S 77 AL 1354/03

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
77
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 77 AL 1354/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Die Versagung der Zulassung einer Weiterbildungsmaßnahme nach § 85 SGB III in der Fassung ab 1. Januar 2003 ist ein Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X.
2. Sind die Voraussetzungen nach §§ 84, 85 SGB III erfüllt, besteht ein Anspruch auf Zulassung. Die fachkundige Stelle hat kein Ermessen bei ihrer Entscheidung.
3. Zur Entscheidung über das Tatbestandsmerkmal, ob eine Maßnahme nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Variante 2 SGB III nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig ist, hat die fachkundige Stelle bzw. die Bundesagentur für Arbeit, wenn sie als fachkundige Stelle entscheidet, keinen gerichtlich nicht voll nachprüfbaren Beurteilungsspielraum. Vielmehr handelt es sich bei diesem Tatbestandsmerkmal um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff.
4. Eine fachkundige Stelle als privater, mit hoheitlichen Befugnissen beliehener Entscheidungsträger besitzt nicht die für gerichtlich nicht voll nachprüfbare Entscheidungen erforderliche personelle demokratische Legitimation durch eine lückenlose Legitimationskette im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG.
5. Eine Maßnahme erscheint als nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig, wenn die Maßnahme auf eine berufliche Tätigkeit vorbereitet, für die innerhalb angemessener Zeit auf dem in Betracht kommenden Arbeitsmarkt voraussichtlich nicht nur unerhebliche bedarfsgerechte Beschäftigungsmöglichkeiten vorhanden sind. Eine Unzweckmäßigkeit ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn sich die Dauer der voraussichtlichen Arbeitssuche im Rahmen der durchschnittlichen Vermittlungsdauer anderer Arbeitsloser bewegt.
6. Für die Beurteilung der Zweckmäßigkeit nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes ist maßgebend, wie die Beschäftigungssituation und deren bisherige und künftige Entwicklung auf Grund der objektiv verfügbaren Daten zur Zeit der zu treffenden Entscheidung zu bewerten war.
1. Es wird festgestellt, dass der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 27. Februar 2003 – xxx – in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2003 rechtswidrig ist. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen. 3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Zulassung einer Weiterbildungsmaßnahme.

Die Klägerin betreibt unter anderem eine 1990 gegründete, staatlich anerkannte Berufsfachschule für Wirtschaft und Verwaltung in Berlin. Am 24. Oktober 2002 wandte sie sich an die Beklagte und reichte Unterlagen für die Anerkennung einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme ein. Es handelte sich um das Modellprojekt "staatlich geprüfte kaufmännische Assistentin – Fachrichtung Fremdsprachen" als Teilzeitangebot mit einer Wochenstundenzahl von 25. Die Maßnahme sollte für den Zeitraum vom 3. März 2003 bis 31. Oktober 2005 durchgeführt werden. Gegenüber der Klägerin hatte die Beklagte die Durchführung einer solchen Maßnahme angeregt, um insbesondere (alleinerziehende) Mütter ohne Ausbildungsabschluss besser in den Teilzeitarbeitsmarkt integrieren zu können. Das Landesschulamt erteilte für diese Maßnahme die erforderliche Ausnahmegenehmigung. Der Weiterbildungsmaßnahme sollte eine einmonatige Trainingsmaßnahme vorgeschaltet sein. Mit Schreiben vom 8. Januar 2003 verpflichtete sich die Klägerin zu gewährleisten, dass 70 Prozent der Teilnehmerinnen nach Beendigung der Maßnahme im Rahmen der Verbleibsbeobachtung in den Arbeitsmarkt integriert werden würden. Die Beklagte bestätigte der Klägerin mit Schreiben vom 20. Januar 2003 das überbehördliche Interesse an der Maßnahme. Die Maßnahme werde von allen Berliner Arbeitsämtern und den Beauftragten für Frauenbelange unterstützt. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Blatt 9 der Akte S 70 AL 1354/03 ER Bezug genommen. Die vorgeschaltete Trainingsmaßnahme (xxx) wurde im Februar 2003 planmäßig mit 24 Teilnehmerinnen durchgeführt.

Die Beklagte versagte mit Schreiben vom 27. Februar 2003 die Anerkennung der Weiterbildungsmaßnahme. Das Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung. Die Beklagte begründete ihre Entscheidung damit, dass die Zulassung von Weiterbildungsmaßnahmen und die Ausgabe von Bildungsgutscheinen eine prognostizierte Verbleibsquote von mindestens 70 Prozent voraussetze. Die Prüfung habe ergeben, dass die Maßnahme diesen Erfordernissen nicht entspreche. Etwaige Teilnehmer hätten kaum Chancen zur anschließenden Aufnahme einer Tätigkeit. Eine Verbleibsquote von 70 Prozent sei nicht prognostizierbar.

Dagegen wandte sich die Klägerin mit ihrem Widerspruch vom 28. Februar 2003. Bei dem Schreiben vom 27. Februar 2003 handele es sich um einen Verwaltungsakt. Die Klägerin habe Anspruch auf Zulassung. Die Maßnahme entspreche den gesetzlichen Voraussetzungen. Die Klägerin erziele durchschnittliche Verbleibsquoten von 78 Prozent, in keinem Fall unter 70 Prozent. Die Durchführung der Vormaßnahme, das Schreiben der Beklagten vom 20. Januar 2003 und die realistische Selbstverpflichtung der Klägerin vom 8. Januar 2003 würden die Zweckmäßigkeit der Maßnahme bestätigen. Es sei eine Ermessensreduzierung auf Null festzustellen.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. April 2003 als unbegründet zurück. Die Zulassung habe nach dem ab 1. Januar 2003 geltenden Recht durch eine fachkundige Stelle zu erfolgen. Solche Stellen könnten erst nach der noch zu erlassenden Rechtsverordnung eingerichtet werden. Vorübergehend erfolge das Anerkennungsverfahren deshalb nach bisherigem Recht durch die Beklagte. Bei immer knapper werdenden Haushaltsmitteln sei die Verbleibsquote von hervorgehobener Bedeutung. Von einem Maßnahmeerfolg sei deshalb nur bei einer Verbleibsquote von mindestens 70% auszugehen. Im kaufmännischen Bereich könne derzeit nicht von einem aufnahmefähigen Arbeitsmarkt ausgegangen werden. Die Statistik für März 2003 weise unter der BKZ 7815 acht Stellen im Bezirk des Landesarbeitsamts Berlin-Brandenburg (davon vier Stellen in Berlin) gegenüber 294 Arbeitslosen (davon 241 in Berlin) aus. Im Einzelfall könne für bestimmte Bewerber eine Förderung durch Bildungsgutschein erfolgen.

Die Klägerin verfolgt ihr Begehren mit ihrer bei der 70. Kammer erhobenen, zum 1.Mai 2006 von der erkennenden Kammer übernommenen Klage vom 26. Mai 2003 weiter. Die Maßnahme wurde von der Klägerin mit 12 Teilnehmerinnen, die sämtlich vom Arbeitsamt gefördert wurden, durchgeführt im Zeitraum vom 12. Mai 2003 bis 9. Januar 2006. Die Klägerin trägt vor, die Maßnahme sei für maximal 24 Teilnehmer konzipiert gewesen. Unter Berücksichtigung der üblichen Fluktuation während einer längeren Maßnahme strebe der Bildungsträger eine Anzahl von 17 Teilnehmern zu Beginn der Maßnahme an, damit sich die Maßnahme trage. Die Klägerin habe die Maßnahme zunächst mit 12 Teilnehmerinnen begonnen, weil sie damit gerechnet habe, dass einige Stellen noch nachbesetzt würden. Dies sei dann jedoch wegen der Ablehnungshaltung der Beklagten auch gegenüber den einzelnen Teilnehmerinnen nicht geschehen. Von den 12 Teilnehmerinnen hätten 10 die Maßnahme bestanden. Sechs seien bereits wieder in Arbeit. Bei zwei Teilnehmerinnen stehe ein Arbeitsvertrag kurz vor dem Abschluss. Von den zwei übrigen Absolventinnen habe die Klägerin bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch keine Information erhalten. Die Klägerin bezweifelt die Statistik der Beklagten und deren sachgerechte Auswertung. In der Hauptstadt der Bundesrepublik bestehe nach Auffassung der Klägerin ein deutlich höherer Bedarf an Fremdsprach-Assistentinnen. Die Anzahl der offenen Stellen, wie sie von der Beklagten angegeben werde, entspreche nicht der tatsächlichen Anzahl freier Stellen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass mit der durch die Klägerin gewährleisteten Ausbildung ein Abschluss als Generalist vermittelt werde. Die Absolventinnen könnten beispielsweise auch als normale Bürokauffrau oder als Bürokauffrau für Bürokommunikation eingesetzt und vermittelt werden. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2003 änderte die Klägerin die Klage und verfolgt ihr Begehren als Fortsetzungsfeststellungsklage weiter. Sie macht dazu ein Fortsetzungs-feststellungsinteresse wegen möglicher Schadensersatzforderungen und Wiederholungsgefahr geltend. Gleichgelagerte Projekte befänden sich aktuell in der Phase kurz vor Beantragung der Zulassung.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

festzustellen, dass der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 27. Februar 2003 – xxx – in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2003 rechtswidrig ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält ihre Entscheidung nach wie vor für rechtmäßig. Auch wenn im Einzelfall ein Bildungsträger hohe Verbleibsquoten aus Vormaßnahmen nachweisen könne, habe bei Bildungszielen im kaufmännischen Bereich in Berlin im fraglichen Zeitraum grundsätzlich nicht von einem aufnahmefähigen Arbeitsmarkt ausgegangen werden können. Im März 2003 seien 241 Arbeitslose aus dem Bereich kaufmännische Angestellte in der Fachrichtung Fremdsprachen gemeldet gewesen, weshalb die Weiterbildungsmaßnahme nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes nicht zweckmäßig gewesen sei. Gleichwohl sei eine individuelle Förderung einzelner Teilnehmerinnen erfolgt, weil für diese eine Wahrscheinlichkeit der Beendigung der Arbeitslosigkeit habe prognostiziert werden können. Aus der individuellen Förderung könne jedoch nicht hergeleitet werden, dass die Weiterbildungsmaßnahme den Erfordernissen des § 85 Drittes Buch Sozialgesetzbuch –Arbeitsförderung in der Fassung ab 1. Januar 2003 (SGB III) entspreche. Die Beklagte hält die Klage bereits für unzulässig, weil die Klägerin ein Fortsetzungs-feststellungsinteresse nicht ausreichend beziffert habe. Soweit die Beklagte die Teilnahme individuell bewilligt habe, habe sie die anerkennungsfähigen Kosten vollumfänglich übernommen. Dazu verweist die Beklagte darauf, dass Kosten für besondere Betreuung nicht mehr übernommen werden könnten.

Der Kammer haben außer den Prozessakten auch des Verfahrens S die Verwaltungsvorgänge der Beklagten vorgelegen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze, das Protokoll und den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. § 131 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichts-gesetz (SGG) findet auch Anwendung, wenn sich ein Verpflichtungsbegehren erledigt hat (BSG Urt. v. 05.06.2003, B 11 AL 59/02 R; BSGE 42, 212, 216; BSG in SozR 4100 § 91 Nr. 5 m.w.N.). Die Klägerin hat insbesondere ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung der Beklagten. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass die Klägerin die Durchführung gleichartiger Maßnahmen auch in der Zukunft plant, aktuell sogar die Einleitung des Zulassungsverfahrens entsprechender Maßnahmen vorbereitet. Sie hat deshalb ein berechtigtes Interesse daran, eine Klärung der strittigen Fragen zu erzielen, um die Wiederholung gegebenenfalls rechtswidriger Entscheidungen der Beklagten zu verhindern (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl., § 131 Rn. 10b). Insoweit kann offen bleiben, inwieweit die Klägerin ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen behaupteter Amtshaftungsansprüche hat. Maßgebend ist das zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten geltende Recht (BSG Urt. v. 05.06.2003, B 11 AL 59/02 R), also § 85 SGB III i.d.F. durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl I 4607). Die Umgestaltung der Vorschriften über die Förderung der beruflichen Weiterbildung mit den Änderungen der §§ 77 bis 87 SGB III und Aufhebung der §§ 88 bis 96 SGB III mit Wirkung vom 1. Januar 2003 ist deshalb entscheidungserheblich. Die Klage ist auch insoweit zulässig, als die Klägerin die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt. Das Schreiben vom 27. Februar 2003 war ein Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X. Dabei folgt die Kammer der zutreffenden herrschenden Meinung zum Charakter der Entscheidungen nach §§ 84, 85 SGB III (BSG Urt. v. 05.06.2003, B 11 AL 59/02 R noch zur Vorgängerregelung; Niewald in Gagel: SGB III § 84 nF Rn. 30; ders. in Spellbrink/Eicher: Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts (KH), München 2003, § 4 Rn. 409m; Eicher in Eicher/Schlegel: SGB III vor §§ 84-87 Rn. 12; Olk in Nomoskommentar für die Praxis SGB III [PK-SGB III] § 84 Rn. 6; Stratmann in Niesel: SGB III, 3. Aufl. § 84 Rn. 2; Lampe in GK-SGB III § 85 Rn. 28). Wortlaut, Aufbau und Inhalt der Regelungen zur beruflichen Weiterbildung lassen die besondere Bedeutung, die der "Zulassung von Maßnahmen" zukommen soll, erkennen (BSG Urt. v. 05.06.2003, B 11 AL 59/02 R; Niewald in Gagel: SGB III § 84 nF Rn. 30). Hat die BA in diesem Verfahren insbesondere auf Grund des Antrags eines Trägers auf Zulassung einer Maßnahme zu entscheiden, so trifft sie eine Entscheidung zur Regelung eines Einzelfalls, die für den Antragsteller Rechtswirkungen hat, d.h. die Beklagte oder die fachkundige Stelle (als Beliehene) entscheidet durch Verwaltungsakt (§ 31 Satz 1 SGB X). Dementsprechend handelt es sich auch bei der Entscheidung der Beklagten vom 27. Februar 2003, mit der der Klägerin gegenüber die "Anerkennung" (noch in der Diktion des alten Rechts) der beabsichtigten Maßnahme versagt worden ist, um einen Verwaltungsakt (vgl. BSG Urt. v. 05.06.2003, B 11 AL 59/02 R).

Die angefochtene Entscheidung der Beklagten war rechtswidrig. Die Klägerin hatte nach Auffassung der Kammer Anspruch auf Zulassung der Maßnahme; die Beklagte war verpflichtet, die Maßnahme zuzulassen. Jedenfalls wies die Entscheidung der Beklagten, sofern man dieser einen gerichtlich nicht voll überprüfbaren Beurteilungsspielraum einräumen wollte, erhebliche Beurteilungsfehler auf, die zumindest zu einer Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gericht geführt haben würden, wenn sich die Sache nicht erledigt hätte, weshalb die Rechtswidrigkeit der Entscheidung antragsgemäß nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG festzustellen war. Der Antrag der Klägerin ist entsprechend der ursprünglich erhobenen Verpflichtungsklage bei sachgerechter Auslegung gemäß § 123 SGG so zu verstehen, dass die Feststellung begehrt wird, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, den abgelehnten Verwaltungsakt zu erlassen bzw. die Klägerin anderweitig zu bescheiden (vgl. BSG SozR 4100 § 91 Nr. 5 und BSG Urt. v. 05.06.2003, B 11 AL 59/02 R). Das Feststellungsinteresse der Klägerin bezieht sich wegen der geltend gemachten Wiederholungsgefahr nicht nur auf eine bestimmte von der Beklagten gegebene Begründung, sondern umfassend auf die Frage, ob ein Anspruch auf Anerkennung der Maßnahme bestand bzw. unter Berücksichtigung eines Beurteilungsspielraums der Beklagten (vgl. BSG SozR 3-4460 § 10 Nr. 2) auf anderweitige Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (vgl. BSG Urt. v. 05.06.2003, B 11 AL 59/02 R). In diesem Sinne ist auch die Entscheidung der Kammer nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG zu verstehen.

Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III sind für die Förderung Maßnahmen zugelassen, bei denen eine fachkundige Stelle festgestellt hat, dass die Maßnahme nach Gestaltung der Inhalte der Maßnahme sowie der Methoden und Materialien ihrer Vermittlung eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten lässt (Variante 1) und nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig ist (Var. 2).

Zwischen den Beteiligten ist zutreffend unstreitig, dass die Klägerin als Maßnahmeträger nach § 84 SGB III zugelassen ist und dass die Voraussetzungen der Zulassung nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 4 sowie nach Absatz 3 erfüllt sind. Die beantragte Maßnahme ließ nach Gestaltung der Inhalte sowie der Methoden und Materialien ihrer Vermittlung eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten, womit die Vorraussetzung zur Zulassung der Maßnahme nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 SGB III erfüllt wurde. Der Ausschlusstatbestand nach § 85 Abs. 4 SGB III ist nicht gegeben. Auch die Dauer der Maßnahme ist im Sinne von § 85 Abs. 2 SGB III angemessen, was ebenfalls zwischen den Beteiligten zutreffend unstreitig ist. Dies ergibt sich insbesondere auch aus der individuellen Erteilung von 12 Bildungsgutscheinen für die Teilnehmerinnen der Maßnahme.

Die Maßnahme war aber auch im Sinne von § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Variante 2 SGB III nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig. Zur Entscheidung über dieses Tatbestandsmerkmal hat nach Auffassung der Kammer die fachkundige Stelle bzw. die Bundesagentur für Arbeit, wenn sie als fachkundige Stelle entscheidet, keinen gerichtlich nicht voll nachprüfbaren Beurteilungsspielraum. Vielmehr handelt es sich bei diesem Tatbestandsmerkmal um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff. Zwar hat das Bundessozialgericht zur vorletzten Vorgängerregelung, dem § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Arbeitsförderungsgesetz (AFG), entschieden, dass der Bundesagentur hinsichtlich der Voraussetzung bei der Prüfung einer Maßnahme, dass diese unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig sein müsse, ein gerichtlich nicht voll überprüfbarer Beurteilungsspielraum zustehe (BSG Urt. v. 28.11.996, 7 RAr 58/95 BSGE 79, 269). Jedoch kann diese Rechtsprechung bei Anwendung des seit 1. Januar 2003 geltenden Rechts keine Geltung mehr beanspruchen. Das Bundessozialgericht hatte seinerzeit die Annahme eines Beurteilungsspielraums auf die gesetzgeberischen Ziele und Inhalte der ab 1. Januar 1993 ins Gesetz aufgenommenen Vorschrift gestützt. Der Gesetzgeber habe eine allein auf die Maßnahme bezogene arbeitsmarktpolitische Zweckmäßigkeitskontrolle einführen wollen, um die Förderung einer nicht bedarfsgerechten Maßnahme zu verhindern. Dies habe zur Folge, dass der Beklagten ein gewisser Freiraum bei der Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben zuzubilligen sei. Der Entscheidungsfreiraum der Beklagten rechtfertige sich sachlich daraus, dass das Urteil darüber, ob eine Maßnahme arbeitsmarktpolitisch zweckmäßig sei, eine Prognose verlange, die unter Einbeziehung planerischer und wertender Elemente (§ 2 AFG) und unter Berücksichtigung nicht nur der aktuellen Lage, sondern auch der künftigen Entwicklung des Arbeitsmarktes zu treffen sei. Die dabei erforderlichen Prognoseentscheidungen würden auf planerisch-wertenden Abwägungen der in § 2 AFG genannten Ziele beruhen. (BSGE 79, 269, 272 - 274) Die Bundesanstalt hatte danach auch die Aufgabe arbeitsmarktpolitischer Steuerung des geförderten Weiterbildungsmarktes (Lampe in GK-SGB III § 85 Rn. 26). Eine derartige planerisch-wertende Prognoseentscheidung sieht nach Auffassung der Kammer die ab 1. Januar 2003 geltende neue Regelung nicht mehr vor. Dies kann zwar dem Wortlaut der Regelung nicht ausdrücklich entnommen werden. Es ergibt sich jedoch aus dem Charakter der nunmehr zu treffenden Gesamtentscheidung. Dieser Charakter wird vor allem dadurch geprägt, dass im Gegensatz zum früheren Recht, das noch der Entscheidung des Bundessozialgerichts aus dem Jahre 1996 zu Grunde lag, die Entscheidung grundsätzlich nicht mehr von einer Behörde sondern im Regelfall von einer privaten fachkundigen Stelle getroffen werden soll. Einem solchen privaten Entscheidungsträger, der als Beliehener durchaus hoheitliche Aufgaben wahrnehmen darf, fehlt es jedoch für die Vornahme von gerichtlich nicht voll nachprüfbaren Beurteilungsentscheidungen, insbesondere mit einem planerisch-wertenden Gehalt und arbeitsmarktpolitischen Zweckmäßigkeitserwägungen und Steuerungsbefugnissen, an der erforderlichen demokratischen Legitimation auf personeller Ebene. Eine fachkundige Stelle als privater, mit hoheitlichen Befugnissen beliehener Entscheidungsträger, der seine Entscheidung zudem in Konkurrenz mit anderen gleichartigen Entscheidungsträgern trifft, besitzt nicht die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Anwendung von Artikel 20 Grundgesetz erforderliche personelle Legitimation durch eine lückenlose Legitimationskette (vgl. BVerfGE 93, 37ff; Böckenförde in HStR Bd. II 2004 § 24 Rn. 16). Die entscheidenden Personen innerhalb der fachkundigen Stelle, werden nicht durch demokratisch legitimierte Organe oder gar direkt durch das Volk berufen. Fehlt einem mit öffentlichen Aufgaben Beliehenem die personelle demokratische Legitimation, müssen seine Entscheidungen in vollem Umfange gerichtlich überprüfbar bleiben. Nur so kann sichergestellt werden, dass seine Entscheidungen auf der Grundlage hinreichender demokratischer Legitimation, und zwar auf der Ebene der sachlich-inhaltlichen Legitimation, ergehen können. (Im Ergebnis ebenso: Lampe in GK-SGB III § 85 Rn. 27)

Für den vorliegenden Fall ändert sich nichts dadurch, dass es zum relevanten Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten andere fachkundige Stellen noch nicht gab. Die gesetzliche Regelung kann nicht danach unterschiedlich ausgelegt werden, ob sie bereits voll oder nur ansatzweise realisiert werden kann.

Unter diesen Gesichtspunkten erscheint eine Maßnahme als nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig, wenn die Maßnahme auf eine berufliche Tätigkeit vorbereitet, für die innerhalb angemessener Zeit auf dem in Betracht kommenden Arbeitsmarkt voraussichtlich nicht nur unerhebliche bedarfsgerechte Beschäftigungsmöglichkeiten vorhanden sind (vgl. BSG SozR 3-4460 § 10 Nr. 2 und BSG Urt. v. 05.06.2003, B 11 AL 59/02 R). Unzweckmäßigkeit liegt mithin vor, wenn keine nennenswerten Beschäftigungsmöglichkeiten vorhanden sind (BSGE 79, 269, 274). Eine Unzweckmäßigkeit ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn sich die Dauer der voraussichtlichen Arbeitssuche im Rahmen der durchschnittlichen Vermittlungsdauer anderer Arbeitsloser bewegt (BSG SozR 3-4100 § 34 Nr. 4 S 14, BSG Urt. v. 05.06.2003, B 11 AL 59/02 R). Für die Beurteilung der Zweckmäßigkeit nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes maßgebend ist, wie die Beschäftigungssituation auf Grund der objektiv verfügbaren Daten zur Zeit der zu treffenden Entscheidung zu beurteilen war. Dabei darf grundsätzlich nicht allein auf den regionalen Arbeitsmarkt im Bezirk des Maßnahmeträgers abgestellt werden; erforderlich ist regelmäßig vielmehr eine auf den überregionalen Arbeitsmarkt bezogene Prüfung (vgl. BSG SozR 3-4100 § 34 Nr. 4 S. 13, BSG Urt. v. 05.06.2003, B 11 AL 59/02 R). Dies bedeutet also insbesondere nicht, dass sich erkennbar deutlich vollziehende Veränderungen des Arbeitsmarktes, die bereits zur Zeit der Entscheidung objektiv erfassbar sind, unberücksichtigt bleiben dürften. Denn grundsätzlich ist der maßgebliche Bezugszeitpunkt für die Entscheidung nicht der Beginn der Maßnahme sondern der Zeitpunkt deren Abschlusses. Eine derart objektiv begründbare Prognoseentscheidung ist gerichtlich nachprüfbar, auch wenn sie im Hinblick auf die Abwägung der verschiedenen Gesetzeszwecke wertende Momente enthält. Daraus ergibt sich weiter, dass eine Betrachtung anhand einer starr vorgegebenen Verbleibsquote als Ausschlusskriterium, jedenfalls wenn diese oberhalb von 50 Prozent liegt, unzulässig ist. Darüber hinaus ist die Entscheidung unter wertender Berücksichtigung der Ziele des SGB III, wie sie in den §§ 1 bis 9 SGB III (früher § 2 AFG) zum Ausdruck kommen und die Förderung besonderer Personengruppen wie in §§ 7 Abs. 3 und 8 SGB III betreffen, vorzunehmen und ggf. der insoweit besondere Ausschnitt des Arbeitsmarktes zu berücksichtigen. Dabei muss der Grundsatz gelten: je höher die Arbeitslosigkeit (im entsprechenden Segment), desto geringer die zu fordernde Verbleibsquote und umgekehrt. Dies muss insbesondere dann gelten, wenn es um die Einrichtung einer singulären Spezialmaßnahme geht, die nicht durch mehre Maßnahmeträger angeboten werden kann/soll, etwa bei einer besonderen Spezialisierung in fachlicher oder aber in persönlicher Hinsicht bezogen auf die konkrete Situation der Arbeitslosen. Werden etwa in einer besonders darauf zugeschnittenen Maßnahme Personen mit besonderen Vermittlungshemmnissen qualifiziert, ergibt sich allein aus diesem Umstand, dass eine entsprechende Maßnahme an einer niedriger gelegten Messlatte zu bewerten sein muss im Vergleich zu Maßnahmen im gleichen Berufssegment mit durchschnittlichen Arbeitslosen. Völlig irrelevant ist die Finanzausstattung der BA, weil dieser Umstand von den fachkundigen Stellen nicht berücksichtigt werden kann, ohne die mit der Institution der fachkundigen Stelle vom Gesetzgeber verfolgten Zwecke zu konterkarieren. Anderenfalls gerieten die fachkundigen Stellen auch bei der jeweiligen Entscheidung in eine vom Gesetzgeber gerade nicht gewollte Abhängigkeit von der Bundesagentur. Funktion der Zweckmäßigkeitsprüfung ist lediglich eine Vorauswahl der zur Förderung zuzulassenden Maßnahmen, während das wirtschaftliche Risiko beim Maßnahmeträger verbleibt und die BA nicht gehalten ist, alle zugelassenen Maßnahmen in einem Umfange mit geförderten Teilnehmern zu versorgen, dass sämtliche Maßnahmeträger zumindest kostendeckend arbeiten können. Es sollen lediglich Maßnahmen, die völlig am Arbeitsmarkt vorbei gehen würden, ausgesiebt werden. Überdies kann die BA über die Ausgabe der Bildungsgutscheine im Ermessenswege ihre tatsächliche Finanzbelastung steuern.

In Anwendung dieser Kriterien ergibt sich im vorliegenden Fall, dass die Maßnahme der Klägerin nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig erscheinen musste. Die bisherigen Verbleibsquoten der Klägerin und die darauf basierende realistische Selbstverpflichtung der Klägerin sprachen dafür, dass die Maßnahme für die Teilnehmerinnen nicht am Arbeitsmarkt vorbei erfolgen würde. Nennenswerte Beschäftigungsaussichten bestanden für die Teilnehmerinnen der Maßnahme. Das tatsächliche Ergebnis bestätigt dies. 50 Prozent der Teilnehmerinnen sind bereits in Arbeit. Nach Abschluss der beiden weiteren in Aussicht gestellten Verträge, werden es wohl 67 Prozent sein. Dies erscheint angesichts der hier relevanten Maßstäbe als deutlich ausreichend. Überdies war hier zu berücksichtigen, dass es sich um eine Maßnahme für nach § 8 SGB III besonders zu fördernde Arbeitslose, Mütter mit Kindern im schwierigen Teilzeitarbeitsmarkt handelte. Durch die Teilnahme an der Maßnahme konnten die Teilnehmerinnen überhaupt einen Berufsabschluss erwerben. Auch dies ist ein besonderer Gesichtspunkt, weil im Rahmen der Erstausbildung ein großzügigerer Maßstab angesetzt werden darf. Jedenfalls gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Dauer der voraussichtlichen Arbeitssuche nach Abschluss der Maßnahme nicht im Rahmen der durchschnittlichen Vermittlungsdauer anderer Arbeitsloser bewegen würde.

Sind die Voraussetzungen nach §§ 84, 85 SGB III erfüllt, wie im Falle der Klägerin und der von ihr durchgeführten Maßnahme, besteht ein Anspruch auf Zulassung. Die Beklagte oder die fachkundige Stelle sind dann zur Erteilung der Zulassung verpflichtet und haben kein Ermessen bei ihrer Entscheidung.

Wollte man abweichend von der Auffassung der Kammer bei der Prüfung der arbeitsmarktbezogenen Zweckmäßigkeit der Maßnahme der Beklagten einen gerichtlich nicht voll nachprüfbaren Beurteilungsspielraum einräumen (so Stratmann in Niesel: SGB III, 3. Aufl., § 85 Rn. 5, Olk in PK-SGB III § 85 Rn. 8 ff; Eicher in Eicher/Schlegel: SGB III vor §§ 84-87 Rn. 20 in der Abbildung; a.A: Lampe in GK-SGB III § 85 Rn. 25), käme man ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung der Beklagten rechtswidrig war. Dies deshalb, weil wesentliche Beurteilungsgesichtspunkte außer Acht gelassen und nicht zu berücksichtigende Aspekte in die Beurteilung einbezogen waren. Die Beklagte hätte, wenn nicht bereits Erledigung eingetreten wäre, zu einer neuen Entscheidung verpflichtet werden müssen. Sie hat zwar zutreffend (ausnahmsweise) nicht den überregionalen Arbeitsmarkt für ihre Entscheidung berücksichtigt, weil der Adressatenkreis der Maßnahme für den überregionalen Arbeitsmarkt nicht in Betracht kam. Insofern hat die Beklagte korrekt die Spezifik der Maßnahme in ihre Beurteilung einbezogen. Dies unterließ sie indes fehlerhaft hinsichtlich der Frage, ob sie von ihrer Vorgabe der 70 %-igen Verbleibsquote wegen der Besonderheiten des Teilnehmerkreises nicht hätte eine Ausnahme machen müssen. Eine solche Ausnahme wäre geboten gewesen. Insofern hätte sie (vgl. BSGE 79, 269, 275) die besonderen Wertungen des Gesetzgebers in § 8 SGB III in ihre Beurteilung einbeziehen und den besonderen Arbeitsmarkt im Teilzeitbereich für Kinder betreuende Mütter berücksichtigen müssen. Eine Forderung von 70 Prozent Verbleibsquote hätte dann unterbleiben müssen, während die Beklagte diese als zwingende Maxime behandelte. Darüber hinaus hat sie ihre Finanzausstattung als wesentlichen Grund für die hohe Verbleibsquote angeführt. Dies ist für die Beurteilung nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III ein völlig irrelevantes Kriterium, weil es mit dem Arbeitsmarkt (dessen Lage und Entwicklung) und auch mit den möglichen Teilnehmerinnen nichts zu tun hatte. Fachkundige Stellen – so es sie bereits gegeben hätte – hätten diesen Aspekt ebenfalls nicht berücksichtigen können/dürfen (s.o.). Schließlich hat die Beklagte die Entwicklung des Arbeitsmarktes nicht berücksichtigt. Sie hat bei ihrer Entscheidung ausschließlich den aktuellen Arbeitsmarkt betrachtet und die vom Gesetz gerade ausdrücklich geforderte Prognoseentscheidung (wenn man von einem Beurteilungsspielraum ausgeht) eben nicht vorgenommen. Dabei wäre die wirtschaftliche Entwicklung von Berlin bis zum Ende der Maßnahme (Ende 2005 und die Monate danach) sowie ggf. des näheren Umlandes zu betrachten gewesen. Insbesondere hätte die Beklagte die seit Jahren anhaltende Zunahme touristischer Aktivitäten (Fußball-WM) und die zunehmende internationale wirtschaftliche Verflechtung der Berliner Wirtschaft berücksichtigen können/müssen und den Bedarf für kaufmännische Assistentinnen mit besonderem Schwerpunkt im Bereich der Fremdsprachen bewerten müssen. Überdies lässt sich nicht erkennen, dass die Beklagte in ihre Bewertung die bisherige Entwicklung des Arbeitsmarktes einbezogen hätte. Sie hat lediglich den aktuellen Ist-Zustand bei dürftigem statistischem Material betrachtet. Erforderlich wäre aber zumindest gewesen, auch die Anzahl von Beschäftigten im fraglichen Berufssegment und die regelmäßige Stellenrotation (also Zu- und Abgänge) etwa über einen Jahreszeitraum zu betrachten. Es erscheint der Kammer nicht plausibel, dass in einer Stadt wie Berlin, in der Dienstleistungen in den verschiedensten Branchen (Medienstandort, Tourismus ) wesentliches Geschäftsfeld sind, kaufmännische Berufe keine ausreichende Arbeitsmarktrelevanz besitzen sollen. Eine Zahl von 241 Arbeitslosen im (von der Beklagten eng gesteckten) Segment erscheint der Kammer eher gering. Und weil die Beklagte die Entwicklung der Anzahl der offenen Stellen nicht in ihre Beurteilung eingestellt hat (und schon gar nicht in ihre Begründungen von Bescheid und Widerspruchsbescheid einbezogen hat), kann nicht nachvollzogen werden, inwieweit der punktuelle Wert von 8 offenen Stellen in der Region aussagekräftig ist. Für eine fehlerhafte Beurteilung der Entwicklung des Arbeitsmarktes spricht bereits indiziell, dass die Beklagte innerhalb kürzester Zeit eine eben noch von allen Arbeitsämtern unterstützte Maßnahme plötzlich für völlig am Arbeitsmarkt vorbei angelegt hielt. Insofern zu Recht bemängelt die Klägerin, dass die Beklagte auch nicht die Einsatzmöglichkeiten der Absolventinnen in unmittelbar verwandten beruflichen Tätigkeitsfeldern berücksichtigt hat und, dass die Absolventinnen in besonderem Maße flexibel auf dem Arbeitsmarkt sein würden. Unter diesen Gesichtspunkten wäre die Beklagte zur erneuten Ausübung ihres Beurteilungsauftrages und zur Neubescheidung der Klägerin zu verpflichten gewesen, weil im Übrigen sämtliche anderen Voraussetzungen für die Zulassung der Maßnahme erfüllt waren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG). Sie berücksichtigt den Erfolg der Rechtsverfolgung.

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Rechtskraft
Aus
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