L 11 KR 4762/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 2 KR 2585/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 4762/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 29. März 2006 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten noch um die Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 292,61 EUR nebst Verzugszinsen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.04.2003 verlangte der Kläger von der Beklagten unter anderem die Übernahme der Rechtsanwaltskosten, die im Zusammenhang mit der Versorgung von Hilfsmitteln für Bewohner seines Pflegeheimes angefallen waren, in Höhe von insgesamt 585,22 EUR (7,5/10 Geschäftsgebühr gemäß § 118 I 1 BRAGO 484,50 EUR, Auslagenpauschale gemäß § 26 BRAGO 20,- EUR, 16 % Mwst. 80,72 EUR). Nachdem dies von der Beklagten abgelehnt worden war, erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG). Er beantragte, die Beklagte zu verurteilen, 585,22 EUR an ihn zu bezahlen. Das SG verurteilte die Beklagte mit Urteil vom 29.03.2006 zur Bezahlung von 292,61 EUR an den Kläger. Im übrigen wies es die Klage ab. Das Urteil enthält die Rechtsmittelbelehrung, dass es mit der Berufung angefochten werden könne.

Am 18.09.2006 hat der Kläger gegen das am 25.08.2006 zugestellte Urteil Berufung eingelegt.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Konstanz vom 29. März 2006 zu verurteilen, an ihn weitere 292,61 EUR nebst Verzugszinsen aus 585,22 EUR in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08. Dezember 2003 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt - teilweise sinngemäß -,

die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

Auf den Hinweis des Senats, dass die Berufungssumme nicht erreicht sein dürfte und die dem Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung keine Zulassung der Berufung darstelle, hat sich der Kläger nicht geäußert.

II.

Die Berufung war gemäß § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist.

Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG bedarf die Berufung unter anderem dann der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1. bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,- EUR oder 2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörten 5.000,- EUR nicht übersteigt.

Die Regelung der Nr. 1 greift hier ein. Der Kläger begehrt im Berufungsverfahren eine Geldleistung in Höhe von 292,61 EUR nebst Verzugszinsen. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass bei Zahlungsansprüchen auf den Geldbetrag, um den unmittelbar gestritten wird, abzustellen ist. Zinsen bleiben außen vor (§ 202 SGG i.V.m. § 4 Zivilprozessordnung - ZPO -). Der Eingang der Berufung ist der maßgebliche Zeitpunkt, in dem die Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen müssen (vgl. Meyer-Ladewig in SGG 8. Aufl. 2005 vor § 143 Rdnr. 10 b; § 144 Rdnr. 19). Der Kläger macht einen Anspruch in Höhe von 292,61 EUR geltend, insoweit ist er auch beschwert. Damit ist die Berufungssumme nicht erreicht.

Die demnach erforderliche Zulassung im Urteil des SG liegt nicht vor. Zwar enthält die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils den Hinweis darauf, es könne mit der Berufung angefochten werden. Nach dem oben gesagten war diese Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft. Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung stellt keine Entscheidung des SG über die Zulassung der Berufung im Sinne des § 144 Abs. 1 SGG dar (Meyer-Ladewig aaO § 144 Rdnr. 40). Eine Umdeutung der Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde im Sinne des § 145 SGG kommt nicht in Betracht (BSG, Urteil vom 20.05.2003 - B 1 KR 25/01 R -).

Die nach alledem unzulässige Berufung gegen das Urteil des SG vom 29.03.2006 ist damit gemäß § 158 SGG als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.

Die Höhe des Streitwerts, die sich aus der Klagforderung ergibt, beträgt 292,61 EUR.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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