Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 RJ 3969/01
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 3809/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Berufsunfähigkeit, hilfsweise Erwerbsminderung.
Der am 1951 geborene Kläger absolvierte von Dezember 1966 bis Juni 1969 eine Ausbildung als Postjungbote und war in diesem Beruf bis November 1969 tätig. Danach arbeitete er bis 1983 u.a. als Poststellenarbeiter, Lagerleiter und Vertreter, ab 1983 als Kraftfahrer (Fahrerlaubnis Klasse III), zuletzt ab 1991 beim Landratsamt Karlsruhe (u.a. Fahrertätigkeit, Pflege von Fahrzeugen, Mithilfe beim Postein- und Ausgang). Seit Mai 1999 ist er arbeitsunfähig krank bzw. bezieht Leistungen wegen Arbeitslosigkeit.
Die Beklagte gewährte dem Kläger stationäre Heilbehandlungen vom 31. Mai bis 21. Juli 1999 wegen Alkoholabhängigkeit (Entwöhnungsbehandlung) sowie vom 22. August bis 26. September 2000 wegen einer Wurzelirritation L5/S1 bei Bandscheiben(BS)-Protrusion L4/5 und L5/S1, Alkoholabhängigkeitssyndrom und Hyperlipidämie.
Den Rentenantrag des Klägers vom Juli 2000, den er mit einem Bandscheibenvorfall (BSV), einer psychischen Erkrankung sowie Lähmungen am Bein und der rechten Körperhälfte begründete, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23. November 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Oktober 2001 ab, da der Kläger weder erwerbs- noch berufsunfähig und auch nicht nach dem ab 01.Januar 2001 geltenden Recht voll oder teilweise erwerbsgemindert sei.
Dem lagen u.a. ein chirurgisches Gutachten des Dr. Sch. mit ergänzender Stellungnahme (leichte und mittelschwere Arbeiten - ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, häufiges Bücken, häufiges Klettern und Steigen, häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 10 bis 12 kg sowie Arbeiten in oder über Kopfhöhe rechts - sechs Stunden und mehr sowie auch vollschichtig möglich) sowie ein nervenärztliches Gutachten des Dr. G. (in vermeintlich unbeobachteten Augenblicken völlig unbeeinträchtigter Bewegungsablauf, auffällige Diskrepanz zwischen objektiven Befunden und subjektiven Beschwerden, eindeutige Merkmale einer somatoformen Störung, die die körperlichen Befunde deutlich überlagere; weiter vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ohne Nachtschicht, Zeitdruck und besondere geistige Anspannung) zu Grunde.
Deswegen hat der Kläger am 9. November 2001 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Er könne nicht vollschichtig arbeiten und sei nicht auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Trotz Einnahme von Schmerzmitteln habe er permanent Schmerzen. Außerdem leide er unter Schulterbeschwerden und könne maximal 250 m zu Fuß zurücklegen. Im Übrigen habe er als Sechsjähriger eine Stirnplatzwunde erlitten, als er einen Abhang hinuntergestürzt sei. Davon sei eine zwei cm lange tiefe Narbe an der Stirn zurückgeblieben und er habe seit dieser Zeit auch Kopfschmerzen.
Das SG hat die behandelnden Ärzte, den Allgemein- und Sportmediziner Dr. Sch. , den Neurologen Dr. Sch. und den Orthopäden Dr. N. sowie den Orthopäden M. schriftlich als sachverständige Zeugen gehört, die über die erhobenen Befunde berichtet und ärztliche Berichte beigefügt und teilweise eine sechsstündige Leistungsfähigkeit verneint haben. Deshalb hat das SG orthopädische Sachverständigengutachten des Dr. St. mit einer ergänzenden Stellungnahme und - auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) - des Dr. J. eingeholt.
Dr. St. ist im Wesentlichen zum Ergebnis gelangt, der Kläger könne leichte körperliche Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis 5 kg in gelegentlichem Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen - ohne gleichförmige Körperhaltung (anhaltende oder überwiegende Überkopfarbeiten oder auch einseitiges ganztägiges Sitzen), gehäuftes Bücken, Treppen-, Leiter- und Gerüstbesteigen, Arbeiten im Akkord oder am Fließband, in Kälte, Nässe und Zugluft oder mit starken Temperaturschwankungen und starken Hitzeentwicklungen - acht Stunden täglich verrichten. Eine Tätigkeit als Kraftfahrer sei wegen des erforderlichen Sitzens nur bis zu drei Stunden möglich. Der Kläger könne viermal 500 m in jeweils 15 bis 18 Minuten als Arbeitsweg zurücklegen und öffentliche wie auch private Verkehrsmittel benutzen.
Dr. J. ist im Wesentlichen zum Ergebnis gelangt, der Kläger könne noch leichte körperliche Tätigkeiten mit der Möglichkeit zum Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen - ohne Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 6 kg, vornübergebeugter Körper- und Wirbelsäulenzwangshaltung, wiederkehrende Überkopfarbeiten, häufiges Treppengehen sowie ohne Arbeiten auf Leitern, Gerüsten, in der Hocke - und im Knien - acht Stunden täglich verrichten. Auf Grund des klinischen und röntgenologischen Befundes sei der Kläger auch noch in der Lage, täglich viermal 500 m in jeweils 15 bis 18 Minuten als Arbeitsweg zurückzulegen und öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Aus orthopädischer Sicht könne der Kläger auch ein Kfz benutzen. Der Gesundheitszustand bestehe seit etwa fünf Jahren.
Mit Gerichtsbescheid vom 29. Juli 2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach §§ 43, 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung bis zum 31. Dezember 2000 (SGB VI a.F.) seien nicht erfüllt, und im Übrigen auch nicht die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente nach dem seit 1. Januar 2001 geltenden Recht. Die bisherige Tätigkeit als Berufskraftfahrer sei günstigstenfalls dem Bereich der oberen Angelernten zuzuordnen und der Kläger damit zumindest auf eine Tätigkeit als Pförtner an einer Nebenpforte verweisbar, die er auch unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen ausführen könne. Im Übrigen könne der Kläger auch einen Arbeitsplatz zumutbar erreichen, da er viermal täglich 500 m in 15 bis 18 Minuten zurücklegen könne.
Gegen den am 4. August 2004 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 2. September 2004 Berufung eingelegt. Er trägt im Wesentlichen vor, er könne nur 200 bis 250 m zu Fuß gehen und infolgedessen einen Arbeitsplatz auch nicht erreichen. Im Übrigen sei er auch zu einer Arbeitstätigkeit nicht in der Lage. Nachdem er zunächst eine Krücke benötigt habe, sei er inzwischen auf die Benutzung von zwei Krücken zum Gehen angewiesen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. Juli 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 23. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Oktober 2001 zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise Berufsunfähigkeit, hilfsweise wegen voller Erwerbsminderung beziehungsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, eine rentenberechtigende Leistungsminderung liege nicht vor.
Außerdem hat der Senat ein Sachverständigengutachten und ergänzende Stellungnahmen des Anästhesisten und Schmerztherapeuten Dr. L. eingeholt, der im Wesentlichen zum Ergebnis gelangt ist, der Kläger könne leichte körperliche Arbeiten mit Heben und Tragen bis zu 5 kg im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen uneingeschränkt verrichten. Er sei in der Lage, vollschichtig die Tätigkeit eines Pförtners an einer Nebenpforte, wie im Gerichtsbescheid des SG beschrieben, sowie Büroarbeiten und Botengänge auszuüben. Besondere Pausen seien nicht erforderlich. Eine Einschränkung durch die Medikation liege nicht vor. Die Beschränkungen hinsichtlich des Arbeitsweges beruhten einzig auf der Aussage des Klägers, nur 200 m gehen zu können. Insofern sei er - der Sachverständige - der Überzeugung, der Kläger könne mit Hilfe der öffentlichen Verkehrsmittel und einem Fußweg zur Arbeit gehen und auch 500 m viermal in weniger als 20 Minuten bewältigen. Wenn er die Erforderlichkeit einer Begleitperson zur Untersuchung bestätigt habe, beruhe dies darauf, dass in der Regel bei der Einbestellung nach Aktenlage nicht abzusehen sei, ob bei der Untersuchung eine Situation auftrete, nach der der zu Untersuchende nicht selbstständig nach Hause fahren könne. Deswegen teile er den Patienten grundsätzlich mit, sie sollten zum Gutachtentermin in Begleitung kommen.
Zuletzt hat Dr. N. als Zeuge ausgesagt, durch die wiederholt auftretenden starken lumbagoartigen Kreuzschmerzen komme es immer wieder zu Tagen mit stark schmerzhafter genereller Bewegungseinschränkung, wobei auch die Gehfähigkeit an diesen Tagen sicherlich eingeschränkt sei. Im Übrigen habe der Kläger mehrmals angegeben, Kreuzschmerzen träten schon nach relativ kurzer Gehstrecke von 250 m regelmäßig auf. Objektivierbare Ursachen hierfür ließen sich nicht erkennen. Er habe den Kläger noch nie mit einer Gehhilfe und auch nicht mit einem Gehstock gesehen, weswegen er keinen Grund für den Gebrauch einer Gehhilfe erkennen könne. Während der Vorstellung in seiner Praxis habe er keine wesentliche Einschränkung der Gehfähigkeit des Klägers beobachten können. Dr. L. stimme er hinsichtlich der Beurteilung des Krankheitsbildes zu und halte leichte Tätigkeiten ohne körperliche Belastung für zumutbar, habe aber Zweifel hinsichtlich der Vollschichtigkeit. Bei einer vollschichtigen Tätigkeit wären sehr häufige Krankschreibungen mit Sicherheit vorprogrammiert. Er halte deshalb maximal eine halbschichtige Beschäftigung für sinnvoll. Der Zeuge Dr. Sch. hat ausgesagt, der objektive Befund sei seit Januar 2002 unverändert. Der Kläger lasse sich mit dem PKW zu seiner Praxis fahren und abholen. Mit einer Gehhilfe sei er noch nicht erschienen. Zur Leistungsbeurteilung von Dr. L. wolle er sich wegen Befangenheit nicht äußern.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit sowie auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheides zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger beanspruchte Rente soweit ein Rentenanspruch bereits für die Zeit vor 1. Januar 2001 geltend gemacht wird - hier die §§ 43, 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (SGB VI a.F.) - dargelegt. Der Senat sieht deshalb insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Soweit (hilfsweise) ein Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 2000 in geltend gemacht und eine Rente wegen Erwerbsminderung beansprucht wird, ist Rechtsgrundlage für das Begehren § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI n.F.). Danach haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie - unter anderem - teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind
Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI n.F. sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI n.F. sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI n.F. ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach § 240 Abs. 1 SGB VI n.F. haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind.
Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI n.F. Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Allerdings - und dies gilt sowohl für die Frage, ob ein Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach den §§ 43, 44 SGB VI a.F. oder auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach den §§ 43, 240 SGB VI n.F besteht - kann nur das Leistungspotenzial, das auf dem Arbeitsmarkt konkret einsetzbar ist, als Maßstab für die Fähigkeit eines Versicherten, Einkommen zu erzielen, herangezogen werden. Folglich gehört nach der Rechtsprechung des BSG zur Erwerbsfähigkeit auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen (hierzu und zum Nachfolgenden BSG, Urteil vom 28.08.2002, B 5 RJ 12/02 R m.w.N.). Denn eine Tätigkeit zum Zweck des Gelderwerbs ist in der Regel nur außerhalb der Wohnung möglich. Das Vorhandensein eines Minimums an Mobilität ist deshalb Teil des in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Risikos, das Defizit führt zur vollen Erwerbsminderung.
Hat der Versicherte keinen Arbeitsplatz und wird ihm ein solcher auch nicht konkret angeboten, bemessen sich die Wegstrecken, deren Zurücklegung ihm, auch in Anbetracht der Zumutbarkeit eines Umzugs - möglich sein muss, nach dem generalisierenden Maßstab, der zugleich den Bedürfnissen einer Massenverwaltung Rechnung trägt. Dabei wird angenommen, dass ein Versicherter für den Weg zur Arbeitsstelle öffentliche Verkehrsmittel benutzen und von seiner Wohnung zum Verkehrsmittel und vom Verkehrsmittel zur Arbeitsstelle und zurück Fußwege zurücklegen muss. Erwerbsfähigkeit setzt danach grundsätzlich die Fähigkeit des Versicherten voraus, vier Mal am Tag Wegstrecken von mehr als 500 m mit zumutbarem Zeitaufwand (weniger als 20 Minuten) zu Fuß bewältigen und zwei Mal täglich während der Hauptverkehrszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren zu können. Bei der Beurteilung der Mobilität des Versicherten sind alle ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel (z.B. Gehstützen) und Beförderungsmöglichkeiten (insbes. die zumutbare Benutzung eines vorhandenen Kraftfahrzeugs) zu berücksichtigen.
Gemessen an den vorstehenden Voraussetzungen besteht weder ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbs- noch Berufsunfähigkeit nach den §§ 43, 44 SGB VI a.F., noch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach den §§ 43, 240 SGB VI n.F. weil - wie vom SG dargelegt - jedenfalls bis 31. Dezember 2000 und auch danach eine hinreichende Leistungsminderung nicht eingetreten ist und der Kläger zu diesem Zeitpunkt auch nicht außer Stande war, eine leichten Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes, z.B. auch die vom SG genannte Tätigkeit als Pförtner an einer Nebenpforte, die ihm auf Grund seines "bisherigen Berufes" sozial zumutbar ist, noch vollschichtig zu verrichten, und entsprechende Tätigkeiten auch seit 1. Januar 2001 unverändert vollschichtig und damit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann. Dies steht zur Überzeugung des Senats auf Grund der im Verwaltungsverfahren erstatteten und der vom SG erhobenen Gutachten wie auch auf Grund der weiteren Ermittlungen des Senats fest. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat insoweit auf die Gründe des angefochtenen Gerichts Bescheides und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG weitgehend ab.
Ergänzend ist anzumerken, dass auch nach dem Ergebnis der weiteren Ermittlungen des Senats eine weiter gehende quantitative und qualitative Leistungsminderung nicht nachgewiesen ist. Insbesondere hat Dr. L. - wie die Vorgutachter - ein vollschichtiges Leistungsvermögen bestätigt und haben die behandelnden Ärzte keine neue wesentliche Befunde mitgeteilt.
Der Kläger leidet unter Erkrankungen, vornehmlich der Wirbelsäule, aber auch in geringerem Umfang an Knie- und Schultergelenken. Im Wesentlichen sind dies degenerative Veränderungen an Lendenwirbelsäule (LWS) mit Lumbalgien und Halswirbelsäule (HWS) mit einem HWS-Syndrom, allerdings ohne wesentliche dauerhafte Funktionseinschränkungen und objektivierbare neurologische Ausfälle, diskrete Veränderungen der Rotatorenmanschette und einer Schultereckgelenksarthrose mit chronifizierten Nacken-Schultergürtel-Weichteil-Schmerzen bei endgradiger Bewegungseinschränkung der Schultergelenke, eine geringfügige Arthrose, eine geringfügige Beinverkürzung, mäßige Senke-Spreiz-Füße, eine Alkoholkrankheit, ein gelegentlich angegebener Spannungskopfschmerz und eine somatoforme Schmerzstörung bzw. ein chronifiziertes Schmerzsyndrom. Wesentliche und schwerwiegende dauerhafte Gesundheitsstörungen, die für die Beurteilung des Leistungsvermögens in der gesetzlichen Rentenversicherung von Bedeutung sind, sind dagegen nicht nachgewiesen. Auch sind die als aus der Erkrankung resultierend angegebenen Beschwerden wechselnd und nur begrenzt im behaupteten Umfang durch klinische und bildgebende Untersuchungen belegt. Dies ergibt sich für den Senat überzeugend aus den vorliegenden Gutachten, die durch die Angaben der behandelnden Ärzte insofern auch nicht widerlegt sind.
Unter Berücksichtigung der bei ihm vorliegenden Erkrankungen ist der Kläger in der Lage, eine Tätigkeit leichter Art ganzschichtig zu verrichten, zumindest als Pförtner an einer Nebenpforte. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats schlüssig und nachvollziehbar aus dem vom SG eingeholten Gutachten von Dr. St. und dessen ergänzender Stellungnahme sowie dem dieses Gutachten bestätigende Gutachten nach § 109 SGG des Dr. J ... Bestätigt wurde diese Leistungseinschätzung auch von dem vom Senat noch gehörten Sachverständigen Dr. L. , dessen Leistungsbeurteilung zu bezweifeln der Senat keine Veranlassung sieht.
Soweit die behandelnden Ärzte Dr. N. und Dr. Sch. von einer quantitativen bzw. qualitativen weitergehenden Leistungsminderung ausgehen, fehlt es an einer diese Einschätzung stützenden Begründung, insbesondere an objektiven Befunden, die die Annahme einer entsprechenden Leistungsminderung rechtfertigen könnten. Auch hat Dr. N. eingeräumt, dass von ihm angegebene Einschränkungen von ihm teilweise nicht zu objektivieren waren. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Kläger gemäß dem Bericht von Dr. H. vom 4. Mai 2001 angab, er könne kaum noch seinen Garten machen, also durchaus noch Gartenarbeit verrichtete. Im Übrigen hat keiner der gehörten Gutachter die geklagten Beschwerden hinreichend zu objektivieren vermocht, was auf eine gewisse Verdeutlichungstendenz hinweist.
Soweit der Kläger im Klageverfahren erstmals geltend gemacht hat, er sei als Sechsjähriger einen Abhang hinuntergestürzt und habe sich eine Stirnplatzwunde zugezogen, wovon er immer noch eine zwei Zentimeter lange tiefe Narbe an der Stirn habe und was seit dieser Zeit zu Kopfschmerzen führe, und er schließlich gegenüber Dr. L. angegeben hat, er habe einen "Schädelbruch" als Sechsjähriger erlitten, rechtfertigt diese Behauptung nicht die Annahme einer weiter gehenden Leistungsminderung. Zum einen war von einem derartig gravierenden Unfall vor der Begutachtung durch Dr. L. nicht die Rede. Zum anderen wurden die nun als erheblich behaupteten Kopfschmerzen bei den Begutachtungen und auch (abgesehen von Dr. Sch. , der von einem zeitweilig geklagten Spannungskopfschmerz berichtete) von den behandelnden Ärzten nicht erwähnt. Außerdem sind diese geltend gemachten Beschwerden zuletzt auch von Dr. L. berücksichtigt und gewürdigt.
Soweit der Kläger einwendet, er sei auf die Einnahme von Schmerzmitteln angewiesen, hat der als Sachverständige gehörte Anästhesist Dr. L. dargelegt, dass die Schmerzmittelverabreichung einer beruflichen Tätigkeit nicht entgegensteht und im Gegenteil in der Regel auch dazu erfolgt, um eine berufliche Tätigkeit zu ermöglichen.
Soweit der Kläger einwendet, er könne einen Arbeitsplatz nicht erreichen, weil er nur noch 250 m zu Fuß zurücklegen könne und hierbei einen Gehstock bzw. inzwischen zwei Gehstöcke benötige, ist eine entsprechende Einschränkung des Gehvermögens nicht nachgewiesen. Den vorliegenden Gutachten sind keine Befunde zu entnehmen, die eine entsprechende Beeinträchtigung belegen und demzufolge sind die Gutachter auch zu dem für den Senat schlüssigen Ergebnis gelangt, dass der Kläger zumindest 500 m in weniger als 20 Minuten viermal täglich auf dem Weg zur Arbeit zurücklegen kann. Dies anzuzweifeln sieht der Senat keine Veranlassung. Im Übrigen ist der Kläger bereits bei der Untersuchung bei Dr. Sch. am 29. März 2001 mit einer Gehstütze erschienen. Eine Gehprobe hat aber eine entsprechende Beeinträchtigung nicht belegt. Andererseits hat der Kläger auch gegenüber Dr. St. angegeben, 20 bis 30 Minuten mit einem Stock spazieren zu gehen und ist nach den Feststellungen dieses Sachverständigen bei einer Gehprobe das Hinken zurückgegangen. Im Übrigen hat der Kläger gemäß dem Gutachten von Dr. L. in unbeobachteten Momenten Bewegungen gezeigt, die er eigentlich laut eigenen Angaben so nicht hätte durchführen können. Soweit der Kläger gegen alle Gutachter einwendet, eine Gehprüfung über 500 m sei nicht erfolgt, überzeugt dies nicht. Entscheidend sind nicht allein die subjektiven Angaben bzw. gegebenenfalls der Abbruch einer Gehstrecke nach 200 oder 250 m durch den Kläger, sondern auch ganz wesentlich, welche Befunde vorliegen und ob objektive Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Gehstrecke bestehen. Dies ist nicht der Fall. Soweit die behandelnden Ärzte Dr. N. und Dr. Sch. eine Einschränkung der Gehstrecke angegeben bzw. bestätigt haben, beruht dies - wie von Dr. N. zuletzt in seiner Zeugenaussage eingeräumt - auf Angaben des Klägers, ohne dass sich für ihn objektivierbare Ursachen erkennen ließen. Im Übrigen ist nach Aussagen von Dr. Sch. und Dr. N. der Kläger bei diesen auch zu keinem Zeitpunkt mit einer Gehhilfe erschienen und hat Dr. N. keinen Grund für die Benutzung eines Gehstockes erkennen können. Auch hat Dr. N. während der Vorstellung in der Praxis keine wesentliche Einschränkung der Gehfähigkeit beobachten können. Angesichts dessen belegt seine Aussage, der Kläger könne lediglich 250 m gehen, nur, dass der Kläger ihm dies gegenüber geäußert hat, nicht, dass tatsächlich eine entsprechende Einschränkung vorliegt. Indessen kann - wie hinsichtlich der quantitativen und qualitativen Leistungsfähigkeit - auch bei dem Gehvermögen nicht entscheidend auf die Angaben des Klägers abgestellt werden. Vielmehr sind seine Angaben angesichts der Tatsache, dass vielfache Beschwerden weder durch den klinischen, noch den röntgenologischen, noch den kernspintomographischen Befund verifiziert werden konnten, kritisch zu sehen und erbringen nicht den (erforderlichen) Vollbeweis einer Einschränkung des Gehvermögens.
Nicht von Bedeutung ist schließlich, dass Dr. L. die Notwendigkeit einer Begleitperson für die Untersuchungen bestätigt hat. Er hat dies für den Senat nachvollziehbar damit begründet, dass in der Regel nicht auszuschließen ist, dass nach der Untersuchung eine Beeinträchtigung für den Rückweg vorliegt und er deswegen in der Regel empfiehlt, eine Begleitperson mitzubringen. Dass der Kläger regelmäßig einer Begleitperson bedarf, ist damit nicht belegt. Eine Beeinträchtigung der Wegefähigkeit ist auch nicht im Heilverfahrenentlassungsbericht belegt, da sich dieser zum einen nur auf den damaligen Zeitpunkt bezieht, zum anderen es sich um die Wiedergabe von Angaben des Klägers handelt.
Da der Kläger somit weder einen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit noch wegen Erwerbsminderung hat, ist die Berufung zurückzuweisen. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Berufsunfähigkeit, hilfsweise Erwerbsminderung.
Der am 1951 geborene Kläger absolvierte von Dezember 1966 bis Juni 1969 eine Ausbildung als Postjungbote und war in diesem Beruf bis November 1969 tätig. Danach arbeitete er bis 1983 u.a. als Poststellenarbeiter, Lagerleiter und Vertreter, ab 1983 als Kraftfahrer (Fahrerlaubnis Klasse III), zuletzt ab 1991 beim Landratsamt Karlsruhe (u.a. Fahrertätigkeit, Pflege von Fahrzeugen, Mithilfe beim Postein- und Ausgang). Seit Mai 1999 ist er arbeitsunfähig krank bzw. bezieht Leistungen wegen Arbeitslosigkeit.
Die Beklagte gewährte dem Kläger stationäre Heilbehandlungen vom 31. Mai bis 21. Juli 1999 wegen Alkoholabhängigkeit (Entwöhnungsbehandlung) sowie vom 22. August bis 26. September 2000 wegen einer Wurzelirritation L5/S1 bei Bandscheiben(BS)-Protrusion L4/5 und L5/S1, Alkoholabhängigkeitssyndrom und Hyperlipidämie.
Den Rentenantrag des Klägers vom Juli 2000, den er mit einem Bandscheibenvorfall (BSV), einer psychischen Erkrankung sowie Lähmungen am Bein und der rechten Körperhälfte begründete, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23. November 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Oktober 2001 ab, da der Kläger weder erwerbs- noch berufsunfähig und auch nicht nach dem ab 01.Januar 2001 geltenden Recht voll oder teilweise erwerbsgemindert sei.
Dem lagen u.a. ein chirurgisches Gutachten des Dr. Sch. mit ergänzender Stellungnahme (leichte und mittelschwere Arbeiten - ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, häufiges Bücken, häufiges Klettern und Steigen, häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 10 bis 12 kg sowie Arbeiten in oder über Kopfhöhe rechts - sechs Stunden und mehr sowie auch vollschichtig möglich) sowie ein nervenärztliches Gutachten des Dr. G. (in vermeintlich unbeobachteten Augenblicken völlig unbeeinträchtigter Bewegungsablauf, auffällige Diskrepanz zwischen objektiven Befunden und subjektiven Beschwerden, eindeutige Merkmale einer somatoformen Störung, die die körperlichen Befunde deutlich überlagere; weiter vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ohne Nachtschicht, Zeitdruck und besondere geistige Anspannung) zu Grunde.
Deswegen hat der Kläger am 9. November 2001 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Er könne nicht vollschichtig arbeiten und sei nicht auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Trotz Einnahme von Schmerzmitteln habe er permanent Schmerzen. Außerdem leide er unter Schulterbeschwerden und könne maximal 250 m zu Fuß zurücklegen. Im Übrigen habe er als Sechsjähriger eine Stirnplatzwunde erlitten, als er einen Abhang hinuntergestürzt sei. Davon sei eine zwei cm lange tiefe Narbe an der Stirn zurückgeblieben und er habe seit dieser Zeit auch Kopfschmerzen.
Das SG hat die behandelnden Ärzte, den Allgemein- und Sportmediziner Dr. Sch. , den Neurologen Dr. Sch. und den Orthopäden Dr. N. sowie den Orthopäden M. schriftlich als sachverständige Zeugen gehört, die über die erhobenen Befunde berichtet und ärztliche Berichte beigefügt und teilweise eine sechsstündige Leistungsfähigkeit verneint haben. Deshalb hat das SG orthopädische Sachverständigengutachten des Dr. St. mit einer ergänzenden Stellungnahme und - auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) - des Dr. J. eingeholt.
Dr. St. ist im Wesentlichen zum Ergebnis gelangt, der Kläger könne leichte körperliche Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis 5 kg in gelegentlichem Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen - ohne gleichförmige Körperhaltung (anhaltende oder überwiegende Überkopfarbeiten oder auch einseitiges ganztägiges Sitzen), gehäuftes Bücken, Treppen-, Leiter- und Gerüstbesteigen, Arbeiten im Akkord oder am Fließband, in Kälte, Nässe und Zugluft oder mit starken Temperaturschwankungen und starken Hitzeentwicklungen - acht Stunden täglich verrichten. Eine Tätigkeit als Kraftfahrer sei wegen des erforderlichen Sitzens nur bis zu drei Stunden möglich. Der Kläger könne viermal 500 m in jeweils 15 bis 18 Minuten als Arbeitsweg zurücklegen und öffentliche wie auch private Verkehrsmittel benutzen.
Dr. J. ist im Wesentlichen zum Ergebnis gelangt, der Kläger könne noch leichte körperliche Tätigkeiten mit der Möglichkeit zum Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen - ohne Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 6 kg, vornübergebeugter Körper- und Wirbelsäulenzwangshaltung, wiederkehrende Überkopfarbeiten, häufiges Treppengehen sowie ohne Arbeiten auf Leitern, Gerüsten, in der Hocke - und im Knien - acht Stunden täglich verrichten. Auf Grund des klinischen und röntgenologischen Befundes sei der Kläger auch noch in der Lage, täglich viermal 500 m in jeweils 15 bis 18 Minuten als Arbeitsweg zurückzulegen und öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Aus orthopädischer Sicht könne der Kläger auch ein Kfz benutzen. Der Gesundheitszustand bestehe seit etwa fünf Jahren.
Mit Gerichtsbescheid vom 29. Juli 2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach §§ 43, 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung bis zum 31. Dezember 2000 (SGB VI a.F.) seien nicht erfüllt, und im Übrigen auch nicht die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente nach dem seit 1. Januar 2001 geltenden Recht. Die bisherige Tätigkeit als Berufskraftfahrer sei günstigstenfalls dem Bereich der oberen Angelernten zuzuordnen und der Kläger damit zumindest auf eine Tätigkeit als Pförtner an einer Nebenpforte verweisbar, die er auch unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen ausführen könne. Im Übrigen könne der Kläger auch einen Arbeitsplatz zumutbar erreichen, da er viermal täglich 500 m in 15 bis 18 Minuten zurücklegen könne.
Gegen den am 4. August 2004 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 2. September 2004 Berufung eingelegt. Er trägt im Wesentlichen vor, er könne nur 200 bis 250 m zu Fuß gehen und infolgedessen einen Arbeitsplatz auch nicht erreichen. Im Übrigen sei er auch zu einer Arbeitstätigkeit nicht in der Lage. Nachdem er zunächst eine Krücke benötigt habe, sei er inzwischen auf die Benutzung von zwei Krücken zum Gehen angewiesen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. Juli 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 23. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Oktober 2001 zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise Berufsunfähigkeit, hilfsweise wegen voller Erwerbsminderung beziehungsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, eine rentenberechtigende Leistungsminderung liege nicht vor.
Außerdem hat der Senat ein Sachverständigengutachten und ergänzende Stellungnahmen des Anästhesisten und Schmerztherapeuten Dr. L. eingeholt, der im Wesentlichen zum Ergebnis gelangt ist, der Kläger könne leichte körperliche Arbeiten mit Heben und Tragen bis zu 5 kg im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen uneingeschränkt verrichten. Er sei in der Lage, vollschichtig die Tätigkeit eines Pförtners an einer Nebenpforte, wie im Gerichtsbescheid des SG beschrieben, sowie Büroarbeiten und Botengänge auszuüben. Besondere Pausen seien nicht erforderlich. Eine Einschränkung durch die Medikation liege nicht vor. Die Beschränkungen hinsichtlich des Arbeitsweges beruhten einzig auf der Aussage des Klägers, nur 200 m gehen zu können. Insofern sei er - der Sachverständige - der Überzeugung, der Kläger könne mit Hilfe der öffentlichen Verkehrsmittel und einem Fußweg zur Arbeit gehen und auch 500 m viermal in weniger als 20 Minuten bewältigen. Wenn er die Erforderlichkeit einer Begleitperson zur Untersuchung bestätigt habe, beruhe dies darauf, dass in der Regel bei der Einbestellung nach Aktenlage nicht abzusehen sei, ob bei der Untersuchung eine Situation auftrete, nach der der zu Untersuchende nicht selbstständig nach Hause fahren könne. Deswegen teile er den Patienten grundsätzlich mit, sie sollten zum Gutachtentermin in Begleitung kommen.
Zuletzt hat Dr. N. als Zeuge ausgesagt, durch die wiederholt auftretenden starken lumbagoartigen Kreuzschmerzen komme es immer wieder zu Tagen mit stark schmerzhafter genereller Bewegungseinschränkung, wobei auch die Gehfähigkeit an diesen Tagen sicherlich eingeschränkt sei. Im Übrigen habe der Kläger mehrmals angegeben, Kreuzschmerzen träten schon nach relativ kurzer Gehstrecke von 250 m regelmäßig auf. Objektivierbare Ursachen hierfür ließen sich nicht erkennen. Er habe den Kläger noch nie mit einer Gehhilfe und auch nicht mit einem Gehstock gesehen, weswegen er keinen Grund für den Gebrauch einer Gehhilfe erkennen könne. Während der Vorstellung in seiner Praxis habe er keine wesentliche Einschränkung der Gehfähigkeit des Klägers beobachten können. Dr. L. stimme er hinsichtlich der Beurteilung des Krankheitsbildes zu und halte leichte Tätigkeiten ohne körperliche Belastung für zumutbar, habe aber Zweifel hinsichtlich der Vollschichtigkeit. Bei einer vollschichtigen Tätigkeit wären sehr häufige Krankschreibungen mit Sicherheit vorprogrammiert. Er halte deshalb maximal eine halbschichtige Beschäftigung für sinnvoll. Der Zeuge Dr. Sch. hat ausgesagt, der objektive Befund sei seit Januar 2002 unverändert. Der Kläger lasse sich mit dem PKW zu seiner Praxis fahren und abholen. Mit einer Gehhilfe sei er noch nicht erschienen. Zur Leistungsbeurteilung von Dr. L. wolle er sich wegen Befangenheit nicht äußern.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit sowie auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheides zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger beanspruchte Rente soweit ein Rentenanspruch bereits für die Zeit vor 1. Januar 2001 geltend gemacht wird - hier die §§ 43, 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (SGB VI a.F.) - dargelegt. Der Senat sieht deshalb insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Soweit (hilfsweise) ein Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 2000 in geltend gemacht und eine Rente wegen Erwerbsminderung beansprucht wird, ist Rechtsgrundlage für das Begehren § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI n.F.). Danach haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie - unter anderem - teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind
Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI n.F. sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI n.F. sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI n.F. ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach § 240 Abs. 1 SGB VI n.F. haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind.
Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI n.F. Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Allerdings - und dies gilt sowohl für die Frage, ob ein Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach den §§ 43, 44 SGB VI a.F. oder auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach den §§ 43, 240 SGB VI n.F besteht - kann nur das Leistungspotenzial, das auf dem Arbeitsmarkt konkret einsetzbar ist, als Maßstab für die Fähigkeit eines Versicherten, Einkommen zu erzielen, herangezogen werden. Folglich gehört nach der Rechtsprechung des BSG zur Erwerbsfähigkeit auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen (hierzu und zum Nachfolgenden BSG, Urteil vom 28.08.2002, B 5 RJ 12/02 R m.w.N.). Denn eine Tätigkeit zum Zweck des Gelderwerbs ist in der Regel nur außerhalb der Wohnung möglich. Das Vorhandensein eines Minimums an Mobilität ist deshalb Teil des in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Risikos, das Defizit führt zur vollen Erwerbsminderung.
Hat der Versicherte keinen Arbeitsplatz und wird ihm ein solcher auch nicht konkret angeboten, bemessen sich die Wegstrecken, deren Zurücklegung ihm, auch in Anbetracht der Zumutbarkeit eines Umzugs - möglich sein muss, nach dem generalisierenden Maßstab, der zugleich den Bedürfnissen einer Massenverwaltung Rechnung trägt. Dabei wird angenommen, dass ein Versicherter für den Weg zur Arbeitsstelle öffentliche Verkehrsmittel benutzen und von seiner Wohnung zum Verkehrsmittel und vom Verkehrsmittel zur Arbeitsstelle und zurück Fußwege zurücklegen muss. Erwerbsfähigkeit setzt danach grundsätzlich die Fähigkeit des Versicherten voraus, vier Mal am Tag Wegstrecken von mehr als 500 m mit zumutbarem Zeitaufwand (weniger als 20 Minuten) zu Fuß bewältigen und zwei Mal täglich während der Hauptverkehrszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren zu können. Bei der Beurteilung der Mobilität des Versicherten sind alle ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel (z.B. Gehstützen) und Beförderungsmöglichkeiten (insbes. die zumutbare Benutzung eines vorhandenen Kraftfahrzeugs) zu berücksichtigen.
Gemessen an den vorstehenden Voraussetzungen besteht weder ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbs- noch Berufsunfähigkeit nach den §§ 43, 44 SGB VI a.F., noch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach den §§ 43, 240 SGB VI n.F. weil - wie vom SG dargelegt - jedenfalls bis 31. Dezember 2000 und auch danach eine hinreichende Leistungsminderung nicht eingetreten ist und der Kläger zu diesem Zeitpunkt auch nicht außer Stande war, eine leichten Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes, z.B. auch die vom SG genannte Tätigkeit als Pförtner an einer Nebenpforte, die ihm auf Grund seines "bisherigen Berufes" sozial zumutbar ist, noch vollschichtig zu verrichten, und entsprechende Tätigkeiten auch seit 1. Januar 2001 unverändert vollschichtig und damit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann. Dies steht zur Überzeugung des Senats auf Grund der im Verwaltungsverfahren erstatteten und der vom SG erhobenen Gutachten wie auch auf Grund der weiteren Ermittlungen des Senats fest. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat insoweit auf die Gründe des angefochtenen Gerichts Bescheides und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG weitgehend ab.
Ergänzend ist anzumerken, dass auch nach dem Ergebnis der weiteren Ermittlungen des Senats eine weiter gehende quantitative und qualitative Leistungsminderung nicht nachgewiesen ist. Insbesondere hat Dr. L. - wie die Vorgutachter - ein vollschichtiges Leistungsvermögen bestätigt und haben die behandelnden Ärzte keine neue wesentliche Befunde mitgeteilt.
Der Kläger leidet unter Erkrankungen, vornehmlich der Wirbelsäule, aber auch in geringerem Umfang an Knie- und Schultergelenken. Im Wesentlichen sind dies degenerative Veränderungen an Lendenwirbelsäule (LWS) mit Lumbalgien und Halswirbelsäule (HWS) mit einem HWS-Syndrom, allerdings ohne wesentliche dauerhafte Funktionseinschränkungen und objektivierbare neurologische Ausfälle, diskrete Veränderungen der Rotatorenmanschette und einer Schultereckgelenksarthrose mit chronifizierten Nacken-Schultergürtel-Weichteil-Schmerzen bei endgradiger Bewegungseinschränkung der Schultergelenke, eine geringfügige Arthrose, eine geringfügige Beinverkürzung, mäßige Senke-Spreiz-Füße, eine Alkoholkrankheit, ein gelegentlich angegebener Spannungskopfschmerz und eine somatoforme Schmerzstörung bzw. ein chronifiziertes Schmerzsyndrom. Wesentliche und schwerwiegende dauerhafte Gesundheitsstörungen, die für die Beurteilung des Leistungsvermögens in der gesetzlichen Rentenversicherung von Bedeutung sind, sind dagegen nicht nachgewiesen. Auch sind die als aus der Erkrankung resultierend angegebenen Beschwerden wechselnd und nur begrenzt im behaupteten Umfang durch klinische und bildgebende Untersuchungen belegt. Dies ergibt sich für den Senat überzeugend aus den vorliegenden Gutachten, die durch die Angaben der behandelnden Ärzte insofern auch nicht widerlegt sind.
Unter Berücksichtigung der bei ihm vorliegenden Erkrankungen ist der Kläger in der Lage, eine Tätigkeit leichter Art ganzschichtig zu verrichten, zumindest als Pförtner an einer Nebenpforte. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats schlüssig und nachvollziehbar aus dem vom SG eingeholten Gutachten von Dr. St. und dessen ergänzender Stellungnahme sowie dem dieses Gutachten bestätigende Gutachten nach § 109 SGG des Dr. J ... Bestätigt wurde diese Leistungseinschätzung auch von dem vom Senat noch gehörten Sachverständigen Dr. L. , dessen Leistungsbeurteilung zu bezweifeln der Senat keine Veranlassung sieht.
Soweit die behandelnden Ärzte Dr. N. und Dr. Sch. von einer quantitativen bzw. qualitativen weitergehenden Leistungsminderung ausgehen, fehlt es an einer diese Einschätzung stützenden Begründung, insbesondere an objektiven Befunden, die die Annahme einer entsprechenden Leistungsminderung rechtfertigen könnten. Auch hat Dr. N. eingeräumt, dass von ihm angegebene Einschränkungen von ihm teilweise nicht zu objektivieren waren. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Kläger gemäß dem Bericht von Dr. H. vom 4. Mai 2001 angab, er könne kaum noch seinen Garten machen, also durchaus noch Gartenarbeit verrichtete. Im Übrigen hat keiner der gehörten Gutachter die geklagten Beschwerden hinreichend zu objektivieren vermocht, was auf eine gewisse Verdeutlichungstendenz hinweist.
Soweit der Kläger im Klageverfahren erstmals geltend gemacht hat, er sei als Sechsjähriger einen Abhang hinuntergestürzt und habe sich eine Stirnplatzwunde zugezogen, wovon er immer noch eine zwei Zentimeter lange tiefe Narbe an der Stirn habe und was seit dieser Zeit zu Kopfschmerzen führe, und er schließlich gegenüber Dr. L. angegeben hat, er habe einen "Schädelbruch" als Sechsjähriger erlitten, rechtfertigt diese Behauptung nicht die Annahme einer weiter gehenden Leistungsminderung. Zum einen war von einem derartig gravierenden Unfall vor der Begutachtung durch Dr. L. nicht die Rede. Zum anderen wurden die nun als erheblich behaupteten Kopfschmerzen bei den Begutachtungen und auch (abgesehen von Dr. Sch. , der von einem zeitweilig geklagten Spannungskopfschmerz berichtete) von den behandelnden Ärzten nicht erwähnt. Außerdem sind diese geltend gemachten Beschwerden zuletzt auch von Dr. L. berücksichtigt und gewürdigt.
Soweit der Kläger einwendet, er sei auf die Einnahme von Schmerzmitteln angewiesen, hat der als Sachverständige gehörte Anästhesist Dr. L. dargelegt, dass die Schmerzmittelverabreichung einer beruflichen Tätigkeit nicht entgegensteht und im Gegenteil in der Regel auch dazu erfolgt, um eine berufliche Tätigkeit zu ermöglichen.
Soweit der Kläger einwendet, er könne einen Arbeitsplatz nicht erreichen, weil er nur noch 250 m zu Fuß zurücklegen könne und hierbei einen Gehstock bzw. inzwischen zwei Gehstöcke benötige, ist eine entsprechende Einschränkung des Gehvermögens nicht nachgewiesen. Den vorliegenden Gutachten sind keine Befunde zu entnehmen, die eine entsprechende Beeinträchtigung belegen und demzufolge sind die Gutachter auch zu dem für den Senat schlüssigen Ergebnis gelangt, dass der Kläger zumindest 500 m in weniger als 20 Minuten viermal täglich auf dem Weg zur Arbeit zurücklegen kann. Dies anzuzweifeln sieht der Senat keine Veranlassung. Im Übrigen ist der Kläger bereits bei der Untersuchung bei Dr. Sch. am 29. März 2001 mit einer Gehstütze erschienen. Eine Gehprobe hat aber eine entsprechende Beeinträchtigung nicht belegt. Andererseits hat der Kläger auch gegenüber Dr. St. angegeben, 20 bis 30 Minuten mit einem Stock spazieren zu gehen und ist nach den Feststellungen dieses Sachverständigen bei einer Gehprobe das Hinken zurückgegangen. Im Übrigen hat der Kläger gemäß dem Gutachten von Dr. L. in unbeobachteten Momenten Bewegungen gezeigt, die er eigentlich laut eigenen Angaben so nicht hätte durchführen können. Soweit der Kläger gegen alle Gutachter einwendet, eine Gehprüfung über 500 m sei nicht erfolgt, überzeugt dies nicht. Entscheidend sind nicht allein die subjektiven Angaben bzw. gegebenenfalls der Abbruch einer Gehstrecke nach 200 oder 250 m durch den Kläger, sondern auch ganz wesentlich, welche Befunde vorliegen und ob objektive Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Gehstrecke bestehen. Dies ist nicht der Fall. Soweit die behandelnden Ärzte Dr. N. und Dr. Sch. eine Einschränkung der Gehstrecke angegeben bzw. bestätigt haben, beruht dies - wie von Dr. N. zuletzt in seiner Zeugenaussage eingeräumt - auf Angaben des Klägers, ohne dass sich für ihn objektivierbare Ursachen erkennen ließen. Im Übrigen ist nach Aussagen von Dr. Sch. und Dr. N. der Kläger bei diesen auch zu keinem Zeitpunkt mit einer Gehhilfe erschienen und hat Dr. N. keinen Grund für die Benutzung eines Gehstockes erkennen können. Auch hat Dr. N. während der Vorstellung in der Praxis keine wesentliche Einschränkung der Gehfähigkeit beobachten können. Angesichts dessen belegt seine Aussage, der Kläger könne lediglich 250 m gehen, nur, dass der Kläger ihm dies gegenüber geäußert hat, nicht, dass tatsächlich eine entsprechende Einschränkung vorliegt. Indessen kann - wie hinsichtlich der quantitativen und qualitativen Leistungsfähigkeit - auch bei dem Gehvermögen nicht entscheidend auf die Angaben des Klägers abgestellt werden. Vielmehr sind seine Angaben angesichts der Tatsache, dass vielfache Beschwerden weder durch den klinischen, noch den röntgenologischen, noch den kernspintomographischen Befund verifiziert werden konnten, kritisch zu sehen und erbringen nicht den (erforderlichen) Vollbeweis einer Einschränkung des Gehvermögens.
Nicht von Bedeutung ist schließlich, dass Dr. L. die Notwendigkeit einer Begleitperson für die Untersuchungen bestätigt hat. Er hat dies für den Senat nachvollziehbar damit begründet, dass in der Regel nicht auszuschließen ist, dass nach der Untersuchung eine Beeinträchtigung für den Rückweg vorliegt und er deswegen in der Regel empfiehlt, eine Begleitperson mitzubringen. Dass der Kläger regelmäßig einer Begleitperson bedarf, ist damit nicht belegt. Eine Beeinträchtigung der Wegefähigkeit ist auch nicht im Heilverfahrenentlassungsbericht belegt, da sich dieser zum einen nur auf den damaligen Zeitpunkt bezieht, zum anderen es sich um die Wiedergabe von Angaben des Klägers handelt.
Da der Kläger somit weder einen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit noch wegen Erwerbsminderung hat, ist die Berufung zurückzuweisen. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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