Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 702/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 2079/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. März 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der Altersrente des Klägers.
Die Beklagte gewährte dem am 1943 geborenen Kläger mit Bescheid vom 24. November 2004 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit, beginnend ab 1. Februar 2005 in Höhe von monatlich 1.587,46 EUR (Zahlbetrag). Für die Berechnung der Höhe der Rente berücksichtigte sie eine Verminderung des Zugangsfaktors um 0,003 für jeden Kalendermonat, für den die Rente vorzeitig in Anspruch genommen wurde, konkret also um 0,123 auf 0,877 für 41 Kalendermonate (Anlage 6). Für die Zeit des Wehrdienstes des Klägers (1. April 1963 bis 30. September 1964) wurde ein Entgeltpunkt (EP) für jedes volle Kalenderjahr angesetzt; wegen der Einzelheiten wird auf Anlage 3 zum Rentenbescheid verwiesen.
Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein. Die Kürzung der Rente auf Grund vorzeitiger Inanspruchnahme verstoße gegen Art. 3 Grundgesetz (GG), da er über 47 Jahre Arbeitnehmer gewesen sei und Beiträge zur Rentenversicherung geleistet habe. Auch die geringere Berücksichtigung von Pflichtbeiträgen während seiner Wehrdienstzeit gegenüber Versicherten, die in dieser Zeit gearbeitet hätten, widerspräche dem Gleichheitssatz.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2005 zurück.
Der Kläger hat hiergegen am 10. Februar 2005 Klage bei dem Sozialgericht Stuttgart erhoben. Auch nach Beendigung seines Wehrdienstes, so hat er weitergehend vorgetragen, habe er seinen vollen Lohn erst wieder ab 1. Januar 1966 erreichen können.
Mit Gerichtsbescheid vom 17. März 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Minderung des Zugangsfaktors wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente (§ 77 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]) und die Höhe der EP während des Wehrdienstes (§ 256 Abs. 3 SGB VI) seien nicht verfassungswidrig und würden insbesondere nicht gegen Art. 3 GG verstoßen.
Der Kläger hat hiergegen am 11. April 2006 Berufung eingelegt. Die Vertrauensschutzregelung nur für Versicherte, die bis zum 14. Februar 1941 geboren seien, bevorteile diese ungerechtfertigt, da die nachfolgenden Kriegsjahrgänge in der gleichen Situation gewesen seien; hier gelte die Solidargemeinschaft.
Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. März 2006 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 24. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm seine Altersrente ohne verminderten Zugangsfaktor sowie unter Berücksichtigung weiterer 0,4077 EP für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1963, 0,4449 EP für die Zeit vom 1. Januar 1964 bis 31. Dezember 1964 und 0,0520 EP für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1965 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen dargelegt, die zur Verminderung des Zugangsfaktors und zur Berücksichtigung der EP während der Wehrdienstzeit des Klägers führen. Es hat auch im Einzelnen dargelegt, warum in der Verminderung des Zugangsfaktors kein Verfassungsverstoß zu sehen ist. Der Senat sieht deshalb gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Wie bereits das Sozialgericht ausgeführt hat, ist in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) geklärt, dass die Absenkung des Zugangsfaktors nach § 77 SGB VI für vor dem 14. Februar 1941 geborenen Versicherte (vgl. § 237 Abs. 4 SGB VI) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (Urteil vom 5. August 2004, B 13 RJ 40/03 R, SozR 4-2600 § 237 Nr. 6). Der Senat sieht das genauso.
Auch die Regelung des § 256 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 SGB VI, wonach dem Kläger für die Zeit seines Wehrdienstes pro Kalenderjahr 1 EP zugute kommt, damit Beiträge nach einem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen in Höhe des Durchschnittsentgelts (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 2 SGB VI), ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat sieht keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung.
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, unter steter Orientierung am Gleichheitsgedanken wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Es bleibt grundsätzlich dem Gesetzgeber überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Allerdings muss er die Auswahl der gleich beziehungsweise ungleich zu behandelnden Sachverhalte sachgerecht treffen. Entscheidend ist, ob für eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die tatsächlichen Ungleichheiten in dem jeweils betroffenen Zusammenhang so bedeutsam sind, dass der Gesetzgeber sie bei seiner Regelung beachten muss. Es verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart - ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt (ständige Rechtsprechung des BVerfG, zuletzt Urteil vom 23. Mai 2006, 1 BvR 1484/99, NJW 2006, 2246).
Ein solcher vernünftiger, einleuchtender Grund besteht, wenn der Gesetzgeber mit § 256 Abs. 3 SGB VI solche Versicherte, die Wehr-/Zivildienst geleistet haben, anders behandelt, als andere Versicherte. Ob Versicherte zu Recht oder Unrecht zum Wehr-/Zivildienst herangezogen worden sind, hat in diesem Zusammenhang keine Bedeutung, denn es ist nicht das Differenzierungskriterium, an das in § 256 Abs. 3 SGB VI rentenversicherungsrechtlich angeknüpft wird. Der Gesetzgeber ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht gehalten, eine vom Kläger gerügte "Wehrungerechtigkeit" - so sie denn vorläge - im Bereich der Rentenversicherung zu berücksichtigen. Denn eine derartige Ungerechtigkeit hatte der Kläger damals hingenommen. Er hatte seine Einberufung trotz der entsprechenden rechtlichen Möglichkeiten nicht angefochten, sondern seinen Dienst abgeleistet. Es gibt keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz, jegliche Folgen eines möglicherweise in der Vergangenheit erlittenen Unrechts auszugleichen. Der Senat braucht deshalb nicht weiter darzulegen, dass die vom Kläger behaupteten Unterschiede in der Einberufung von Wehrpflichtigen keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Wehrgerechtigkeit belegen (zum Maßstab vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Januar 2005, 6 C 9.04 in BVerwGE 122, 331).
Der Gesetzgeber ist aus verfassungsrechtlichen Gründen auch nicht verpflichtet, bei der rentenrechtlichen Bewertung der Wehr-/Zivildienstzeit andere, dem Kläger günstigere Maßstäbe anzuwenden.
Zunächst einmal wird den Wehr-/Zivildienstleistenden ein Vorteil gewährt, wenn sie für das Kalenderjahr 1 EP erhalten. Sie stehen damit u. U. sogar besser als Versicherte, die keinen Wehr-/Ersatzdienst geleistet haben. Denn dass für diese während dieser Zeit rentenrechtlich bedeutsame oder gar günstigere Tatbestände vorgelegen hätten, insbesondere durch geleistete Beiträge bzw. Beiträge, die mehr als 1 EP ausmachen, ist nicht selbstverständlich. Insoweit handelt es sich um eine verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässige Pauschalierung beim Ausgleich von durch den Wehr-/Zivildienst möglicherweise verursachten Nachteilen. Dies gilt auch und gerade für den Kläger, soweit dieser behauptet, ohne Wehrdienst hätte er Beiträge entrichtet, die mehr als 1 EP ausgemacht hätten.
Auch liegt es in der Natur des Wehr-/Zivildienstes, dass dieser materielle und immaterielle Opfer von den Dienstverpflichteten fordert. Eine Verpflichtung des Staates, diese vollumfänglich auszugleichen, sogar im Hinblick auf etwaige, hier nicht näher belegte Nachteile in den Zeiten nach Beendigung des Wehr-/Zivildienstes, kann aus Art. 3 GG (wie auch aus sonstigem Verfassungsrecht, insbesondere Art. 12a GG) nicht abgeleitet werden. Dies gilt auch und gerade für - aus den genannten Gründen nur als "möglich" zu bezeichnende - Nachteile in der Erwerbsbiographie, dies sich später in den Leistungen der Sozialversicherung niederschlagen. Vielmehr ist es grundsätzlich unbedenklich, wenn der Gesetzgeber danach differenziert, ob dem Rentenanspruch oder dem konkreten Teilelement eines Rentenanspruchs eine Beitragsleistung des Berechtigten an den Versicherungsträger zugrunde liegt oder nicht (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 9. Januar 2006, 1 BvR 756/96 in NZS 2006, 483, 484 zu Ersatzzeiten wegen Ableistung eines militärischen Dienstes).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der Altersrente des Klägers.
Die Beklagte gewährte dem am 1943 geborenen Kläger mit Bescheid vom 24. November 2004 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit, beginnend ab 1. Februar 2005 in Höhe von monatlich 1.587,46 EUR (Zahlbetrag). Für die Berechnung der Höhe der Rente berücksichtigte sie eine Verminderung des Zugangsfaktors um 0,003 für jeden Kalendermonat, für den die Rente vorzeitig in Anspruch genommen wurde, konkret also um 0,123 auf 0,877 für 41 Kalendermonate (Anlage 6). Für die Zeit des Wehrdienstes des Klägers (1. April 1963 bis 30. September 1964) wurde ein Entgeltpunkt (EP) für jedes volle Kalenderjahr angesetzt; wegen der Einzelheiten wird auf Anlage 3 zum Rentenbescheid verwiesen.
Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein. Die Kürzung der Rente auf Grund vorzeitiger Inanspruchnahme verstoße gegen Art. 3 Grundgesetz (GG), da er über 47 Jahre Arbeitnehmer gewesen sei und Beiträge zur Rentenversicherung geleistet habe. Auch die geringere Berücksichtigung von Pflichtbeiträgen während seiner Wehrdienstzeit gegenüber Versicherten, die in dieser Zeit gearbeitet hätten, widerspräche dem Gleichheitssatz.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2005 zurück.
Der Kläger hat hiergegen am 10. Februar 2005 Klage bei dem Sozialgericht Stuttgart erhoben. Auch nach Beendigung seines Wehrdienstes, so hat er weitergehend vorgetragen, habe er seinen vollen Lohn erst wieder ab 1. Januar 1966 erreichen können.
Mit Gerichtsbescheid vom 17. März 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Minderung des Zugangsfaktors wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente (§ 77 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]) und die Höhe der EP während des Wehrdienstes (§ 256 Abs. 3 SGB VI) seien nicht verfassungswidrig und würden insbesondere nicht gegen Art. 3 GG verstoßen.
Der Kläger hat hiergegen am 11. April 2006 Berufung eingelegt. Die Vertrauensschutzregelung nur für Versicherte, die bis zum 14. Februar 1941 geboren seien, bevorteile diese ungerechtfertigt, da die nachfolgenden Kriegsjahrgänge in der gleichen Situation gewesen seien; hier gelte die Solidargemeinschaft.
Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. März 2006 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 24. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm seine Altersrente ohne verminderten Zugangsfaktor sowie unter Berücksichtigung weiterer 0,4077 EP für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1963, 0,4449 EP für die Zeit vom 1. Januar 1964 bis 31. Dezember 1964 und 0,0520 EP für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1965 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen dargelegt, die zur Verminderung des Zugangsfaktors und zur Berücksichtigung der EP während der Wehrdienstzeit des Klägers führen. Es hat auch im Einzelnen dargelegt, warum in der Verminderung des Zugangsfaktors kein Verfassungsverstoß zu sehen ist. Der Senat sieht deshalb gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Wie bereits das Sozialgericht ausgeführt hat, ist in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) geklärt, dass die Absenkung des Zugangsfaktors nach § 77 SGB VI für vor dem 14. Februar 1941 geborenen Versicherte (vgl. § 237 Abs. 4 SGB VI) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (Urteil vom 5. August 2004, B 13 RJ 40/03 R, SozR 4-2600 § 237 Nr. 6). Der Senat sieht das genauso.
Auch die Regelung des § 256 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 SGB VI, wonach dem Kläger für die Zeit seines Wehrdienstes pro Kalenderjahr 1 EP zugute kommt, damit Beiträge nach einem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen in Höhe des Durchschnittsentgelts (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 2 SGB VI), ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat sieht keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung.
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, unter steter Orientierung am Gleichheitsgedanken wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Es bleibt grundsätzlich dem Gesetzgeber überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Allerdings muss er die Auswahl der gleich beziehungsweise ungleich zu behandelnden Sachverhalte sachgerecht treffen. Entscheidend ist, ob für eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die tatsächlichen Ungleichheiten in dem jeweils betroffenen Zusammenhang so bedeutsam sind, dass der Gesetzgeber sie bei seiner Regelung beachten muss. Es verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart - ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt (ständige Rechtsprechung des BVerfG, zuletzt Urteil vom 23. Mai 2006, 1 BvR 1484/99, NJW 2006, 2246).
Ein solcher vernünftiger, einleuchtender Grund besteht, wenn der Gesetzgeber mit § 256 Abs. 3 SGB VI solche Versicherte, die Wehr-/Zivildienst geleistet haben, anders behandelt, als andere Versicherte. Ob Versicherte zu Recht oder Unrecht zum Wehr-/Zivildienst herangezogen worden sind, hat in diesem Zusammenhang keine Bedeutung, denn es ist nicht das Differenzierungskriterium, an das in § 256 Abs. 3 SGB VI rentenversicherungsrechtlich angeknüpft wird. Der Gesetzgeber ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht gehalten, eine vom Kläger gerügte "Wehrungerechtigkeit" - so sie denn vorläge - im Bereich der Rentenversicherung zu berücksichtigen. Denn eine derartige Ungerechtigkeit hatte der Kläger damals hingenommen. Er hatte seine Einberufung trotz der entsprechenden rechtlichen Möglichkeiten nicht angefochten, sondern seinen Dienst abgeleistet. Es gibt keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz, jegliche Folgen eines möglicherweise in der Vergangenheit erlittenen Unrechts auszugleichen. Der Senat braucht deshalb nicht weiter darzulegen, dass die vom Kläger behaupteten Unterschiede in der Einberufung von Wehrpflichtigen keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Wehrgerechtigkeit belegen (zum Maßstab vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Januar 2005, 6 C 9.04 in BVerwGE 122, 331).
Der Gesetzgeber ist aus verfassungsrechtlichen Gründen auch nicht verpflichtet, bei der rentenrechtlichen Bewertung der Wehr-/Zivildienstzeit andere, dem Kläger günstigere Maßstäbe anzuwenden.
Zunächst einmal wird den Wehr-/Zivildienstleistenden ein Vorteil gewährt, wenn sie für das Kalenderjahr 1 EP erhalten. Sie stehen damit u. U. sogar besser als Versicherte, die keinen Wehr-/Ersatzdienst geleistet haben. Denn dass für diese während dieser Zeit rentenrechtlich bedeutsame oder gar günstigere Tatbestände vorgelegen hätten, insbesondere durch geleistete Beiträge bzw. Beiträge, die mehr als 1 EP ausmachen, ist nicht selbstverständlich. Insoweit handelt es sich um eine verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässige Pauschalierung beim Ausgleich von durch den Wehr-/Zivildienst möglicherweise verursachten Nachteilen. Dies gilt auch und gerade für den Kläger, soweit dieser behauptet, ohne Wehrdienst hätte er Beiträge entrichtet, die mehr als 1 EP ausgemacht hätten.
Auch liegt es in der Natur des Wehr-/Zivildienstes, dass dieser materielle und immaterielle Opfer von den Dienstverpflichteten fordert. Eine Verpflichtung des Staates, diese vollumfänglich auszugleichen, sogar im Hinblick auf etwaige, hier nicht näher belegte Nachteile in den Zeiten nach Beendigung des Wehr-/Zivildienstes, kann aus Art. 3 GG (wie auch aus sonstigem Verfassungsrecht, insbesondere Art. 12a GG) nicht abgeleitet werden. Dies gilt auch und gerade für - aus den genannten Gründen nur als "möglich" zu bezeichnende - Nachteile in der Erwerbsbiographie, dies sich später in den Leistungen der Sozialversicherung niederschlagen. Vielmehr ist es grundsätzlich unbedenklich, wenn der Gesetzgeber danach differenziert, ob dem Rentenanspruch oder dem konkreten Teilelement eines Rentenanspruchs eine Beitragsleistung des Berechtigten an den Versicherungsträger zugrunde liegt oder nicht (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 9. Januar 2006, 1 BvR 756/96 in NZS 2006, 483, 484 zu Ersatzzeiten wegen Ableistung eines militärischen Dienstes).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
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