L 11 KR 3781/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 3 KR 88/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 3781/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 18. Mai 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger über den 09.05.2004 hinaus Krankengeld (Krg) zusteht.

Der 1961 geborene Kläger, der bei der Beklagten versichert ist, war zwischen 1991 und dem 30.09.2004 bei der Firma F. H. in F. versicherungspflichtig beschäftigt. Seine Aufgabe bestand zu 10 % aus Lackieren und zu 90 % aus der Montage von Fahrzeug-Hebebühnen. Sein Arbeitsentgelt im Januar 2004 betrug 1.321,10 EUR netto.

Ab dem 09.02.2004 war der Kläger arbeitsunfähig krank und bezog nach Ende der Lohnfortzahlung ab 22.03.2004 Krg.

Auf Anfrage der Beklagten führte der den Kläger behandelnde Arzt für Allgemeinmedizin Dr. B. unter dem 18.03.2004 aus, die Arbeitsunfähigkeit des Klägers bestehe wegen einer Depression und psychosozialen Problemen. In der Folge legte der Kläger eine ärztliche Bescheinigung zur Erlangung von Krg, ausgestellt von Dr. B. am 26.03.2004, wonach er voraussichtlich bis auf Weiteres arbeitsunfähig sei, und Auszahlscheine für Krg, ebenfalls ausgestellt von Dr. B., vom 02.04. und 26.04.2004 vor.

In der weiteren Folge veranlasste die Beklagte eine Begutachtung des Klägers durch Dr. S. vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Diese führte in ihrem Gutachten vom 03.05.2004 aus, der Kläger leide an einer Anpassungsstörung. Fähigkeitsstörungen hätten nicht festgestellt werden können. Die Trennung von seiner Familie sei zwei Jahre her, sie sei nicht mehr akut. Insofern habe eine ausreichende Gewöhnung an die Situation stattgefunden und der Kläger habe ja auch in dieser Situation gearbeitet. Aus medizinischer Sicht sei der Kläger nicht weiter arbeitsunfähig.

Mit Bescheid vom 04.05.2004 teilte die Beklagte dem Kläger hierauf mit, dass er nach dem Gutachten des MDK ab 10.05.2004 wieder arbeiten und deshalb längstens bis 09.05.2004 Krg bezahlt werden könne.

Daraufhin legte der Kläger eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. K. vom 10.05.2004, wonach er bis voraussichtlich einschließlich 14.05.2004 arbeitsunfähig sei, vor. Desweiteren reichte er einen Auszahlschein für Krg von Dr. B. vom 07.06.2004 und einen Wiedereingliederungsplan von Prof. Dr. K., der vorsah, dass der Kläger ab 14.06.2004 wieder acht Stunden täglich arbeiten könne, ein. Die nach dem Wiedereingliederungsplan empfohlene Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit am 02.06.2004 durch den Kläger erfolgte jedoch nicht.

In einer von der Beklagten veranlassten sozialmedizinischen Beratung vom 17.06.2004, die durch Dr. B. vom MDK erfolgte, bestätigte Dr. B. nach erfolgter telefonischer Rücksprache mit Prof. Dr. K. das Vorgutachten.

Mit Bescheid vom 21.06.2004 teilte die Beklagte dem Kläger daraufhin noch einmal mit, dass es bei der Arbeitsfähigkeit ab dem 10.05.2004 verbleibe.

Den vom Kläger hierauf gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der beim Sozialgericht Reutlingen (SG) unter dem Aktenzeichen S 3 KR 1968/04 ER geführt wurde, wies das SG mit Beschluss vom 12.07.2004 im Wesentlichen gestützt auf den Wiedereingliederungsplan von Prof. Dr. K. und die Stellungnahmen des MDK ab.

Am 08.12.2004 erhob der Kläger Klage zum SG. Zur Begründung führte er unter Vorlage eines Attestes von Prof. Dr. K. und einer Bescheinigung des Arztes für Psychiatrie Dr. G. sowie eines Arztberichtes des Kreiskrankenhauses F. über eine stationäre Behandlung am 11. und 12.08.2004 aus, er sei seit 09.02.2004 krank und weiterhin in Behandlung seiner Ärzte.

Das Vorbringen des Klägers nach der von der Beklagten festgestellten Beendigung der Arbeitsunfähigkeit und Einstellung der Krg-Zahlung wertete die Beklagte als Widerspruch, den sie mit Widerspruchsbescheid vom 24.02.2005 zurückwies. Sie legte dar, dass die vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen im Klageverfahren keinen direkten Bezug zum Ende der Arbeitsunfähigkeit am 09.05.2004 aufweisen würden. Eine ambulante ärztliche bzw. fachärztliche Behandlung habe nicht immer und nicht automatisch Arbeitsunfähigkeit zur Folge. Der Krankenhausaufenthalt im August 2004 sei losgelöst zu beurteilen. Nach mehrfacher gutachterlicher Beurteilung, der weder von Dr. B. noch von Prof. Dr. K. qualifiziert widersprochen worden sei, sei der Kläger ab dem 10.05.2004 arbeitsfähig. Der Krg-Anspruch sei mit dem 09.05.2004 zu beenden.

Im weiteren Verlauf des Klageverfahrens legte der Kläger noch einen Arztbrief des Prof. Dr. K. an den MDK über eine ambulante Untersuchung am 10.05.2004, bei der der Arzt die Diagnosen essentieller Tremor und depressive Störung gestellt hatte und empfahl die Entscheidung, wonach der Kläger wieder arbeitsfähig sei, zu überdenken, vor. Der Arzt führte weiter aus, er wolle gerne die Ergebnisse, der von ihm eingeleiteten Diagnostik abwarten und dann zu einer kurzfristigen Wiedereingliederungsmaßnahme raten. Außerdem reichte der Kläger ein Attest des Dr. B. und Schreiben der Eheleute C. und des Herrn S. sowie einen Arztbrief des Dr. G. (Diagnose: Mittelgradige depressive Episode am 18.07.2005) ein.

Das SG zog die den Kläger betreffende Akte der Agentur für Arbeit und der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken bei.

Im Anschluss hörte das SG Dr. G. als sachverständigen Zeugen. Dieser teilte mit, er habe den Kläger erstmals am 20.07.2004 gesehen und untersucht und seither bis 25.08.2005 in vierwöchentlichen Abständen behandelt. Diagnostisch sei beim Kläger vom Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode und einem essentiellen Tremor auszugehen. Die Symptomatik sei anfangs etwas stabil verlaufen, habe sich in letzter Zeit jedoch wegen unerwarteter persönlicher Stresssituationen verschlechtert. Dem Kläger sei eine leichte körperliche Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von nicht mehr als sechs Stunden täglich zuzumuten.

Ergänzend hat das SG eine Auskunft des früheren Arbeitgebers des Klägers, der Firma F. H., eingeholt. Danach hatte der Kläger in einer beheizten Halle stehend ohne außergewöhnliche körperliche Belastung 37 Stunden pro Woche zu arbeiten.

Die Beklagte äußerte sich hierzu unter Vorlage einer weiteren sozialmedizinischen Beratung durch Dr. B ... Dr. B. vertrat darin die Auffassung, dass die von Dr. G. erfolgte Einschätzung nur eingeschränkt relevant sei, da er den Kläger mehr als vier Wochen nach der Vorstellung beim MDK erstmals gesehen habe. Im übrigen gebe es auch keine entscheidende Diskrepanz zur Einschätzung des MDK. Der Verlauf werde zu Beginn der Behandlungsphase bei Dr. G. als stabil beschrieben; in letzter Zeit sei es zu einer Verschlechterung gekommen mit Verminderung der Lebensqualität. Trotzdem sehe auch Dr. G. immerhin noch ein Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten bis zu sechs Stunden täglich. Die Notwendigkeit einer aktuellen nervenärztlichen Begutachtung bestehe nicht, da hiermit nur eine eventuell mögliche, aktuelle Arbeitsunfähigkeit beurteilt werden könne.

Mit Urteil vom 18.05.2006, dem Kläger per Einschreiben zugestellt am 26.06.2006, wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es aus, es lägen keine überzeugenden Aussagen von behandelnden Ärzten vor, die dafür sprechen würden, dass der Kläger in der Zeit ab 10.05.2004 arbeitsunfähig gewesen sei. Prof. Dr. K. habe in seinem Wiedereingliederungsplan ausdrücklich vorgesehen, dass der Kläger spätestens ab dem 14.06.2004 wieder acht Stunden täglich arbeiten könne. Dr. G. habe für den Beginn seiner Behandlung am 20.07.2004 eine stabile Symptomatik geschildert. Seine Leistungseinschätzung von maximal sechs Stunden täglich sei vor dem Hintergrund der von ihm beschriebenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die jedoch in keiner Weise nachvollziehbar sei, zu sehen. Auch seitens der Agentur für Arbeit sei die Arbeitsfähigkeit, wie sich aus der Arbeitslosengeldbewilligung ergebe, nicht in Frage gestellt worden. Herr G. sei in seinem Gutachten für den Rentenversicherungsträger zum Ergebnis gekommen, dass die beim Kläger vorliegenden Erkrankungen einer Tätigkeit am alten Arbeitsplatz nicht entgegenstehen würden. Sowohl aus dem Gutachten von Herrn G. als auch aus dem MDK-Gutachten vom 03.05.2004 gehe hervor, dass beim Kläger durchaus noch eine Leistungsfähigkeit vorhanden sei. Auch Dr. G. habe in seinen Arztbriefen von einer unauffälligen Motivation und einem unauffälligen Antrieb berichtet.

Dagegen hat der Kläger am 24.07.2006 Berufung eingelegt. Er hat darauf hingewiesen, dass er "sehr sehr krank" sei. Insbesondere leide er unter starken Depressionen, welche sicherlich auch daher rühren würden, dass ihm seine Kinder seit nunmehr vier Jahren vorenthalten würden. Er sei nur eingeschränkt arbeitsfähig. Er hat eine ärztliche Bescheinigung von Dr. G. mit dem Datum 25.08.2006 korrigiert auf 2005, einen Aktenvermerk der Agentur für Arbeit über ein persönliches Gespräch am 02.02.2006, ein Schreiben des Gerichtsvollziehers N. über die am 11.11.2005 anstehende zwangsweise Räumung seiner Wohnung, eine Terminsliste des Diplom-Psychologen S. und Unterlagen in seiner Familiensache vorgelegt.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 18. Mai 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04. Mai 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Februar 2005 zu verurteilen, ihm über den 09. Mai 2004 hinaus Krankengeld in gesetzlicher Höhe zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt (sinngemäß),

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für rechtmäßig.

Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bestehe und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben, wovon der Kläger Gebrauch gemacht hat.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

II.

Die nach den §§ 143, 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und insbesondere nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG statthaft, da der geltend gemacht Krg-Anspruch die erforderliche Berufungssumme von 500,- EUR übersteigt. Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 04.05.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.02.2005. Mit dem Bescheid vom 21.06.2004 hat die Beklagte lediglich die bereits mit Bescheid vom 04.05.2004 getroffene Regelung (Arbeitsfähigkeit ab 10.05.2004, Krg bis 09.05.2004) wiederholt.

Die Berufung ist sachlich jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind nicht rechtswidrig, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Krg über den 09.05.2004 hinaus, da er nicht mehr arbeitsunfähig war.

Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Krg und die Annahme von Arbeitsunfähigkeit sind im Urteil des SG zutreffend dargestellt. Darauf wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG verwiesen.

In Ansehung dieser rechtlichen Gegebenheiten hat der Kläger wie vom SG im Urteil ausführlich und zutreffend begründet keine weiteren Ansprüche auf Krg. Der Senat schließt sich den überzeugenden Ausführungen des SG in vollem Umfang an und sieht deswegen insoweit von einer weiteren Darstellung seiner Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass Dr. S. in ihrer Begutachtung am 03.05.2004, die unter Hinzuziehung eines Dolmetschers stattfand, für den Senat in nachvollziehbarer Weise ausgeführt hat, dass der Kläger nicht weiter arbeitsunfähig sei. Dies ergibt sich insbesondere unter Beachtung der Tatsache, dass der Tremor, der nur an der linken Hand demonstriert wurde, nur auftrat, wenn der Kläger zeigen wollte, warum Arbeitsunfähigkeit bestehe. Ansonsten war der Tremor beim Gespräch nicht feststellbar. Die Grundstimmung schien gedrückt zu sein. Eine besondere innere Unruhe bestand jedoch nicht. Die Trennung von der Familie war zwei Jahre vorher erfolgt. Eine besondere Belastung in diesem Zusammenhang war aktuell nicht aufgetreten. Damit liegen auch nach Überzeugung des Senats keine Befunde, auf die sich Arbeitsunfähigkeit stützen ließe, vor. Im übrigen hat der Kläger trotz der Trennung von seiner Familie bis 08.02.2004 gearbeitet. Dadurch hat er unter Beweis gestellt, dass die Trennung selbst nicht zur Arbeitsunfähigkeit führt. Anfang Mai 2004 war der Kläger auch erst einmal, am 08.03.2004, bei Prof. Dr. K. gewesen. Ein neuer Termin war auf Mitte Mai 2004 anberaumt. Die Behandlung bei Dr. G. begann erst am 20.07.2004. Die nervenärztliche Behandlung war demnach nicht engmaschig. Ein Fortbestehen von Arbeitsunfähigkeit über den 09.05.2004 hinaus lässt sich unter Beachtung dieser Aspekte nicht begründen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund des Schreibens von Prof. Dr. K. an Dr. S ... Prof. Dr. K. empfiehlt lediglich die getroffene Entscheidung im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit zu überdenken. Er rät zu einer kurzfristigen Wiedereingliederungsmaßnahme. Dies bedeutet nicht, dass er dem Eintritt von Arbeitsfähigkeit ausdrücklich widerspricht. Im übrigen konnte bei den von Prof. Dr. K. veranlassten Untersuchungen ein organischer Schaden ausweislich der sozialmedizinischen Beratung von Dr. B. ausgeschlossen werden.

Die vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen führen zu keinem anderen Ergebnis. Die von Dr. G. vorgelegte ärztliche Bescheinigung vom 25.08.2005 oder 2006 entspricht nahezu wörtlich der von diesem Arzt stammenden Bescheinigung vom 26.11.2004. Neue Erkenntnisse gehen hieraus nicht hervor. Dr. G. hat den Kläger erstmals am 20.07.2004, mithin nahezu elf Wochen nach dem 09.05.2004 über den hinaus Krg beansprucht wird, gesehen. Damit vermag diese Bescheinigung nicht den aktuell am 10.05.2004 bestehenden Zustand zu beschreiben. Im übrigen hat Dr. G. in dieser ärztlichen Bescheinigung zur Frage der Arbeitsunfähigkeit bzw. Arbeitsfähigkeit nicht Stellung genommen. Das Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode und eines essentiellen Tremors hat nicht zwingend das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit zur Folge. Das Schreiben von Prof. Dr. K. an Dr. S. vom MDK lag bereits vor. Insoweit wird auf die obigen Äußerungen verwiesen. Der Aktenvermerk der Agentur für Arbeit datiert vom 02.02.2006. Er ist mithin nahezu zwei Jahre nach dem streitgegenständlichen Zeitraum erstellt worden. Das Jahr 2004 wird in diesem Vermerk nicht erwähnt. Auch das Schreiben von Gerichtsvollzieher N. betrifft die Zeit Oktober/November 2005. Es vermag deshalb ebenfalls nicht zu belegen, dass der Kläger über den 09.05.2004 hinaus arbeitsunfähig war. Was die Terminsliste des Psychologen S. anbelangt ist festzustellen, dass insoweit eine Jahreszahl fehlt und abgesehen davon allein die Konsultation eines Psychologen nicht Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Die Schriftsätze, die die familiäre Situation des Klägers und insbesondere das Verhältnis zu seinen Kindern bzw. seiner Kinder zu ihm betreffen, geben schließlich ebenfalls nicht wieder, ob der Kläger ab 10.05.2004 noch arbeitsunfähig war. Eine schwierige familiäre Situation bedeutet nicht zwingend Arbeitsunfähigkeit. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass der Kläger - wie bereits erwähnt - vom Zeitpunkt der Trennung bis zum 08.02.2004 in der Lage war zu arbeiten.

Die Berufung des Klägers konnte hiernach keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Revisionszulassung liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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