Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 R 5295/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 5107/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist die Gewährung von Renten wegen Erwerbsminderung.
Der am 1953 in der T. geborene Kläger, der keinen Beruf erlernt hat, war nach seinem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland von 1969 bis 1982 als Arbeiter in einer Metall-, später in einer Kunstplattenfabrik beschäftigt und danach - unterbrochen durch im Wesentlichen kurzzeitige Beschäftigungen - überwiegend arbeitslos. Zuletzt arbeitete er versicherungspflichtig - seinen eigenen Arbeiten zufolge als Mitarbeiter einer Werkstatt für Behinderte - von Juni bis November 1999 und von Januar bis Mai 2000. Danach übte er noch von Januar 2002 bis September 2003 eine geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung (Taxifahrer) aus.
Der Kläger, der im September 2004 die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung beantragte, leidet, von vorübergehenden kurzzeitigen Erkrankungen abgesehen, im Wesentlichen unter einer Herzkranzgefäßerkrankung (mit Zustand nach Vorderwandinfarkt im April 2004 und nach zweifacher Umgehungsoperation im April 2004 bei guter Funktion der linken Herzkammer), einem Bluthochdruck, einem Diabetes mellitus, Übergewicht, Verschleißschäden am linken Kniegelenk, einem rezidivierenden LWS-Syndrom, einem Restzustand nach Schulteroperation im Oktober 2003 wegen Rotatorenmanschettenruptur und einer diabetischen Polyneuropathie.
Mit Bescheid vom 11. Oktober 2004 und Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2004 lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung ab. Dem lag im Wesentlichen der Heilverfahren-Entlassungsbericht der R. Kliniken, Bad H. , vom 1. Juli 2004 (die letzte Tätigkeit als Taxifahrer sowie leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung oder mit ständigem Sitzen bei Tagesschicht, seien sechs Stunden mehr möglich; nicht möglich ist das Heben und Tragen von Lasten über zehn Kilogramm - während der ersten sechs Monate nach der Herzoperation -, Arbeiten unter größerem Zeitdruck und Stress sowie Wechselschichtbelastung, häufiges Bücken, Zwangshaltungen, Arbeiten über dem Kopf und das Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten sowie Arbeiten mit dem Erfordernis von Gang- und Standsicherheit) und die gutachterliche Stellungnahme der Dr. R. (leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten sowie ohne häufiges Knien, Hocken häufiges Klettern und Steigen seien vollschichtig möglich, ebenso die letzte Tätigkeit als Taxifahrer) zu Grunde.
Deswegen hat der Kläger am 22. Dezember 2004 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Er sei wegen der Folgen des Vorderwandinfarktes, seines Diabetes, einer starken Depression, deretwegen er beim Allgemeinmediziner E. in Behandlung sei, sowie den Folgen von Operationen auch am Knie und im Genitalbereich und an der Schulter (wegen einer Rotatorenmanschettenruptur (RMR)) nicht in der Lage zu arbeiten.
Das SG hat die Internistin und Kardiologin Dr. B. (letzte Untersuchung im September 2003, danach körperlich leichte und nervlich wenig belastende Tätigkeiten sechs Stunden und mehr möglich), Dr. K. (Behandlung einer RMR im Januar 2004 abgeschlossen, körperlich leichte und nervlich wenig belastende Tätigkeiten seien sechs Stunden täglich und mehr möglich) sowie den Allgemeinmediziner E. (Befunde zur Herzerkrankung und Schulterverletzung, leichte Tätigkeiten ohne wesentliche nervliche Belastung seien sechs Stunden und mehr möglich), die auch weitere ärztliche Berichte vorgelegt haben, schriftlich als sachverständige Zeugen gehört.
Mit Gerichtsbescheid vom 21. Oktober 2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger sei weder berufsunfähig, noch teilweise oder voll erwerbsgemindert. Als Ungelernter seien ihm alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zumutbar, die er auch unter Berücksichtigung der vorliegenden Leiden nach den Angaben der befragten Ärzte sechs Stunden und mehr verrichten könne.
Gegen den am 2. November 2005 zugestellte Gerichtsbescheid hat der Kläger am 29. November 2005 Berufung eingelegt und unter anderem Atteste der Nervenärztin Dr. St. (Diagnose einer diabetischen Polyneuropathie), der Internistin Dr. B. und des Internisten Dr. B. übersandt. Außerdem hat er ein arbeitsamtsärztliches Gutachten der Dr. T. (leichte, zeitweise mittelschwere Arbeiten überwiegend im Sitzen, ohne Zeitdruck, Kälte, Nässe, Zugluft und Temperaturschwankungen, Hitze, erhöhte Verletzungsgefahr, häufiges Bücken, Zwangshaltungen und häufiges Heben und Tragen ohne mechanische Hilfsmittel, kniende und hockende Körperhaltung, häufiges Treppensteigen, in Überschulterhöhe oder Armvorhalte links und große nervliche Belastung durch Stress und Hetze sowie Nachtschicht mit der Möglichkeit von häufigem Wechsel der Körperhaltung zwischen Sitzen, Stehen und Gehen seien vollschichtig möglich) vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. Oktober 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2004 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung ab 1. September 2004 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Eine rentenberechtigende Leistungsminderung und entsprechende relevante neue Befunde lägen nicht vor.
Der Senat hat in einem Rechtsstreit des Klägers wegen Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) vor dem SG eingegangene ärztliche Äußerungen beigezogen und Dr. St. (nur zwei Untersuchungen im Januar und Februar 2006, leichte Tätigkeiten seien sechs Stunden möglich, keine Abweichung zum Gutachten von Dr. T. ) und Dr. B. , der über die im Februar 2006 erhobene Befunde berichtet hat, schriftlich als sachverständige Zeugen gehört.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger beanspruchte Rente - hier die §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil er zumindest leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen noch vollschichtig ausüben kann und auch keinen besonderen Berufsschutz genießt. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Lediglich im Hinblick auf das Vorbringen im Berufungsverfahren und der vom Kläger vorgelegten ärztlichen Äußerungen sowie den weiteren Ermittlungen des Senats ist ergänzend anzumerken, dass sich auch aus den weiteren ärztlichen Äußerungen eine weitergehende Leistungsminderung, als vom SG festgestellt, nicht ergibt. Insbesondere liegen keine Erkrankungen auf psychiatrischem Gebiet vor. Der Kläger hat sich zwar bei der Nervenärztin Dr. St. vorgestellt, allerdings wegen neurologischer Beschwerden. Eine Depression wurde weder angesprochen, noch finden entsprechende fachärztliche Behandlungen statt. Aus dem vom Kläger vorgelegten Gutachten der Dr. T. folgt, dass er unter Beachtung der in ihrem Gutachten beschriebenen qualitativen Einschränkungen, die weder eine schwere spezifische noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsminderung(en) bedeuten, mindestens sechs Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes nachgehen kann. Diese Auffassung vertritt auch die behandelnde Nervenärztin Dr. St ... Im Übrigen ergeben sich weder aus der Zeugenaussage und der vorgelegten Bescheinigung des Dr. B. noch aus dem vorgelegten Attest der Dr. B: oder den aus dem Rechtsstreit des Klägers wegen Feststellung des GdB beigezogenen ärztlichen Äußerungen wesentliche neue und dauerhafte Erkrankungen, die auf eine weitergehende Leistungsminderung hinweisen. Infolgedessen sieht der Senat den Sachverhalt auch als vollständig geklärt an, zumal weitere Beweisanregungen zuletzt auch nicht mehr erfolgt sind.
Da der Kläger zumutbare Tätigkeiten zumindest noch sechs Stunden täglich verrichten kann, ist er weder berufsunfähig, noch teilweise oder gar voll erwerbsgemindert. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen, weswegen die Berufung zurückzuweisen ist. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist die Gewährung von Renten wegen Erwerbsminderung.
Der am 1953 in der T. geborene Kläger, der keinen Beruf erlernt hat, war nach seinem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland von 1969 bis 1982 als Arbeiter in einer Metall-, später in einer Kunstplattenfabrik beschäftigt und danach - unterbrochen durch im Wesentlichen kurzzeitige Beschäftigungen - überwiegend arbeitslos. Zuletzt arbeitete er versicherungspflichtig - seinen eigenen Arbeiten zufolge als Mitarbeiter einer Werkstatt für Behinderte - von Juni bis November 1999 und von Januar bis Mai 2000. Danach übte er noch von Januar 2002 bis September 2003 eine geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung (Taxifahrer) aus.
Der Kläger, der im September 2004 die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung beantragte, leidet, von vorübergehenden kurzzeitigen Erkrankungen abgesehen, im Wesentlichen unter einer Herzkranzgefäßerkrankung (mit Zustand nach Vorderwandinfarkt im April 2004 und nach zweifacher Umgehungsoperation im April 2004 bei guter Funktion der linken Herzkammer), einem Bluthochdruck, einem Diabetes mellitus, Übergewicht, Verschleißschäden am linken Kniegelenk, einem rezidivierenden LWS-Syndrom, einem Restzustand nach Schulteroperation im Oktober 2003 wegen Rotatorenmanschettenruptur und einer diabetischen Polyneuropathie.
Mit Bescheid vom 11. Oktober 2004 und Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2004 lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung ab. Dem lag im Wesentlichen der Heilverfahren-Entlassungsbericht der R. Kliniken, Bad H. , vom 1. Juli 2004 (die letzte Tätigkeit als Taxifahrer sowie leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung oder mit ständigem Sitzen bei Tagesschicht, seien sechs Stunden mehr möglich; nicht möglich ist das Heben und Tragen von Lasten über zehn Kilogramm - während der ersten sechs Monate nach der Herzoperation -, Arbeiten unter größerem Zeitdruck und Stress sowie Wechselschichtbelastung, häufiges Bücken, Zwangshaltungen, Arbeiten über dem Kopf und das Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten sowie Arbeiten mit dem Erfordernis von Gang- und Standsicherheit) und die gutachterliche Stellungnahme der Dr. R. (leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten sowie ohne häufiges Knien, Hocken häufiges Klettern und Steigen seien vollschichtig möglich, ebenso die letzte Tätigkeit als Taxifahrer) zu Grunde.
Deswegen hat der Kläger am 22. Dezember 2004 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Er sei wegen der Folgen des Vorderwandinfarktes, seines Diabetes, einer starken Depression, deretwegen er beim Allgemeinmediziner E. in Behandlung sei, sowie den Folgen von Operationen auch am Knie und im Genitalbereich und an der Schulter (wegen einer Rotatorenmanschettenruptur (RMR)) nicht in der Lage zu arbeiten.
Das SG hat die Internistin und Kardiologin Dr. B. (letzte Untersuchung im September 2003, danach körperlich leichte und nervlich wenig belastende Tätigkeiten sechs Stunden und mehr möglich), Dr. K. (Behandlung einer RMR im Januar 2004 abgeschlossen, körperlich leichte und nervlich wenig belastende Tätigkeiten seien sechs Stunden täglich und mehr möglich) sowie den Allgemeinmediziner E. (Befunde zur Herzerkrankung und Schulterverletzung, leichte Tätigkeiten ohne wesentliche nervliche Belastung seien sechs Stunden und mehr möglich), die auch weitere ärztliche Berichte vorgelegt haben, schriftlich als sachverständige Zeugen gehört.
Mit Gerichtsbescheid vom 21. Oktober 2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger sei weder berufsunfähig, noch teilweise oder voll erwerbsgemindert. Als Ungelernter seien ihm alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zumutbar, die er auch unter Berücksichtigung der vorliegenden Leiden nach den Angaben der befragten Ärzte sechs Stunden und mehr verrichten könne.
Gegen den am 2. November 2005 zugestellte Gerichtsbescheid hat der Kläger am 29. November 2005 Berufung eingelegt und unter anderem Atteste der Nervenärztin Dr. St. (Diagnose einer diabetischen Polyneuropathie), der Internistin Dr. B. und des Internisten Dr. B. übersandt. Außerdem hat er ein arbeitsamtsärztliches Gutachten der Dr. T. (leichte, zeitweise mittelschwere Arbeiten überwiegend im Sitzen, ohne Zeitdruck, Kälte, Nässe, Zugluft und Temperaturschwankungen, Hitze, erhöhte Verletzungsgefahr, häufiges Bücken, Zwangshaltungen und häufiges Heben und Tragen ohne mechanische Hilfsmittel, kniende und hockende Körperhaltung, häufiges Treppensteigen, in Überschulterhöhe oder Armvorhalte links und große nervliche Belastung durch Stress und Hetze sowie Nachtschicht mit der Möglichkeit von häufigem Wechsel der Körperhaltung zwischen Sitzen, Stehen und Gehen seien vollschichtig möglich) vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. Oktober 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2004 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung ab 1. September 2004 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Eine rentenberechtigende Leistungsminderung und entsprechende relevante neue Befunde lägen nicht vor.
Der Senat hat in einem Rechtsstreit des Klägers wegen Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) vor dem SG eingegangene ärztliche Äußerungen beigezogen und Dr. St. (nur zwei Untersuchungen im Januar und Februar 2006, leichte Tätigkeiten seien sechs Stunden möglich, keine Abweichung zum Gutachten von Dr. T. ) und Dr. B. , der über die im Februar 2006 erhobene Befunde berichtet hat, schriftlich als sachverständige Zeugen gehört.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger beanspruchte Rente - hier die §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil er zumindest leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen noch vollschichtig ausüben kann und auch keinen besonderen Berufsschutz genießt. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Lediglich im Hinblick auf das Vorbringen im Berufungsverfahren und der vom Kläger vorgelegten ärztlichen Äußerungen sowie den weiteren Ermittlungen des Senats ist ergänzend anzumerken, dass sich auch aus den weiteren ärztlichen Äußerungen eine weitergehende Leistungsminderung, als vom SG festgestellt, nicht ergibt. Insbesondere liegen keine Erkrankungen auf psychiatrischem Gebiet vor. Der Kläger hat sich zwar bei der Nervenärztin Dr. St. vorgestellt, allerdings wegen neurologischer Beschwerden. Eine Depression wurde weder angesprochen, noch finden entsprechende fachärztliche Behandlungen statt. Aus dem vom Kläger vorgelegten Gutachten der Dr. T. folgt, dass er unter Beachtung der in ihrem Gutachten beschriebenen qualitativen Einschränkungen, die weder eine schwere spezifische noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsminderung(en) bedeuten, mindestens sechs Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes nachgehen kann. Diese Auffassung vertritt auch die behandelnde Nervenärztin Dr. St ... Im Übrigen ergeben sich weder aus der Zeugenaussage und der vorgelegten Bescheinigung des Dr. B. noch aus dem vorgelegten Attest der Dr. B: oder den aus dem Rechtsstreit des Klägers wegen Feststellung des GdB beigezogenen ärztlichen Äußerungen wesentliche neue und dauerhafte Erkrankungen, die auf eine weitergehende Leistungsminderung hinweisen. Infolgedessen sieht der Senat den Sachverhalt auch als vollständig geklärt an, zumal weitere Beweisanregungen zuletzt auch nicht mehr erfolgt sind.
Da der Kläger zumutbare Tätigkeiten zumindest noch sechs Stunden täglich verrichten kann, ist er weder berufsunfähig, noch teilweise oder gar voll erwerbsgemindert. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen, weswegen die Berufung zurückzuweisen ist. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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