L 3 SO 3023/06 A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
3
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 SO 3023/06 A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter ... sowie den Richter am ... ist unbegründet. Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter am ... hat sich erledigt.

Gründe:

Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 42 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Voraussetzung eines zulässigen Ablehnungsgesuchs ist u. a. ein bestehendes Rechtsschutzbedürfnis. Ist das Ablehnungsgesuch zulässig, findet nach § 42 Abs. 2 ZPO die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen ist, sondern darauf, ob ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus nach vernünftigen Erwägungen Bedenken gegen die Unparteilichkeit des Richters haben kann. Subjektive, unvernünftige Erwägungen scheiden aus.

Die hier zur Begründung des Gesuchs im Wesentlichen vorgebrachten formalen Verstöße gegen Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) liegen nicht vor. Die in der dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richter diesbezüglich vertretene Rechtsauffassung wird geteilt.

Indes kommt es hierauf entscheidend nicht an, weil weder formelle noch materielle Rechtsverstöße für sich allein betrachtet Bedenken an der Unparteilichkeit eines Richters rechtfertigen. Vielmehr müssen darüber hinaus objektiv vernünftige Gründe gegeben sein, die den Kläger von seinem Standpunkt aus befürchten lassen können, die Richter würden nicht unparteiisch entscheiden. Hierfür bestehen vorliegend auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers keine Anhaltspunkte.

Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter am ... hat sich durch den zwischenzeitlich erfolgten Wechsel dieses Richters in einen anderen Senat erledigt.

Dieser Beschluss ist gem. § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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