Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 5 R 644/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 R 2883/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in Form einer Therapie für Alkoholabhängige vor dem Hintergrund der Erfüllung der Voraussetzungen für die Aussetzung einer Reststrafe.
Der am 28.12.1964 geborene, aus der ehemaligen DDR stammende Kläger ist gelernter Maurer, war aber zuletzt in einer Autowerkstatt als Fahrer versicherungspflichtig beschäftigt. Er ist alkoholabhängig und leidet an Schizophrenie. Derzeit befindet er sich noch wegen schwerer Brandstiftung in Strafhaft. In den Gründen seines Beschlusses vom 28.6.2005 wegen Ablehnung der Strafaussetzung des letzten Drittels der Freiheitsstrafe zur Bewährung hielt das Oberlandesgericht Stuttgart unter weiteren Voraussetzungen für die Aussetzung des Strafrestes die Durchführung einer stationären Langzeittherapie für erforderlich (wegen der Einzelheiten vgl. nach Blatt 33c der Reha-Akte).
Der Kläger brach allerdings in der Vergangenheit - nachdem er bereits zahlreiche Entgiftungsversuche ohne bleibenden Erfolg durchgeführt hatte - mehrere Behandlungen ab: vorzeitiger Abbruch der ab dem 15.11.2001 durchgeführten Entwöhnungsbehandlung in der Fachklinik W. nach Rückfall sowie vorzeitiger Abbruch der ab dem 22.12.2003 im Rahmen eines Maßregelvollzugs durchgeführten Entwöhnungsbehandlung im Zentrum für Psychiatrie Emmendingen wegen Aussichtslosigkeit nach mehreren Alkoholrückfällen (zur näheren Feststellung der Einzelheiten wird auf den Reha-Entlassungsbericht vom 10.1.2002 und die Berichte vom 19.4. und 21.6.2005, M 4 und 6 der ärztlichen Unterlagen in der Reha-Akte Bezug genommen).
Den vom Kläger im Juli 2005 gestellten Antrag auf Gewährung einer Entwöhnungsbehandlung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 4.8.2005 mangels Erfolgsaussicht ab und wies den Widerspruch nach Einholung von ärztlichen Stellungnahmen von Dr. H. vom 24.8. und 8.9.2005 (M 8 der ärztlichen Unterlagen) mit Widerspruchsbescheid vom 15.2.2006 und der beratungsärztlich gestützten Begründung zurück, eine Entwöhnungsbehandlung sei derzeit auf Grund fehlender Therapiefähigkeit nicht erfolgversprechend. Erst wenn die Erkrankung aus dem psychotischen Formenkreis anhaltend stabilisiert werden könne, könne eine Entwöhnungsbehandlung zu Lasten des Rentenversicherungsträgers zur Durchführung gelangen.
Dagegen hat der Kläger am 21.2.2006 beim Sozialgericht Heilbronn (SG) Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt hat.
Das SG hat die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid vom 29.5.2006 abgewiesen.
Es hat unter Darstellung der für die Gewährung der hier streitigen Leistungen erforderlichen Voraussetzungen und hierfür maßgebenden Rechtsvorschriften entschieden, dass zwar die Erwerbsfähigkeit des Klägers auf Grund der chronischen Alkoholabhängigkeit und der Schizophrenie zumindest gefährdet sei, zum gegenwärtigen Zeitpunkt hinsichtlich der begehrten Leistungen zur Teilhabe in Form einer Drogentherapie aber insbesondere aus den Gründen für die Behandlungsabbrüche in der Vergangenheit keine positive Erfolgsprognose getroffen werden könne. Eine solche könne erst getroffen werden, wenn die psychotische Erkrankung des Klägers erfolgreich behandelt worden sei. Letzteres sei abzuleiten aus dem Bericht des Chefarztes Dr. M. vom 21.6.2006, wonach die Abstinenzmotivation des Klägers auf Grund der psychischen Erkrankung und der damit verbundenen labilen Persönlichkeitsstruktur als gering bezeichnet worden sei. Daraus ergebe sich, dass die Schizophrenie einen starken Einfluss auf das Verhalten des Klägers während einer Entwöhnungsbehandlung habe. Deshalb könne eine Entwöhnungstherapie erst dann beginnen, wenn sich die schizophrene Erkrankung hinreichend stabilisiert habe. Letztlich scheide damit auch die - vom Kläger konkret begehrte - gleichzeitige Behandlung von Psychose und Alkoholabhängigkeit aus. Im Übrigen gehe es dem Kläger vordergründig um eine möglichst frühzeitige Beendigung der Haftstrafe. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen den ihm am 30.5.2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 7.6.2006 Berufung eingelegt, mit der er sein Klagebegehren im Wesentlichen mit der bisherigen Begründung weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 29. Mai 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 4. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2006 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Gewährung medizinischer Leistungen zur Rehabilitation in Form einer Alkoholentwöhnungsbehandlung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Reha-Akte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Verbescheidung seines Antrags auf Gewährung von medizinischen Leistungen zur Rehabilitation in Form einer Alkoholentwöhnungsbehandlung, weil er mangels Erfolgsaussicht einer solchen die hierfür erforderlichen persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllt.
Der Senat weist die Berufung im Wesentlichen bereits aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung und der Begründung der streitgegenständlichen Bescheide folgend als unbegründet zurück und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 und § 153 Abs. 2 SGG).
Die vom SG vorgenommene Würdigung der vorliegenden medizinischen Unterlagen ist nicht zu beanstanden. Auch der Senat gelangt nach nochmaliger Überprüfung zu der Auffassung, dass insbesondere der Abbruch der im Rahmen eines Maßregelvollzugs durchgeführten Behandlung im Zentrum für Psychiatrie Emmendingen und dessen Würdigung im entsprechenden Entlassungsbericht zeigt, dass dem Erfolg einer Alkoholentwöhnungsbehandlung die durch die Schizophrenie wesentlich bedingte labile Persönlichkeitsstruktur entgegensteht, weshalb - vorrangig - deren erfolgreiche Behandlung erforderlich ist, die jedoch nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in Form einer Therapie für Alkoholabhängige vor dem Hintergrund der Erfüllung der Voraussetzungen für die Aussetzung einer Reststrafe.
Der am 28.12.1964 geborene, aus der ehemaligen DDR stammende Kläger ist gelernter Maurer, war aber zuletzt in einer Autowerkstatt als Fahrer versicherungspflichtig beschäftigt. Er ist alkoholabhängig und leidet an Schizophrenie. Derzeit befindet er sich noch wegen schwerer Brandstiftung in Strafhaft. In den Gründen seines Beschlusses vom 28.6.2005 wegen Ablehnung der Strafaussetzung des letzten Drittels der Freiheitsstrafe zur Bewährung hielt das Oberlandesgericht Stuttgart unter weiteren Voraussetzungen für die Aussetzung des Strafrestes die Durchführung einer stationären Langzeittherapie für erforderlich (wegen der Einzelheiten vgl. nach Blatt 33c der Reha-Akte).
Der Kläger brach allerdings in der Vergangenheit - nachdem er bereits zahlreiche Entgiftungsversuche ohne bleibenden Erfolg durchgeführt hatte - mehrere Behandlungen ab: vorzeitiger Abbruch der ab dem 15.11.2001 durchgeführten Entwöhnungsbehandlung in der Fachklinik W. nach Rückfall sowie vorzeitiger Abbruch der ab dem 22.12.2003 im Rahmen eines Maßregelvollzugs durchgeführten Entwöhnungsbehandlung im Zentrum für Psychiatrie Emmendingen wegen Aussichtslosigkeit nach mehreren Alkoholrückfällen (zur näheren Feststellung der Einzelheiten wird auf den Reha-Entlassungsbericht vom 10.1.2002 und die Berichte vom 19.4. und 21.6.2005, M 4 und 6 der ärztlichen Unterlagen in der Reha-Akte Bezug genommen).
Den vom Kläger im Juli 2005 gestellten Antrag auf Gewährung einer Entwöhnungsbehandlung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 4.8.2005 mangels Erfolgsaussicht ab und wies den Widerspruch nach Einholung von ärztlichen Stellungnahmen von Dr. H. vom 24.8. und 8.9.2005 (M 8 der ärztlichen Unterlagen) mit Widerspruchsbescheid vom 15.2.2006 und der beratungsärztlich gestützten Begründung zurück, eine Entwöhnungsbehandlung sei derzeit auf Grund fehlender Therapiefähigkeit nicht erfolgversprechend. Erst wenn die Erkrankung aus dem psychotischen Formenkreis anhaltend stabilisiert werden könne, könne eine Entwöhnungsbehandlung zu Lasten des Rentenversicherungsträgers zur Durchführung gelangen.
Dagegen hat der Kläger am 21.2.2006 beim Sozialgericht Heilbronn (SG) Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt hat.
Das SG hat die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid vom 29.5.2006 abgewiesen.
Es hat unter Darstellung der für die Gewährung der hier streitigen Leistungen erforderlichen Voraussetzungen und hierfür maßgebenden Rechtsvorschriften entschieden, dass zwar die Erwerbsfähigkeit des Klägers auf Grund der chronischen Alkoholabhängigkeit und der Schizophrenie zumindest gefährdet sei, zum gegenwärtigen Zeitpunkt hinsichtlich der begehrten Leistungen zur Teilhabe in Form einer Drogentherapie aber insbesondere aus den Gründen für die Behandlungsabbrüche in der Vergangenheit keine positive Erfolgsprognose getroffen werden könne. Eine solche könne erst getroffen werden, wenn die psychotische Erkrankung des Klägers erfolgreich behandelt worden sei. Letzteres sei abzuleiten aus dem Bericht des Chefarztes Dr. M. vom 21.6.2006, wonach die Abstinenzmotivation des Klägers auf Grund der psychischen Erkrankung und der damit verbundenen labilen Persönlichkeitsstruktur als gering bezeichnet worden sei. Daraus ergebe sich, dass die Schizophrenie einen starken Einfluss auf das Verhalten des Klägers während einer Entwöhnungsbehandlung habe. Deshalb könne eine Entwöhnungstherapie erst dann beginnen, wenn sich die schizophrene Erkrankung hinreichend stabilisiert habe. Letztlich scheide damit auch die - vom Kläger konkret begehrte - gleichzeitige Behandlung von Psychose und Alkoholabhängigkeit aus. Im Übrigen gehe es dem Kläger vordergründig um eine möglichst frühzeitige Beendigung der Haftstrafe. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen den ihm am 30.5.2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 7.6.2006 Berufung eingelegt, mit der er sein Klagebegehren im Wesentlichen mit der bisherigen Begründung weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 29. Mai 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 4. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2006 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Gewährung medizinischer Leistungen zur Rehabilitation in Form einer Alkoholentwöhnungsbehandlung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Reha-Akte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Verbescheidung seines Antrags auf Gewährung von medizinischen Leistungen zur Rehabilitation in Form einer Alkoholentwöhnungsbehandlung, weil er mangels Erfolgsaussicht einer solchen die hierfür erforderlichen persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllt.
Der Senat weist die Berufung im Wesentlichen bereits aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung und der Begründung der streitgegenständlichen Bescheide folgend als unbegründet zurück und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 und § 153 Abs. 2 SGG).
Die vom SG vorgenommene Würdigung der vorliegenden medizinischen Unterlagen ist nicht zu beanstanden. Auch der Senat gelangt nach nochmaliger Überprüfung zu der Auffassung, dass insbesondere der Abbruch der im Rahmen eines Maßregelvollzugs durchgeführten Behandlung im Zentrum für Psychiatrie Emmendingen und dessen Würdigung im entsprechenden Entlassungsbericht zeigt, dass dem Erfolg einer Alkoholentwöhnungsbehandlung die durch die Schizophrenie wesentlich bedingte labile Persönlichkeitsstruktur entgegensteht, weshalb - vorrangig - deren erfolgreiche Behandlung erforderlich ist, die jedoch nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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