Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 7 AS 131/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 1 B 28/06 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 06.07.2006 geändert. Dem Antragsteller wird für das Ausgangsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin K, L-weg 00, F, bewilligt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet.
Das Sozialgericht (SG) hat zu Unrecht den Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage hat nach der gebotenen summarischen Prüfung hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung [ZPO]). Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom selben Tage - L 1 B 27/06 AS ER -.
Da mithin die Erfolgswahrscheinlichkeit zu bejahen ist, der Antragsteller seine Bedürftigkeit nachgewiesen hat und auch die sonstigen Voraussetzungen zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt sind, war dem Antrag stattzugeben.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet.
Das Sozialgericht (SG) hat zu Unrecht den Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage hat nach der gebotenen summarischen Prüfung hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung [ZPO]). Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom selben Tage - L 1 B 27/06 AS ER -.
Da mithin die Erfolgswahrscheinlichkeit zu bejahen ist, der Antragsteller seine Bedürftigkeit nachgewiesen hat und auch die sonstigen Voraussetzungen zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt sind, war dem Antrag stattzugeben.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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NRW
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