Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 1805/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 1234/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 8. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der am 1966 geborene Kläger absolvierte von 1984 bis 1987 eine Lehre als Einzelhandelskaufmann. Nach seinen Angaben arbeitete er im erlernten Beruf zuletzt und bis zum 31.08.2003 bei der Firma H. Dort wurde er nach Übernahme dieser Firma durch die Firma K. aufgrund von Umbaumaßnahmen entlassen und - wie im Sozialplan zuvor festgelegt - zum 01.09.2004 von der Firma K. wieder eingestellt. Dort arbeitet der Kläger jetzt noch im Sportartikelbereich.
Im März 2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung mit der Begründung, er habe Schmerzen an allen Gelenken sowie seelische Probleme.
Die Neurologin und Psychiaterin Dr. H. diagnostizierte in ihrem Gutachten für die Beklagte eine neurotische Depression sowie eine Somatisierungsstörung und hielt die letzte berufliche Tätigkeit als Einzelhandelskaufmann wie auch eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in einem zeitlichen Umfang von sechs Stunden und mehr für zumutbar. Der Orthopäde Dr. H. diagnostizierte in seinem Gutachten im Wesentlichen einen Zustand nach LWK 4 - Fraktur, ein diffuses Wirbelsäulensyndrom und eine Polyarthropathie. Der Kläger könne leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Gewichten über 15 Kilogramm im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen und unter Vermeidung von Wirbelsäulenzwangshaltungen sechs Stunden und mehr täglich verrichten. Auch die Tätigkeit eines Einzelhandelskaufmanns im Sportartikelbereich könne der Kläger sechs Stunden und mehr täglich ausüben.
Mit Bescheid vom 28.07.2004 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung von Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung ab.
Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch brachte der Kläger vor, er habe zahlreiche gesundheitliche Beschwerden, wodurch er im Alltag sehr beeinträchtigt sei.
Nachdem der den Kläger seit der Begutachtung behandelnde Dr. H. eine deutliche Verschlechterung des klinischen Beschwerdebildes mit Problemen bei der Stuhl- und Harnkontinenz bestätigt hatte, holte die Beklagte das Gutachten des Orthopäden Dr. M. vom 02.03.2005 ein, der im Wesentlichen eine Funktionsstörung an der rechten Schulter nach OP einer Impingementsymptomatik, eine Tendinitis der Supraspinatussehne der linken Schulter und eine Funktionsstörung der LWS nach Fraktur LWK 4 sowie eine BS-Protrusion L4/5 diagnostizierte. Mittelschwere Tätigkeiten unter Vermeidung von Heben und Tragen sehr schwerer Lasten und ständigem Arbeiten in Wirbelsäulenzwangshaltung seien sechs Stunden und mehr zumutbar, auch die Tätigkeit eines Einzelhandelskaufmanns.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.04.2005 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch zurück.
Dagegen hat der Kläger am 11.05.2005 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben mit der Begründung, die Arbeit, die er derzeit verrichte, bereite ihm starke Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule, der Fußgelenke, der Kniegelenke, der Hüfte und der Schulter und er gefährde dadurch seine Restgesundheit.
Das Sozialgericht hat die behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeuge gehört. Der Internist Dr. B. hat von einem allergischen Asthma sowie einer Dyshagie berichtet und Auswirkungen hierdurch bei der beruflichen Tätigkeit nicht gesehen. Dr. H. hat sich zur Leistungsfähigkeit nicht geäußert, nachdem der Kläger dort nur zweimal vorstellig gewesen war.
Mit Gerichtsbescheid vom 08.02.2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bestehe nicht, denn der Kläger sei in der Lage mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne Heben und Tragen von sehr schweren Lasten oder ständiges Arbeiten in Wirbelsäulenzwangshaltung mindestens sechs Stunden pro Arbeitstag zu verrichten. Dies ergebe sich aus den Gutachten von Dr. M. sowie von Dr. H. Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gem. § 240 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) komme im vorliegenden Fall aufgrund des Geburtsjahrgangs des Klägers nicht in Betracht, sodass Maßstab für die Beurteilung eines Rentenanspruchs ausschließlich § 43 SGB VI sei.
Gegen den am 16.02.2006 mit Übergabe-Einschreiben zur Post gegebenen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 27.02.2006 Berufung eingelegt und zur Begründung ergänzend vorgebracht, er müsse bei seiner Tätigkeit im Einzelhandel beim Auspacken von Waren manchmal schwer tragen und heben und er müsse dies in stehender Haltung durchführen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 08.02.2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28.7.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen gehört. Der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. B. hat den Kläger insbesondere wegen eines Schulterimpingementsyndroms und LWS-Beschwerden behandelt und unter anderem von einer Arbeitsunfähigkeit vom 05.02. bis 09.10.2005 wegen operativer Behandlung und Nachbehandlungen des Schulterimpingementsyndroms berichtet. Dr. B. hat dargelegt, die Erkrankungen aus seinem Bereich (allergische Rhinopathie durch Pollen, allergisches Asthma bronchiale) seien für die berufliche Tätigkeit nicht in größerem Umfang relevant. Der Chirurg Dr. K. hat über eine Entfernung kleiner Exostosen am rechten und linken Fußrücken Ende April 2006 in Kurznarkose berichtet und eine Tätigkeit von sechs Stunden täglich unter Vermeidung von ständigem treppauf und treppab Gehen bzw. Steigen auf Leitern für zumutbar gehalten.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheidet (§ 153 Abs. 1, § 124 Abs. 2 SGG), ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.
Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger beanspruchte Rente - hier § 43 SGB VI - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil er mittelschwere Tätigkeiten mit wenigen qualitativen Einschränkungen noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann. Der Senat sieht deshalb gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren sowie die vom Senat durchgeführten Ermittlungen ist ergänzend anzumerken: Auch die vom Senat eingeholten sachverständigen Zeugenauskünfte der behandelnden Ärzte ergeben die Zumutbarkeit zumindest einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit wenigen qualitativen Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich bzw. die Zumutbarkeit der seit dem 01.09.2004 ausgeübten Tätigkeit als Sportartikelverkäufer bei der Firma K ... Der Kläger war zwar infolge der in der P-Klinik K. durchgeführten Neerschen Acromioplastik mit Bursektomie rechts (wegen eines Impingementsyndroms an der rechten Schulter) vom 03.01. bis 10.01.2005 stationär behandelt worden (Arztbrief Dr. B. , Chefarzt Unfallchirurgische Abteilung der P Klinik K. vom 10.01.2005) und dies führte auch - trotz postoperativ komplikationslosem Verlauf und reizlosen Wundverhältnissen bei der Entlassung - zu einer Arbeitsunfähigkeit bis zum 09.10.2005 (Befundbericht Dr. B. vom 22.05.2006). Weiter gehende relevante Einschränkungen sind nicht verblieben. So ist Dr. M. in seinem Gutachten (Untersuchungstag 01.03.2005) zu dem Schluss gelangt, dass die weitere krankengymnastische Behandlung zu einer freien Beweglichkeit des Schultergelenks führen werde, sodass auch weiterhin mittelschwere Tätigkeiten zumutbar seien. Schließlich hat der Chirurg Dr. K. bei dem der Kläger zuletzt ab 08.03.2006 wegen Entfernung von kleinen Exostosen am rechten und linken Fußrücken in Behandlung war, unter dem 08.06.2006 mitgeteilt, der Kläger könne sechs Stunden täglich ohne dauernde Belastung durch ständiges treppauf, treppab Gehen bzw. Leitersteigen tätig sein und der Kläger arbeitet ja auch seit dem 10.10.2005 wieder. Weiter liegen - entgegen dem Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren - sehr wohl Unterlagen über seine, wie er sagt, seit seiner Jugend vorhandene Hüftdysplasie vor. So hat der Orthopäde Dr. M. in seinem Gutachten angegeben, die Hüftpfannen seien beidseits dysplastisch, allerdings lägen manifeste Arthrosezeichen noch nicht vor. Aufgrund der ihm vorliegenden Röntgenaufnahmen sehe er derzeit keine Veranlassung für eine Hüftendoprothesen-Operation. Schließlich hat auch Dr. M. mittelschwere Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von sehr schweren Lasten und Arbeiten in Wirbelsäulenzwangshaltung sowie den Beruf des Einzelhandelskaufmanns sechs Stunden und mehr täglich für zumutbar gehalten. Weiter ist das Vorbringen des Klägers, aufgrund seiner Beschwerden sei ihm langes Stehen auf Grund der damit verbundenen starken Schmerzen zeitweise fast unerträglich, durch die medizinische Sachaufklärung nicht bestätigt. Sogar Dr. K. hat in seiner sachverständigen Zeugenaussage gegenüber dem Senat lediglich Tätigkeiten mit ständigem treppauf und treppab Gehen bzw. Leitersteigen für unzumutbar gehalten. Diese qualitativen Einschränkungen sind bei der derzeit vom Kläger ausgeübten Tätigkeit als Verkäufer von Sportartikeln nicht gegeben, jedenfalls nicht ständig. Auch bezüglich des beim Kläger vorliegenden Asthma bronchiale hält der Senat eine weitere Sachaufklärung nicht für erforderlich, denn der Internist Dr. B. bei dem der Kläger seit März 2004 und zuletzt im Mai 2006 wegen allergischer Rhinopathie durch Pollen sowie eines allergischen Asthma bronchiale in Behandlung war, hat in seiner sachverständigen Zeugenauskunft gegenüber dem Senat - wie auch schon im erstinstanzlichen Verfahren - angegeben, die in seinem Bereich erhobenen Befunde seien für die berufliche Tätigkeit des Klägers nicht in größerem Umfang relevant.
Hinzu kommt, dass der Kläger seit 01.09.2004 durchgehend bei der Fa. K. als Sportartikelverkäufer tätig ist und zuvor bis 31.08.2003 bei der Fa. H. gearbeitet hat. Die tatsächliche Berufsausübung wäre lediglich dann unbeachtlich, wenn der Kläger diese Tätigkeit auf Kosten der Gesundheit durchführen würde (BSG Urteil v. 27.1.1981 = SozR 2200 § 1247 Nr. 31). Das ist beim Kläger nicht der Fall. Dies ergibt sich aus den überzeugenden Gutachten von Dr. H. Dr. H. und Dr. M. die jeweils auch eine selbst mittelschwere Tätigkeit im Einzelhandel mehr als sechs Stunden täglich für zumutbar halten. Dass die Anforderungen seines derzeitigen Arbeitsplatzes darüber hinausgehen, hat der Kläger nicht dargelegt. Dies wäre ohnehin von keiner ausschlaggebenden Bedeutung. Denn selbst bei einer Überforderung am derzeitigen Arbeitsplatz könnte der Kläger auf Arbeitsplätze eines Einzelhandelskaufmannes verwiesen werden, an denen keine schweren, sondern nur leichte bis mittelschwere Arbeiten anfallen. Die Arbeitslosigkeit vom 01.09.2003 bis zum 31.08.2004 bestand nicht krankheitsbedingt, sondern war durch die Übernahme durch die Fa. K. und dadurch angefallene Umbaumaßnahmen bedingt und war von vornherein lediglich auf ein Jahr festgelegt.
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die Berufung zurückzuweisen.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der am 1966 geborene Kläger absolvierte von 1984 bis 1987 eine Lehre als Einzelhandelskaufmann. Nach seinen Angaben arbeitete er im erlernten Beruf zuletzt und bis zum 31.08.2003 bei der Firma H. Dort wurde er nach Übernahme dieser Firma durch die Firma K. aufgrund von Umbaumaßnahmen entlassen und - wie im Sozialplan zuvor festgelegt - zum 01.09.2004 von der Firma K. wieder eingestellt. Dort arbeitet der Kläger jetzt noch im Sportartikelbereich.
Im März 2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung mit der Begründung, er habe Schmerzen an allen Gelenken sowie seelische Probleme.
Die Neurologin und Psychiaterin Dr. H. diagnostizierte in ihrem Gutachten für die Beklagte eine neurotische Depression sowie eine Somatisierungsstörung und hielt die letzte berufliche Tätigkeit als Einzelhandelskaufmann wie auch eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in einem zeitlichen Umfang von sechs Stunden und mehr für zumutbar. Der Orthopäde Dr. H. diagnostizierte in seinem Gutachten im Wesentlichen einen Zustand nach LWK 4 - Fraktur, ein diffuses Wirbelsäulensyndrom und eine Polyarthropathie. Der Kläger könne leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Gewichten über 15 Kilogramm im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen und unter Vermeidung von Wirbelsäulenzwangshaltungen sechs Stunden und mehr täglich verrichten. Auch die Tätigkeit eines Einzelhandelskaufmanns im Sportartikelbereich könne der Kläger sechs Stunden und mehr täglich ausüben.
Mit Bescheid vom 28.07.2004 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung von Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung ab.
Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch brachte der Kläger vor, er habe zahlreiche gesundheitliche Beschwerden, wodurch er im Alltag sehr beeinträchtigt sei.
Nachdem der den Kläger seit der Begutachtung behandelnde Dr. H. eine deutliche Verschlechterung des klinischen Beschwerdebildes mit Problemen bei der Stuhl- und Harnkontinenz bestätigt hatte, holte die Beklagte das Gutachten des Orthopäden Dr. M. vom 02.03.2005 ein, der im Wesentlichen eine Funktionsstörung an der rechten Schulter nach OP einer Impingementsymptomatik, eine Tendinitis der Supraspinatussehne der linken Schulter und eine Funktionsstörung der LWS nach Fraktur LWK 4 sowie eine BS-Protrusion L4/5 diagnostizierte. Mittelschwere Tätigkeiten unter Vermeidung von Heben und Tragen sehr schwerer Lasten und ständigem Arbeiten in Wirbelsäulenzwangshaltung seien sechs Stunden und mehr zumutbar, auch die Tätigkeit eines Einzelhandelskaufmanns.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.04.2005 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch zurück.
Dagegen hat der Kläger am 11.05.2005 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben mit der Begründung, die Arbeit, die er derzeit verrichte, bereite ihm starke Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule, der Fußgelenke, der Kniegelenke, der Hüfte und der Schulter und er gefährde dadurch seine Restgesundheit.
Das Sozialgericht hat die behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeuge gehört. Der Internist Dr. B. hat von einem allergischen Asthma sowie einer Dyshagie berichtet und Auswirkungen hierdurch bei der beruflichen Tätigkeit nicht gesehen. Dr. H. hat sich zur Leistungsfähigkeit nicht geäußert, nachdem der Kläger dort nur zweimal vorstellig gewesen war.
Mit Gerichtsbescheid vom 08.02.2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bestehe nicht, denn der Kläger sei in der Lage mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne Heben und Tragen von sehr schweren Lasten oder ständiges Arbeiten in Wirbelsäulenzwangshaltung mindestens sechs Stunden pro Arbeitstag zu verrichten. Dies ergebe sich aus den Gutachten von Dr. M. sowie von Dr. H. Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gem. § 240 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) komme im vorliegenden Fall aufgrund des Geburtsjahrgangs des Klägers nicht in Betracht, sodass Maßstab für die Beurteilung eines Rentenanspruchs ausschließlich § 43 SGB VI sei.
Gegen den am 16.02.2006 mit Übergabe-Einschreiben zur Post gegebenen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 27.02.2006 Berufung eingelegt und zur Begründung ergänzend vorgebracht, er müsse bei seiner Tätigkeit im Einzelhandel beim Auspacken von Waren manchmal schwer tragen und heben und er müsse dies in stehender Haltung durchführen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 08.02.2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28.7.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen gehört. Der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. B. hat den Kläger insbesondere wegen eines Schulterimpingementsyndroms und LWS-Beschwerden behandelt und unter anderem von einer Arbeitsunfähigkeit vom 05.02. bis 09.10.2005 wegen operativer Behandlung und Nachbehandlungen des Schulterimpingementsyndroms berichtet. Dr. B. hat dargelegt, die Erkrankungen aus seinem Bereich (allergische Rhinopathie durch Pollen, allergisches Asthma bronchiale) seien für die berufliche Tätigkeit nicht in größerem Umfang relevant. Der Chirurg Dr. K. hat über eine Entfernung kleiner Exostosen am rechten und linken Fußrücken Ende April 2006 in Kurznarkose berichtet und eine Tätigkeit von sechs Stunden täglich unter Vermeidung von ständigem treppauf und treppab Gehen bzw. Steigen auf Leitern für zumutbar gehalten.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheidet (§ 153 Abs. 1, § 124 Abs. 2 SGG), ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.
Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger beanspruchte Rente - hier § 43 SGB VI - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil er mittelschwere Tätigkeiten mit wenigen qualitativen Einschränkungen noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann. Der Senat sieht deshalb gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren sowie die vom Senat durchgeführten Ermittlungen ist ergänzend anzumerken: Auch die vom Senat eingeholten sachverständigen Zeugenauskünfte der behandelnden Ärzte ergeben die Zumutbarkeit zumindest einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit wenigen qualitativen Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich bzw. die Zumutbarkeit der seit dem 01.09.2004 ausgeübten Tätigkeit als Sportartikelverkäufer bei der Firma K ... Der Kläger war zwar infolge der in der P-Klinik K. durchgeführten Neerschen Acromioplastik mit Bursektomie rechts (wegen eines Impingementsyndroms an der rechten Schulter) vom 03.01. bis 10.01.2005 stationär behandelt worden (Arztbrief Dr. B. , Chefarzt Unfallchirurgische Abteilung der P Klinik K. vom 10.01.2005) und dies führte auch - trotz postoperativ komplikationslosem Verlauf und reizlosen Wundverhältnissen bei der Entlassung - zu einer Arbeitsunfähigkeit bis zum 09.10.2005 (Befundbericht Dr. B. vom 22.05.2006). Weiter gehende relevante Einschränkungen sind nicht verblieben. So ist Dr. M. in seinem Gutachten (Untersuchungstag 01.03.2005) zu dem Schluss gelangt, dass die weitere krankengymnastische Behandlung zu einer freien Beweglichkeit des Schultergelenks führen werde, sodass auch weiterhin mittelschwere Tätigkeiten zumutbar seien. Schließlich hat der Chirurg Dr. K. bei dem der Kläger zuletzt ab 08.03.2006 wegen Entfernung von kleinen Exostosen am rechten und linken Fußrücken in Behandlung war, unter dem 08.06.2006 mitgeteilt, der Kläger könne sechs Stunden täglich ohne dauernde Belastung durch ständiges treppauf, treppab Gehen bzw. Leitersteigen tätig sein und der Kläger arbeitet ja auch seit dem 10.10.2005 wieder. Weiter liegen - entgegen dem Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren - sehr wohl Unterlagen über seine, wie er sagt, seit seiner Jugend vorhandene Hüftdysplasie vor. So hat der Orthopäde Dr. M. in seinem Gutachten angegeben, die Hüftpfannen seien beidseits dysplastisch, allerdings lägen manifeste Arthrosezeichen noch nicht vor. Aufgrund der ihm vorliegenden Röntgenaufnahmen sehe er derzeit keine Veranlassung für eine Hüftendoprothesen-Operation. Schließlich hat auch Dr. M. mittelschwere Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von sehr schweren Lasten und Arbeiten in Wirbelsäulenzwangshaltung sowie den Beruf des Einzelhandelskaufmanns sechs Stunden und mehr täglich für zumutbar gehalten. Weiter ist das Vorbringen des Klägers, aufgrund seiner Beschwerden sei ihm langes Stehen auf Grund der damit verbundenen starken Schmerzen zeitweise fast unerträglich, durch die medizinische Sachaufklärung nicht bestätigt. Sogar Dr. K. hat in seiner sachverständigen Zeugenaussage gegenüber dem Senat lediglich Tätigkeiten mit ständigem treppauf und treppab Gehen bzw. Leitersteigen für unzumutbar gehalten. Diese qualitativen Einschränkungen sind bei der derzeit vom Kläger ausgeübten Tätigkeit als Verkäufer von Sportartikeln nicht gegeben, jedenfalls nicht ständig. Auch bezüglich des beim Kläger vorliegenden Asthma bronchiale hält der Senat eine weitere Sachaufklärung nicht für erforderlich, denn der Internist Dr. B. bei dem der Kläger seit März 2004 und zuletzt im Mai 2006 wegen allergischer Rhinopathie durch Pollen sowie eines allergischen Asthma bronchiale in Behandlung war, hat in seiner sachverständigen Zeugenauskunft gegenüber dem Senat - wie auch schon im erstinstanzlichen Verfahren - angegeben, die in seinem Bereich erhobenen Befunde seien für die berufliche Tätigkeit des Klägers nicht in größerem Umfang relevant.
Hinzu kommt, dass der Kläger seit 01.09.2004 durchgehend bei der Fa. K. als Sportartikelverkäufer tätig ist und zuvor bis 31.08.2003 bei der Fa. H. gearbeitet hat. Die tatsächliche Berufsausübung wäre lediglich dann unbeachtlich, wenn der Kläger diese Tätigkeit auf Kosten der Gesundheit durchführen würde (BSG Urteil v. 27.1.1981 = SozR 2200 § 1247 Nr. 31). Das ist beim Kläger nicht der Fall. Dies ergibt sich aus den überzeugenden Gutachten von Dr. H. Dr. H. und Dr. M. die jeweils auch eine selbst mittelschwere Tätigkeit im Einzelhandel mehr als sechs Stunden täglich für zumutbar halten. Dass die Anforderungen seines derzeitigen Arbeitsplatzes darüber hinausgehen, hat der Kläger nicht dargelegt. Dies wäre ohnehin von keiner ausschlaggebenden Bedeutung. Denn selbst bei einer Überforderung am derzeitigen Arbeitsplatz könnte der Kläger auf Arbeitsplätze eines Einzelhandelskaufmannes verwiesen werden, an denen keine schweren, sondern nur leichte bis mittelschwere Arbeiten anfallen. Die Arbeitslosigkeit vom 01.09.2003 bis zum 31.08.2004 bestand nicht krankheitsbedingt, sondern war durch die Übernahme durch die Fa. K. und dadurch angefallene Umbaumaßnahmen bedingt und war von vornherein lediglich auf ein Jahr festgelegt.
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die Berufung zurückzuweisen.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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