der Gründe wurde die Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV festgesetzt, da der Prozessbevollmächtigte des Klägers bereits im Verwaltungsverfahren tätig gewesen sei.
Hiergegen wurde mit Schriftsatz vom 04.05.2006 Erinnerung erhoben. Dabei wurde auf den Inhalt eines anderen Kostenfestsetzungsbeschlusses verwiesen, der dem gestellten Kostenfestsetzungsantrag entspreche. Für eine Untätigkeitsklage gelte der Gebührentatbestand Nr. 3103 VV nicht. Die Festsetzung der Erledigungsgebühr sei nicht zu beanstanden. Es wäre jedoch zu überprüfen, ob nicht eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV anfalle. Diese Gebühr werde ergänzend beansprucht.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Gebührentatbestand Nr. 3103 VV einschlägig ist. Auch die Untätigkeitsklage sei ein -nicht rechtzeitig abgeschlossenes- Vorverfahren vorausgegangen. Es sei fraglich, ob es sich bei der Erledigung der Untätigkeitsklage durch Klagerücknahme nach Erlass des Widerspruchsbescheides um ein "Anerkenntnis" oder um einen "Vergleich" handele. Im ersteren Fall hält die Beklagte die Nr. 3106 VV für einschlägig, im anderen Fall die Nr. 1006 VV. Letztlich schließt sich die Beklagte dem Kostenfestsetzungsbeschluss an. Durch den Erlass des Widerspruchsbescheides erkenne die Beklagte nicht zugleich die Untätigkeit an. Dadurch erhalte die Erledigung den Charakter eines gegenseitigen Nachgebens.
Ohne auf die Begründung der Erinnerung oder den Ergänzungsantrag einzugehen, wurde der Erinnerung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle am 19.05.2006 nicht abgeholfen.
II.
Die mit Schriftsatz vom 04.05.2006 erhobene Erinnerung hat teilweise Erfolg.
Die Beklagte hatte mit Schriftsatz vom 09.02.2006 dem Grunde nach anerkannt, die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten. Mit Schriftsatz vom 16.02.2006 und dem darin enthaltenen geänderten Kostenfestsetzungsantrag war dieses Kostenanerkenntnis angenommen worden.
Im vorliegenden Fall war für die Bestimmung der Vergütung das RVG anzuwenden, auch wenn Prozessbevollmächtigter ein Rentenberater und kein Rechtsanwalt ist. Das RVG gilt auch für die zugelassenen Rentenberater und Prozessagenten. Im vorliegenden Fall entstanden im Verfahren Betragsrahmengebühren (§ 3 RVG). Bei Rahmengebühren bestimmt der Rentenberater die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfanges und der Schwierigkeit seiner Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG).
Am 02.05.2005 hat der Kläger eine Untätigkeitsklage erhoben. Mit der Untätigkeitsklage (§ 88 SGG) soll gewährleistet werden, dass ein Beteiligter nicht durch Untätigkeit des Leistungsträgers in seinen Rechten beeinträchtigt wird. Die Untätigkeitsklage gilt als Unterart der Verpflichtungsklage auf Verbescheidung des Antrages bzw. des Widerspruches. Bei der Untätigkeitsklage sind sog. Sperrfristen zu beachten und es ist seitens des Klägers die Untätigkeit darzulegen. Dann ist es an der Beklagten zu reagieren und ggf. die Gründe vorzutragen, warum es bislang zu keiner Entscheidung kam. Durch den Erlass des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2005 war eine solche Würdigung der Gründe der Unbilligkeit seitens der Beklagten nicht mehr erforderlich. Im Hinblick auf die in diesem Verfahren erforderliche Tätigkeit des Bevollmächtigten des Klägers kann eine Mittelgebühr nicht angesetzt werden. Ein Fall wie dieser weist eine deutliche Tendenz nach unten auf, so dass der Ansatz der Mittelgebühr für die Verfahrens- und Erledigungsgebühr unbillig ist. Beide Beteiligte sind sich auch darin einig, dass eine Mittelgebühr für die einzelnen Gebührentatbestände nicht in Ansatz gebracht werden kann, sondern jeweils die Hälfte der Mittelgebühr. Streitig zwischen den Beteiligten ist, ob der Gebührentatbestand der Nr. 3102 VV oder der Nr. 3103 VV zugrunde zu legen ist.
Die Verfahrensgebühr bestimmt sich entgegen der Feststellung im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 05.04.2006 nicht nach Nr. 3103 VV. Dieser Gebührentatbestand ist nur einschlägig, wenn eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsaktes dienenden Verwaltungsverfahren, vorausgegangen ist. Für diese Fälle ist ein niedrigerer Betragsgebührenrahmen vorgesehen, weil durch die Tätigkeit im vorangegangenen Verwaltungsverfahren der Umfang der Tätigkeit grundsätzlich geringer ist. Der Umtätigkeitsklage geht aber kein Verwaltungsverfahren in diesem Sinne voraus, da es sich wie bereits ausgeführt, um eine formelle Bescheidungsklage handelt. Daher greift die Sondervorschrift der Nr. 3103 VV im vorliegenden Falle nicht, so dass es beim Gebührentatbestand der Nr. 3102 bleibt. Anders als im Kostenfestsetzungsbeschluss angenommen, ist somit ein Gebührenrahmen von EUR 40,00 bis EUR 460,00 zugrunde zu legen. Die Mittelgebühr findet sich in der Mitte des Rahmens, beträgt somit EUR 250,00. Der Ansatz des hälftigen Betrages der Mittelgebühr für die Untätigkeitsklage im Kostenfestsetzungsantrag ist nicht unbillig. Vielmehr entspricht dieser Ansatz dem Vorschlag des Bezirksrevisors beim Bayerischen Landessozialgericht, wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers zutreffend hervorgehoben hat. Da sich die Gebühr entgegen dem Kostenfestsetzungsbeschluss auf den höheren Gebührenrahmen bezieht, sind für die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV EUR 125,00 anzusetzen. Insoweit ist der Beschluss abzuändern.
Zutreffend wurde noch die Erledigungsgebühr Nr. 1006 VV berücksichtigt. Die Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV (deren tatbestandliche Voraussetzungen auch bei Nr. 1006 und Nr. 1005 zu berücksichtigen sind) entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes durch anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsaktes erledigt. Das Rechtsmittel der Untätigkeitsklage war gerade darauf bezogen, dass eine Entscheidung durch die Beklagte getroffen wird. Daher liegt auch eine Mitwirkung des Rentenberaters im Sinne der Nr. 1006 VV vor. Bei der echten Untätigkeitsklage erledigt sich das Verfahren bereits durch den Erlass des Bescheides. Im vorliegenden Fall war dies der Widerspruchsbescheid vom 12.05.2005. Auch beim Gebührentatbestand der Nr. 1006 VV ist nicht die Mittelgebühr in Höhe von EUR 190,00, sondern die Hälfte hiervon, also EUR 95,00 anzusetzen. In Hinsicht auf diesen Gebührenansatz besteht zwischen den Beteiligten auch kein Dissens.
Mit der Erinnerung wurde noch gebeten zu überprüfen, ob nicht eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV anfällt. Nr. 3106 VV bestimmt in Verfahren vor dem Sozialgericht, in denen die Betragsrahmengebühren entstehen, für die Terminsgebühr einen Gebührenrahmen von EUR 20,00 bis EUR 380,00. Ebenso wie die streitwertabhängige Terminsgebühr Nr. 3104 VV entsteht auch die Terminsgebühr Nr. 3106 VV, wenn im Einverständnis der Beteiligten über den Rechtsstreit nach § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil entschieden wird, wenn nach § 105 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird und wenn das Verfahren gemäß § 101 Abs. 2 SGG nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. Auch der letzte der drei vorgenannten Fälle liegt nicht vor. In diesem Fall hat sich das Verfahren nicht durch die Abgabe eines Anerkenntnisses als einer einseitigen Prozesshandlung und deren Annahme durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers erledigt, sondern durch den Erlass des Widerspruchsbescheides. Mit Erlass des Bescheides ist das Klageziel erreicht worden. Eine Prozesshandlung in Gestalt eines Anerkenntnisses war nicht erforderlich und wurde auch nicht abgegeben. Der Ergänzungsantrag kann somit keinen Erfolg haben.
Unter Berücksichtigung der Höhe der rechtsanwaltlichen Gebühren beträgt der Pauschsatz gemäß Nr. 7002 VV EUR 20,00.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Die Entscheidung ist endgültig (§ 197 Abs. 2 SGG).
Gründe:
I.
Am 02.05.2005 war bei Gericht Untätigkeitsklage gegen die Beklagte eingegangen. Gegenstand der Klage war es, eine Entscheidung der Beklagten über den Widerspruch des Klägers vom 05.03.2004 herbeizuführen. Die Beklagte erließ am 12.05.2005 einen Widerspruchsbescheid. Daraufhin wurde seitens des Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 17.05.2005 der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit Schriftsatz vom 09.02.2006 erklärte die Beklagte, dass sie sich ausnahmsweise bereit erkläre, die Kosten dem Grunde nach in vollem Umfang zu erstatten.
Bereits mit Schriftsatz vom 17.05.2005 war ein Kostenfestsetzungsantrag gestellt worden. Dieser Antrag wurde mit Schriftsatz vom 16.02.2006 abgeändert. Nunmehr beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine Gebühr nach Nr. 3102 Vergütungsverzeichnis (VV) nach Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV. Dabei wurde jeweils die Hälfte der Mittelgebühr dieser Gebührentatbestände in Ansatz gebracht. Einschließlich Auslagenpauschale und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Mehrwertsteuer wurde ein Gesamtbetrag in Höhe von EUR 278,40 ermittelt. Die Beklagte hatte sich nur bereit erklärt, EUR 237,80 zu zahlen, wobei sie die Gebührentatbestände Nr. 3104 VV und Nr. 3106 VV mit der jeweils hälftigen Mittelgebühr zugrunde legte. Aufgrund der unterschiedlichen Auffassungen der Beteiligten wurde der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 05.04.2006 erlassen. Darin wurden die zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf EUR 232,00 festgesetzt. In Ansatz gebracht wurde auf der Basis der Hälfte der Mittelgebühr die Gebührentatbestände der Nr. 3103 VV und der Nr. 1006 VV. Ausweislich der Gründe wurde die Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV festgesetzt, da der Prozessbevollmächtigte des Klägers bereits im Verwaltungsverfahren tätig gewesen sei.
Hiergegen wurde mit Schriftsatz vom 04.05.2006 Erinnerung erhoben. Dabei wurde auf den Inhalt eines anderen Kostenfestsetzungsbeschlusses verwiesen, der dem gestellten Kostenfestsetzungsantrag entspreche. Für eine Untätigkeitsklage gelte der Gebührentatbestand Nr. 3103 VV nicht. Die Festsetzung der Erledigungsgebühr sei nicht zu beanstanden. Es wäre jedoch zu überprüfen, ob nicht eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV anfalle. Diese Gebühr werde ergänzend beansprucht.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Gebührentatbestand Nr. 3103 VV einschlägig ist. Auch die Untätigkeitsklage sei ein -nicht rechtzeitig abgeschlossenes- Vorverfahren vorausgegangen. Es sei fraglich, ob es sich bei der Erledigung der Untätigkeitsklage durch Klagerücknahme nach Erlass des Widerspruchsbescheides um ein "Anerkenntnis" oder um einen "Vergleich" handele. Im ersteren Fall hält die Beklagte die Nr. 3106 VV für einschlägig, im anderen Fall die Nr. 1006 VV. Letztlich schließt sich die Beklagte dem Kostenfestsetzungsbeschluss an. Durch den Erlass des Widerspruchsbescheides erkenne die Beklagte nicht zugleich die Untätigkeit an. Dadurch erhalte die Erledigung den Charakter eines gegenseitigen Nachgebens.
Ohne auf die Begründung der Erinnerung oder den Ergänzungsantrag einzugehen, wurde der Erinnerung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle am 19.05.2006 nicht abgeholfen.
II.
Die mit Schriftsatz vom 04.05.2006 erhobene Erinnerung hat teilweise Erfolg.
Die Beklagte hatte mit Schriftsatz vom 09.02.2006 dem Grunde nach anerkannt, die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten. Mit Schriftsatz vom 16.02.2006 und dem darin enthaltenen geänderten Kostenfestsetzungsantrag war dieses Kostenanerkenntnis angenommen worden.
Im vorliegenden Fall war für die Bestimmung der Vergütung das RVG anzuwenden, auch wenn Prozessbevollmächtigter ein Rentenberater und kein Rechtsanwalt ist. Das RVG gilt auch für die zugelassenen Rentenberater und Prozessagenten. Im vorliegenden Fall entstanden im Verfahren Betragsrahmengebühren (§ 3 RVG). Bei Rahmengebühren bestimmt der Rentenberater die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfanges und der Schwierigkeit seiner Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG).
Am 02.05.2005 hat der Kläger eine Untätigkeitsklage erhoben. Mit der Untätigkeitsklage (§ 88 SGG) soll gewährleistet werden, dass ein Beteiligter nicht durch Untätigkeit des Leistungsträgers in seinen Rechten beeinträchtigt wird. Die Untätigkeitsklage gilt als Unterart der Verpflichtungsklage auf Verbescheidung des Antrages bzw. des Widerspruches. Bei der Untätigkeitsklage sind sog. Sperrfristen zu beachten und es ist seitens des Klägers die Untätigkeit darzulegen. Dann ist es an der Beklagten zu reagieren und ggf. die Gründe vorzutragen, warum es bislang zu keiner Entscheidung kam. Durch den Erlass des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2005 war eine solche Würdigung der Gründe der Unbilligkeit seitens der Beklagten nicht mehr erforderlich. Im Hinblick auf die in diesem Verfahren erforderliche Tätigkeit des Bevollmächtigten des Klägers kann eine Mittelgebühr nicht angesetzt werden. Ein Fall wie dieser weist eine deutliche Tendenz nach unten auf, so dass der Ansatz der Mittelgebühr für die Verfahrens- und Erledigungsgebühr unbillig ist. Beide Beteiligte sind sich auch darin einig, dass eine Mittelgebühr für die einzelnen Gebührentatbestände nicht in Ansatz gebracht werden kann, sondern jeweils die Hälfte der Mittelgebühr. Streitig zwischen den Beteiligten ist, ob der Gebührentatbestand der Nr. 3102 VV oder der Nr. 3103 VV zugrunde zu legen ist.
Die Verfahrensgebühr bestimmt sich entgegen der Feststellung im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 05.04.2006 nicht nach Nr. 3103 VV. Dieser Gebührentatbestand ist nur einschlägig, wenn eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsaktes dienenden Verwaltungsverfahren, vorausgegangen ist. Für diese Fälle ist ein niedrigerer Betragsgebührenrahmen vorgesehen, weil durch die Tätigkeit im vorangegangenen Verwaltungsverfahren der Umfang der Tätigkeit grundsätzlich geringer ist. Der Umtätigkeitsklage geht aber kein Verwaltungsverfahren in diesem Sinne voraus, da es sich wie bereits ausgeführt, um eine formelle Bescheidungsklage handelt. Daher greift die Sondervorschrift der Nr. 3103 VV im vorliegenden Falle nicht, so dass es beim Gebührentatbestand der Nr. 3102 bleibt. Anders als im Kostenfestsetzungsbeschluss angenommen, ist somit ein Gebührenrahmen von EUR 40,00 bis EUR 460,00 zugrunde zu legen. Die Mittelgebühr findet sich in der Mitte des Rahmens, beträgt somit EUR 250,00. Der Ansatz des hälftigen Betrages der Mittelgebühr für die Untätigkeitsklage im Kostenfestsetzungsantrag ist nicht unbillig. Vielmehr entspricht dieser Ansatz dem Vorschlag des Bezirksrevisors beim Bayerischen Landessozialgericht, wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers zutreffend hervorgehoben hat. Da sich die Gebühr entgegen dem Kostenfestsetzungsbeschluss auf den höheren Gebührenrahmen bezieht, sind für die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV EUR 125,00 anzusetzen. Insoweit ist der Beschluss abzuändern.
Zutreffend wurde noch die Erledigungsgebühr Nr. 1006 VV berücksichtigt. Die Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV (deren tatbestandliche Voraussetzungen auch bei Nr. 1006 und Nr. 1005 zu berücksichtigen sind) entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes durch anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsaktes erledigt. Das Rechtsmittel der Untätigkeitsklage war gerade darauf bezogen, dass eine Entscheidung durch die Beklagte getroffen wird. Daher liegt auch eine Mitwirkung des Rentenberaters im Sinne der Nr. 1006 VV vor. Bei der echten Untätigkeitsklage erledigt sich das Verfahren bereits durch den Erlass des Bescheides. Im vorliegenden Fall war dies der Widerspruchsbescheid vom 12.05.2005. Auch beim Gebührentatbestand der Nr. 1006 VV ist nicht die Mittelgebühr in Höhe von EUR 190,00, sondern die Hälfte hiervon, also EUR 95,00 anzusetzen. In Hinsicht auf diesen Gebührenansatz besteht zwischen den Beteiligten auch kein Dissens.
Mit der Erinnerung wurde noch gebeten zu überprüfen, ob nicht eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV anfällt. Nr. 3106 VV bestimmt in Verfahren vor dem Sozialgericht, in denen die Betragsrahmengebühren entstehen, für die Terminsgebühr einen Gebührenrahmen von EUR 20,00 bis EUR 380,00. Ebenso wie die streitwertabhängige Terminsgebühr Nr. 3104 VV entsteht auch die Terminsgebühr Nr. 3106 VV, wenn im Einverständnis der Beteiligten über den Rechtsstreit nach § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil entschieden wird, wenn nach § 105 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird und wenn das Verfahren gemäß § 101 Abs. 2 SGG nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. Auch der letzte der drei vorgenannten Fälle liegt nicht vor. In diesem Fall hat sich das Verfahren nicht durch die Abgabe eines Anerkenntnisses als einer einseitigen Prozesshandlung und deren Annahme durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers erledigt, sondern durch den Erlass des Widerspruchsbescheides. Mit Erlass des Bescheides ist das Klageziel erreicht worden. Eine Prozesshandlung in Gestalt eines Anerkenntnisses war nicht erforderlich und wurde auch nicht abgegeben. Der Ergänzungsantrag kann somit keinen Erfolg haben.
Unter Berücksichtigung der Höhe der rechtsanwaltlichen Gebühren beträgt der Pauschsatz gemäß Nr. 7002 VV EUR 20,00.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Die Entscheidung ist endgültig (§ 197 Abs. 2 SGG).
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