Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 31 RJ 512/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 RJ 16/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. Mai 2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit für die Zeit vom 01. April 1993 bis 31. August 1997.
Der 1961 geborene Kläger absolvierte in der ehemaligen DDR von September 1977 bis 15. Juni 1980 eine Ausbildung zum Zerspanungsfacharbeiter, Spezialisierung Drehmaschinen. In diesem Beruf war er bei dem VEB Schlösser und Ventile bis zu seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik am 20. Juni 1989 tätig. Danach arbeitete er bei Abis April 1990 als Karussell-Dreher. Nach einer Phase der Arbeitslosigkeit absolvierte er eine von der Bundesagentur für Arbeit in der Zeit vom 02. Januar bis 12. März 1991 geförderte Maßnahme zum CNC- Dreher. Als solcher arbeitete er vom 03. April bis 30. August 1991 im Rahmen eines befristeten Ar-beitsverhältnisses bei der M-B AG zu einem Lohn nach der Facharbeiterlohngruppe 5 des Manteltarifvertrags der Metall- und Elektroindustrie Berlin, Tarifgebiet I. In der sich daran erneut anschließenden Zeit der Arbeitslosigkeit erlitt der Kläger am 19. Januar 1992 einen Verkehrsunfall, bei dem er sich ein offene Unterschenkelfraktur rechts und links, eine Ober-schenkelfraktur links, eine Monteggia-Fraktur links sowie eine distale Radiustrümmerfraktur und Armplexusläsion links zuzog (OP-Bericht des Krankenhaus i F vom 19. Januar 1992). Ab 01. März 1992 bezog er deshalb bis zur Aussteuerung Krankengeld.
Am 15. April 1993 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung von Leistungen der berufli-chen und medizinischen Rehabilitation. Die Beklagte ließ ihn deshalb durch den Chirurgen G untersuchen und begutachten. In seinem Gutachten vom 22. Oktober 1993 kam der Gutachter zu dem Ergebnis, der Kläger, der Rechts-händer sei, leide an einer eingeschränkten Handgelenksbeweglichkeit links. Der Faustschluss sei nicht möglich, jedoch der Spitzgriff mit dem ersten und zweiten Finger. Es bestünden Beu-gekontrakturen der Finger II bis V. Außerdem sei die grobe Kraft links deutlich herabgesetzt. Als Dreher sei er nicht mehr einsatzfähig, ansonsten bestehe für leichte Arbeiten ohne wesent-liche Beanspruchung der linken Hand ein vollschichtiges Leistungsvermögen. In einem weite-ren Gutachten vom 10. Februar 1994 stellte der Neurologe und Psychiater Dr. R ebenfalls fest, der Kläger sei als Dreher nicht mehr einsatzfähig. Die Schädigung des linken Arms sei durch eine medizinische Rehabilitation nicht zu beheben.
Mit Bescheid vom 11. April 1995 lehnte die Beklagte daraufhin die Gewährung von Leistun-gen der medizinischen Rehabilitation ab. Im Übrigen bewilligte sie, nachdem der Antrag auf berufliche Rehabilitation zunächst wegen fehlender versicherungsrechtlicher Voraussetzungen abgelehnt worden war, eine Berufsfindung und Arbeitserprobung bei dem Bwerk B, die vom 19. Januar bis 01. Februar 1995 durchgeführt wurde. In der sozialmedizinischen Beurteilung vom 19. Januar 1995 führte Dr. S vom Bwerk B u.a aus, der Kläger könne die linke Hand nur noch als Hilfshand benutzen, mit ihr sei nur noch der Spitzgriff möglich. Zu vermeiden seien Kälte, Nässe und Hitze auf den linken Arm und die linke Hand sowie Überbodenarbeiten und das Führen eines Kfz.
Aus einem Schreiben des Arbeitsamts II Berlin vom 11. Oktober 1995 ergibt sich, dass der Kläger in einem Beratungsgespräch am 11. September 1995 geäußert habe, sein Gesundheits-zustand habe sich gebessert. Er könne wieder eine ständig stehende/gehende Tätigkeit verrich-ten und sei in der Lage, als CNC-Dreher zu arbeiten. Die Gebrauchsminderung der linken Hand sei nach wie vor gegeben, der Kläger habe jedoch erklärt, an bestimmten Maschinen, z.B. an seinem letzten Arbeitsplatz bei der M-B AG, wieder voll einsatzfähig zu sein. Sein In-teresse an einer Umschulung scheine gering zu sein. Das Arbeitsamt schaltete deshalb den ärztlichen Dienst ein, der in einem Gutachten vom 05. Dezember 1995 zu dem Ergebnis kam, die Gehstörung des linken Beins habe sich gebessert. Es solle versucht werden, den Kläger an CNC-Maschinen einzusetzen. Die Internistin Dr. L vom ärztlichen Dienst der Beklagten hielt den Kläger in einer Stellungnahme vom 26. April 1996 für fähig, noch leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten ohne wesentliche Beanspru-chung des linken Arms vollschichtig zu verrichten. Er sei in seinem Lehrberuf als Dreher so-wie in seiner letzten Tätigkeit vollschichtig einsatzfähig. Daraufhin lehnte die Beklagte zu-nächst auch den Antrag auf Gewährung von Leistungen der beruflichen Rehabilitation ab (Be-scheid vom 20. Juni 1996). Mit dem dagegen am 28. Juni 1996 eingelegten Widerspruch mach-te der Kläger geltend, er könne in seinem erlernten Beruf als Dreher nicht mehr arbeiten, da er dabei den linken Arm voll beanspruchen müsse. Er beantrage deshalb gleichzeitig eine Berufs-unfähigkeitsrente. Dem Widerspruch half die Beklagte ab und gewährte ihm mit Bescheid vom 10. Februar 1997 berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation in Form einer Arbeitsplatz-vermittlung, ggf. mit entsprechenden Leistungen zur Förderung der Arbeitsplatzaufnahme. Die Zusage war befristet bis zum 28. Februar 1998.
Am 23. September 1997 stellte die D-B AG einen Antrag auf Eingliederungshilfe für den Klä-ger, den sie bereits seit 01. September des Jahres als NC-Dreher in einem unbefristeten Ar-beitsverhältnis eingestellt hatte. Die Vergütung erfolgte nach der Lohngruppe 5 des Mantelta-rifvertrags der Metall- und Elektroindustrie Berlin, Tarifgebiet I. Der Arbeitgeber gab auf ei-nem Formblatt an, die Arbeit sei körperlich mittelschwer und werde im Wechsel der Haltungs-arten überwiegend in geschlossenen Räumen ausgeübt. Auf Nachfrage der Beklagten erklärte er unter dem 04. Februar 1998, die Tätigkeit als NC-Dreher werde von dem Werksarzt als ständig mittelschwer beurteilt. Der Kläger werde jedoch unter Berücksichtigung seiner Leis-tungseinschränkung beschäftigt, insbesondere werde Rücksicht auf die Minderbelastbarkeit des linken Arms und der linken Hand genommen. Die jetzige Tätigkeit unterscheide sich von der bis 1993 ausgeübten. Der Kläger habe neue Kenntnisse über die NC-Maschine, ihre Steuerung, die firmenspezifischen Produktions- und Planungsprogramme etc. erwerben müssen. Aus der Auskunft ergab sich auch, dass der Kläger bereits vom 01. Juli bis 31. August 1996 und vom 23. März bis 31. August 1997 als Ferienaushilfe beschäftigt worden war. Der Kläger selbst führte in einem Telefongespräch am 11. März 1998 mit der Beklagten aus, sein Tätigkeitsfeld erstrecke sich auf die Bedienung des PC und die elektronische Überprüfung durch Vermessen und Prüfen der gefertigten Teile. Eine körperliche Beanspruchung liege nicht vor. Er schätze seine Arbeit als leidensgerecht ein. Die Angaben wurden in einem weiteren Telefongespräch mit einem Mitarbeiter der D-B AG, das die Beklagte am selben Tag führte, bestätigt. Der Kläger sei in eine Arbeitsgruppe integ-riert, die hinsichtlich der anfallenden Arbeiten rotiere, diese aber auch eigenverantwortlich verteilen könne. Dadurch sei größtmögliche Rücksichtnahme gewährleistet. Nur in Ausnahme-fällen fielen mittelschwere Arbeiten an. Bei einer Arbeitsplatzbesichtigung fand die Beklagte die Angaben bestätigt, wie sich aus einem Protokoll vom 15. Juni 1998 ergibt. Die Eingliede-rungshilfe wurde deshalb gewährt (Bescheid vom 24. Juni 1998).
Nachdem der Kläger im August 1999 erklärt hatte, den Rentenantrag aufrecht halten zu wollen, ging am 16. Februar 2000 das Formblatt zur Rentenantragstellung bei der Beklagten ein. Sie veranlasste eine Begutachtung, die am 13. März 2000 von der Neurologin und Psychiaterin G durchgeführt wurde. Diese kam zu dem Ergebnis, der Kläger, der mit seiner Arbeit als CNC-Dreher gut zurecht komme, sei in der Zeit vom 15. April 1993 bis 01. September 1997 zwar nicht als Dreher, jedoch als CNC-Dreher einsetzbar gewesen. Die Beklagte lehnte deshalb den Rentenantrag mit Bescheid vom 05. April 2000 ab. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, er sei schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 60 und deshalb berufsunfähig.
Die Beklagte holte zunächst eine Auskunft des jetzt als DC AG firmierenden Arbeitgebers des Klägers ein, die am 16. August 2000 einging. Darin wurden Beschäftigungen als NC-Dreher seit 24. März 1997 in der Lohngruppe 6 und in der Zeit vom 01. Juli bis 31. August 1996 sowie vom 03. April bis 30. August 1991 jeweils in der Lohngruppe 5 bestätigt. Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Eine Umdeutung des Reha- Antrags vom 15. April 1993 nach § 116 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) in einen Rentenantrag komme nicht in Betracht, weil eine erfolgreiche Rehabilitation zu erwarten gewesen sei. Die geminderte Erwerbsfähigkeit sei durch die Eingliederungshilfe an den Arbeitgeber des Klägers für die Zeit vom 01. September 1997 bis 31. August 1998 erfolg-reich beseitigt worden. Es sei deshalb auf den Rentenantrag vom 28. Juni 1996 abzustellen. Unter Berücksichtigung der medizinischen Feststellungen sei der Kläger noch in der Lage, leichte körperliche Arbeiten insbesondere ohne wesentliche Beanspruchung des linken Arms und der linken Hand vollschichtig zu verrichten. Als Facharbeiter sei er zumutbar auf die Tä-tigkeit als CNC-Dreher zu verweisen. Die Ausübung dieser Tätigkeit in den Jahren 1996 und 1997 habe einen höheren Stellenwert als die medizinisch festgestellten Leistungseinschränkun-gen.
Mit der dagegen bei dem Sozialgericht Berlin eingelegten Klage hat der Kläger geltend ge-macht, er sei vom Unfallzeitpunkt an bis zum 01. September 1997 berufsunfähig gewesen. Während dieser Zeit habe er Tätigkeiten bei DC als CNC-Bediener nicht ausüben können. Die-se Tätigkeit habe er erst wieder aufnehmen können, als er halbwegs gesund geschrieben wor-den sei.
Durch Urteil vom 22. Mai 2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begrün-dung ausgeführt, soweit der Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit für die Zeit vom 01. April 1993 bis 31. Mai 1996 begehre, scheitere dies bereits am fehlenden Rentenantrag. Eine Um-deutung des Antrags auf Gewährung von Rehabilitationsleistungen komme nicht in Betracht, denn dies setze nach § 116 Abs. 2 SGB VI in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung voraus, dass der Kläger erwerbs- oder berufsunfähig und eine erfolgreiche Rehabilitation nicht zu erwarten bzw. Leistungen zur Rehabilitation nicht erfolgreich gewesen seien. Es könne offen bleiben, ob der Kläger im fraglichen Zeitraum überhaupt berufsunfähig gewe-sen sei, jedenfalls lägen die übrigen Voraussetzungen nicht vor. Denn eine Reha- Maßnahme sei nur dann erfolglos, wenn der Versicherte bei Abschluss derselben weiterhin auf Dauer oder auf Zeit berufs- oder erwerbsunfähig sei. Dies sei aber bei dem Kläger, der seit dem 01. Sep-tember 1997 unbefristet als NC-Dreher beschäftigt sei, nicht der Fall. Zur Festeinstellung sei es erst durch die Eingliederungshilfe der Beklagten gekommen. Dies ergebe sich aus dem Schrei-ben der DCAG vom 19. September 1997. Es sei auch eine erfolgreiche Rehabilitation zu er-warten gewesen, denn es sei stets davon auszugehen gewesen, dass bei dem noch jungen Klä-ger, dessen körperliche Beeinträchtigungen auf einen Unfall und nicht auf degenerative Er-krankungen mit einer Tendenz zur Verschlechterung zurückzuführen seien, eine Minderung der Erwerbsfähigkeit abgewendet bzw. die Minderung durch Umschulungsmaßnahmen we-sentlich gebessert oder wiederhergestellt werden könnte. Entscheidend sei daher der Rentenantrag vom 28. Juni 1996. Aber auch für den Zeitraum vom 01. Juni 1996 bis 31. August 1997 stehe dem Kläger keine Rente wegen Berufsunfähigkeit zu, denn er sei in diesem Zeitraum nicht berufsunfähig gewesen. Die Tätigkeit als NC-Dreher sei ihm nicht nur mit Blick auf seine Ausbildung sozial zumutbar gewesen. Er hätte im fraglichen Zeitraum auch unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustands als NC-Bediener arbeiten können. Dies ergebe sich nicht nur aus der Bewertung der Frau G, sondern auch aus dem eige-nen Vorbringen des Klägers im Rahmen des Reha- Verfahrens. Dort habe er mehrfach zum Ausdruck gebracht, seine letzte Tätigkeit als NC- Dreher ausüben zu können. Dass seine eige-ne Einschätzung zutreffend gewesen sei, zeige der Umstand, dass er vom 01. Juli bis 31. Au-gust 1996 und ab März 1997 wieder bei der DCAG gearbeitet habe. Der Auskunft des Arbeit-gebers seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Kläger seiner Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht gerecht geworden sei.
Gegen das am 01. Juli 2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 01. August 2002 eingelegte Berufung, mit der der Kläger geltend macht, entgegen der Auffassung der Beklagten habe im streitigen Zeitraum Berufsunfähigkeit vorgelegen. Die Tätigkeit, die er bei DC ausgeübt habe, sei die nach einer Umschulung erlernte Fähigkeit, computergesteuerte Werkzeugmaschinen zu bedienen. Dies sei aber etwas anderes als der Beruf eines Drehers, der ausschließlich manuell arbeite, was ihm aufgrund des Unfalls nicht mehr möglich sei.
In der Zeit vom 06. Oktober bis 29. Dezember 2004 befand sich der Kläger wegen eines Alko-holabhängigkeitssyndroms in stationärer und teilstationärer medizinischer Rehabilitation im St. J- Krankenhaus B. Ausweislich des Heilverfahrensentlassungsberichts vom 19. Januar 2005 ist der Kläger als CNC-Dreher vollschichtig einsetzbar. In einem Schreiben vom 18. Oktober 2005 hat das St. J- Krankenhaus seine sozialmedizinische Einschätzung dahingehend klar ge-stellt, als der Kläger wegen seiner irreversiblen körperlichen Einbußen nicht mehr als Dreher arbeiten könne. Im Erörterungstermin am 09. Februar 2006 hat der Kläger erklärt, ab 01. September 1997 als NC- Dreher gearbeitet zu haben. Auch während seiner zeitlich befristeten Aushilfstätigkeiten im Juli und August 1996 und März bis August 10997 habe er in diesem Bereich gearbeitet. Es handele sich bei dieser Tätigkeit mehr um eine büromäßige kontrollierende Arbeit.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. Mai 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 05. April 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2001 zu verurteilen, ihm Rente wegen Berufsunfähigkeit für die Zeit vom 01. April 1993 bis 31. August 1997 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichts-akten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhand-lung durch Urteil entscheiden, denn die Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig aber unbegründet. Der Kläger hat, wie das Sozialgericht mit zutreffender Begründung entschieden hat, keinen An-spruch auf Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit in der Zeit vom 01. April 1993 bis 31. August 1997.
Der Rentenanspruch des Klägers richtet sich nach § 43 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung, weil der Kläger Rente wegen Berufsunfähig-keit nur für einen Zeitraum vor dem 01. Januar 2001 geltend macht (§ 300 Abs. 2 SGB VI). Danach sind Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behin-derung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten ge-sunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ih-nen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisheri-gen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet wer-den können. Zumutbar ist eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur berufli-chen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann. Dabei ist die jeweilige Ar-beitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 2 SGB VI a.F.).
Gemäß § 99 Abs. 1 SGB VI wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermo-nat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente bean-tragt wird.
Den Rentenantrag hat der Kläger erstmals am 28. Juni 1996 im Hinblick auf die Plexusläsion des linken Arms gestellt, die er sich bei einem Verkehrsunfall am 19. Januar 1992 zugezogen hatte.
Sein am 15. April 1993 gestellter Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation kann nicht als Ren-tenantrag umgedeutet werden. Da sich eine wegen des Grundsatzes "Reha vor Rente" verspäte-te Rentenantragstellung für die Versicherten nicht nachteilig auswirken soll, regelt § 116 Abs. 2 SGB VI in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung, dass ein zunächst gestellter Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation durch einen erwerbs- oder berufsunfähigen Versicherten als Rentenantrag gilt, wenn eine erfolgreiche Rehabilitation nicht zu erwarten ist (Nr. 1) oder wenn Leistungen zur Rehabilitation nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit nicht verhindert haben (Nr. 2). Der Rentenantrag gilt dann als zu dem Zeit-punkt gestellt, zu dem der Antrag auf Rehabilitationsleistungen erfolgte.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Da nicht ausgeschlossen war, dass eine Rehabilitation erfolgreich ist, hat die Beklagte den An-trag des Klägers auf Leistungen zur Rehabilitation gerade nicht wegen fehlender Erfolgsaus-sichten abgelehnt. Sie hat vielmehr mit Bescheid vom 10. Februar 1997 berufsfördernde Leis-tungen zur Rehabilitation in Form einer Arbeitsplatzvermittlung, ggf. mit entsprechenden Leis-tungen zur Förderung der Arbeitsplatzaufnahme, gewährt. Die berufsfördernden Leistungen waren auch erfolgreich. Erfolglos ist eine Reha- Maßnahme i.S. von § 116 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI nur dann, wenn der Versicherte bei Abschluss derselben (weiterhin) auf Dauer oder auf Zeit berufs- oder erwerbsunfähig ist (so Kasseler Kommentar- Niesel § 116 SGB VI RN 5). Die von der Beklagten bewilligten berufsfördernden Leistungen waren, wie das Sozialgericht ausführlich dargelegt hat, erfolgreich, denn dadurch hat der Kläger eine unbefristete Anstellung bei der DCAG ab 01. September 1997 erhalten. Der Kläger hat gegen diese Bewertung des Sozialgerichts keine Einwände erhoben. Der Senat hält die insoweit ausführlich begründete Entscheidung des Sozialgerichts für überzeugend und verweist zur Vermeidung von Wiederho-lungen auf die Entscheidungsgründe (§ 153 Abs. 2 SGG).
Damit ist maßgebend nur der am 28. Juni 1996 gestellte Rentenantrag, mit dem der Kläger entsprechend § 99 Abs. 1 S. 2 SGB VI frühestens Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 01. Juni 1996 begehren kann.
Zur Überzeugung des Senats war der Kläger ab diesem Zeitpunkt bis zur Aufnahme der unbe-fristeten Tätigkeit als NC- Dreher am 01. September 1997 nicht berufsunfähig. Nach sämtlichen medizinischen Feststellungen steht fest, dass der Kläger seine erlernte Tätig-keit als Dreher wegen einer Plexusläsion des linken Arms nicht mehr ausüben kann, denn dafür benötigt er, wie er selbst ausführt, die Belastbarkeit beider Hände. Gleichwohl ist er nicht be-rufsunfähig, denn zumindest in dem Zeitraum von Juni 1996 bis August 1997 konnte er eine im Sinne des vom Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung entwickelten Mehrstufen-schemas (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 132, 138, 140) sozial zumutbare Beschäftigung ausüben, die zudem seinem eingeschränkten Leistungsvermögen gerecht wurde. Dabei handelt es sich um die Arbeit als NC- Dreher, zu der er von Januar bis März 1991 fortgebildet worden ist. Diese Tätigkeit war leidensgerecht, wie die Gutachterin G in ihrem Gutachten vom 13. März 2000 ausdrücklich ausgeführt hat. Der Kläger selbst hat im Erörterungstermin am 09. Februar 2006 die Arbeit als büromäßig und kontrollierend beschrieben. Sie ist damit nicht kör-perlich schwer und erfordert außerdem nicht den Einsatz beider Hände. Der Kläger hat bereits 1995 gegenüber dem Arbeitsamt geäußert, dass er sich diese Arbeit wieder zutraue. Tatsächlich hat er in der Zeit vom 01. Juli bis 31. August 1996 und vom 24. März bis 31. August 1997 bei DCals NC- Dreher vollschichtiggearbeitet. Aus der der Beklagten am 16. August 2000 zuge-gangenen Auskunft seines Arbeitgebers ergibt sich, dass er nach der Lohngruppe 5 bzw. ab 24. März 1997 nach der Lohngruppe 6 des Manteltarifvertrags der Metall- und Elektroindustrie Berlin, Tarifgebiet I, bezahlt worden ist. Damit hat er einen Facharbeiterlohn erhalten. Der Arbeitgeber hat außerdem die Frage, ob der Kläger vergönnungsweise bei ihm tätig gewesen sei, ausdrücklich verneint.
Diese tatsächliche Ausübung des Berufs eines NC- Drehers, der in der Regel ein stärkerer Be-weiswert zukommt als den medizinischen Befunden (so BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 2), bestä-tigt die medizinischen Feststellungen, dass der Kläger in der Zeit des begehrten Rentenbezugs vom 01. Juni 1996 bis 31. August 1997 wegen einer zumutbaren Verweisungstätigkeit nicht berufsunfähig gewesen ist. Der Kläger hat in dem 15monatigen Zeitraum überwiegend, d.h. insgesamt 8 Monate, in diesem Beruf gearbeitet. Seine Behauptung, er habe - auch - in den übrigen Zeiträumen diese Tätigkeit nicht verrichten können, wird durch medizinische Befunde nicht belegt. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf die korrigierte sozialmedizinische Leistungsbeurtei-lung des St. J- Krankenhauses B berufen. Abgesehen davon, dass das St. J- Krankenhaus nicht zwischen dem Beruf des Drehers und dem des CNC- Drehers unterscheidet, lässt der Bericht keine Rückschlüsse auf sein körperliches Leistungsvermögen in der hier maßgeblichen Zeit von Juni 1996 bis August 1997 zu. Ob durch weitere Gesundheitsstörungen, wie hier das Al-koholabhängigkeitssyndrom, zu einem Zeitpunkt nach dem 01. September 1997 möglicherwei-se Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, ist für dieses Verfahren ohne Bedeutung. Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit für die Zeit vom 01. April 1993 bis 31. August 1997.
Der 1961 geborene Kläger absolvierte in der ehemaligen DDR von September 1977 bis 15. Juni 1980 eine Ausbildung zum Zerspanungsfacharbeiter, Spezialisierung Drehmaschinen. In diesem Beruf war er bei dem VEB Schlösser und Ventile bis zu seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik am 20. Juni 1989 tätig. Danach arbeitete er bei Abis April 1990 als Karussell-Dreher. Nach einer Phase der Arbeitslosigkeit absolvierte er eine von der Bundesagentur für Arbeit in der Zeit vom 02. Januar bis 12. März 1991 geförderte Maßnahme zum CNC- Dreher. Als solcher arbeitete er vom 03. April bis 30. August 1991 im Rahmen eines befristeten Ar-beitsverhältnisses bei der M-B AG zu einem Lohn nach der Facharbeiterlohngruppe 5 des Manteltarifvertrags der Metall- und Elektroindustrie Berlin, Tarifgebiet I. In der sich daran erneut anschließenden Zeit der Arbeitslosigkeit erlitt der Kläger am 19. Januar 1992 einen Verkehrsunfall, bei dem er sich ein offene Unterschenkelfraktur rechts und links, eine Ober-schenkelfraktur links, eine Monteggia-Fraktur links sowie eine distale Radiustrümmerfraktur und Armplexusläsion links zuzog (OP-Bericht des Krankenhaus i F vom 19. Januar 1992). Ab 01. März 1992 bezog er deshalb bis zur Aussteuerung Krankengeld.
Am 15. April 1993 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung von Leistungen der berufli-chen und medizinischen Rehabilitation. Die Beklagte ließ ihn deshalb durch den Chirurgen G untersuchen und begutachten. In seinem Gutachten vom 22. Oktober 1993 kam der Gutachter zu dem Ergebnis, der Kläger, der Rechts-händer sei, leide an einer eingeschränkten Handgelenksbeweglichkeit links. Der Faustschluss sei nicht möglich, jedoch der Spitzgriff mit dem ersten und zweiten Finger. Es bestünden Beu-gekontrakturen der Finger II bis V. Außerdem sei die grobe Kraft links deutlich herabgesetzt. Als Dreher sei er nicht mehr einsatzfähig, ansonsten bestehe für leichte Arbeiten ohne wesent-liche Beanspruchung der linken Hand ein vollschichtiges Leistungsvermögen. In einem weite-ren Gutachten vom 10. Februar 1994 stellte der Neurologe und Psychiater Dr. R ebenfalls fest, der Kläger sei als Dreher nicht mehr einsatzfähig. Die Schädigung des linken Arms sei durch eine medizinische Rehabilitation nicht zu beheben.
Mit Bescheid vom 11. April 1995 lehnte die Beklagte daraufhin die Gewährung von Leistun-gen der medizinischen Rehabilitation ab. Im Übrigen bewilligte sie, nachdem der Antrag auf berufliche Rehabilitation zunächst wegen fehlender versicherungsrechtlicher Voraussetzungen abgelehnt worden war, eine Berufsfindung und Arbeitserprobung bei dem Bwerk B, die vom 19. Januar bis 01. Februar 1995 durchgeführt wurde. In der sozialmedizinischen Beurteilung vom 19. Januar 1995 führte Dr. S vom Bwerk B u.a aus, der Kläger könne die linke Hand nur noch als Hilfshand benutzen, mit ihr sei nur noch der Spitzgriff möglich. Zu vermeiden seien Kälte, Nässe und Hitze auf den linken Arm und die linke Hand sowie Überbodenarbeiten und das Führen eines Kfz.
Aus einem Schreiben des Arbeitsamts II Berlin vom 11. Oktober 1995 ergibt sich, dass der Kläger in einem Beratungsgespräch am 11. September 1995 geäußert habe, sein Gesundheits-zustand habe sich gebessert. Er könne wieder eine ständig stehende/gehende Tätigkeit verrich-ten und sei in der Lage, als CNC-Dreher zu arbeiten. Die Gebrauchsminderung der linken Hand sei nach wie vor gegeben, der Kläger habe jedoch erklärt, an bestimmten Maschinen, z.B. an seinem letzten Arbeitsplatz bei der M-B AG, wieder voll einsatzfähig zu sein. Sein In-teresse an einer Umschulung scheine gering zu sein. Das Arbeitsamt schaltete deshalb den ärztlichen Dienst ein, der in einem Gutachten vom 05. Dezember 1995 zu dem Ergebnis kam, die Gehstörung des linken Beins habe sich gebessert. Es solle versucht werden, den Kläger an CNC-Maschinen einzusetzen. Die Internistin Dr. L vom ärztlichen Dienst der Beklagten hielt den Kläger in einer Stellungnahme vom 26. April 1996 für fähig, noch leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten ohne wesentliche Beanspru-chung des linken Arms vollschichtig zu verrichten. Er sei in seinem Lehrberuf als Dreher so-wie in seiner letzten Tätigkeit vollschichtig einsatzfähig. Daraufhin lehnte die Beklagte zu-nächst auch den Antrag auf Gewährung von Leistungen der beruflichen Rehabilitation ab (Be-scheid vom 20. Juni 1996). Mit dem dagegen am 28. Juni 1996 eingelegten Widerspruch mach-te der Kläger geltend, er könne in seinem erlernten Beruf als Dreher nicht mehr arbeiten, da er dabei den linken Arm voll beanspruchen müsse. Er beantrage deshalb gleichzeitig eine Berufs-unfähigkeitsrente. Dem Widerspruch half die Beklagte ab und gewährte ihm mit Bescheid vom 10. Februar 1997 berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation in Form einer Arbeitsplatz-vermittlung, ggf. mit entsprechenden Leistungen zur Förderung der Arbeitsplatzaufnahme. Die Zusage war befristet bis zum 28. Februar 1998.
Am 23. September 1997 stellte die D-B AG einen Antrag auf Eingliederungshilfe für den Klä-ger, den sie bereits seit 01. September des Jahres als NC-Dreher in einem unbefristeten Ar-beitsverhältnis eingestellt hatte. Die Vergütung erfolgte nach der Lohngruppe 5 des Mantelta-rifvertrags der Metall- und Elektroindustrie Berlin, Tarifgebiet I. Der Arbeitgeber gab auf ei-nem Formblatt an, die Arbeit sei körperlich mittelschwer und werde im Wechsel der Haltungs-arten überwiegend in geschlossenen Räumen ausgeübt. Auf Nachfrage der Beklagten erklärte er unter dem 04. Februar 1998, die Tätigkeit als NC-Dreher werde von dem Werksarzt als ständig mittelschwer beurteilt. Der Kläger werde jedoch unter Berücksichtigung seiner Leis-tungseinschränkung beschäftigt, insbesondere werde Rücksicht auf die Minderbelastbarkeit des linken Arms und der linken Hand genommen. Die jetzige Tätigkeit unterscheide sich von der bis 1993 ausgeübten. Der Kläger habe neue Kenntnisse über die NC-Maschine, ihre Steuerung, die firmenspezifischen Produktions- und Planungsprogramme etc. erwerben müssen. Aus der Auskunft ergab sich auch, dass der Kläger bereits vom 01. Juli bis 31. August 1996 und vom 23. März bis 31. August 1997 als Ferienaushilfe beschäftigt worden war. Der Kläger selbst führte in einem Telefongespräch am 11. März 1998 mit der Beklagten aus, sein Tätigkeitsfeld erstrecke sich auf die Bedienung des PC und die elektronische Überprüfung durch Vermessen und Prüfen der gefertigten Teile. Eine körperliche Beanspruchung liege nicht vor. Er schätze seine Arbeit als leidensgerecht ein. Die Angaben wurden in einem weiteren Telefongespräch mit einem Mitarbeiter der D-B AG, das die Beklagte am selben Tag führte, bestätigt. Der Kläger sei in eine Arbeitsgruppe integ-riert, die hinsichtlich der anfallenden Arbeiten rotiere, diese aber auch eigenverantwortlich verteilen könne. Dadurch sei größtmögliche Rücksichtnahme gewährleistet. Nur in Ausnahme-fällen fielen mittelschwere Arbeiten an. Bei einer Arbeitsplatzbesichtigung fand die Beklagte die Angaben bestätigt, wie sich aus einem Protokoll vom 15. Juni 1998 ergibt. Die Eingliede-rungshilfe wurde deshalb gewährt (Bescheid vom 24. Juni 1998).
Nachdem der Kläger im August 1999 erklärt hatte, den Rentenantrag aufrecht halten zu wollen, ging am 16. Februar 2000 das Formblatt zur Rentenantragstellung bei der Beklagten ein. Sie veranlasste eine Begutachtung, die am 13. März 2000 von der Neurologin und Psychiaterin G durchgeführt wurde. Diese kam zu dem Ergebnis, der Kläger, der mit seiner Arbeit als CNC-Dreher gut zurecht komme, sei in der Zeit vom 15. April 1993 bis 01. September 1997 zwar nicht als Dreher, jedoch als CNC-Dreher einsetzbar gewesen. Die Beklagte lehnte deshalb den Rentenantrag mit Bescheid vom 05. April 2000 ab. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, er sei schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 60 und deshalb berufsunfähig.
Die Beklagte holte zunächst eine Auskunft des jetzt als DC AG firmierenden Arbeitgebers des Klägers ein, die am 16. August 2000 einging. Darin wurden Beschäftigungen als NC-Dreher seit 24. März 1997 in der Lohngruppe 6 und in der Zeit vom 01. Juli bis 31. August 1996 sowie vom 03. April bis 30. August 1991 jeweils in der Lohngruppe 5 bestätigt. Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Eine Umdeutung des Reha- Antrags vom 15. April 1993 nach § 116 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) in einen Rentenantrag komme nicht in Betracht, weil eine erfolgreiche Rehabilitation zu erwarten gewesen sei. Die geminderte Erwerbsfähigkeit sei durch die Eingliederungshilfe an den Arbeitgeber des Klägers für die Zeit vom 01. September 1997 bis 31. August 1998 erfolg-reich beseitigt worden. Es sei deshalb auf den Rentenantrag vom 28. Juni 1996 abzustellen. Unter Berücksichtigung der medizinischen Feststellungen sei der Kläger noch in der Lage, leichte körperliche Arbeiten insbesondere ohne wesentliche Beanspruchung des linken Arms und der linken Hand vollschichtig zu verrichten. Als Facharbeiter sei er zumutbar auf die Tä-tigkeit als CNC-Dreher zu verweisen. Die Ausübung dieser Tätigkeit in den Jahren 1996 und 1997 habe einen höheren Stellenwert als die medizinisch festgestellten Leistungseinschränkun-gen.
Mit der dagegen bei dem Sozialgericht Berlin eingelegten Klage hat der Kläger geltend ge-macht, er sei vom Unfallzeitpunkt an bis zum 01. September 1997 berufsunfähig gewesen. Während dieser Zeit habe er Tätigkeiten bei DC als CNC-Bediener nicht ausüben können. Die-se Tätigkeit habe er erst wieder aufnehmen können, als er halbwegs gesund geschrieben wor-den sei.
Durch Urteil vom 22. Mai 2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begrün-dung ausgeführt, soweit der Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit für die Zeit vom 01. April 1993 bis 31. Mai 1996 begehre, scheitere dies bereits am fehlenden Rentenantrag. Eine Um-deutung des Antrags auf Gewährung von Rehabilitationsleistungen komme nicht in Betracht, denn dies setze nach § 116 Abs. 2 SGB VI in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung voraus, dass der Kläger erwerbs- oder berufsunfähig und eine erfolgreiche Rehabilitation nicht zu erwarten bzw. Leistungen zur Rehabilitation nicht erfolgreich gewesen seien. Es könne offen bleiben, ob der Kläger im fraglichen Zeitraum überhaupt berufsunfähig gewe-sen sei, jedenfalls lägen die übrigen Voraussetzungen nicht vor. Denn eine Reha- Maßnahme sei nur dann erfolglos, wenn der Versicherte bei Abschluss derselben weiterhin auf Dauer oder auf Zeit berufs- oder erwerbsunfähig sei. Dies sei aber bei dem Kläger, der seit dem 01. Sep-tember 1997 unbefristet als NC-Dreher beschäftigt sei, nicht der Fall. Zur Festeinstellung sei es erst durch die Eingliederungshilfe der Beklagten gekommen. Dies ergebe sich aus dem Schrei-ben der DCAG vom 19. September 1997. Es sei auch eine erfolgreiche Rehabilitation zu er-warten gewesen, denn es sei stets davon auszugehen gewesen, dass bei dem noch jungen Klä-ger, dessen körperliche Beeinträchtigungen auf einen Unfall und nicht auf degenerative Er-krankungen mit einer Tendenz zur Verschlechterung zurückzuführen seien, eine Minderung der Erwerbsfähigkeit abgewendet bzw. die Minderung durch Umschulungsmaßnahmen we-sentlich gebessert oder wiederhergestellt werden könnte. Entscheidend sei daher der Rentenantrag vom 28. Juni 1996. Aber auch für den Zeitraum vom 01. Juni 1996 bis 31. August 1997 stehe dem Kläger keine Rente wegen Berufsunfähigkeit zu, denn er sei in diesem Zeitraum nicht berufsunfähig gewesen. Die Tätigkeit als NC-Dreher sei ihm nicht nur mit Blick auf seine Ausbildung sozial zumutbar gewesen. Er hätte im fraglichen Zeitraum auch unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustands als NC-Bediener arbeiten können. Dies ergebe sich nicht nur aus der Bewertung der Frau G, sondern auch aus dem eige-nen Vorbringen des Klägers im Rahmen des Reha- Verfahrens. Dort habe er mehrfach zum Ausdruck gebracht, seine letzte Tätigkeit als NC- Dreher ausüben zu können. Dass seine eige-ne Einschätzung zutreffend gewesen sei, zeige der Umstand, dass er vom 01. Juli bis 31. Au-gust 1996 und ab März 1997 wieder bei der DCAG gearbeitet habe. Der Auskunft des Arbeit-gebers seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Kläger seiner Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht gerecht geworden sei.
Gegen das am 01. Juli 2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 01. August 2002 eingelegte Berufung, mit der der Kläger geltend macht, entgegen der Auffassung der Beklagten habe im streitigen Zeitraum Berufsunfähigkeit vorgelegen. Die Tätigkeit, die er bei DC ausgeübt habe, sei die nach einer Umschulung erlernte Fähigkeit, computergesteuerte Werkzeugmaschinen zu bedienen. Dies sei aber etwas anderes als der Beruf eines Drehers, der ausschließlich manuell arbeite, was ihm aufgrund des Unfalls nicht mehr möglich sei.
In der Zeit vom 06. Oktober bis 29. Dezember 2004 befand sich der Kläger wegen eines Alko-holabhängigkeitssyndroms in stationärer und teilstationärer medizinischer Rehabilitation im St. J- Krankenhaus B. Ausweislich des Heilverfahrensentlassungsberichts vom 19. Januar 2005 ist der Kläger als CNC-Dreher vollschichtig einsetzbar. In einem Schreiben vom 18. Oktober 2005 hat das St. J- Krankenhaus seine sozialmedizinische Einschätzung dahingehend klar ge-stellt, als der Kläger wegen seiner irreversiblen körperlichen Einbußen nicht mehr als Dreher arbeiten könne. Im Erörterungstermin am 09. Februar 2006 hat der Kläger erklärt, ab 01. September 1997 als NC- Dreher gearbeitet zu haben. Auch während seiner zeitlich befristeten Aushilfstätigkeiten im Juli und August 1996 und März bis August 10997 habe er in diesem Bereich gearbeitet. Es handele sich bei dieser Tätigkeit mehr um eine büromäßige kontrollierende Arbeit.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. Mai 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 05. April 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2001 zu verurteilen, ihm Rente wegen Berufsunfähigkeit für die Zeit vom 01. April 1993 bis 31. August 1997 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichts-akten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhand-lung durch Urteil entscheiden, denn die Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig aber unbegründet. Der Kläger hat, wie das Sozialgericht mit zutreffender Begründung entschieden hat, keinen An-spruch auf Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit in der Zeit vom 01. April 1993 bis 31. August 1997.
Der Rentenanspruch des Klägers richtet sich nach § 43 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung, weil der Kläger Rente wegen Berufsunfähig-keit nur für einen Zeitraum vor dem 01. Januar 2001 geltend macht (§ 300 Abs. 2 SGB VI). Danach sind Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behin-derung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten ge-sunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ih-nen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisheri-gen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet wer-den können. Zumutbar ist eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur berufli-chen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann. Dabei ist die jeweilige Ar-beitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 2 SGB VI a.F.).
Gemäß § 99 Abs. 1 SGB VI wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermo-nat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente bean-tragt wird.
Den Rentenantrag hat der Kläger erstmals am 28. Juni 1996 im Hinblick auf die Plexusläsion des linken Arms gestellt, die er sich bei einem Verkehrsunfall am 19. Januar 1992 zugezogen hatte.
Sein am 15. April 1993 gestellter Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation kann nicht als Ren-tenantrag umgedeutet werden. Da sich eine wegen des Grundsatzes "Reha vor Rente" verspäte-te Rentenantragstellung für die Versicherten nicht nachteilig auswirken soll, regelt § 116 Abs. 2 SGB VI in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung, dass ein zunächst gestellter Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation durch einen erwerbs- oder berufsunfähigen Versicherten als Rentenantrag gilt, wenn eine erfolgreiche Rehabilitation nicht zu erwarten ist (Nr. 1) oder wenn Leistungen zur Rehabilitation nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit nicht verhindert haben (Nr. 2). Der Rentenantrag gilt dann als zu dem Zeit-punkt gestellt, zu dem der Antrag auf Rehabilitationsleistungen erfolgte.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Da nicht ausgeschlossen war, dass eine Rehabilitation erfolgreich ist, hat die Beklagte den An-trag des Klägers auf Leistungen zur Rehabilitation gerade nicht wegen fehlender Erfolgsaus-sichten abgelehnt. Sie hat vielmehr mit Bescheid vom 10. Februar 1997 berufsfördernde Leis-tungen zur Rehabilitation in Form einer Arbeitsplatzvermittlung, ggf. mit entsprechenden Leis-tungen zur Förderung der Arbeitsplatzaufnahme, gewährt. Die berufsfördernden Leistungen waren auch erfolgreich. Erfolglos ist eine Reha- Maßnahme i.S. von § 116 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI nur dann, wenn der Versicherte bei Abschluss derselben (weiterhin) auf Dauer oder auf Zeit berufs- oder erwerbsunfähig ist (so Kasseler Kommentar- Niesel § 116 SGB VI RN 5). Die von der Beklagten bewilligten berufsfördernden Leistungen waren, wie das Sozialgericht ausführlich dargelegt hat, erfolgreich, denn dadurch hat der Kläger eine unbefristete Anstellung bei der DCAG ab 01. September 1997 erhalten. Der Kläger hat gegen diese Bewertung des Sozialgerichts keine Einwände erhoben. Der Senat hält die insoweit ausführlich begründete Entscheidung des Sozialgerichts für überzeugend und verweist zur Vermeidung von Wiederho-lungen auf die Entscheidungsgründe (§ 153 Abs. 2 SGG).
Damit ist maßgebend nur der am 28. Juni 1996 gestellte Rentenantrag, mit dem der Kläger entsprechend § 99 Abs. 1 S. 2 SGB VI frühestens Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 01. Juni 1996 begehren kann.
Zur Überzeugung des Senats war der Kläger ab diesem Zeitpunkt bis zur Aufnahme der unbe-fristeten Tätigkeit als NC- Dreher am 01. September 1997 nicht berufsunfähig. Nach sämtlichen medizinischen Feststellungen steht fest, dass der Kläger seine erlernte Tätig-keit als Dreher wegen einer Plexusläsion des linken Arms nicht mehr ausüben kann, denn dafür benötigt er, wie er selbst ausführt, die Belastbarkeit beider Hände. Gleichwohl ist er nicht be-rufsunfähig, denn zumindest in dem Zeitraum von Juni 1996 bis August 1997 konnte er eine im Sinne des vom Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung entwickelten Mehrstufen-schemas (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 132, 138, 140) sozial zumutbare Beschäftigung ausüben, die zudem seinem eingeschränkten Leistungsvermögen gerecht wurde. Dabei handelt es sich um die Arbeit als NC- Dreher, zu der er von Januar bis März 1991 fortgebildet worden ist. Diese Tätigkeit war leidensgerecht, wie die Gutachterin G in ihrem Gutachten vom 13. März 2000 ausdrücklich ausgeführt hat. Der Kläger selbst hat im Erörterungstermin am 09. Februar 2006 die Arbeit als büromäßig und kontrollierend beschrieben. Sie ist damit nicht kör-perlich schwer und erfordert außerdem nicht den Einsatz beider Hände. Der Kläger hat bereits 1995 gegenüber dem Arbeitsamt geäußert, dass er sich diese Arbeit wieder zutraue. Tatsächlich hat er in der Zeit vom 01. Juli bis 31. August 1996 und vom 24. März bis 31. August 1997 bei DCals NC- Dreher vollschichtiggearbeitet. Aus der der Beklagten am 16. August 2000 zuge-gangenen Auskunft seines Arbeitgebers ergibt sich, dass er nach der Lohngruppe 5 bzw. ab 24. März 1997 nach der Lohngruppe 6 des Manteltarifvertrags der Metall- und Elektroindustrie Berlin, Tarifgebiet I, bezahlt worden ist. Damit hat er einen Facharbeiterlohn erhalten. Der Arbeitgeber hat außerdem die Frage, ob der Kläger vergönnungsweise bei ihm tätig gewesen sei, ausdrücklich verneint.
Diese tatsächliche Ausübung des Berufs eines NC- Drehers, der in der Regel ein stärkerer Be-weiswert zukommt als den medizinischen Befunden (so BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 2), bestä-tigt die medizinischen Feststellungen, dass der Kläger in der Zeit des begehrten Rentenbezugs vom 01. Juni 1996 bis 31. August 1997 wegen einer zumutbaren Verweisungstätigkeit nicht berufsunfähig gewesen ist. Der Kläger hat in dem 15monatigen Zeitraum überwiegend, d.h. insgesamt 8 Monate, in diesem Beruf gearbeitet. Seine Behauptung, er habe - auch - in den übrigen Zeiträumen diese Tätigkeit nicht verrichten können, wird durch medizinische Befunde nicht belegt. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf die korrigierte sozialmedizinische Leistungsbeurtei-lung des St. J- Krankenhauses B berufen. Abgesehen davon, dass das St. J- Krankenhaus nicht zwischen dem Beruf des Drehers und dem des CNC- Drehers unterscheidet, lässt der Bericht keine Rückschlüsse auf sein körperliches Leistungsvermögen in der hier maßgeblichen Zeit von Juni 1996 bis August 1997 zu. Ob durch weitere Gesundheitsstörungen, wie hier das Al-koholabhängigkeitssyndrom, zu einem Zeitpunkt nach dem 01. September 1997 möglicherwei-se Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, ist für dieses Verfahren ohne Bedeutung. Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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