Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AL 1165/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AL 2445/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 24. November 2005 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich gegen ein Urteil des Sozialgerichts Konstanz (SG) vom 24. November 2005, mit welchem ihre Klage gegen einen Bescheid der der Beklagten vom 8. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2003 zurückgewiesen worden ist. In der Sache geht es um die Aufhebung der Bewilligung und die Erstattung von ausbezahltem Arbeitslosengeld in der Zeit vom 3. Februar bis zum 24. Juli 2002 in einer Gesamthöhe von 7.101,59 EUR. Das Urteil des SG wurde dem damaligen Bevollmächtigten der Klägerin, der eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hatte, gegen Empfangsbekenntnis am 27. März 2006 zugestellt.
Der jetzige Prozessbevollmächtigte hat am 11. Mai 2006 hiergegen Berufung eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er trägt vor, die Klägerin habe den damaligen Bevollmächtigten fernmündlich gebeten, Berufung einzulegen und dies auch noch einmal schriftlich getan. Dennoch habe dieser keine Berufung eingelegt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
ihr wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, das Urteil des Sozialgerichts Kostanz vom 24. November 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 8. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung einer Auskunft des bisherigen Bevollmächtigten. Dieser hat mitgeteilt, er habe keine Berufung eingelegt, da diese nach seiner Einschätzung keine Erfolgsaussichten gehabt habe. Er habe die Klägerin in den Tagen vor Fristablauf nicht erreichen können. Die Nichteinlegung der Berufung sei ohne vorherige Verständigung mit der Klägerin erfolgt.
II.
Über die Berufung kann durch den Vorsitzenden anstelle des Senats entschieden werden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 155 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist. Diese Entscheidung ergeht im vorliegenden Fall durch Beschluss (§ 158 Satz 2 SGG). Die am 11. Mai 2006 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegte Berufung ist verspätet und deshalb unzulässig. Die Berufung ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Diese Zustellung ist hier ordnungsgemäß durch Übergabe gegen Empfangsbekenntnis an den hierfür bevollmächtigten früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin bewirkt worden (§ 63 Abs. 2 SGG i.V.m. § 174 Abs. 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Durch die Zustellung wurde die Berufungsfrist in Lauf gesetzt, da das angegriffene Urteil eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung enthält (§ 66 Abs. 1 SGG). Die mit dem Tag nach der Zustellung (dem 27. März 2006) beginnende Monatsfrist lief am 27. April 2006 aus. Der am 11. Mai beim LSG eingegangene Berufungsschriftsatz ist somit deutlich verspätet.
Gründe für die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind nicht vorgetragen, noch sonst aus den Akten ersichtlich. Nach § 67 Abs. 1 SGG ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Das Verschulden eines Prozessbevollmächtigten muss sich der Prozessbeteiligte zurechnen lassen (§ 73 Abs. 4 SGG i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO).
Die Ermittlungen haben ergeben, dass der frühere Bevollmächtigte bewusst keine Berufung eingelegt hat, da er diese für erfolglos hielt. Unabhängig davon, ob man dieses Verhalten als Verschulden im Sinne des § 85 Abs. 2 ZPO ansehen kann, muss sich die Klägerin dieses Verhalten ihres damaligen Bevollmächtigten - Unterlassen einer Prozesserklärung - genauso wie seine sonstigen Prozesshandlungen zurechnen lassen (§ 85 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die bewusste Unterlassung der Einlegung eines Rechtsmittels kann jedenfalls nicht als unverschuldet im Sinne des § 67 Abs. 1 SGG angesehen werden. Ein Anwalt, der seinen Mandanten über die Möglichkeit der Rechtsmitteleinlegung und die einzuhaltende Frist informiert hat, muss in der Regel nicht kurz vor Ablauf der Frist nachfragen, wenn er bis dahin von seinem Mandanten nichts gehört hat (Bundessozialgericht, Urteil vom 29. Januar 2001 - B 7 AL 8/00 R -, SozR 3-1500 § 67 Nr. 20).
Bei dieser Sachlage ist dem Senat die Prüfung des klägerischen Begehrens in der Sache verwehrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich gegen ein Urteil des Sozialgerichts Konstanz (SG) vom 24. November 2005, mit welchem ihre Klage gegen einen Bescheid der der Beklagten vom 8. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2003 zurückgewiesen worden ist. In der Sache geht es um die Aufhebung der Bewilligung und die Erstattung von ausbezahltem Arbeitslosengeld in der Zeit vom 3. Februar bis zum 24. Juli 2002 in einer Gesamthöhe von 7.101,59 EUR. Das Urteil des SG wurde dem damaligen Bevollmächtigten der Klägerin, der eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hatte, gegen Empfangsbekenntnis am 27. März 2006 zugestellt.
Der jetzige Prozessbevollmächtigte hat am 11. Mai 2006 hiergegen Berufung eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er trägt vor, die Klägerin habe den damaligen Bevollmächtigten fernmündlich gebeten, Berufung einzulegen und dies auch noch einmal schriftlich getan. Dennoch habe dieser keine Berufung eingelegt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
ihr wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, das Urteil des Sozialgerichts Kostanz vom 24. November 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 8. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung einer Auskunft des bisherigen Bevollmächtigten. Dieser hat mitgeteilt, er habe keine Berufung eingelegt, da diese nach seiner Einschätzung keine Erfolgsaussichten gehabt habe. Er habe die Klägerin in den Tagen vor Fristablauf nicht erreichen können. Die Nichteinlegung der Berufung sei ohne vorherige Verständigung mit der Klägerin erfolgt.
II.
Über die Berufung kann durch den Vorsitzenden anstelle des Senats entschieden werden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 155 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist. Diese Entscheidung ergeht im vorliegenden Fall durch Beschluss (§ 158 Satz 2 SGG). Die am 11. Mai 2006 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegte Berufung ist verspätet und deshalb unzulässig. Die Berufung ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Diese Zustellung ist hier ordnungsgemäß durch Übergabe gegen Empfangsbekenntnis an den hierfür bevollmächtigten früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin bewirkt worden (§ 63 Abs. 2 SGG i.V.m. § 174 Abs. 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Durch die Zustellung wurde die Berufungsfrist in Lauf gesetzt, da das angegriffene Urteil eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung enthält (§ 66 Abs. 1 SGG). Die mit dem Tag nach der Zustellung (dem 27. März 2006) beginnende Monatsfrist lief am 27. April 2006 aus. Der am 11. Mai beim LSG eingegangene Berufungsschriftsatz ist somit deutlich verspätet.
Gründe für die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind nicht vorgetragen, noch sonst aus den Akten ersichtlich. Nach § 67 Abs. 1 SGG ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Das Verschulden eines Prozessbevollmächtigten muss sich der Prozessbeteiligte zurechnen lassen (§ 73 Abs. 4 SGG i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO).
Die Ermittlungen haben ergeben, dass der frühere Bevollmächtigte bewusst keine Berufung eingelegt hat, da er diese für erfolglos hielt. Unabhängig davon, ob man dieses Verhalten als Verschulden im Sinne des § 85 Abs. 2 ZPO ansehen kann, muss sich die Klägerin dieses Verhalten ihres damaligen Bevollmächtigten - Unterlassen einer Prozesserklärung - genauso wie seine sonstigen Prozesshandlungen zurechnen lassen (§ 85 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die bewusste Unterlassung der Einlegung eines Rechtsmittels kann jedenfalls nicht als unverschuldet im Sinne des § 67 Abs. 1 SGG angesehen werden. Ein Anwalt, der seinen Mandanten über die Möglichkeit der Rechtsmitteleinlegung und die einzuhaltende Frist informiert hat, muss in der Regel nicht kurz vor Ablauf der Frist nachfragen, wenn er bis dahin von seinem Mandanten nichts gehört hat (Bundessozialgericht, Urteil vom 29. Januar 2001 - B 7 AL 8/00 R -, SozR 3-1500 § 67 Nr. 20).
Bei dieser Sachlage ist dem Senat die Prüfung des klägerischen Begehrens in der Sache verwehrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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