L 1 KR 109/04

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 23 KR 677/01
Datum
-
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 KR 109/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Der Senat weist die am 12. August 2004 eingelegte Berufung der Klägerin gegen das ihr am 30. Juli 2004 zugestellte Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 14. Juli 2004 nach Anhörung der Beteiligten (§ 153 Abs. 4 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ( SGG )) durch Beschluss zurück, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Satz 1 SGG).

Das Sozialgericht hat die am 11. Juli 2001 erhobene Klage zu Recht abgewiesen. Dabei kann offen bleiben, ob die Klage gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 26. Juni 2000 (Verfügung) zulässig ist (vgl. zur Zulässigkeit der Vollstreckungsabwehrklage beim Sozialgericht: Roos in von Wulffen, SGB X, 4. Aufl. 2001, § 66 Rdnr. 18 f. m.N.), denn sie ist jedenfalls unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Verfügung beziehungsweise - nach deren Vollziehung - auf Rückzahlung der von der Beklagten dadurch erlangten Beträge. Denn die der Verfügung zu Grunde liegende Beitragsforderung ist wegen der bestandskräftig – und zu Recht – festgestellten früheren freiwilligen Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten rechtmäßig. Der Senat nimmt insoweit und im Übrigen auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Dass die Beigeladene bis zum Zeitpunkt ihres Änderungsbescheides vom 14. September 1999 das Versicherungsverhältnis der Klägerin zur Beklagten fälschlicherweise als Pflichtmitgliedschaft einschätzte und bei der Klägerin dadurch den Eindruck erweckte, es seien nur die niedrigeren Pflichtbeiträge zu zahlen und dies werde durch die Beigeladene übernommen, vermag hieran nichts zu ändern. Denn die Beklagte hat aufgrund insoweit fehlenden Verschuldens der Klägerin erst für Zeiten danach Säumniszuschläge erhoben, und die Beigeladene hat bereits – wegen Rücküberweisung durch die Klägerin, die die Tatsache der früheren freiwilligen Versicherung nicht akzeptiert, vergeblich – versucht, die zur vollständigen Abwicklung noch ausstehende Auszahlung der Beitragszuschüsse zur freiwilligen Krankenversicherung vorzunehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür fehlen.
Rechtskraft
Aus
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