L 10 LW 5162/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 6 LW 2410/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 LW 5162/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Betreibt der Landwirt sein Unternehmen aus Liebhaberei, ist er nicht mehr Landwirt i.S. § 2 Abs. 2 ALG, vgl. Abs. 7. Gleichwohl muss er für eine Rente wegen Erwerbsminderung das Unternehmen als solches abgeben; es nur aus Liebhaberei zu betreiben ist kein Abgabetatbestand. Gibt er das Unternehmen an den Ehegatten ab, wird er Landwirt nach § 2 Abs. 3 ALG; denn die Liebhaberei bezieht sich auf die Person, nicht das Unternehmen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 14. September 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung für Landwirte.

Der am 1951 geborene Kläger ist mit der am 30. Juli 1962 geborenen H. Sch. verheiratet. Er ist gelernter Pferdewirt, studierte aber auch Sprachen (Spanisch, Französisch, Englisch; mit Prüfung als Dolmetscher abgeschlossen), Volkswirtschaft und Luft- und Raumfahrttechnik (jeweils ohne Abschluss). Vom 1. April 1983 bis 30. Juni 1988 bezog er eine Rente wegen Berufsunfähigkeit; ein auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ausgerichtetes Klageverfahren blieb erfolglos (Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 2. Juni 1987, 3 An 22/85). Vor und nach dem Rentenbezug war der Kläger hauptberuflich als Pilot beschäftigt, zuletzt bei der L ... Nebenberuflich war er als landwirtschaftlicher Unternehmer tätig und bei der Beklagten vom 1. November 1986 (Bescheid vom 4. März 1988) bis 30. Juni 2000 (Bescheid vom 21. August 2006) versichert, ab 1. September 2000 ist er es als Ehegatte eines landwirtschaftlichen Unternehmers (Bescheid vom 22. September 2003) versichert, ab 1. November 2001 allerdings von der Versicherungspflicht befreit (Bescheid vom 11. November 2004).

Der Kläger verfügt über 18,6925 ha bewirtschaftete landwirtschaftliche, 1,8144 ha forstwirtschaftliche Flächen und 0,6039 ha Hof- und Gebäudeflächen. Einen Teil der landwirtschaftlichen Flächen (7,9607 ha) will der Kläger an seine Ehefrau, den Rest an den Landwirt H. M. verpachtet haben; die forstwirtschaftlichen Flächen ließen sich nicht verpachten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Zusammenstellung der Beklagten auf Aktenseite 53 der Senatsakten Bezug genommen. Die Mindestgröße nach § 1 Abs. 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) beträgt am Betriebssitz des Klägers 36 ha für forstwirtschaftliche Flächen und 2,88 ha für landwirtschaftliche Flächen. Für das Jahr 2004 hat die Ehefrau des Klägers Fördermitteln beim Amt für Landwirtschaft für die Bewirtschaftung beantragt.

Am 6. Mai 1999 erlitt der Kläger bei einer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Pilot veranlassten Übernachtung bei der Betätigung eines Lichtschalters einen Stromschlag, der durch die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen als Arbeitsunfall entschädigt wurde (Verletztengeld bis 31. Oktober 2002, anschließend Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit [MdE] um 60 v. H. [Bescheid vom 25. März 2004 und Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2004]). Innerhalb dieses Verfahrens wurden das neurologische Gutachten von Prof. Dr. A. (Untersuchungstag 23. Februar 2000; Diagnosen: keine objektiv krankhaften Veränderungen), das psychiatrische und fliegerärztliche Gutachten von Dr. W. (Untersuchungstag 4. April 2000; Diagnosen: dissoziative Bewegungsstörung/posttraumatische Belastungsstörung), das neurologische Gutachten von Prof. Dr. A. (Untersuchung am 20. Juni 2000; Diagnosen: funktionelle Hemisymptomatik rechtsseitig bei prolongierter Belastungssituation, medikamentenassoziierte Kopfschmerzen, kein Anhalt für Plexopathie), das chirurgische Gutachten von Prof. Dr. G. (Untersuchung am 14. Februar 2003; Unfallfolgen: occipitale Schädelprellung mit Verdacht auf commotio cerebri, Sehstörung des rechten Auges durch vermutlich Retinaödem, Halswirbelsäulen-[HWS-]distorsion mit neurologischen Ausfällen, partielle Läsion des rechten Armnervengeflechts, posttraumatisches neurasthenisch-depressives Syndrom und posttraumatische Belastungsstörung, chronisches Schmerzsyndrom mit zunehmender Versteifung aller großen und kleinen Gelenke der rechten oberen Extremität sowie der HWS), das neurologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. G. mit ergänzender Stellungnahme (Untersuchungen am 14. März, 7. und 9. Mai 2003; Unfallfolgen: "frozen shoulder" mit Myotendinosis der Supraspinatussehne sowie Impingement-Syndrom bei Acromioclaviculargelenksarthrose, mechanische und schmerzbedingte erhebliche Bewegungseinschränkung der Schulterbeweglichkeit rechts, Großzehenheberparese rechts sowie diskrete Fußheberparese rechts, Hypästhesie und Hypagesie im Bereich des Dematoms C8 rechts, chronische Schmerzkrankheit, depressive Entwicklung, posttraumatische Belastungsstörung) und das - im Auftrag des Klägers erstattete - nervenärztliche Gutachten von Prof. Dr. von B. vom 1. Oktober 2001 (Unfallfolgen entsprechen im Wesentlichen dem Gutachten von Dr. G. ) eingeholt.

Der Kläger erhält auf Grund seines Antrags vom 10. August 1999 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit von der Deutschen Rentenversicherung Bund (früher: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) ab 1. November 2002 (Bescheid vom 8. August 2003). Im Rahmen dieses Verfahrens wurden das nervenärztliche Gutachten von Dr. M.-T. (Untersuchungstag 18. Juli 2002; Diagnosen: Cervikobrachialgie und Cervicocephalgie nach Trauma, posttraumatische Belastungsstörung; Leistungseinschätzung: leichte Tätigkeiten, z. B. im Sinne leichter Bürotätigkeiten, drei bis unter sechs Stunden täglich zumutbar) und das orthopädische Gutachten von Dr. W. (Untersuchungstag 15. Juli 2002; Diagnosen: ausgeprägte posttraumatische Bewegungseinschränkung der HWS mit funktioneller Störung nach Stromunfall, posttraumatische Cervicocephalgie [Verdacht auf atlanto-axiale Gefügestörung], Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks bei Supraspinatus-Symptomatik, Verdacht auf Osteochondrose L4/5 und L5/S1, beginnende Retropatellararthrose beidseits, Fußfehlstatik beidseits, Übergewicht; Leistungseinschätzung: leichte körperliche Tätigkeiten drei bis unter sechs Stunden möglich) eingeholt. Die Beratungsärztin Dr. D. schätzte das Leistungsvermögen auf zwei Stunden bis unter halbschichtig (Rechtszustand bis 31. Dezember 2000) bzw. drei bis unter sechs Stunden (Rechtszustand ab 1. Januar 2001).

Mit auf den 31. Dezember 2000 datiertem Telefax beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Nach einem Aktenvermerk der Beklagten ist das Schreiben dort am 2. Januar 2001 eingegangen. Der Kläger gab an, das Telefax am 31. Dezember 2000 abgesandt zu haben. Nachdem der Kläger Antragsunterlagen und ärztliche Unterlagen, wie von der Beklagten angefordert, nicht vorgelegt hatte, lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 2. August 2001 ab.

Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein. Im Widerspruchsverfahren übermittelte er das nervenärztliche Gutachten von Prof. Dr. von B. vom 1. Dezember 2001 zu den Folgen des Arbeitsunfalls vom 6. Mai 1999 und die Kopie eines Grundstückspachtvertrages mit seiner Ehefrau vom 5. August 2000 (insgesamt 18,3 Hektar landwirtschaftliche Fläche; Pachtdauer 1. September 2000 bis 31. August 2009, später verlängert bis 28. Februar 2012, jährlicher Pachtzins 3500 DM; Zusatz: "Grundlage der Rentengewährung für Verpächter"). Der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. G. gab in einem Befundbericht vom 12. August 2002 Arbeitsunfähigkeit seit 6. Mai 1999 an, Prof. Dr. von B. attestierte unter dem 24. Januar 2002, der Kläger sei als Flugkapitän zu 100 % berufsunfähig und die MdE betrage mehr als 50 v. H. Die Beklagte teilte dem Kläger mit, sie gehe von voller Erwerbsminderung aus, jedoch sei die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens an die Ehefrau nicht ausreichend. Nachdem der Kläger keinen Nachweis der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens an Dritte vorgelegt hatte, lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung mit Bescheid vom 19. Februar 2003 ab.

Auch hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Im Widerspruchsverfahren wurden Unterlagen über einen landwirtschaftlichen Unfall am 3. Juni 2002 - der Kläger hatte sich den linken Ringfinger an einem Heugebläse gequetscht und das Kniegelenk verletzt - beigezogen. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16. September 2003 zurückgewiesen.

Der Kläger hat hiergegen am 25. September 2003 Klage bei dem Sozialgericht Ulm erhoben. Das Sozialgericht hat die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen gehört (Dr. G. , 26. April 2004: fortbestehende Arbeitsunfähigkeit auf Grund des Unfalls vom 3. Juni 2002; Psychiaterin Dr. H. , 8. Juni 2004: eine gewisse Stabilisierung des Gesundheitszustandes für ihr Fachgebiet; Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten von vier Stunden täglich; aber 17. Januar 2005: deutliche Verschlechterung, mittelgradiger bis schwerer depressiver Zustand; Orthopäde Dr. J. , 14. Juli 2004: leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sind zumutbar).

Dr. K. , niedergelassener Facharzt für Allgemeinmedizin, für Psychiatrie und Psychotherapie hat auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein psychiatrisches Fachgutachten erstattet (Untersuchung am 20. Oktober 2004) und infolge der mittelschweren bis schweren depressiven Störung sowie der posttraumatische Belastungsstörung ein Leistungsvermögen von zwei oder mehr Stunden täglich verneint. Hieran hat er auch im Hinblick auf Einwendungen der Beklagten festgehalten.

Privatdozent Dr. B. , Chefarzt der Abteilung für Neurologie und klinischen Neurophysiologie des Krankenhauses St. E. R: , hat ein von Amts wegen veranlasstes neurologisch-psychiatrisches Gutachten erstattet (Untersuchungstag 28. Februar 2005). Er hat eine sekundäre dissoziative Störung mit funktioneller Hemiparese rechts, einen Zustand nach HWS-Distorsion und eine Anpassungsstörung diagnostiziert. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne schwerere körperliche Belastung seien dem Kläger mindestens sechs Stunden täglich zumutbar. In einer Ergänzung seines Gutachtens hat er Einwendungen des Klägers zurückgewiesen. Außerdem hat er darauf verwiesen, erst jetzt erfahren zu haben, dass der Kläger als Spitzenkandidat der im Landkreis B: für den Deutschen Bundestag kandidiert habe. Damit bestehe nicht nur eine erhebliche Diskrepanz zwischen den vom Kläger vorgebrachten Beschwerden und den objektiv zu erhebenden Befunden, sondern auch zwischen seinen Angaben bei der gutachtlichen Untersuchung und seinen Aktivitäten im öffentlichen politischen Leben.

Mit Urteil vom 14. September 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger sei nicht unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage erwerbsunfähig bzw. voll erwerbsgemindert, sondern könne noch mindestens sechs Stunden täglich tätig sein. Die Abgabe des wirtschaftlichen Unternehmens an die Ehefrau reiche daher nicht aus. Das Gericht hat seine Einschätzung im Wesentlichen auf das Gutachten von Privatdozent Dr. B. sowie die weiteren Äußerungen der Gutachter im Verwaltungsverfahren bzw. der behandelnden Ärzte gestützt. Dem Gutachten von Dr. K. sei nicht zu folgen, denn der von ihm erhobene psychopathologische Befund könne die Aussage zum Leistungsvermögen nicht begründen und decke sich auch nicht mit dem von Privatdozent Dr. B. erhobenen Befund.

Der Kläger hat gegen das ihm am 18. Oktober 2005 zugestellte Urteil am 17. November 2005 Berufung eingelegt. Er gibt an, die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens an seine Ehefrau sei lediglich vorübergehend vom 1. November 2002 bis 31. August 2003 erfolgt. Die landwirtschaftlichen Flächen seien am 31. August 2003 an H. M. verpachtet worden, mit Ausnahme der Wiesen, die als Wirtschaftsflächen nicht interessant und trotz aller Bemühungen nicht vor dem 1. September 2005 verpachtet worden seien. Der Arbeitsunfall vom 3. Juni 2002 sei nicht im Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen Tätigkeit erfolgt. Seine politische Tätigkeit erfolge ehrenamtlich und überschreite zwei Stunden am Tag nicht. Es liege ab 1. Juli 2000 keine Gewinnerzielungsabsicht vor. Letzteres ist vom Finanzamt B: bestätigt worden (Bescheinigung vom 16. Juni 2006; Vereinbarung zwischen dem Kläger, seiner Ehefrau und dem Finanzamt B: - ohne Datum).

Der Kläger hat Kopien zweier Pachtverträge seiner Ehefrau mit H. M. vorgelegt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 14. September 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 19. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 16. September 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab 1. September 2000 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Das Betreiben eines Unternehmens ohne nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht stelle keinen Abgabetatbestand dar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats, außerdem die beigezogenen Verwaltungsakten der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen und des Sozialgerichts Ulm zu den Gerichtsverfahren S 8 U 771/03, S 8 U 2853/03, S 6 LW 1877/02 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von dem Kläger beanspruchte Rente (§ 13 Abs. 1, § 21 ALG in der Fassung bis 31. Dezember 2000, hier anwendbar nach § 94 Abs. 2 ALG, daher unabhängig von der Frage, wann das Telefax des Klägers mit dem Rentenantrag bei der Beklagten eingegangen ist) dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil das landwirtschaftliche Unternehmen des Klägers nicht abgegeben ist. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 bzw. Satz 3 Nr. 1 ALG (Erwerbsminderung des Klägers unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch [SGB VI]) nicht vor, denn der Kläger ist noch in der Lage, mehr als zwei Stunden (grundsätzliche Leistungsgrenze für Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Arbeitsmarktlage) täglich leichte körperliche Tätigkeiten zu verrichten. Die Anforderungen des ab 1. Januar 2001 geltenden Rechts, die im Falle eines Leistungsfalls ab dem 1. Januar 2001 einschlägig wären und die daher ebenfalls zu prüfen sind (BSG, Urteil vom 23. Mai 2006, B 13 RJ 38/05 R, für SozR vorgesehen), sind gleichfalls nicht erfüllt (volle Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI, d. h. Leistungsfähigkeit für leichte körperliche Tätigkeiten unter drei Stunden täglich). Der Senat sieht deshalb gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Lediglich im Hinblick auf das Vorbringen und die Beweisaufnahme im Berufungsverfahren sind ergänzende Ausführungen angezeigt.

Der Senat kann sich nicht davon überzeugen, dass der Kläger nur noch in der Lage ist, leichte körperliche Tätigkeiten unter zwei bzw. drei Stunden täglich zu verrichten. Wie bereits vom Sozialgericht dargestellt, hat sich von den behandelnden Ärzten und Gutachtern, die sich zu dieser Frage geäußert haben, allein Dr. K. für eine Leistungsfähigkeit des Klägers für leichte körperliche Tätigkeiten von weniger als zwei Stunden ausgesprochen. Dem ist jedoch nicht zu folgen. Seine Feststellung, der Kläger sei nur unter großer Anstrengung und innerer Überwindung in der Lage, seinen alltäglichen familiären und sozialen Verpflichtungen nachzukommen, insbesondere Antrieb, Konzentrationsfähigkeit, Durchhaltevermögen, Stressresistenz und Frustrationstoleranz seien stark gemindert, lassen sich nach den von ihm selbst (keine Feststellung einer Antriebsstörung bei drei ambulanten Kontakten, lediglich gedrückte Stimmung), aber auch nach den von Privatdozent Dr. B. erhobenen Befunden nicht aufrechterhalten. Insbesondere fehlt dem Gutachten von Dr. K. jeder Hinweis auf Einschränkungen des Klägers im Tagesablauf und in seinen sozialen Beziehungen (Hobbys, ehrenamtliches Engagement u. s. w.). Ob tatsächlich eine posttraumatische Belastungsreaktion, ein chronische Schmerzsyndrom oder eine depressive Störung vorliegen - Privatdozent Dr. B. hat insoweit auf erhebliche Diskrepanzen zwischen den vom Kläger geklagten Beschwerden und den objektiven gutachtlichen Feststellungen hingewiesen -, kann letztlich offen bleiben. Denn jedenfalls erreicht die hieraus folgende Beeinträchtigung nicht ein Ausmaß, das leichten körperliche Tätigkeiten von zumindest drei Stunden täglich entgegensteht. Hinsichtlich der politischen Tätigkeit des Klägers kommt es nicht darauf an, ob diese einen Zeitbedarf von zwei Stunden täglich nicht übersteigt, wie der Kläger im Berufungsverfahren angegeben hat. Es mag auch zutreffen, dass eine Direktkandidatur für die FDP für den Bundestag in der Region, in der der Kläger zuhause ist, "immer nur theoretischer Natur sein kann". Der Kläger hat sich aber in einer "Kampfkandidatur" auch um einen aussichtsreichen Platz auf der Landesliste der FDP beworben (Bericht der Schwäbischen Zeitung vom 19. Juli 2005). Jedenfalls ist das daraus ersichtliche Engagement - die Darstellung in der Schwäbischen Zeitung vom 30. Juni 2005 seiner "routinierten Vorstellung" bei "schweißtreibenden Temperaturen" auf der Nominierungsveranstaltung im Wahlkreis Biberach/Wangen liest sich eindrucksvoll - unvereinbar mit den Angaben des Klägers gegenüber Privatdozent Dr. B. , wo Hobbys und Freizeitaktivitäten verneint worden sind, ja der Kläger sogar angegeben hat, er lebe in den Tag hinein und könne aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nichts machen.

Die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens an andere Personen als die Ehefrau des Klägers ist weiterhin nicht nachgewiesen. In der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts Ulm vom 23. Juli 2003 im Verfahren S 6 LW 1877/02 hat der Kläger angegeben, der Pachtvertrag vom 5. August 2000 betreffe die gesamte landwirtschaftliche Fläche. Er hat sich dort auf die Verlängerung des Pachtverhältnisses bezogen und mitgeteilt, dies sei schon im Jahr 2000 geschehen. Da aber der Kläger, wie ausgeführt, nicht unabhängig von der Arbeitsmarktlage erwerbsunfähig ist, reicht eine Verpachtung an seine Ehefrau nicht aus. Daher kann dahingestellt bleiben, ob der Pachtvertrag des Klägers mit seiner Ehefrau vom 5. August 2000 den Anforderungen des § 21 Abs. 2 ALG entspricht, weil die Formulierung "Grundlage der Rentengewährung für Verpächter" eine auflösende Bedingung darstellen könnte. Die im Berufungsverfahren vorgelegten Pachtverträge der Ehefrau des Klägers mit H. M. erfüllen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 Satz 2 und 3 ALG nicht, da keine Laufzeit genannt ist, also die Mindestzeit von neun Jahren nicht vorliegt. Ein ebenfalls in Kopie vorgelegten Zusatz zum Pachtvertrag enthält sogar die Kündigungsmöglichkeit zum Jahresende.

Die Beendigung der Versicherungspflicht des Klägers bereits zum 1. Juli 2000 nach Wegfall der Absicht der nachhaltigen Gewinnerzielung (§ 1 Abs. 7 ALG; Bescheinigung des Finanzamtes B: vom 16. Juni 2006) stellt keinen Abgabetatbestand i. S. des § 21 ALG dar. Auch wenn hierzu eine in die Zukunft gerichtete langfristige Beurteilung notwendig ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Januar 2004, L 8 LW 15/02), kann dieser im Wesentlichen subjektive Tatbestand jederzeit korrigiert werden, damit das Unternehmen (wieder) als solches betrieben werden, mit dem Gewinne erzielt werden sollen. Damit fehlt dem Betreiben als bloße Liebhaberei das Moment des Stetigen und Nicht-Korrigierbaren, das die Abgabetatbestände des § 21 ALG auszeichnet. Insbesondere ist das Unternehmen nicht als stillgelegt nach § 21 Abs. 4 ALG anzusehen, denn die landwirtschaftliche Nutzung ruht gerade nicht (s. § 21 Abs. 4 Satz 2, § 22 ALG und § 1 Abs. 1 der Flächenstilllegungsverordnung vom 25. November 1994, BGBl. I S. 3524), wenn die Flächen an einen Landwirt verpachtet worden sein sollen. Es ist außerdem auch nicht vorgetragen und auch nicht sonst ersichtlich, dass die für eine Flächenstilllegung notwendigen Pflegemaßnahmen durchgeführt werden (s. § 21 Abs. 4 Satz 2, § 22 ALG und § 3 der Flächenstilllegungsverordnung).

Allerdings verlor der Kläger damit zum 1. Juli 2000 seine Eigenschaft als Landwirt nach § 1 Abs. 2 ALG (vgl. § 1 Abs. 7 ALG). Indessen galt er gemäß § 1 Abs. 3 ALG mit Abschluss des Pachtvertrages mit seiner Ehefrau erneut als Landwirt, weil seine Ehefrau als Pächterin zum Landwirt nach § 1 Abs. 2 ALG wurde (so auch die Bescheide der Beklagten über die entsprechende Versicherungspflicht der Ehegatten, vgl. Bl. 74 ff LSG-Akte). Für die Ehefrau des Klägers gilt die Feststellung der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht nicht. Die vorgelegte Vereinbarung zwischen dem Kläger, seiner Ehefrau und dem Finanzamt B: bringt sogar deutlich zum Ausdruck, dass das landwirtschaftliche Unternehmen durch die Ehefrau des Klägers gerade nicht alleine aus Liebhaberei betrieben wird. Denn sonst wäre die Ermittlung eines land- und forstwirtschaftlichen Gewinnes nach Durchschnittsätzen ohne Sinn, zu dem sich die Klägerin in dieser Vereinbarung verpflichtet hat. Gemäß § 21 Abs. 9 Satz 3 Nr. 1 ALG ist aber auch für den Ehegatten eines Landwirts i.S. des § 1 Abs. 3 ALG eine Abgabe nur dann erfolgt, wenn er - u.a. - unabhängig von der Arbeitsmarktlage erwerbsunfähig war bzw. voll erwerbsgemindert ist.

Offen lassen kann der Senat, ob der Arbeitsunfall vom 3. Juni 2002 auf eine regelmäßige Tätigkeit in der Landwirtschaft hindeutet, sodass der Kläger nicht aus dem Unternehmen ausgeschieden wäre (§ 21 Abs. 9 Satz 1 ALG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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