L 25 B 419/06 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 6 AS 376/06 Er
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 419/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 07. April 2006 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die am 1962 geborene Antragstellerin (Ast.), Staatsangehörige mit unbefristeter Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet vom 07. Oktober 2003, hatte einen ersten Leistungsantrag nach dem SGB II am 27. Juni 2005 gestellt.

Sie wohnte damals unter der Adresse , Eine Bankverbindung konnte sie nicht angeben.

Die Ast. hatte angegeben, dass sie seit 1998 in eheähnlicher Gemeinschaft mit Herrn M C lebe. Eine selbständige Tätigkeit (Handel mit Lebensmitteln und Waren des täglichen Bedarfs) hatte sie zum 30. Juni 2005 aufgegeben. Sie sei bisher privat krankenversichert gewesen. Ferner lebe in der Hausgemeinschaft (HG) ihr Sohn M H, geboren 1984, für welchen sie Anspruch auf Kindergeld in Höhe von 154 Euro monatlich habe. Die Mietaufwendungen ab 01. Januar 2005 seien mit 470,39 Euro für Grundmiete, Vorauszahlung für Betriebskosten (BK) 114,03 Euro, Vorauszahlung für Heizkosten (HK) 66,92 Euro, insgesamt 651,34 Euro anzusetzen. Im Mietvertrag vom 10. Januar 2002 (3 Räume, eine Küche, ein Bad, 80 m²) traten die Ast. und Herr C gemeinsam als Mieter auf. Herr C bezieht aus abhängiger Beschäftigung laufend Arbeitsentgelt.

Mit Bescheid vom 21. September 2005 hatte der Antragsgegner (Agg.) diesen Antrag unter Hinweis auf mangelnde Bedürftigkeit abgelehnt, da im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft das Einkommen des Lebenspartners anzurechnen sei. Auf Widerspruch der Ast. hatte der Agg. die Leistung unter Zugrundelegung von Lohnabrechnungen für 08/05 (brutto 2.402,49 Euro; netto 1.594,93 Euro) und 09/05 (brutto 2.321,85; netto 1.562,51 Euro) des Herrn C neu berechnet. Einem Vermerk vom 13. Oktober 2005 zufolge (Bl. 87 VA) war der Aufwand für eine freiwillige Krankenversicherung der Ast. mit 150 bis 200 Euro monatlich anzusetzen.

Mit Beschluss vom 04. November 2005 war über das Vermögen der Ast. das Insolvenzverfahren eröffnet (AG Neuruppin - 15 IN 385/05 - ) und Berichts- und Prüftermin auf den 02. Februar 2006 festgesetzt worden.

Die Neuberechnung der Leistung hatte bezüglich des Monats 08/05 zu einem Gesamtbedarf von 1.022,19 Euro geführt, denen Gesamteinkünfte der Bedarfsgemeinschaft (BG) von 1.286,43 Euro gegenüberstanden, bezüglich des Monats 09/05 standen dem unveränderten Gesamtbedarf Gesamteinkünfte von 1.251,84 Euro gegenüber.

Unter dem 24. Januar 2006 hatte der Agg. zurückweisenden Widerspruchsbescheid (W 3391/05) erlassen, in welchem der Berechnungsgang im Einzelnen dargelegt war. Hierauf wird Bezug genommen. Der Widerspruchsbescheid war - soweit ersichtlich - in Bestandskraft erwachsen.

Am 17. Januar 2006 stellte die Ast. erneut Antrag. Zur Akte gelangte die Meldebescheinigung vom 20. Januar 2006, wonach die Ast. nunmehr seit dem 01. November 2005 unter der Anschrift F mit alleiniger Wohnung gemeldet sei. Bereits am 05. September 2005 hatten Herr C und die Ast. einen Wohnungs-Mietvertrag abgeschlossen über die Nutzung von vier Zimmern (Küche/Bad-WC und weiteren Räumlichkeiten [1 Bodenraum, Kellerraum etc.]) in einer Doppelhaushälfte-Vorderhaus, Adresse: F für die Zeit ab 01. November 2005. Als Grundmiete waren 450 Euro, als weitere Betriebskosten monatlich 30 Euro, insgesamt 480 Euro monatlich vorgesehen. Hinzu kamen monatliche Gesamtkosten für Trinkwasser in Höhe von monatlich 12,66 Euro, 22,33 Euro für Abwasserentsorgung, 134 Euro für Erdgas = 168,99 Euro monatlich vor Aufteilung nach Köpfen der Haushaltsgemeinschaft (HG). Adressat der entsprechenden Versorgungsverträge war Herr C.

Die Ast. gab außerdem an, dass sie nach wie vor keine Bankverbindung habe; die eheähnliche Gemeinschaft mit Herrn C sei ab dem 25. November 2005 aufgelöst.

Im Zusatzblatt 1 wurde Herr C nunmehr als "Mitbewohner" bezeichnet. In einem von Herrn C unterschriebenen Fragebogen zur Prüfung des Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft wird die Frage, ob Kinder und andere Angehörige im gemeinsamen Haushalt versorgt werden bejaht. Ein gemeinsames (Giro-)Konto bestehe nicht. Die Frage danach, ob ein Kostenausgleich erfolge, wenn die Zahlung der Miet-Nebenkosten nur durch einen Partner erfolge, ist nicht beantwortet. Die Zimmer seien derart aufgeteilt, dass je ein Zimmer für je ein einzelnes Mitglied der HG zur Verfügung stehe, Küche und Bad würden nach Absprache genutzt. Der Einkauf des täglichen Bedarfs erfolge für die Ast. und Herrn C nicht gemeinsam. Mahlzeiten würden nicht gemeinsam zubereitet und eingenommen; Haushaltsgeräte und Geschirr nach Absprache beider Seiten genutzt.

Ferner erklärte Herr C: "Wir wohnen nur noch zusammen. Und ich bin nicht bereit, alle Kosten selber bzw. allein zu tragen".

Bei ihrer persönlichen Vorsprache am 26. Januar 2006 wurde die Ast. seitens des Agg. darauf hingewiesen, dass sie Bemühungen nachweisen möge, sich um anderen Wohnraum gekümmert zu haben.

Am 06. März 2006 gelangte eine Bescheinigung des Bürgermeisters der Gemeinde S zur Akte des Agg. derzufolge im gesamten Gemeindebereich kein Wohnraum in der Größe von 60 m² zur Vermietung zur Verfügung stehe.

Mit Bescheid vom 10. März 2006 lehnte der Agg. den neuerlichen Leistungsantrag ab. Die Erklärung der Ast, derzufolge diese sich am 25. November 2005 von ihrem seinerzeitigen Lebenspartner getrennt habe, erscheine dem Amt unglaubwürdig, da noch immer die gemeinsamen Räumlichkeiten genutzt würden und eine Trennung so kurz nach dem Umzug unrealistisch sei.

Am 16. März 2006 beantragte die Ast. beim Sozialgericht Potsdam den Erlass einer einstweiligen Anordnung, zugleich legte sie Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. März 2006 ein. Die Beziehung habe dem Druck, keinen Bescheid auf ihren ersten Widerspruch zu erhalten, nicht standgehalten. In der gesamten Gemeinde S sei kein Wohnraum für sie und ihren Sohn vorhanden, obwohl sie sich um eine eigene Wohnung bemüht habe. Die Wohnkosten würden vorübergehend, da weder sie noch ihr Sohn Einkünfte hätten, von Herrn C getragen, der sie und ihren Sohn aber ansonsten in keiner Weise unterstütze. Auch wenn es dem Agg. unglaubwürdig erscheine, entspreche es den Tatsachen, dass sie sich von ihrem Lebensgefährten getrennt habe.

Die Ast. reichte u. a. eine Bescheinigung des Herrn M C vom 03. Februar 2006 zu den Akten, derzufolge ihm die Ast. ("anteilige Miete") für die Monate 11/05, 12/05 sowie 01/06 noch schulde. Der Bruder der Ast, Herr P H, wohnhaft in B, hat unter dem 02. April 2006 erklärt, er habe seine Schwester im Monat März 2006 in Naturalien und finanziell in Höhe von 170 Euro unterstützt.

Unter dem 21. März 2006 hat der Agg. die Ast. darauf hingewiesen, der eingereichte Nachweis über (mangelnden) Wohnraum in S könne nicht aus ausreichend angesehen werden. Da in ihrem Falle keine persönlichen Bindungen in S vorlägen, bestehe die Möglichkeit, auch in anderen Orten Wohnraum zu suchen. Die Ast. werde auf ein (beigefügtes) Informations-Blatt des Landeskreises Havelland und die Kontaktaufnahme mit der Wohnraumberatung in F verwiesen.

Das Sozialgericht ist davon ausgegangen, die Ast. beantrage,
im Eilverfahren den Antragsgegner zu verpflichten, ihr, der Ast., Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren.

Der Agg. hat sinngemäß beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Mit Beschluss vom 17. April 2006 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sinngemäß abgelehnt. Bezüglich des Inhalts der Entscheidung wird Bezug genommen auf Bl. 15 bis 19 der Gerichtsakten. Gegen die ihr am 13. April 2006 zugestellte Entscheidung hat die Ast. am 10. Mai 2006 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung ist im Wesentlichen vorgetragen worden, dass - alternativer - Wohnraum nicht vorhanden sei. Der Umzug in die neue Wohnung (Doppelhaushälfte - DHH -) habe eigentlich ein Neuanfang (der Beziehung) sein sollen. Da es aber immer mehr Unstimmigkeiten gegeben habe, hätten sie - beide Partner - am 25. November 2005 die Trennung vollzogen. Gründe für die Trennung seien u. a. die Aufgabe der Selbständigkeit ihrerseits, das anhängende Insolvenzverfahren sowie der "Austausch von Zärtlichkeiten bzw. Intimitäten" ihrerseits, da sie jegliche Versuche des Herrn C abgewiesen habe, weil sie mit ihren "Nerven" am Ende gewesen sei und immer noch wäre. Seit ca. Anfang des Jahres 2005 habe in ihrer Beziehung kein Liebesleben mehr bestanden. Beide hätten sich aber dahin geeinigt, erstmal in einer Wohngemeinschaft aus Kostengründen zu verbleiben. Sie erbitte im Übrigen eine Anhörung.

Der Senat geht davon aus, die Ast. wolle beantragen,

1. eine mündliche Verhandlung durchzuführen,

2. den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 07. April 2006 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr, der Ast. auf ihren Antrag vom 17. Januar 2006 vorläufig Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.

Der Ast. beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Es seien keine überzeugenden Tatsachen, Indizien gegen das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft vorgetragen worden. Selbst wenn man unterstelle, dass das Liebesleben seit Anfang 2005 eingestellt worden sei, sage dies nicht viel. Auch in Ehen sei es durchaus alltäglich, dass "in besonders schweren Zeiten" das Liebesleben vorübergehend eingestellt werde. Vielmehr spräche es sogar für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft, wenn angesichts des Vorhandenseins der Schwierigkeiten beide Partner sich nicht trennten.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte des Agg., Aktenzeichen () und die gerichtliche Verfahrensakte Bezug genommen. Die genannten Unterlagen haben dem Senat zu seiner Entscheidung vorgelegen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

1. Im Verfahren wegen Erlass einer einstweiligen Anordnung - also einem Verfahren des gerichtlichen Eilrechtsschutzes - ist ein prozessualer Anspruch auf mündliche Erörterung bzw. mündliche Verhandlung von Gesetzes wegen nicht vorgesehen. Vielmehr entscheidet das Gericht im Wege des Beschlussverfahrens - das heißt ohne notwendige mündliche Verhandlung - grundsätzlich unter Würdigung präsenter Beweismittel über die Glaubhaftmachung notwendiger tatsächlicher Voraussetzungen.

2. Die Voraussetzungen für den begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung sind im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der Anforderungen an eine Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs nicht gegeben (§ 86 b Abs. 2 Satz 1, Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand dürfte die Ast. keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II haben.

Vielmehr folgt nach der freien, aus dem Gesamtergebnis des einstweiligen Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Senates, dass der Agg. zu Recht von dem Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft auch für die Zeit seit dem zweiten Antrag ausgehen durfte (§ 128 Abs. 1 SGG analog).

Im Einzelnen: Gemäß § 7 Abs. 3 SGB II gehören zur Bedarfsgemeinschaft als Partner oder Partnerin des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen u. a. auch die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt. Dies ist nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (vgl. dazu Urteile des BVerwG vom 17. Mai 1995 - Aktenzeichen: 5 C 16/93 - sowie BVerfG vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - und zuletzt vom 02. September 2004 a.a.O.) dann der Fall, wenn die Lebensgemeinschaft auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Nur wenn sich die Partner der Gemeinschaft so sehr miteinander verbunden fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die Anrechnung von Einkommen und Vermögen vergleichbar. Das Fehlen der Bereitschaft hierzu wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung als ein Indiz gewertet, aus dem auf das Nichtbestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft geschlossen werden muss (so BVerwG a.a.O.).

Hat wie hier eine eheähnliche Gemeinschaft einmal bestanden - dies soll nach dem Vortrag der Ast. nur bis zum 24. November 2005 - der Fall gewesen sein, so kann diese zwar jederzeit ohne ein rechtlich geregeltes Verfahren aufgelöst werden. Allerdings wird man hierfür eindeutige Indizien verlangen müssen, welche in der Regel mit der Auflösung der Wohngemeinschaft verbunden sein werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - ). Insofern spricht die Tatsache, dass die Ast. bisher gerade nicht aus der gemeinsamen Wohnung, deren Kosten von Herrn C im Einverständnis mit der Ast. getragen werden, ausgezogen ist, entscheidend für eine noch bestehende gegenseitige und auch gegenwärtige Unterhaltsbereitschaft des Herrn C.

Durchgreifende Hinweistatsachen dafür, dass die eheähnliche Lebensgemeinschaft seit 25. November 2005 aufgelöst ist, stehen dem nicht gegenüber: Zunächst ist darauf Bedacht zu nehmen, dass sexuelle Beziehungen für eine eheähnliche Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft nicht erheblich sind. Hat wie hier eine eheähnliche Gemeinschaft lange Jahre bestanden - vorliegend seit 1998 - , so sind an die Feststellung von deren Beendigung erhöhte Anforderungen zu stellen, wenn vorgetragen wird, die ehemals eheähnliche Gemeinschaft werde als bloße Wohngemeinschaft fortgeführt. So kann die Ast. mit ihrem impliziten Vortrag, ein Auszug aus der Doppelhaushälfte sei ihr wegen mangelndem Wohnraum im Gemeindegebiet S nicht zumutbar, nicht gehört werden: Der Agg. hat hier zutreffend darauf hingewiesen, dass es insoweit auf feststellbare Bemühungen der Ast. ankäme, im Siedlungsraum Berlin, mindestens im Kreisgebiet Havelland, eine Wohnung zu finden. Bezogen auf den Unterhaltsbedarf der Ast. dürfte wohl auch kaum von 60 m², sondern eher von 45 m² bis 50m² für sie als Einzelperson auszugehen sein. Entsprechende Hinweise zur Wohnungssuche hat der Agg. auch erteilt.

Im Übrigen weisen die weiteren Indizien nicht mit hinreichender Deutlichkeit darauf hin, dass nur eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft zur beiderseitigen Kostenminderung betrieben wird: Wie vor dem 25. November 2005 tritt Herr Coffenbar faktisch auch seitdem für den ganz überwiegenden tatsächlichen Lebensbedarf der Ast. ein. Wie zuvor auch übernimmt er die Kosten der Unterkunft im Außenverhältnis vollständig, wie die Versorgungsverträge über Wasser/Abwasser, Erdgas mit Herrn C zeigen. Eine regelmäßige nachvollziehbare Praxis der In-Rechnung-Stellung ist aus der Bescheinigung des Herrn C nicht zu folgern. Aus seinem Verhalten ist eine "Herabstufung" der Beziehung zu der Ast. zu einer bloßen Wohngemeinschaft gerade nicht erkennbar. Er tritt auch für den weiteren laufenden Lebensbedarf der Ast. ein: Hierfür spricht zum einen die Nichtbeantwortung der Frage danach, ob ein (faktischer) Kostenausgleich erfolge, aber auch für den Sohn der Ast. zeigt sich eine Verantwortungs-(Mit)übernahme des Herrn C darin, dass er die Frage danach, ob Kinder und andere Angehörige im gemeinsamen Haushalt versorgt würden, mit ja beantwortete, obgleich der Sohn der Ast. bereits volljährig ist. Da die Ast. über eine eigene Bankverbindung nicht verfügt, das Konto des Herrn C nicht als gemeinsames Konto, sondern als sein eigenes besteht, wird der gesamte übrige laufende Lebensbedarf - dies drängt sich auf - mit der ökonomischen "Außenwelt" über ihn organisiert. Auch dies ist ein Hinweis darauf, dass insoweit weiterhin von einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft auszugehen ist.

Dass es für den Zusammenhalt der Lebenspartnerschaft durch die Aufgabe der Selbständigkeit der Ast. und deren anhängendes Insolvenzverfahren zu Belastungen gekommen ist, ist unmittelbar einsichtig. Bei der langen Dauer der Lebenspartnerschaft bis November 2005 wird indes nicht hinreichend deutlich, dass seitdem die gemeinsame Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft aufgelöst werde, weil die Umstände des gemeinsamen Wirtschaftens sich im Verhältnis zu der Zeit davor nicht grundlegend geändert haben.

Das hier gefundene Ergebnis wird zudem durch die seit 01. August 2006 geltende Rechtslage gestützt: Nachdem seit diesem Datum eingeführten § 7 Abs. 3 a SGB II wird ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, vermutet, wenn die Beteiligten u. a. länger als ein Jahr zusammenleben oder Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen, was vorliegend beides der Fall ist (Art. 1 Nr. 7 Buchstabe b des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 - BGBl I S. 2705 ff.).

Soweit erkennbar, reicht die Überdeckung des Einkommens des Herrn C im Rahmen der Anspruchsberechnung im Verhältnis zu dem Bedarf der Bedarfsgemeinschaft auch hin, hieraus für die Ast. eine freiwillige Krankenversicherung zu finanzieren (siehe die Darstellung oben unter I.). Hieran dürfte sich auch nichts durch die Anmietung der Doppelhaushälfte geändert haben. Bei einer überschlägigen Betrachtung ist von 480 Euro monatlich an fixen Gesamtbelastungen aus dem Mietvertrag auszugehen. Hinzu kommen 168,99 Euro monatlich an weiteren Betriebs- und Heizkosten = 648,99 Euro: 3 x 2 = 432,66 Euro abzüglich 16,08 Euro für Kosten der Warmwasserbereitung = 416,58 Euro. Dieser anrechenbare Aufwand für Kosten der Unterkunft und Heizung liegt noch unter dem der Berechnung in den Begründungsausführungen des Widerspruchsbescheides zugrunde gelegten Aufwand von 426,19 Euro für die vorherige Unterkunft.

Nach allem musste die Beschwerde zurückgewiesen werden. Darauf, ob ein Anordnungsgrund anzunehmen wäre, kommt es so nach nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog.

Gegen diesen Beschluss sieht das Gesetz einen ordentlichen Rechtsbehelf nicht vor (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved