Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 468/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 1236/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 13. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die am 1952 geborene Klägerin war nach ihrer - nicht abgeschlossenen - Ausbildung als Friseurin als Küchenhilfe, freiberuflich als Werbedame und zuletzt (geringfügig beschäftigt) als Hausmeisterin in einer Wohnanlage tätig. Ihren Rentenantrag vom 14. Mai 2003 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 9. August 2002 und Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2004 ab. Grundlage hierfür waren die Gutachten der Nervenärztin B. (Untersuchungstag 31. Juli 2002; Diagnosen: leichte bis mittelgradige depressive Episode bei histrionischer Persönlichkeit, rezidivierende Lendenwirbelsäulen-Beschwerden; Leistungseinschätzung: letzte berufliche Tätigkeit sowie leichte bis mittelschweren Tätigkeiten sechs Stunden täglich möglich) und des Orthopäden Dr. R. (Untersuchungstag 19. Dezember 2003; Diagnosen: Verschleiß der Hals- und Lendenwirbelsäule ohne Funktionseinbußen; Leistungseinschätzung: leichte bis mittelschweren Tätigkeiten ohne überwiegend einseitige Körperhaltungen und ohne besonderen Zeitdruck sechs Stunden und mehr möglich).
Die Klägerin hat hiergegen am 11. Februar 2004 Klage bei dem Sozialgericht Freiburg erhoben. Das Sozialgericht hat die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen gehört und ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. P. (Untersuchungstag 18. Juni 2005) eingeholt. Diese diagnostizierte eine leichte bis mittelgradige depressive Episode, eine histrionische Persönlichkeit und ein chronisches Wirbelsäulensyndrom und schloss sich der Leistungseinschätzung im Verwaltungsverfahren an.
Auf die medizinischen Ermittlungen gestützt hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 13. Februar 2006 abgewiesen. Die Klägerin sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert.
Die Klägerin hat am 10. März 2006 hiergegen Berufung eingelegt, die sie nicht begründet hat.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 13. Februar 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 9. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von der Klägerin beanspruchte Rente dargelegt (§§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI) und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil sie zumindest leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen noch vollschichtig ausüben kann und auch keinen besonderen Berufsschutz genießt. Der Senat sieht deshalb gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Soweit die Klägerin eine weitere Sachaufklärung (Befragung des behandelnden Arztes, Einholung von Gutachten) anregt, sieht der Senat hierfür keinen Anlass. Die Klägerin hat nicht dargelegt, aus welchen Gründen eine derartige Sachaufklärung erforderlich sein soll.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die am 1952 geborene Klägerin war nach ihrer - nicht abgeschlossenen - Ausbildung als Friseurin als Küchenhilfe, freiberuflich als Werbedame und zuletzt (geringfügig beschäftigt) als Hausmeisterin in einer Wohnanlage tätig. Ihren Rentenantrag vom 14. Mai 2003 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 9. August 2002 und Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2004 ab. Grundlage hierfür waren die Gutachten der Nervenärztin B. (Untersuchungstag 31. Juli 2002; Diagnosen: leichte bis mittelgradige depressive Episode bei histrionischer Persönlichkeit, rezidivierende Lendenwirbelsäulen-Beschwerden; Leistungseinschätzung: letzte berufliche Tätigkeit sowie leichte bis mittelschweren Tätigkeiten sechs Stunden täglich möglich) und des Orthopäden Dr. R. (Untersuchungstag 19. Dezember 2003; Diagnosen: Verschleiß der Hals- und Lendenwirbelsäule ohne Funktionseinbußen; Leistungseinschätzung: leichte bis mittelschweren Tätigkeiten ohne überwiegend einseitige Körperhaltungen und ohne besonderen Zeitdruck sechs Stunden und mehr möglich).
Die Klägerin hat hiergegen am 11. Februar 2004 Klage bei dem Sozialgericht Freiburg erhoben. Das Sozialgericht hat die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen gehört und ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. P. (Untersuchungstag 18. Juni 2005) eingeholt. Diese diagnostizierte eine leichte bis mittelgradige depressive Episode, eine histrionische Persönlichkeit und ein chronisches Wirbelsäulensyndrom und schloss sich der Leistungseinschätzung im Verwaltungsverfahren an.
Auf die medizinischen Ermittlungen gestützt hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 13. Februar 2006 abgewiesen. Die Klägerin sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert.
Die Klägerin hat am 10. März 2006 hiergegen Berufung eingelegt, die sie nicht begründet hat.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 13. Februar 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 9. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von der Klägerin beanspruchte Rente dargelegt (§§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI) und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil sie zumindest leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen noch vollschichtig ausüben kann und auch keinen besonderen Berufsschutz genießt. Der Senat sieht deshalb gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Soweit die Klägerin eine weitere Sachaufklärung (Befragung des behandelnden Arztes, Einholung von Gutachten) anregt, sieht der Senat hierfür keinen Anlass. Die Klägerin hat nicht dargelegt, aus welchen Gründen eine derartige Sachaufklärung erforderlich sein soll.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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