Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 6/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 3462/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 7. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis 3. Februar 2004 als Selbstständiger versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung war (§ 2 Satz 1 Nr. 9 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]).
Der am 1962 geborene Kläger war seit 1. Januar 1999 mit den Tätigkeiten "Vermittlung von Immobilien, Finanzdienstleistungen, Versicherungen, Bausparverträge" gewerberechtlich gemeldet. Er vertrieb nach eigenen Angaben seit Januar 1994 als Kommisionär (in eigenem Namen aber für fremde Rechnung und gegen Provision) Produkte der Firma H. Deutschland GmbH (- Firma H. - einem Anbieter von Gewichtskontroll-, Nahrungsergänzungs- und Körperpflegeprodukten), außerdem bis 2001 Produkte des Versicherungs- und Bausparunternehmens W. AG. Hierfür erhielt er Provisionen der genannten Unternehmen (Verkaufsprovisionen und - im Falle der Firma H. - auch Erlöse aus Networkmarketing, also Provisionen für Verkäufe anderer Personen, die der Kläger angeworben und eingearbeitet hatte). Arbeitnehmer beschäftigte der Kläger nicht. Hinsichtlich des Inhalts des "Beratervertrages" mit der Firma H. wird auf Blatt 133 der SG-Akten Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 24. Mai 2002 und Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2002 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger ab 1. Januar 1999 versicherungspflichtig nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI sei und forderte ihn zur Bezahlung der rückständigen bzw. fälligen (Regel-)Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Mai 2002 von insgesamt 18.124,83 EUR auf.
Der Kläger hat am 2. Januar 2003 Klage bei dem Sozialgericht Konstanz erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Produkte der Firma H. GmbH beziehe er in Kommission und verkaufe sie in eigenem Namen und zu von ihm bestimmten Konditionen weiter.
Im Klageverfahren hat die Beklagte - nachdem der Kläger für das Jahr 1999 Provisionserlöse der Firma W. in Höhe von über 70.000 DM bei Gesamteinkünften in Höhe von rund 112.000 DM nachgewiesen hatte - mit angenommenem Anerkenntnis vom 5. Mai 2004 anerkannt, dass im Jahr 1999 keine Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SGB VI bestanden habe. Mit Bescheid vom 17. Januar 2005 hat die Beklagte festgestellt, dass die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI mit Ablauf des 3. Februar 2004 ende. Grund ist die am 3. Februar erfolgte Gewerbeabmeldung des Klägers gewesen. Die Beitragsschuld betrage 32.121,83 EUR. Zu der Gewinnermittlung für die Jahre 2001 bis 2002 und den Steuererklärungen, beides vom Kläger vorgelegt (Aktenseite 70 bis 101, 116/116R und 120 bis 132 der Akten des Sozialgerichts), hat die Beklagte erklärt, es ergebe sich nicht immer zweifelsfrei, welche Erlöse von der Firma H. und welche von der Firma W. AG stammten.
Mit Urteil vom 7. Juli 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI selbstständig tätige Personen versicherungspflichtig seien, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigten, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis bis 31. Dezember 2001 630 DM bzw. ab 1. Januar 2001 400 EUR im Monat übersteige, und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig seien. Der Kläger sei selbstständig und habe nach den Unterlagen der Jahre 2000 und 2001 mindestens 5/6 seiner Einkünfte von der der Firma H. GmbH als Auftraggeber bezogen. Er sei schutzbedürftig, denn er verkaufe ausschließlich Produkte der Firma H. GmbH bzw. profitierte von den Verkäufen anderer Personen, die er angeworben habe, die ebenfalls Produkte der Firma H. verkaufen würden. Er sei daher von der wirtschaftlichen Gesundheit, der Attraktivität des Angebots der Firma und der Bereitschaft der Firma, mit ihm zusammenzuarbeiten wirtschaftlich abhängig. Für die Jahre 2002 bis 2004 habe der Kläger keine aussagekräftigen Unterlagen vorgelegt und auch nicht geltend gemacht, dass er in Höhe von mindestens einem Sechstel für andere Auftraggeber Leistungen erbracht habe.
Der Kläger hat gegen das ihm am 25. Juli 2005 zugestellte Urteil am 19. August 2005 Berufung eingelegt und diese - trotz Erinnerung - nicht begründet.
Nach Hinweis des Berichterstatters hat die Beklagte den Bescheid vom 20. März 2006 erlassen, wonach die Pflichtversicherung mit Ablauf des 3. Februar 2004 ende und die Beitragsschuld (für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis 3. Februar 2004) 17.673,89 EUR betrage. Auf das Anerkenntnis vom 5. Mai 2004 würden die Bescheide vom 24. April 2002 und 7. Januar 2005 insoweit aufgehoben, als danach Versicherungspflicht bereits ab 1. Januar 1999 bestanden habe. Wegen der Einzelheiten der Berechnung der Beitragsschuld wird auf Aktenseite 20 bis 22 der Senatsakten Bezug genommen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 7. Juli 2005, den Bescheid der Beklagten vom 24. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2002 sowie die Bescheide vom 7. Januar 2005 und 20. März 2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung ist unbegründet.
Nachdem die Beklagte mit den Bescheiden vom 7. Januar 2005 und vom 20. März 2006, die nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden sind, die Versicherungspflicht auf die Zeit vom 1. Januar 2000 bis 3. Februar 2004 begrenzt und zugleich die Beitragsschuld reduziert hat, hat sich der Streitgegenstand entsprechend verringert.
Der Kläger ist im streitigen Zeitraum versicherungspflichtig nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI gewesen. Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils insoweit zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die Versicherungspflicht des Klägers dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass diese Voraussetzungen im Fall des Klägers erfüllt sind. Der Senat sieht dies genauso und verzichtet deshalb gem. § 153 Abs. 2 SGG auf eine weitere Darstellung der Entscheidungsgründe. Dass der Kläger als selbstständiger Kommisionär, der im Wesentlichen Produkte eines Unternehmens - hier der Firma H. - vertreibt und der auch Provisionen aus den Vertriebserlösen von "Untervertretern" bezieht, der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI unterliegt, wird durch die Rechtssprechung des BSG (Urteil vom 10. Mai 2006, B 12 RA 2/05 R zu selbstständigen Vermögensberatern) bestätigt.
Eine andere Betrachtung wäre hier auch deswegen nicht angezeigt, weil der Kläger in den Jahren 2000 und 2001 auch für die Firma W. tätig war. Mangels anderer bekannter Anhaltspunkte zur unternehmerischen Tätigkeit des Klägers, insbesondere einer eventuellen rechtlichen Abhängigkeit (vgl. Grintsch in: Kreikebohm, SGB VI, 2. Aufl. 2003, § 2 Rdnr. 40; Gürtner in: Kasseler Kommentar, § 2 SGB VI Rdnr. 39), ist im vorliegenden Fall auf die Alternative der wirtschaftlichen Abhängigkeit (vgl. BT-Drs. 14/45, S. 20 zu Art. 4 Nr. 3) und damit auf die Höhe der Einnahmen abzustellen.
Im Jahr 2000 erhielt der Kläger Provisionen in Höhe von insgesamt 137.650,31 DM (Verkaufsprovisionen und Erlöse aus Networkmarketing). Der Senat ordnet diese im Wesentlichen der Firma H. GmbH zu. Er folgt damit hinsichtlich der Summe von 27.724,41 DM des Kontos 5804 nicht der Darstellung des Klägers vor dem Sozialgericht, diese sei der Firma W. AG zuzurechnen. Denn das Konto 8504 ist mit "Provisionserlöse steuerfrei" bezeichnet, woraus der Senat keinen Bezug zur Firma W. AG ersehen kann. Außerdem findet sich das Konto 8500 ("Provisionserlöse Wüstenrot"), welches aber keinen Betrag ausweist. Weitere Angaben zur Klärung hat der Kläger, auch nach Aufforderung im Berufungsverfahren, nicht gemacht. Dies gilt auch hinsichtlich der handschriftlichen Bezeichnung "eigene Kunden" bei den Konten 8300 ("Erlöse diätische Nahrungsmittel 7 %") und nachfolgend 8400 ("Erlöse 16% USt"), die nach diesen Bezeichnungen und den Angaben des Klägers, er sei (nur) für die Firmen H. GmbH und W. AG tätig geworden, nur der Firma H. GmbH zugeordnet werden können. Hinsichtlich des Kontos 8501 ("Provisionserlöse Ausland") in Höhe von 5.323,85 DM kann der Senat offen lassen, ob es sich auch insoweit um Einnahmen der Firma H. GmbH handelt. Der Betrag macht weniger als 4 % der Gesamteinnahmen des Klägers aus und tritt daher hinter den sonstigen Einnahmen zurück. Ob die maßgebliche Grenze, wie in der Verwaltungspraxis der Rentenversicherungsträger regelmäßig angenommen, bei 5/6 liegt, muss bei dieser Sachlage nicht entschieden werden.
Im Jahr 2001 erhielt der Kläger Provisionen der Firma W. AG in Höhe von 1.177,42 DM und der Firma H. GmbH in Höhe von 76.863,50 DM, außerdem nicht genau zuordenbare Einkünfte der Konten 8300 ("Erlöse ermäßigter Steuersatz", 3.880,94 DM) bzw. 8400 ("Erlöse, Regelsteuersatz", 2.356,21 DM). Mangels anderer Anhaltspunkte zur unternehmerischen Tätigkeit des Klägers ist auch hier auf das Verhältnis der Einkünfte abzustellen. Die eindeutig der Firma H. GmbH zuordenbaren Einkünfte (Kontonummer 8508) machen bereits 88 % der Gesamteinnahmen aus, so dass der Kläger auch hier nach der Bewertung des Senats auf Dauer und im Wesentlichen nur für die Firma H. tätig war. Nimmt man - wie oben für das Jahr 2000 dargelegt - auch die unter den Nrn. 8300 und 8400 verbuchten Einnahmen dazu, errechnet sich ein Anteil von 95 %.
Die Höhe der geltend gemachten Beiträge ist, nachdem die Beklagte mit dem Bescheid vom 20. März 2006 den Bescheid vom 24. April 2002 - zwar nicht ausdrücklich, aber bei sinngemäßer Auslegung - insoweit abgeändert hat, nicht zu beanstanden. Grundlage ist § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, wonach beitragspflichtige Einnahmen bei selbstständig Tätigen ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße, bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Einkommens jedoch dieses Arbeitseinkommen, mindestens jedoch monatlich 630 DM (Fassung bis 31. Dezember 2001) bzw. 325 EUR (Fassung ab 1. Januar 2002 bis 31. März 2003) bzw. 400 EUR (Fassung ab 1. April 2004) ist. Für die Jahre 2000 bis 2002 hat die Beklagte daher richtig die im Angaben zu den gewerblichen Einnahmen aus den vor dem Sozialgericht vorgelegten Einkommensteuerbescheiden zu Grunde gelegt, worauf nach § 165 Abs. 1 Satz 3 SGB VI abzustellen ist. Für die Jahre 2003 und 2004, für die keine Einkommensteuerbescheide und auch keine Bescheinigungen des Finanzamts über die den Nachweis des Arbeitseinkommens (§ 165 Abs. 1 Satz 7 SGB VI) vorgelegt worden sind, hat die Beklagte das letzte nachgewiesene Einkommen zu Recht nach § 165 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB VI dynamisiert. Berechnungsfehler sind nicht geltend gemacht und auch sonst nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Zwar hat die Beklagte im Laufe des gerichtlichen Verfahrens den Beitrag reduziert, jedoch hat dies nur deswegen nicht früher geschehen können, weil der Kläger die entsprechenden Unterlagen erst im Klageverfahren vorgelegt hat. Deswegen ist es sachgerecht, von einer teilweisen Kostentragung der Beklagten abzusehen.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis 3. Februar 2004 als Selbstständiger versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung war (§ 2 Satz 1 Nr. 9 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]).
Der am 1962 geborene Kläger war seit 1. Januar 1999 mit den Tätigkeiten "Vermittlung von Immobilien, Finanzdienstleistungen, Versicherungen, Bausparverträge" gewerberechtlich gemeldet. Er vertrieb nach eigenen Angaben seit Januar 1994 als Kommisionär (in eigenem Namen aber für fremde Rechnung und gegen Provision) Produkte der Firma H. Deutschland GmbH (- Firma H. - einem Anbieter von Gewichtskontroll-, Nahrungsergänzungs- und Körperpflegeprodukten), außerdem bis 2001 Produkte des Versicherungs- und Bausparunternehmens W. AG. Hierfür erhielt er Provisionen der genannten Unternehmen (Verkaufsprovisionen und - im Falle der Firma H. - auch Erlöse aus Networkmarketing, also Provisionen für Verkäufe anderer Personen, die der Kläger angeworben und eingearbeitet hatte). Arbeitnehmer beschäftigte der Kläger nicht. Hinsichtlich des Inhalts des "Beratervertrages" mit der Firma H. wird auf Blatt 133 der SG-Akten Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 24. Mai 2002 und Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2002 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger ab 1. Januar 1999 versicherungspflichtig nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI sei und forderte ihn zur Bezahlung der rückständigen bzw. fälligen (Regel-)Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Mai 2002 von insgesamt 18.124,83 EUR auf.
Der Kläger hat am 2. Januar 2003 Klage bei dem Sozialgericht Konstanz erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Produkte der Firma H. GmbH beziehe er in Kommission und verkaufe sie in eigenem Namen und zu von ihm bestimmten Konditionen weiter.
Im Klageverfahren hat die Beklagte - nachdem der Kläger für das Jahr 1999 Provisionserlöse der Firma W. in Höhe von über 70.000 DM bei Gesamteinkünften in Höhe von rund 112.000 DM nachgewiesen hatte - mit angenommenem Anerkenntnis vom 5. Mai 2004 anerkannt, dass im Jahr 1999 keine Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SGB VI bestanden habe. Mit Bescheid vom 17. Januar 2005 hat die Beklagte festgestellt, dass die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI mit Ablauf des 3. Februar 2004 ende. Grund ist die am 3. Februar erfolgte Gewerbeabmeldung des Klägers gewesen. Die Beitragsschuld betrage 32.121,83 EUR. Zu der Gewinnermittlung für die Jahre 2001 bis 2002 und den Steuererklärungen, beides vom Kläger vorgelegt (Aktenseite 70 bis 101, 116/116R und 120 bis 132 der Akten des Sozialgerichts), hat die Beklagte erklärt, es ergebe sich nicht immer zweifelsfrei, welche Erlöse von der Firma H. und welche von der Firma W. AG stammten.
Mit Urteil vom 7. Juli 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI selbstständig tätige Personen versicherungspflichtig seien, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigten, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis bis 31. Dezember 2001 630 DM bzw. ab 1. Januar 2001 400 EUR im Monat übersteige, und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig seien. Der Kläger sei selbstständig und habe nach den Unterlagen der Jahre 2000 und 2001 mindestens 5/6 seiner Einkünfte von der der Firma H. GmbH als Auftraggeber bezogen. Er sei schutzbedürftig, denn er verkaufe ausschließlich Produkte der Firma H. GmbH bzw. profitierte von den Verkäufen anderer Personen, die er angeworben habe, die ebenfalls Produkte der Firma H. verkaufen würden. Er sei daher von der wirtschaftlichen Gesundheit, der Attraktivität des Angebots der Firma und der Bereitschaft der Firma, mit ihm zusammenzuarbeiten wirtschaftlich abhängig. Für die Jahre 2002 bis 2004 habe der Kläger keine aussagekräftigen Unterlagen vorgelegt und auch nicht geltend gemacht, dass er in Höhe von mindestens einem Sechstel für andere Auftraggeber Leistungen erbracht habe.
Der Kläger hat gegen das ihm am 25. Juli 2005 zugestellte Urteil am 19. August 2005 Berufung eingelegt und diese - trotz Erinnerung - nicht begründet.
Nach Hinweis des Berichterstatters hat die Beklagte den Bescheid vom 20. März 2006 erlassen, wonach die Pflichtversicherung mit Ablauf des 3. Februar 2004 ende und die Beitragsschuld (für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis 3. Februar 2004) 17.673,89 EUR betrage. Auf das Anerkenntnis vom 5. Mai 2004 würden die Bescheide vom 24. April 2002 und 7. Januar 2005 insoweit aufgehoben, als danach Versicherungspflicht bereits ab 1. Januar 1999 bestanden habe. Wegen der Einzelheiten der Berechnung der Beitragsschuld wird auf Aktenseite 20 bis 22 der Senatsakten Bezug genommen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 7. Juli 2005, den Bescheid der Beklagten vom 24. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2002 sowie die Bescheide vom 7. Januar 2005 und 20. März 2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung ist unbegründet.
Nachdem die Beklagte mit den Bescheiden vom 7. Januar 2005 und vom 20. März 2006, die nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden sind, die Versicherungspflicht auf die Zeit vom 1. Januar 2000 bis 3. Februar 2004 begrenzt und zugleich die Beitragsschuld reduziert hat, hat sich der Streitgegenstand entsprechend verringert.
Der Kläger ist im streitigen Zeitraum versicherungspflichtig nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI gewesen. Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils insoweit zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die Versicherungspflicht des Klägers dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass diese Voraussetzungen im Fall des Klägers erfüllt sind. Der Senat sieht dies genauso und verzichtet deshalb gem. § 153 Abs. 2 SGG auf eine weitere Darstellung der Entscheidungsgründe. Dass der Kläger als selbstständiger Kommisionär, der im Wesentlichen Produkte eines Unternehmens - hier der Firma H. - vertreibt und der auch Provisionen aus den Vertriebserlösen von "Untervertretern" bezieht, der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI unterliegt, wird durch die Rechtssprechung des BSG (Urteil vom 10. Mai 2006, B 12 RA 2/05 R zu selbstständigen Vermögensberatern) bestätigt.
Eine andere Betrachtung wäre hier auch deswegen nicht angezeigt, weil der Kläger in den Jahren 2000 und 2001 auch für die Firma W. tätig war. Mangels anderer bekannter Anhaltspunkte zur unternehmerischen Tätigkeit des Klägers, insbesondere einer eventuellen rechtlichen Abhängigkeit (vgl. Grintsch in: Kreikebohm, SGB VI, 2. Aufl. 2003, § 2 Rdnr. 40; Gürtner in: Kasseler Kommentar, § 2 SGB VI Rdnr. 39), ist im vorliegenden Fall auf die Alternative der wirtschaftlichen Abhängigkeit (vgl. BT-Drs. 14/45, S. 20 zu Art. 4 Nr. 3) und damit auf die Höhe der Einnahmen abzustellen.
Im Jahr 2000 erhielt der Kläger Provisionen in Höhe von insgesamt 137.650,31 DM (Verkaufsprovisionen und Erlöse aus Networkmarketing). Der Senat ordnet diese im Wesentlichen der Firma H. GmbH zu. Er folgt damit hinsichtlich der Summe von 27.724,41 DM des Kontos 5804 nicht der Darstellung des Klägers vor dem Sozialgericht, diese sei der Firma W. AG zuzurechnen. Denn das Konto 8504 ist mit "Provisionserlöse steuerfrei" bezeichnet, woraus der Senat keinen Bezug zur Firma W. AG ersehen kann. Außerdem findet sich das Konto 8500 ("Provisionserlöse Wüstenrot"), welches aber keinen Betrag ausweist. Weitere Angaben zur Klärung hat der Kläger, auch nach Aufforderung im Berufungsverfahren, nicht gemacht. Dies gilt auch hinsichtlich der handschriftlichen Bezeichnung "eigene Kunden" bei den Konten 8300 ("Erlöse diätische Nahrungsmittel 7 %") und nachfolgend 8400 ("Erlöse 16% USt"), die nach diesen Bezeichnungen und den Angaben des Klägers, er sei (nur) für die Firmen H. GmbH und W. AG tätig geworden, nur der Firma H. GmbH zugeordnet werden können. Hinsichtlich des Kontos 8501 ("Provisionserlöse Ausland") in Höhe von 5.323,85 DM kann der Senat offen lassen, ob es sich auch insoweit um Einnahmen der Firma H. GmbH handelt. Der Betrag macht weniger als 4 % der Gesamteinnahmen des Klägers aus und tritt daher hinter den sonstigen Einnahmen zurück. Ob die maßgebliche Grenze, wie in der Verwaltungspraxis der Rentenversicherungsträger regelmäßig angenommen, bei 5/6 liegt, muss bei dieser Sachlage nicht entschieden werden.
Im Jahr 2001 erhielt der Kläger Provisionen der Firma W. AG in Höhe von 1.177,42 DM und der Firma H. GmbH in Höhe von 76.863,50 DM, außerdem nicht genau zuordenbare Einkünfte der Konten 8300 ("Erlöse ermäßigter Steuersatz", 3.880,94 DM) bzw. 8400 ("Erlöse, Regelsteuersatz", 2.356,21 DM). Mangels anderer Anhaltspunkte zur unternehmerischen Tätigkeit des Klägers ist auch hier auf das Verhältnis der Einkünfte abzustellen. Die eindeutig der Firma H. GmbH zuordenbaren Einkünfte (Kontonummer 8508) machen bereits 88 % der Gesamteinnahmen aus, so dass der Kläger auch hier nach der Bewertung des Senats auf Dauer und im Wesentlichen nur für die Firma H. tätig war. Nimmt man - wie oben für das Jahr 2000 dargelegt - auch die unter den Nrn. 8300 und 8400 verbuchten Einnahmen dazu, errechnet sich ein Anteil von 95 %.
Die Höhe der geltend gemachten Beiträge ist, nachdem die Beklagte mit dem Bescheid vom 20. März 2006 den Bescheid vom 24. April 2002 - zwar nicht ausdrücklich, aber bei sinngemäßer Auslegung - insoweit abgeändert hat, nicht zu beanstanden. Grundlage ist § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, wonach beitragspflichtige Einnahmen bei selbstständig Tätigen ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße, bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Einkommens jedoch dieses Arbeitseinkommen, mindestens jedoch monatlich 630 DM (Fassung bis 31. Dezember 2001) bzw. 325 EUR (Fassung ab 1. Januar 2002 bis 31. März 2003) bzw. 400 EUR (Fassung ab 1. April 2004) ist. Für die Jahre 2000 bis 2002 hat die Beklagte daher richtig die im Angaben zu den gewerblichen Einnahmen aus den vor dem Sozialgericht vorgelegten Einkommensteuerbescheiden zu Grunde gelegt, worauf nach § 165 Abs. 1 Satz 3 SGB VI abzustellen ist. Für die Jahre 2003 und 2004, für die keine Einkommensteuerbescheide und auch keine Bescheinigungen des Finanzamts über die den Nachweis des Arbeitseinkommens (§ 165 Abs. 1 Satz 7 SGB VI) vorgelegt worden sind, hat die Beklagte das letzte nachgewiesene Einkommen zu Recht nach § 165 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB VI dynamisiert. Berechnungsfehler sind nicht geltend gemacht und auch sonst nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Zwar hat die Beklagte im Laufe des gerichtlichen Verfahrens den Beitrag reduziert, jedoch hat dies nur deswegen nicht früher geschehen können, weil der Kläger die entsprechenden Unterlagen erst im Klageverfahren vorgelegt hat. Deswegen ist es sachgerecht, von einer teilweisen Kostentragung der Beklagten abzusehen.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
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