Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 AL 501/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 239/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11a/7a AL 74/06 R
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 25.04.2003 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1949 geborene Kläger, von Beruf Elektromechaniker, war seit 1971 bei der K. Aufzug GmbH & Co. KG in A. beschäftigt. Er litt mit den Jahren zunehmend an einer fortschreitenden Wirbelsäulendeformität, an einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung der linken Hüfte nach Verrenkungsbruch, einer eingeschränkten Leistungsbreite der Lunge und einer psychovegetativen Labilität. Wegen seiner herabgesetzten Belastbarkeit kündigte ihm seine Firma unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zum 31.12.1991 gegen eine Abfindung von 52.153,00 DM. Der Kläger ist verheiratet und hat zwei Kinder. Seine Ehefrau ist als Kinderpflegerin bei der Katholischen Kirche teilzeitbeschäftigt.
Auf seinen Antrag vom 18.11.1991 hin bewilligte ihm das Arbeitsamt mit Bescheid vom 29.01.1992 ab 01.01.1992 Arbeitslosengeld von wöchentlich 420,00 DM für 468 Tage unter Zugrundelegung eines seinem zuletzt bei der Firma K. verdienten Arbeitsentgelts entsprechenden wöchentlichen Bemessungsentgelts von 1.010,00 DM in Leistungsgruppe A 1. Am 06.08.1993 war der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld erschöpft.
Am 23.07.1993 beantragte der Kläger Anschluss-Arbeitslosenhilfe. Auf dem Antragsvordruck erklärte er unterschriftlich, das Merkblatt für Arbeitslose erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Er verneinte eigenes oder Vermögen seiner Ehefrau von mehr als 8.000,00 DM. Im "Zusatzblatt zum Antrag auf Arbeitslosenhilfe", in dem die möglichen Vermögensgegenstände im Einzelnen aufgeführt waren, gab er lediglich an, "Bargeld, Sparguthaben" in Höhe von 1.000,00 DM sein Eigen zu nennen. Das Arbeitsamt bewilligte dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom 07.08.1993 ab 07.08.1993 Arbeitslosenhilfe von wöchentlich 317,10 DM. Dem zugrunde lag ein Bemessungsentgelt von 1.070,00 DM wöchentlich bei einer maßgeblichen Leistungsgruppe F 1. Dabei hatte das Arbeitsamt von dem sich aus der Leistungssatz-Tabelle ergebenden Leistungssatz von wöchentlich 375,60 DM ein wöchentliches Einkommen von 58,50 DM aus Land- und Forstwirtschaft abgezogen, den es aus dem Einkommensteuerbescheid des Klägers für 1991 errechnet hatte. Ein auf den Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe anzurechnender Einkommensbetrag seiner Ehefrau errechnete sich aus deren Einkünften nicht. Als Bewilligungsabschnitt setzte das Arbeitsamt den Zeitraum vom 07.08.1993 bis 31.12.1994 fest.
Im Antrag vom 14.12.1994 auf Weiterbewilligung der Arbeitslosenhilfe verneinte der Kläger wiederum die Frage nach jeglichem eigenen oder Vermögen seiner Ehefrau. Das Arbeitsamt bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 20.01.1995 ab 02.01.1995 Arbeitslosenhilfe in Höhe von wöchentlich 280,50 DM. Aufgrund Herabbemessung des vom Kläger im Hinblick auf seine eingeschränkte gesundheitliche Belastbarkeit noch erzielbaren Arbeitsentgelts auf das Gehalt eines Angestellten in der bayerischen Metallindustrie in der tariflichen Gehaltsgruppe 3 ab viertem Berufsjahr in Höhe von monatlich 3.750,91 DM nach den §§ 136 Abs.2b, 112 Abs.7 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in der seit 1995 geltenden Fassung hatte das Arbeitsamt dem bewilligten Leistungssatz ein Bemessungsentgelt von 870,00 DM wöchentlich in Leistungsgruppe C1 zugrunde gelegt. Weiterhin in Abzug gebracht war dabei ein wöchentliches Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 58,50 DM. Den Bewilligungsabschnitt setzte das Arbeitsamt auf den Zeitraum vom 01.02.1995 bis 31.12.1995 fest.
Im Weiterbewilligungsantrag vom 15.12.1995 gab der Kläger, der bisher in einer gemieteten Wohnung gewohnt hatte, an, nunmehr Eigentümer eines Hausgrundstücks von 500 qm mit einem selbst bewohnten - baufälligen - Haus von 80 qm zu sein, das er nach dem Tod seines Vaters geerbt hatte. Im Übrigen verneinte er wiederum jegliches eigenes oder Vermögen seiner Ehefrau. Die Landwirtschaft bewirtschafte er nicht mehr. Das Arbeitsamt bewilligte ihm daraufhin mit Bescheid vom 11.01.1996 ab 01.01.1996 Arbeitslosenhilfe in Höhe von wöchentlich 373,80 DM unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts von wöchentlich 890,00 DM in Leistungsgruppe C 1. Einkommen wurde nicht mehr angerechnet. Der Bewilligungsabschnitt erstreckte sich vom 01.01.1996 bis 31.12.1996.
Die Angaben des Klägers zu eigenem oder Vermögen seiner Ehefrau in den darauf folgenden Weiterbewilligungsanträgen entsprachen seinen bisherigen Angaben.
Mit Bescheid vom 05.02.1997 bewilligte das Arbeitsamt dem Kläger ab 01.01.1997 Arbeitslosenhilfe in Höhe von 358,80 DM unter Zugrundelegung eines nach Maßgabe des Dynamisierungsfaktors nach §§ 112a, 136 Abs.2b AFG geminderten Bemessungsentgelts von 860,00 DM wöchentlich in Leistungsgruppe C 1. Der Bewilligungszeitraum erstreckte sich auf den Zeitraum vom 01.01.1997 bis zum 31.12.1997 bei Unterbrechung der Bewilligung durch eine Kur vom 25.02.1997 bis 06.04.1997.
Mit Bescheid vom 12.02.1998 bewilligte das Arbeitsamt dem Kläger ab 01.01.1998 Arbeitslosenhilfe in Höhe von wöchentlich 356,93 DM unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts von 850,00 DM wöchentlich in Leistungsgruppe C 1. Der Bewilligungsabschnitt wurde auf den Zeitraum vom 01.01.1998 bis 31.12.1998 festgesetzt.
Nachdem das Arbeitsamt in Erfahrung gebracht hatte, dass der Kläger und seine Ehefrau insgesamt drei Freistellungsaufträge erteilt hätten, ersuchte es den Kläger mit Schreiben vom 10.06.1998 um die Berichtigung seiner bisherigen Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen. Mit Einverständnis des Klägers wurden die laufenden Leistungen ab 01.07.1998 vorläufig eingestellt.
Der Kläger entsprach dem Ersuchen des Arbeitsamts und legte seine Guthaben auf den Sparkonten der N.bank, des Bankgeschäfts A. H. sowie seine Guthaben auf dem Bausparkonto bei W. und dem Girokonto bei der Raiffeisenbank Z. offen. Dies ergab unter dem Datum 07.08.1993 einen Vermögensstand von 166.634,68 DM.
Im Anhörungsverfahren trug die Bevollmächtigte des Klägers vor: Ihr Mandant habe gemeint, dass er das Vermögen, welches er zum Zeitpunkt der Antragstellung gehabt habe, nicht angeben müsse, da es seiner Alterssicherung diene. In die Rentenversicherung würden seitens des Mandanten nur Mindestbeträge eingezahlt. Nach einer 1993 eingeholten Auskunft der BfA könne er mit einer Altersrente von lediglich etwa 800,00 DM rechnen. Eine andere Altersabsicherung wie etwa Lebensversicherungen habe er nicht. Mittlerweile sei sein erspartes Vermögen auch weitgehend aufgebraucht. Er habe seine Sparguthaben einerseits für den Lebensunterhalt verbraucht, andererseits für Renovierungen des Hauses und vor allem auch zur Auszahlung der Geschwister. Nach dem Tod des Vaters 1994 sei ihrem Mandanten das Haus der Eltern überschrieben worden. Mit den Geschwistern sei noch zu Lebzeiten des Vaters vereinbart worden, dass diese vom Mandanten in bar ausgezahlt würden. Die Auszahlungen seien mittlerweile erfolgt, allerdings verlange die Schwester noch weiteres Geld. Dem fügte die Bevollmächtigte eine Aufstellung über den Vermögensstand des Klägers an den Tagen des Beginns der jeweiligen Bewilligungsabschnitte hinzu.
Die Beklagte zog vom Vermögensstand des Klägers zum Zeitpunkt des Übergangs von Arbeitslosengeld auf Anschlussarbeitslosenhilfe am 07.08.1993 in Höhe von 166.634,68 DM einen Freibetrag von jeweils 8.000,00 DM für jeden der beiden Ehegatten nach § 6 Abs.1 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung ab, des Weiteren weitere 10.000,00 DM von der im Vermögen des Klägers enthaltenen Abfindung, die er beim Ausscheiden aus der Firma K. erhalten hatte, was zusammen einen Abzugsbetrag von 26.000,00 DM ergab.
Außerdem akzeptierte das Arbeitsamt, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Anschlussarbeitslosenhilfe ein Teil des Vermögens des Klägers zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung entsprechend § 6 Abs.3 Satz 2 Nr.3 Arbeitslosenhilfe-Verordnung bestimmt gewesen sei. In Ermangelung genauerer Angaben zog das Arbeitsamt zur Bestimmung der "angemessenen" Höhe des zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Aufrechterhaltung der Alterssicherung des Klägers bestimmten Vermögens den erst nachmalig mit Verordnung vom 18.06.1999 (Bundesgesetzblatt I S.1433) dem § 6 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung hinzugefügten Abs.4 heran. Nach dieser Vorschrift war Vermögen in einer angemessenen Höhe zur Alterssicherung bestimmt, soweit es 1.000,00 DM je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten nicht überstieg. Dies ergab bei einem Geburtsdatum des Klägers 1949 und von dessen Ehefrau 1960 am 07.08.1993 einen Freibetrag von 76.000,00 DM.
Bei Abzug der sich aus den o.g. Freibeträgen ergebenden Summe von 102.000,00 DM von 166.634,68 DM, verblieb zum Zeitpunkt des Übergangs von Arbeitslosengeld auf Anschlussarbeitslosenhilfe am 07.08.1993 ein nach § 137 Abs.3 AFG in Verbindung mit der geltenden Arbeitslosenhilfe-Verordnung zu berücksichtigendes Vermögen von 64.634,68 DM. In Anwendung des § 9 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung teilte das Arbeitsamt diesen Betrag durch das für den Kläger beim Übergang von Arbeitslosengeld auf Anschlussarbeitslosenhilfe am 07.08.1993 maßgebliche Bemessungsentgelt von 1.070,00 DM. Danach war nach Rechnung der Beklagten der Kläger zum Zeitpunkt der Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld und des Übergangs auf Anschluss-Arbeitslosenhilfe am 07.08.1993 für 60 Wochen nicht bedürftig.
Mit Bescheid vom 22.03.2000 hob das Arbeitsamt die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab 07.08.1993 ganz auf. Der Kläger habe am 07.08.1993 keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe gehabt, da er nicht bedürftig gewesen sei, wie dies § 134 Abs.1 Satz 1 Nr.3 AFG voraussetze. Er habe die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe auch in der Folgezeit nicht erfüllt. Zwar ergebe sich aus dem Vermögensstand des Klägers am 07.08.1993 ein Fehlen von Bedürftigkeit nach § 137 Abs.2 AFG in Verbindung mit der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 07.08.1974 nur für 60 Wochen, d.h. bis zum 29.09.1994. Am 30.09.1994 habe der Kläger jedoch die Anwartschaftsvoraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nach § 134 Abs.1 Satz 1 Nr.4 AFG nicht mehr erfüllt. Er habe nämlich innerhalb der Einjahres-Vorfrist nach § 134 Abs.1 Satz 1 Nr.4a AFG, die sich vom 30.09.1994 aus errechne, also in dem Jahr vom 30.09.1993 bis 29.09.1994 kein Arbeitslosengeld bezogen. Auch könne er nicht an den Bezug von Arbeitslosenhilfe innerhalb dieses Zeitraums anknüpfen. Es seien somit der Erstbewilligungsbescheid über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab 07.08.1993 wie auch die Folgebescheide, seit In-Kraft-Treten des Sozialgesetzbuchs (SGB) III nach Maßgabe der §§ 190, 193 SGB III, jeweils zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig gewesen. Da die Alhi-Bewilligungen jeweils auf zumindest grob fahrlässig unvollständigen Angaben des Klägers beruht hätten, könne er keinen Vertrauensschutz in Anspruch nehmen, § 45 Abs.2 Satz 3 Nr.2 SGB X. Damit seien die Arbeitslosenhilfe-Bewilligungen für die Zeit seit 07.08.1993 mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, ohne dass der Beklagten ein Ermessen zustehe, §§ 152 Abs.2 AFG, 330 Abs.2 SGB III.
In dem von der Aufhebung der Arbeitslosenhilfe-Bewilligungen für die Vergangenheit betroffenen Zeitraum seien dem Kläger für die Zeit vom 07.08.1993 bis 30.06.1998 84.666,94 DM an Arbeitslosenhilfe zu Unrecht geleistet worden, welchen Betrag er nach § 50 Abs.1 SGB X zu erstatten habe. Nach § 335 Abs.1 SGB III habe er außerdem die für diesen Zeitraum für ihn abgeführten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 27.275,57 DM zu erstatten, insgesamt demnach 111.945,51 DM.
Am 30.08.1999 hatte der Kläger die Weiterbewilligung der Arbeitslosenhilfe beantragt.
Er gab an, dass er bzw. seine Ehefrau derzeit noch über Guthaben in Höhe von insgesamt 50.000,00 DM verfügten. Für seine Ehefrau sei am 01.07.1997 eine am 01.07.2009 fällige Kapitallebensversicherung über eine Lebensversicherungssumme von 20.000,00 DM abgeschlossen worden, die nach Fälligkeit verlängert werden solle. Demgegenüber stünden eine Darlehensschuld in Höhe von 20.000,00 DM sowie offene Rechnungen über 50.000,00 DM. Als Grundvermögen gab der Kläger weiterhin das von ihm und seiner Ehefrau bewohnte Hausgrundstück mit einer von den Ehegatten nunmehr selbst bewohnten Wohnfläche von 100 qm an, auf dem Belastungen von 70.000,00 DM ruhten.
Der Bescheinigung über das Entgelt der Ehefrau bei ihrer Tätigkeit in der Kindertagesstätte St. A. fügte der Kläger den Einkommensteuerbescheid für 1997 hinzu, worin darüber hinaus noch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 3.761,00 DM ausgewiesen waren.
Das Arbeitsamt lehnte den Antrag des Klägers vom 30.08.1999 auf Weiterbewilligung von Arbeitslosenhilfe mit weiterem Bescheid vom 22.03.2000 ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, da er die besonderen Anspruchsvoraussetzungen des § 190 Abs.1 Nr.4 SGB III nicht erfüllt habe. Insbesondere habe er in der nach den §§ 191 Abs.1 Nr.1, 193 SGB III maßgeblichen Vorfrist kein Arbeitslosengeld bezogen. Er habe auch keinen sonstigen anwartschaftsbegründenden Tatbestand erfüllt.
Die Verfahrensbevollmächtigte des Klägers legte Widerspruch sowohl gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 22.03.2000 wie auch gegen den Versagungsbescheid vom 22.03.2000 ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.08.2000 verband die Beklagte die Widerspruchsverfahren und lehnte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 22.03.2000 als unbegründet ab.
Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 22.03.2000 sei zu Recht ergangen. Das Arbeitsamt habe die Arbeitslosenhilfe-Bewilligungen seit der Erstbewillligung ab 07.08.1992 zu Recht aufgehoben. Die Verwertung des dem Kläger nach Abzug der Freibeträge verbleibenden Vermögens zur eigenen Lebenshaltung sei ihm im Hinblick auf die grundsätzliche Subsidiarität der Arbeitslosenhilfe zuzumuten gewesen. Wie im angefochtenen Bescheid vom 22.03.2000 zu Recht festgestellt worden sei, habe sich aus der Anrechnung des hiernach berücksichtigungsfähigen Vermögens des Klägers ergeben, dass er in Anwendung des § 9 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung für 60 Wochen, d.h. bis 30.09.1994 nicht bedürftig gewesen sei. Damit habe der Kläger nach dem bis zum 31.03.1996 geltenden Recht bereits ab 07.08.1994 die Anwartschaftsvoraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nicht mehr erfüllen können, da er in der danach maßgeblichen Vorfrist vom 07.08.1993 bis 06.08.1994 kein Arbeitslosengeld bezogen habe.
Zwar sei dem Absatz 1 des § 134 AFG durch das Alhi-Reformgesetz vom 24.06.1996 mit Wirkung ab 01.04.1996 Satz 3 hinzugefügt worden. Nach dessen Nr.1 verlängere sich die Vorfrist um Zeiten, in denen der Arbeitslose innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Tag, an dem die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erfüllt seien, nur deshalb keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe gehabt habe, weil er nicht bedürftig gewesen sei. Mangels Übergangsregelung sei diese Bestimmung erst ab dem Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens am 01.04.1996 anzuwenden. Danach sei der allgemeinen Einjahres-Vorfrist nach § 134 Abs.1 Satz 1 Nr.4, die vom 01.04.1996 bis 01.04.1995 zurückreiche, ein Zeitraum entsprechend der Zeit vom 07.08.1993 bis 06.08.1994, in welcher Zeit ein Anspruch des Klägers auf Alhi ausschließlich wegen fehlender Bedürftigkeit nicht gegeben gewesen sei, hinzuzurechnen, so dass am 01.04.1996 eine Vorfrist vom 01.04.1994 bis 31.03.1996 maßgeblich gewesen sei. Auch in diesem Zeitraum habe der Kläger jedoch an keinem Tag Arbeitslosengeld bezogen. Da er auch seither keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erworben habe, stehe dem Kläger auch seit 01.04.1996 kein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe zu.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Augsburg erheben lassen. Die Klägervertreterin trug wiederum - wie im Anhörungsverfahren - vor, dass der Kläger sein Vermögen nicht angegeben habe, da er es als Alterssicherung angesehen habe, soweit ihm nach der Auszahlung der Gewschwister und der notwendigen Renovierung des baufälligen Anwesens noch Vermögen verbleiben werde. Auch müsse der Kläger seine Mutter, der ein umfassendes Leibgeding eingeräumt worden sei, und zwei minderjährige Kinder unterstützen. Gleichwohl sei nachvollziehbar, dass der Kläger einen Teil der erhaltenen Arbeitslosenhilfe zurückzuzahlen habe. Der anzurechnende Teil des Vermögens des Klägers sei jedoch zu hoch angesetzt, wenn man die Maßstäbe zugrunde lege, die das BSG in seinem Urteil vom 22.10.1998 Az.: B 7 AL 118/97 R (SozR 3-4220 § 6 Nr.6), als die "Angemessenheit" einer Alterssicherung noch nicht gesetzlich definiert gewesen sei, aufgestellt habe. Jedenfalls dürfe das Vermögen des Klägers nach dem Stand am 07.08.1993, auch wenn man der Beklagten folge, nur in einer Höhe angerechnet werden, die Bedürftigkeit längstens für 60 Wochen, also bis zum 29.09.1994, ausschließe. Das bedeute, dass dem Kläger seit 30.09.1994 ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe zustehe.
Die Beklagte verwies auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Das SG hat der Klage überwiegend stattgegeben, insoweit, als es mit Urteil vom 25.04.2003 1. den Bescheid vom 22.03.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2000 insoweit aufgehoben hat, als die Beklagte darin die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe über den 29.09.1994 hinaus zurückgenommen 2. hat und die Beklagte unter Aufhebung des weiteren Bescheides vom 22.03.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2000 verurteilt hat, dem Kläger Arbeitslosenhilfe ab 30.08.1999 nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Zwar sei der Beklagten insoweit zu folgen, als sie zum Zeitpunkt 07.08.1993 ein die Bedürftigkeit des Klägers nach Maßgabe des § 9 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung für 60 Wochen, d.h. bis 29.09.1994 ausschließendes Vermögen in Höhe von 64.634,68 DM festgestellt habe. Insbesondere sei zu akzeptieren, dass das Arbeitsamt bei Anerkennung einer angemessenen Alterssicherung für den Kläger und dessen Ehefrau pro vollendetem Lebensjahr 1.000,00 DM zugrunde gelegt habe, obgleich dies die Arbeitslosenhilfe-Verordnung in der am 07.08.1993 geltenden Fassung noch gar nicht vorgesehen habe.
Was die Aufhebung der Bewilligung der Arbeitslosenhilfe betreffe, müsse dem Kläger jedoch für die Zeit über den 29.09.1994 hinaus Vertrauensschutz zugebilligt werden. Insoweit sei darauf abzustellen, ob der Schutz des Vertrauens in die Bestandskraft der Bewilligungsbescheide nach Maßgabe des § 45 Abs.2 Satz 3 Nr.3 SGB X beseitigt worden sei. Dies sei für die Zeit ab 30.09.1994 nicht der Fall gewesen. Der Kläger habe nicht überblicken können, dass seine unrichtigen Angaben über sein vorhandenes Vermögen im ersten Antrag auf Alhi nicht nur die Rechtswidrigkeit der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 07.08.1993 bis 29.09.1994 zur Folge gehabt hätten, sondern, dass infolge dessen auch der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab 30.09.1994 die Rechtsgrundlage wegen fehlender versicherungsrechtlicher Voraussetzungen entzogen gewesen sei. Die Rücknahme der Bewilligung der Alhi ab 30.09.1994 sei demnach rechtswidrig und seitens des Gerichts aufzuheben gewesen. Damit sei auch die Einstellung der Arbeitslosenhilfe ab 01.07.1998 ohne Rechtsgrundlage erfolgt.
Infolgedessen sei auch der Versagungsbescheid der Beklagten vom 22.03.2000 seitens des Gerichts als rechtswidrig aufzuheben gewesen und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger auf seinen Fortzahlungsantrag vom 30.08.1999 hin ab diesem Zeitpunkt Arbeitslosenhilfe nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Eine erneute Berücksichtigung eventuell noch vorhandenen Vermögens des Klägers komme im Hinblick auf das Urteil des BSG vom 09.08.2001 Az.: B 11 AL 11/01 R (SozR 3-4300 § 193 Nr.2) nicht in Betracht.
Die Beklagte hat gegen das Urteil des SG Berufung eingelegt. Sie weist auf den Inhalt des Merkblatts für Arbeitslose hin, das der Kläger bei jedem seiner Anträge bzw. Weiterbewilligungsanträge erhalten habe. Daraus habe der Kläger ohne Weiteres entnehmen können, dass er sein Vermögen sowie das Vermögen seiner Ehefrau anzugeben habe, was er vorsätzlich nicht getan habe. Der Argumentation des SG bezüglich des Vertrauensschutzes ab 30.09.1994 sei nicht zu folgen. Insoweit werde auf das Urteil des BSG vom 26.08.1992 Az.: 9b RAr 2/92 hingewiesen. Danach bestehe kein Vertrauensschutz für einen Verwaltungsakt, der auf einem Verwaltungsakt aufbaue, welcher durch falsche Angaben erwirkt worden sei. Dies treffe auf die Bewilligungen von Arbeitslosenhilfe ab 30.09.1994 zu, auf deren Bestandskraft der Kläger mithin nicht habe vertrauen dürfen.
Im Übrigen sei zu ergänzen: Innerhalb des nach dem Alhi-Reformgesetz vom 24.06.1996 maximalen zeitlichen Rahmens von drei Jahren habe der Kläger vom 07.08.1993 bis 29.09.1994, also an 420 Tagen, keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe gehabt, da er nicht bedürftig gewesen sei. Verlängere man die allgemeine Einjahres-Vorfrist nach § 134 Abs.1 Satz 1 Nr.4a AFG um diesen Zeitraum, so reiche die am 01.04.1996 maßgebliche Vorfrist zurück bis zum 05.02.1994. Daraus ergebe sich jedoch keine Änderung, da der Kläger auch in diesem Zeitraum an keinem Tag Arbeitslosengeld bezogen habe.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 25.04.2003 insoweit aufzuheben, als damit die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe über den 29.09.1994 hinaus aufgehoben wurde und die Beklagte verpflichtet wurde, dem Kläger auf den Antrag vom 30.08.1999 hin Arbeitslosenhilfe nach den gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen, und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Soweit das SG entschieden habe, dass die Bewilligung von Alhi für den Zeitraum vom 07.08.1993 bis 29.09.1994 aufzuheben gewesen sei, sei dies nicht Gegenstand der Berufung der Beklagten und sei die Entscheidung des SG rechtskräftig. Nur für 60 Wochen ab dem 07.08.1993, d.h. bis zum 29.09.1994, habe danach - auch aus Sicht der Beklagten - ein Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe deswegen nicht bestanden, weil er nicht bedürftig gewesen sei, d.h. sein Vermögen vorrangig vor dem Bezug von Arbeitslosenhilfe habe einsetzen müssen. Der Kläger habe jedoch, wie das SG zutreffend festgestellt habe, nicht übersehen können, dass ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe auch ab 30.09.1994, als Bedürftigkeit wieder vorgelegen habe, nunmehr wegen Fehlens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr bestanden habe. Daraus habe das SG die entsprechenden rechtlichen Konsequenzen gezogen, so dass die Berufung der Beklagten unbegründet sei.
Der Senat hat die Gerichtsakten erster Instanz und die Leistungsakten der Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der gesamten Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere statthafte und form- wie fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten war als unbegründet zurückzuweisen.
Gegenstand der Berufung ist zum einen, ob das SG den Aufhebungs- und Erstatungsbescheid der Beklagten vom 22.03.2000 zu Recht insoweit aufgehoben hat, als die Beklagte darin die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe über den 29.09.1994 hinaus zurückgenommen und die Erstattung von über diesen Zeitpunkt hinaus erbrachten Leistungen angeordnet hat.
Des Weiteren ist Gegenstand der Berufung, ob das SG zu Recht den Versagungsbescheid der Beklagten vom 22.03.2000 aufgehoben und die Beklagte verurteilt hat, dem Kläger auf den Antrag vom 30.08.1999 hin Arbeitslosenhilfe nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Berufung der Beklagten ist in beiden Punkten unbegründet.
1. Rechtsgrundlage für die Aufhebung der dem Kläger bewilligten Arbeitslosenhilfe über den 29.09.1994 hinaus ist § 48 SGB X. Die materiell-rechtlichen Grundlagen ergeben sich zum Teil noch aus dem AFG, ab 01.01.1998 aus dem SGB III.
Die Beklagte hat dem Kläger erstmals und unmittelbar im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld mit Bescheid vom 06.09.1993 Anschluss-Arbeitslosenhilfe für den Bewilligungsabschnitt vom 07.08.1993 bis 31.12.1994 bewilligt. Nach § 139a Abs.1 AFG, § 190 Abs.3 Satz 1 SGB III "soll" die Arbeitslosenhilfe jeweils längstens für ein Jahr bewilligt werden. In atypischen Fällen, u.a. zwecks Anpassung an einen Dynamisierungszeitpunkt ist aber auch eine Bewilligung für einen längeren Zeitraum zulässig (Niesel/Brandts, Rz.27, 28 zu § 190 SGB III). Dem Ausspruch über den Bewilligungsabschnitt kommt Regelungscharakter zu. Vor einer erneuten Bewilligung sind die Voraussetzungen des Anspruchs auf Alhi jeweils zu prüfen, § 139a Abs.2 AFG, § 190 Abs.3 Satz 2 SGB III (vgl. BSG vom 15.06.2000 Az.: B 7 AL 64/99 R, S.5 mit weiteren Hinweisen). Der Regelungscharakter des Anspruchs über den Bewilligungsabschnitt hat zur Folge, dass für Korrekturen der Bewilligung innerhalb des Bewilligungsabschnitts die allgemeinen Regeln des SGB X einschließlich der speziellen Vorschriften der §§ 152 AFG, 330 SGB III gelten (Niesel/Brandts, Rz.24 zu § 190 SGB III).
Die Beklagte hat für den Zeitpunkt des Übergangs von Arbeitslosengeld auf Anschluss-Arbeitslosenhilfe am 07.08.1993 zutreffend einen Vermögensstand des Klägers von 166.634,68 DM ermittelt und hiervon einen Freibetrag von jeweils 8.000,00 DM nach § 6 Abs.1 für jeden der beiden Ehegatten sowie nach § 7 Abs.1 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung einen von 10.000,00 DM für die im Vermögen des Klägers enthaltene Abfindung der Firma K. abgezogen. Im Hinblick darauf, dass es bei der sonstigen Altersversorgung des Klägers glaubhaft erscheint, dass ein Teil seines am 07.08.1993 vorhandenen Vermögens zur Alterssicherung bestimmt war, dass aber auch andererseits ein offenbar nicht ganz bestimmbarer, u.U. noch dem endgültigen familiären Übereinkommen anheimgestellter Teil des Vermögens des Klägers anderen Zwecken zugeführt werden musste, erscheint es von der Zweckbestimmung her glaubhaft und seiner Höhe nach angemessen, den beim Kläger als für die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung zu berücksichtigenden Teilbetrag seines Vermögens seiner Größenordnung nach an dem erst mit Verordnung vom 18.06.1999 (BGBl.I S.1433) eingefügten § 6 Nr.2 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung zu orientieren. Bezogen auf den Stichtag 07.08.1993 betrug demnach das nach § 6 Abs.1 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung zu berücksichtigende Vermögen des Klägers, wie von der Beklagten zutreffend errechnet, nach Abzug der Freibeträge und des sich für die beiden Ehegatten errechnenden Alterssicherungsbetrages von 76.000,00 DM vom aktuellen Vermögensstand von 166.634,68 DM 64.634,68 DM. Daraus ergab sich in Anwendung von § 9 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung bei Teilung durch das gerundete Arbeitsentgelt von 1.070,00 DM wöchentlich, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Erstbewilligung am 07.08.1993 für sechzig Wochen nicht bedürftig war.
Das bedeutet, dass die Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 22.03.2000 der Aufhebung der Arbeitslosenhilfe vom 07.08.1993 bis 29.09.1994 zu Recht § 45 SGB X zugrunde gelegt hat.
Dies war aber ab 30.09.1994 nicht mehr möglich.
Bezogen auf den Stichtag 07.08.1993 fehlte es ab 30.09.1994 nicht mehr an den Voraussetzungen der Bedürftigkeit nach § 134 Abs.1 Nr.3 AFG. Zusätzliches berücksichtigungsfähiges Vermögen hatte der Kläger seit dem 07.08.1993 nicht erworben.
Dementsprechend stützt die Beklagte die Aufhebung der Bewilligung der Arbeitslosenhilfe ab 30.09.1994 darauf, dass der Kläger ab diesem Zeitpunkt weder die Anwartschaftsvoraussetzung des § 134 Abs.1 Satz 1 Nr.4a AFG erfüllt habe, nachdem er innerhalb der nunmehr von dort aus zu berechnenden einjährigen Vorfrist vom 30.09.1993 bis 29.09.1994 kein Arbeitslosengeld bezogen habe, ohne auch an einen Bezug von Arbeitslosenhilfe in der Vorfrist anknüpfen zu können.
Ein "Nichtbezug" von Arbeitslosengeld wie auch von Arbeitslosenhilfe (vgl. BSG vom 04.09.1979 SozR 4100 § 134 Nr.15 S.55 a.E. im Schluss von § 135 Abs.1 Nr.2 AFG auf § 134 AFG) im Sinne der Anwartschaftsbegründung oder Anwartschaftserhaltung liegt jedoch nicht vor, solange eine bestandskräftige Bewilligung von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe besteht, der Rechtsgrundwirkung zukommt (BSG vom 13.05.1987 SozR 4100 § 134 Nr.31, Gagel/Ebsen, Rz.16 zu § 191 SGB III, Rz.22 zu § 196 SGB III, Niesel/Brandts, Rz.11 zu § 196 SGB III).
Das bedeutet, dass die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab 30.09.1994 erst durch die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe seitens der Beklagten für den vorangehenden Zeitraum vom 07.08.1993 bis 29.09.1994, also mittels einer Veränderung der Rechtslage seit der Erstbewilligung mit Bescheid vom 06.09.1993 rechtswidrig geworden ist. Damit konnte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab dem 30.09.1994 nur unter Zugrundelegung von § 48 SGB X aufgehoben werden (BSG vom 28.05.1997 SozR 3-2600 § 93 Nr.3, S.17, BSG vom 26.08.1994 Az.: 13 RJ 29/93 S.7 f.).
Allerdings hat die Beklagte die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe auch über den 29.09.1994 hinaus auf § 45 SGB X gestützt. Der Senat hatte gleichwohl den angefochtenen Bescheid vom 22.03.2000 nicht schon deswegen ab 30.09.1994 aufzuheben, da sich die Beklagte ab diesem Zeitpunkt auf die falsche Rechtsgrundlage gestützt hat. Vielmehr ist der Senat zur Umdeutung des angefochtenen Bescheides in einen solchen nach § 48 SGB X berechtigt, nachdem dessen Folgen sich für den Kläger nicht ungünstiger darstellen als die Folgen eines Bescheides nach § 45 SGB X (BSG vom 26.08.1994 a.a.O.). Nach dem BSG vom 27.07.2000 (SozR 3-1300 § 45 Nr.42) und BSG vom 29.06.2000 (SozR 3-4100 § 152 Nr.) handelt es sich hierbei nicht einmal um eine Umdeutung, sondern um den Austausch einer Begründung für eine Verwaltungsentscheidung.
Die Voraussetzungen des § 48 Abs.1 Satz 1 SGB X liegen vor. Zwar waren am 30.09.1994 die "sonstigen Voraussetzungen" für einen Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe im Sinne von § 134 Abs.1 Satz 1 Nr.4 AFG erfüllt. Denkt man jedoch aufgrund des Aufhebungsbescheides vom 22.03.2000 die vorangehende Bewilligung von Arbeitslosenhilfe vom 07.08.1993 bis 29.09.1994 hinweg, so hatte er mangels "Vorbezugs" von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe in der maßgeblichen einjährigen Vorfrist am 30.09.1994 keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe.
Die Beklagte konnte jedoch den Bewilligungsbescheid vom 06.09.1993 mittels des angefochtenen Bescheides vom 22.03.2000 nur dann rückwirkend mit Wirkung zum 30.09.1994 aufheben, wenn in der Person des Klägers der vertrauensschutzvernichtende Tatbestand entweder des § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.2 oder Nr.4 SGB X erfüllt war. Dabei bezieht sich der Vertrauensschutz bzw. auch die Vernichtung des Vertrauensschutzes nach § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.2 und Nr.4 SGB X gerade auf die Änderung der Verhältnisse, die die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides bewirkt haben, ebenso wie die Begrenzung des Vertrauensschutzes bei einer Rücknahme nach § 45 Abs.2 Satz 3 SGB X durch das "soweit".
Zweifelsfrei hat der Kläger den vertrauensschutzvernichtenden Tatbestand des § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.4 SGB X nicht erfüllt. Es ist nicht erwiesen, dass der Kläger gewusst hat oder grob fahrlässig nicht gewusst hat, dass die Anrechnung seines Vermögens bzw. des gesetzlich vorgesehenen Teils seines Vermögens auf den an den Bezug von Arbeitslosengeld anschließenden Anspruch auf Arbeitslosenhilfe schon dessen Entstehung auf Dauer verhindern konnte. Das dem Kläger bei seinem Antrag auf Arbeitslosenhilfe ausgehändigte Merkblatt sagt auf S.10 im allgemeinen Teil zur Arbeitslosenhilfe, dass der "Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erlischt, wenn seit dem letzten Tage des Bezuges von Arbeitslosenhilfe ein Jahr vergangen ist", stellt mithin auf eine einjährige Unterbrechung des Bezugs von Arbeitslosenhilfe ab. Im speziellen Abschnitt über "Vermögen" heißt es nur, dass eigenes Vermögen sowie Vermögen des Ehegatten oder Partners "berücksichtigt" werde, soweit es verwertbar sei, die Verwertung zugemutet werden könne und das Vermögen den Freibetrag von 8.000,00 DM übersteige. Nicht zumutbar sei z.B. die Verwertung eines selbst bewohnten Hausgrundstückes oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe oder von Vermögen, das zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt sei. Nichts ist dazu gesagt, auf welche Weise sich zum Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung und Antragstellung auf Arbeitslosenhilfe vorhandenes Vermögen auf den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe auswirkt und dass, selbst ab dem Zeitpunkt, ab dem das Vermögen "aufgebraucht" ist, ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe im Hinblick auf die bewirkte zeitliche Verschiebung nach den maßgeblichen Anwartschaftsvoraussetzungen gar nicht erst entstehen kann.
Derartiges findet sich auch nicht in den dem Kläger mit dem Antrag auf Anschluss-Arbeitslosenhilfe ausgehändigten Zusatzblatt, worin die einzelnen Vermögensgegenstände abgefragt werden.
Die Beklagte stützt sich dementsprechend bei der Aufhebung des Arbeitslosenhilfe-Bewilligungsbescheides vom 06.09.1993 für die Zeit ab 30.09.1994 auf die Verletzung der Mitteilungspflicht seitens des Klägers. Der vertrauensschutzvernichtende Tatbestand der Verletzung der Mitteilungspflicht findet sich in § 48 SGB X in dessen Abs.1 Satz 1 Nr.2. Danach soll bzw. ist im Arbeitsförderungsrecht nach den §§ 152 Abs.3 AFG, 330 Abs.3 SGB III der begünstigende Verwaltungsakt mit Dauerwirkung rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit "der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist".
Dies trifft auf den Kläger nicht zu. Er hat keine "Änderung" seiner Verhältnisse nicht mitgeteilt. Die "Verhältnisse", die er nicht mitgeteilt hat, nämlich seine Vermögensverhältnisse, am Stichtag 07.08.1993, sind unmittelbar rechtserheblich für seinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nur insoweit, als sie diesen wegen fehlender Bedürftigkeit bis zum 29.09.1994 ausschließen.
Bezüglich seines Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe ab 30.09.1994 hat der Kläger keine Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse verletzt. Dies ist gar nicht möglich, nachdem die Änderung der rechtlichen Verhältnisse, die der Anspruchsberechtigung des Klägers ab 30.09.1994 den Rechtsgrund entzogen hat, die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe durch die Beklagte für die Zeit vom 07.08.1993 bis zum 29.09.1994 war.
Die Beklagte macht daher geltend, es müsse insoweit nachwirken, dass der Kläger die Arbeitslosenhilfe vom 07.08.1993 bis 29.09.1994 dadurch erlangt habe, dass er seine Vermögensverhältnisse zum Stichtag 07.08.1993 verschwiegen oder zumindest grob fahrlässig nicht mitgeteilt habe. Sie beruft sich dabei auf das Urteil des BSG vom 26.08.1992 Az.: 9b RAr 2/92. Es handelte sich um einen Fall des § 46 Abs.1 Satz 1 AFG.
Die Beklagte hatte dem seinerzeitigen Kläger Unterhaltsgeld bewilligt. Die Anwartschaftsvoraussetzungen des § 46 Abs.1 Satz 1 AFG hatte dieser durch den vorangehenden Bezug von Arbeitslosenhilfe erfüllt. Nachdem er in der Folgezeit einräumte, Arbeitslosenhilfe zu Unrecht bezogen zu haben, da er Einkünfte verschwiegen habe, die den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe ausgeschlossen hätten, hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe und von Unterhaltsgeld auf und verlangte die Erstattung der Leistungen. Der seinerzeitige Kläger focht den Bescheid nur an, soweit er Unterhaltsgeld betraf.
Das BSG versagte dem seinerzeitigen Kläger Vertrauensschutz. Auch die Bewilligung des Unterhaltsgeldes beruhe auf Angaben, die dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig gemacht habe, so dass er sich nicht auf Vertrauen berufen könne. Dass diese Angaben zunächst für den Bescheid über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe verwertet worden seien, bedeute nicht etwa eine Unterbrechung des Kausalverlaufs. Denn es entspreche nicht dem Sinn des § 45 Abs.2 Satz 3 Nr.2 SGB X, dem Begünstigten Vertrauensschutz nur in Bezug auf die Leistungen abzusprechen, die er durch falsche Angaben unmittelbar erwirkt habe. Es sei kein Gesichtspunkt zu erkennen, der dafür spräche, dass der Begünstigte sich in Bezug auf die Leistungen Vertrauensschutz erworben haben könnte, die auf den unmittelbar erlangten Leistungen aufbauten.
So auch der Leitsatz: Es bestehe kein Vertrauensschutz für den Verwaltungsakt, der auf einem Verwaltungsakt aufbaue, der durch falsche Angaben erwirkt worden sei.
Die o.g. Grundsätze des BSG lassen sich auf den Fall des Kägers nicht anwenden. Das BSG zielt darauf ab, dem Missbrauch des im Sozialrecht vielfach vorgesehenen Erwerbs einer Anwartschaft auf eine Sozialleistung durch den Vorbezug einer anderen Sozialleistung innerhalb einer vorangestellten Rahmenfrist einen Riegel vorzuschieben. In dem dem Urteil des BSG vom 26.08.1992 zugrunde liegenden Fall handelte es sich um einen derartigen Missbrauchsfall. Der seinerzeitige Kläger war sich laut Sachverhalt des rechtswidrigen Bezugs von Arbeitslosenhilfe in der Rahmenfrist des § 46 Abs.1 Satz 1 AFG bewusst, glaubte jedoch - entsprechend dem Wortlaut des Gesetzestextes, wie er sich auch im AFG-Merkblatt für Fortbildung und Umschulung findet - durch den tatsächlichen "Bezug" von Arbeitslosenhilfe in der Rahmenfrist jedenfalls eine Anwartschaft auf Unterhaltsgeld erworben zu haben, weswegen er den Rechtsstreit insoweit bis zum BSG durchfocht.
Das BSG begegnete dem im Urteil vom 26.08.1992 auf zweifache Weise. Zum einen durch Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung, wonach die anwartschaftsbegründende Wirkung des Bezugs einer Sozialleistung nur solange besteht, als dieser auf einer bestandskräftigen Bewilligung beruht. Darüber hinaus hat das BSG das vom seinerzeitigen Kläger behauptete Vertrauen in die Rechtmäßigkeit der Unterhaltsgeld-Bewilligung aufgrund des vorangegangenen tatsächlichen Bezugs von Arbeitslosenhilfe für nicht schützenswert erklärt, worin das wesentliche Anliegen des Urteils zu sehen ist. Die falschen Angaben des Klägers über seine Einkommensverhältnisse hätten nicht nur zur rechtswidrigen Bewilligung von Arbeitslosenhilfe geführt, sondern seien auch ursächlich für die Bewilligung des anschließenden Unterhaltsgeldes gewesen, so dass der Kläger auch insoweit kein Vertrauen in Anspruch nehmen könne.
Tatsächlich bestand der vom BSG im Urteil vom 26.08.1992 angenommene "ununterbrochene" Kausalzusammenhang, insofern als jedenfalls materiell-rechtlich ein- und derselbe Umstand, nämlich die Einkommensverhältnisse des seinerzeitigen Klägers während des Arbeitslosenhilfe-Bezugs, nachdem bekannt geworden, im Zuge der Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ohne Hinzutreten weiterer rechtlicher Umstände zur Rechtswidrigkeit auch der Bewilligung von Unterhaltsgeld führten. Auch war dem Gesetzestext wie auch dem FuU-Merkblatt zu § 46 AFG der unmittelbare anwartschaftsbegründende Zusammenhang zwischen dem Bezug von Arbeitslosenhilfe und Ansprüchen auf Förderungsleistungen während einer anschließenden Maßnahme zu entnehmen, was zum - nicht schützenswerten - Vertrauen in den durch eigene falsche Angaben herbeigeführten rechtswidrigen tatsächlichen "Bezug" als Rechtsgrundlage für nachfolgende Förderleistungen führen konnte.
Eine einem derartigen Fall vergleichbare Verknüpfung besteht zwischen der Arbeitslosenhilfe-Bewilligung vom 07.08.1993 bis 29.09.1994 und der Bewilligung vom 30.09.1994 bis zum 31.12.1994 weder objektiv noch subjektiv. Die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 30.09.994 bis 31.12.1994 baute nicht auf der vorangehenden Arbeitslosenhilfe-Bewilligung auf, vielmehr erfolgte mit Bescheid vom 06.09.1993 eine einheitliche Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für den Bewilligungsabschnitt vom 07.08.1993 bis 31.12.1994 unter Zugrundelegung des - rechtmäßigen - vorangehenden Arbeitslosengeld-Bezuges. Dass sich die Arbeitslosenhilfe-Bewilligung für die Zeit vom 30.09.1994 bis 31.12.1994 im Zuge der Aufhebung der Bewilliggung für die Zeit vom 07.08.1993 bis 29.09.1994 ihrerseits als rechtswidrig darstellt, ergibt sich materiell-rechtlich aus dem Zusammenwirken zweier Faktoren, nämlich einmal dem Aufschieben des Eintritts der Bedürftigkeit des Klägers entsprechend dem Modus, den § 9 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung für das vorrangige Aufbrauchen des zu berücksichtigenden Vermögens vorsieht, zum anderen dem dadurch bewirkten zeitlichen Verschieben des für die Vorfrist nach § 134 Abs.1 Satz 1 Nr.4 Buchst.a AFG (§ 192 SGB III) maßgeblichen Stichtages, an dem die "sonstigen Voraussetzungen" für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erfüllt sind.
Die materiell-rechtliche Rechtswidrigkeit der Arbeitslosenhilfe-Bewilligung auch über den 29.09.1994 hinaus ist somit auch vom materiellen Recht her nicht unmittelbare, sondern nur mittelbare Folge des Verschweigens der Vermögensverhältnisse des Klägers. Auch ist es nicht die vom Gesetz- und Verordnungsgeber vorgestellte Regelfolge der Bestimmungen über die Anrechnung von Vermögen nach der Arbeitslosenhilfe-Verordnung, dass Ansprüche auf Arbeitslosenhilfe nach Erschöpfen eines Arbeitslosengeld-Anspruchs von vornherein auf Dauer nicht zum Entstehen kommen. So hätte etwa das Vermögen des Klägers zum Zeitpunkt des Übergangs von Arbeitslosengeld auf Anschluss-Arbeitslosenhilfe die Vorfrist nicht "aufgebraucht", hätte er z.B. 9.630,00 DM an fälligen Rechnungen für Reparaturen an dem ihm vererbten Haus begleichen müssen (9.630: 1.070 = 9.60 - 9 = 51), s. z.B. BSG vom 25.03.1999 (SozR 3-4220 § 6 Nr.7 S.25). Aus dem dem Kläger ausgehändigten Merkblatt für Arbeitslose war auch in keiner Weise ersichtlich, dass über den anwartschaftsbegründenden - rechtmäßigen - Vorbezug von Arbeitslosengeld hinaus als gewissermaßen negatives Tatbestandsmerkmal Vermögen, welches Bedürftigkeit über einen bestimmten Zeitraum ausschloss, einem Anspruch auf Anschluss-Arbeitslosenhilfe entgegenstand. Ein - missbräuchliches - Vertrauen in den tatsächlichen Bezug von Arbeitslosenhilfe als Rechtsgrundlage für einen weiteren Bezug der Leistung ab einem bestimmten Zeitpunkt konte beim Kläger gar nicht entstehen. Ein vertrauensschutzvernichtendes "Nachwirken" des Verschweigens seiner Vermögensverhältnisse durch den Kläger über den Zeitpunkt des Ausschlusses der Bedürftigkeit hinaus, kann mangels ausreichender Vergleichbarkeit mit dem vom BSG mit Urteil vom 26.08.1992, a.a.O., entschiedenen Fall daher nicht bejaht werden.
Das SG hat demnach zu Recht den angefochtenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 22.03.2000 insoweit aufgehoben, als die Beklagte darin die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe durch den Erstbescheid vom 06.09.1993 für die Zeit vom 30.09.1994 bis 31.12.1994 sowie die dem folgenden Bewilligungen von Arbeitslosenhilfe für die darauf folgenden Bewilligungsabschnitte aufhebt und die Erstattung von Arbeitslosenhilfe sowie Sozialversicherungsbeiträgen für die Zeit ab 30.09.1994 anordnet.
2. Das SG hat die Beklagte auch zu Recht unter Aufhebung des Versagungsbescheides vom 22.03.2000 verurteilt, dem Kläger auf seinen Weiterbewilligungsantrag vom 30.08.1999 hin Arbeitslosenhilfe nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Aufgrund der für die Zeit ab 30.09.1994 bestandskräftigen Bewilligungen von Arbeitslosenhilfe für die Vergangenheit, letztmals mit Bescheid vom 12.02.1998 für den Bewilligungsabschnitt vom 01.01.1998 bis 31.12.1998, bestand zum Zeitpunkt des Antrags vom 30.08.1999 der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe nach §§ 135 Abs.1 Nr.2 AFG, 196 Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGB III fort. Das Vermögen des Klägers, das sich nach den Bankauszügen und den eigenen Angaben des Klägers zwischenzeitlich verringert hatte bzw. zum Teil auf seine Ehefrau übertragen worden war, kann bei der Prüfung eines Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe keine erneute Berücksichtigung finden (BSG vom 09.08.2001 SozR 3-4300 § 193 Nr.2).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Ein Anlass, die Revision nach § 160 Abs.2 Nr.1 oder Nr.2 SGG zuzulassen, bestand nicht, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und das Urteil nicht von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1949 geborene Kläger, von Beruf Elektromechaniker, war seit 1971 bei der K. Aufzug GmbH & Co. KG in A. beschäftigt. Er litt mit den Jahren zunehmend an einer fortschreitenden Wirbelsäulendeformität, an einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung der linken Hüfte nach Verrenkungsbruch, einer eingeschränkten Leistungsbreite der Lunge und einer psychovegetativen Labilität. Wegen seiner herabgesetzten Belastbarkeit kündigte ihm seine Firma unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zum 31.12.1991 gegen eine Abfindung von 52.153,00 DM. Der Kläger ist verheiratet und hat zwei Kinder. Seine Ehefrau ist als Kinderpflegerin bei der Katholischen Kirche teilzeitbeschäftigt.
Auf seinen Antrag vom 18.11.1991 hin bewilligte ihm das Arbeitsamt mit Bescheid vom 29.01.1992 ab 01.01.1992 Arbeitslosengeld von wöchentlich 420,00 DM für 468 Tage unter Zugrundelegung eines seinem zuletzt bei der Firma K. verdienten Arbeitsentgelts entsprechenden wöchentlichen Bemessungsentgelts von 1.010,00 DM in Leistungsgruppe A 1. Am 06.08.1993 war der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld erschöpft.
Am 23.07.1993 beantragte der Kläger Anschluss-Arbeitslosenhilfe. Auf dem Antragsvordruck erklärte er unterschriftlich, das Merkblatt für Arbeitslose erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Er verneinte eigenes oder Vermögen seiner Ehefrau von mehr als 8.000,00 DM. Im "Zusatzblatt zum Antrag auf Arbeitslosenhilfe", in dem die möglichen Vermögensgegenstände im Einzelnen aufgeführt waren, gab er lediglich an, "Bargeld, Sparguthaben" in Höhe von 1.000,00 DM sein Eigen zu nennen. Das Arbeitsamt bewilligte dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom 07.08.1993 ab 07.08.1993 Arbeitslosenhilfe von wöchentlich 317,10 DM. Dem zugrunde lag ein Bemessungsentgelt von 1.070,00 DM wöchentlich bei einer maßgeblichen Leistungsgruppe F 1. Dabei hatte das Arbeitsamt von dem sich aus der Leistungssatz-Tabelle ergebenden Leistungssatz von wöchentlich 375,60 DM ein wöchentliches Einkommen von 58,50 DM aus Land- und Forstwirtschaft abgezogen, den es aus dem Einkommensteuerbescheid des Klägers für 1991 errechnet hatte. Ein auf den Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe anzurechnender Einkommensbetrag seiner Ehefrau errechnete sich aus deren Einkünften nicht. Als Bewilligungsabschnitt setzte das Arbeitsamt den Zeitraum vom 07.08.1993 bis 31.12.1994 fest.
Im Antrag vom 14.12.1994 auf Weiterbewilligung der Arbeitslosenhilfe verneinte der Kläger wiederum die Frage nach jeglichem eigenen oder Vermögen seiner Ehefrau. Das Arbeitsamt bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 20.01.1995 ab 02.01.1995 Arbeitslosenhilfe in Höhe von wöchentlich 280,50 DM. Aufgrund Herabbemessung des vom Kläger im Hinblick auf seine eingeschränkte gesundheitliche Belastbarkeit noch erzielbaren Arbeitsentgelts auf das Gehalt eines Angestellten in der bayerischen Metallindustrie in der tariflichen Gehaltsgruppe 3 ab viertem Berufsjahr in Höhe von monatlich 3.750,91 DM nach den §§ 136 Abs.2b, 112 Abs.7 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in der seit 1995 geltenden Fassung hatte das Arbeitsamt dem bewilligten Leistungssatz ein Bemessungsentgelt von 870,00 DM wöchentlich in Leistungsgruppe C1 zugrunde gelegt. Weiterhin in Abzug gebracht war dabei ein wöchentliches Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 58,50 DM. Den Bewilligungsabschnitt setzte das Arbeitsamt auf den Zeitraum vom 01.02.1995 bis 31.12.1995 fest.
Im Weiterbewilligungsantrag vom 15.12.1995 gab der Kläger, der bisher in einer gemieteten Wohnung gewohnt hatte, an, nunmehr Eigentümer eines Hausgrundstücks von 500 qm mit einem selbst bewohnten - baufälligen - Haus von 80 qm zu sein, das er nach dem Tod seines Vaters geerbt hatte. Im Übrigen verneinte er wiederum jegliches eigenes oder Vermögen seiner Ehefrau. Die Landwirtschaft bewirtschafte er nicht mehr. Das Arbeitsamt bewilligte ihm daraufhin mit Bescheid vom 11.01.1996 ab 01.01.1996 Arbeitslosenhilfe in Höhe von wöchentlich 373,80 DM unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts von wöchentlich 890,00 DM in Leistungsgruppe C 1. Einkommen wurde nicht mehr angerechnet. Der Bewilligungsabschnitt erstreckte sich vom 01.01.1996 bis 31.12.1996.
Die Angaben des Klägers zu eigenem oder Vermögen seiner Ehefrau in den darauf folgenden Weiterbewilligungsanträgen entsprachen seinen bisherigen Angaben.
Mit Bescheid vom 05.02.1997 bewilligte das Arbeitsamt dem Kläger ab 01.01.1997 Arbeitslosenhilfe in Höhe von 358,80 DM unter Zugrundelegung eines nach Maßgabe des Dynamisierungsfaktors nach §§ 112a, 136 Abs.2b AFG geminderten Bemessungsentgelts von 860,00 DM wöchentlich in Leistungsgruppe C 1. Der Bewilligungszeitraum erstreckte sich auf den Zeitraum vom 01.01.1997 bis zum 31.12.1997 bei Unterbrechung der Bewilligung durch eine Kur vom 25.02.1997 bis 06.04.1997.
Mit Bescheid vom 12.02.1998 bewilligte das Arbeitsamt dem Kläger ab 01.01.1998 Arbeitslosenhilfe in Höhe von wöchentlich 356,93 DM unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts von 850,00 DM wöchentlich in Leistungsgruppe C 1. Der Bewilligungsabschnitt wurde auf den Zeitraum vom 01.01.1998 bis 31.12.1998 festgesetzt.
Nachdem das Arbeitsamt in Erfahrung gebracht hatte, dass der Kläger und seine Ehefrau insgesamt drei Freistellungsaufträge erteilt hätten, ersuchte es den Kläger mit Schreiben vom 10.06.1998 um die Berichtigung seiner bisherigen Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen. Mit Einverständnis des Klägers wurden die laufenden Leistungen ab 01.07.1998 vorläufig eingestellt.
Der Kläger entsprach dem Ersuchen des Arbeitsamts und legte seine Guthaben auf den Sparkonten der N.bank, des Bankgeschäfts A. H. sowie seine Guthaben auf dem Bausparkonto bei W. und dem Girokonto bei der Raiffeisenbank Z. offen. Dies ergab unter dem Datum 07.08.1993 einen Vermögensstand von 166.634,68 DM.
Im Anhörungsverfahren trug die Bevollmächtigte des Klägers vor: Ihr Mandant habe gemeint, dass er das Vermögen, welches er zum Zeitpunkt der Antragstellung gehabt habe, nicht angeben müsse, da es seiner Alterssicherung diene. In die Rentenversicherung würden seitens des Mandanten nur Mindestbeträge eingezahlt. Nach einer 1993 eingeholten Auskunft der BfA könne er mit einer Altersrente von lediglich etwa 800,00 DM rechnen. Eine andere Altersabsicherung wie etwa Lebensversicherungen habe er nicht. Mittlerweile sei sein erspartes Vermögen auch weitgehend aufgebraucht. Er habe seine Sparguthaben einerseits für den Lebensunterhalt verbraucht, andererseits für Renovierungen des Hauses und vor allem auch zur Auszahlung der Geschwister. Nach dem Tod des Vaters 1994 sei ihrem Mandanten das Haus der Eltern überschrieben worden. Mit den Geschwistern sei noch zu Lebzeiten des Vaters vereinbart worden, dass diese vom Mandanten in bar ausgezahlt würden. Die Auszahlungen seien mittlerweile erfolgt, allerdings verlange die Schwester noch weiteres Geld. Dem fügte die Bevollmächtigte eine Aufstellung über den Vermögensstand des Klägers an den Tagen des Beginns der jeweiligen Bewilligungsabschnitte hinzu.
Die Beklagte zog vom Vermögensstand des Klägers zum Zeitpunkt des Übergangs von Arbeitslosengeld auf Anschlussarbeitslosenhilfe am 07.08.1993 in Höhe von 166.634,68 DM einen Freibetrag von jeweils 8.000,00 DM für jeden der beiden Ehegatten nach § 6 Abs.1 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung ab, des Weiteren weitere 10.000,00 DM von der im Vermögen des Klägers enthaltenen Abfindung, die er beim Ausscheiden aus der Firma K. erhalten hatte, was zusammen einen Abzugsbetrag von 26.000,00 DM ergab.
Außerdem akzeptierte das Arbeitsamt, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Anschlussarbeitslosenhilfe ein Teil des Vermögens des Klägers zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung entsprechend § 6 Abs.3 Satz 2 Nr.3 Arbeitslosenhilfe-Verordnung bestimmt gewesen sei. In Ermangelung genauerer Angaben zog das Arbeitsamt zur Bestimmung der "angemessenen" Höhe des zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Aufrechterhaltung der Alterssicherung des Klägers bestimmten Vermögens den erst nachmalig mit Verordnung vom 18.06.1999 (Bundesgesetzblatt I S.1433) dem § 6 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung hinzugefügten Abs.4 heran. Nach dieser Vorschrift war Vermögen in einer angemessenen Höhe zur Alterssicherung bestimmt, soweit es 1.000,00 DM je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten nicht überstieg. Dies ergab bei einem Geburtsdatum des Klägers 1949 und von dessen Ehefrau 1960 am 07.08.1993 einen Freibetrag von 76.000,00 DM.
Bei Abzug der sich aus den o.g. Freibeträgen ergebenden Summe von 102.000,00 DM von 166.634,68 DM, verblieb zum Zeitpunkt des Übergangs von Arbeitslosengeld auf Anschlussarbeitslosenhilfe am 07.08.1993 ein nach § 137 Abs.3 AFG in Verbindung mit der geltenden Arbeitslosenhilfe-Verordnung zu berücksichtigendes Vermögen von 64.634,68 DM. In Anwendung des § 9 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung teilte das Arbeitsamt diesen Betrag durch das für den Kläger beim Übergang von Arbeitslosengeld auf Anschlussarbeitslosenhilfe am 07.08.1993 maßgebliche Bemessungsentgelt von 1.070,00 DM. Danach war nach Rechnung der Beklagten der Kläger zum Zeitpunkt der Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld und des Übergangs auf Anschluss-Arbeitslosenhilfe am 07.08.1993 für 60 Wochen nicht bedürftig.
Mit Bescheid vom 22.03.2000 hob das Arbeitsamt die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab 07.08.1993 ganz auf. Der Kläger habe am 07.08.1993 keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe gehabt, da er nicht bedürftig gewesen sei, wie dies § 134 Abs.1 Satz 1 Nr.3 AFG voraussetze. Er habe die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe auch in der Folgezeit nicht erfüllt. Zwar ergebe sich aus dem Vermögensstand des Klägers am 07.08.1993 ein Fehlen von Bedürftigkeit nach § 137 Abs.2 AFG in Verbindung mit der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 07.08.1974 nur für 60 Wochen, d.h. bis zum 29.09.1994. Am 30.09.1994 habe der Kläger jedoch die Anwartschaftsvoraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nach § 134 Abs.1 Satz 1 Nr.4 AFG nicht mehr erfüllt. Er habe nämlich innerhalb der Einjahres-Vorfrist nach § 134 Abs.1 Satz 1 Nr.4a AFG, die sich vom 30.09.1994 aus errechne, also in dem Jahr vom 30.09.1993 bis 29.09.1994 kein Arbeitslosengeld bezogen. Auch könne er nicht an den Bezug von Arbeitslosenhilfe innerhalb dieses Zeitraums anknüpfen. Es seien somit der Erstbewilligungsbescheid über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab 07.08.1993 wie auch die Folgebescheide, seit In-Kraft-Treten des Sozialgesetzbuchs (SGB) III nach Maßgabe der §§ 190, 193 SGB III, jeweils zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig gewesen. Da die Alhi-Bewilligungen jeweils auf zumindest grob fahrlässig unvollständigen Angaben des Klägers beruht hätten, könne er keinen Vertrauensschutz in Anspruch nehmen, § 45 Abs.2 Satz 3 Nr.2 SGB X. Damit seien die Arbeitslosenhilfe-Bewilligungen für die Zeit seit 07.08.1993 mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, ohne dass der Beklagten ein Ermessen zustehe, §§ 152 Abs.2 AFG, 330 Abs.2 SGB III.
In dem von der Aufhebung der Arbeitslosenhilfe-Bewilligungen für die Vergangenheit betroffenen Zeitraum seien dem Kläger für die Zeit vom 07.08.1993 bis 30.06.1998 84.666,94 DM an Arbeitslosenhilfe zu Unrecht geleistet worden, welchen Betrag er nach § 50 Abs.1 SGB X zu erstatten habe. Nach § 335 Abs.1 SGB III habe er außerdem die für diesen Zeitraum für ihn abgeführten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 27.275,57 DM zu erstatten, insgesamt demnach 111.945,51 DM.
Am 30.08.1999 hatte der Kläger die Weiterbewilligung der Arbeitslosenhilfe beantragt.
Er gab an, dass er bzw. seine Ehefrau derzeit noch über Guthaben in Höhe von insgesamt 50.000,00 DM verfügten. Für seine Ehefrau sei am 01.07.1997 eine am 01.07.2009 fällige Kapitallebensversicherung über eine Lebensversicherungssumme von 20.000,00 DM abgeschlossen worden, die nach Fälligkeit verlängert werden solle. Demgegenüber stünden eine Darlehensschuld in Höhe von 20.000,00 DM sowie offene Rechnungen über 50.000,00 DM. Als Grundvermögen gab der Kläger weiterhin das von ihm und seiner Ehefrau bewohnte Hausgrundstück mit einer von den Ehegatten nunmehr selbst bewohnten Wohnfläche von 100 qm an, auf dem Belastungen von 70.000,00 DM ruhten.
Der Bescheinigung über das Entgelt der Ehefrau bei ihrer Tätigkeit in der Kindertagesstätte St. A. fügte der Kläger den Einkommensteuerbescheid für 1997 hinzu, worin darüber hinaus noch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 3.761,00 DM ausgewiesen waren.
Das Arbeitsamt lehnte den Antrag des Klägers vom 30.08.1999 auf Weiterbewilligung von Arbeitslosenhilfe mit weiterem Bescheid vom 22.03.2000 ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, da er die besonderen Anspruchsvoraussetzungen des § 190 Abs.1 Nr.4 SGB III nicht erfüllt habe. Insbesondere habe er in der nach den §§ 191 Abs.1 Nr.1, 193 SGB III maßgeblichen Vorfrist kein Arbeitslosengeld bezogen. Er habe auch keinen sonstigen anwartschaftsbegründenden Tatbestand erfüllt.
Die Verfahrensbevollmächtigte des Klägers legte Widerspruch sowohl gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 22.03.2000 wie auch gegen den Versagungsbescheid vom 22.03.2000 ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.08.2000 verband die Beklagte die Widerspruchsverfahren und lehnte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 22.03.2000 als unbegründet ab.
Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 22.03.2000 sei zu Recht ergangen. Das Arbeitsamt habe die Arbeitslosenhilfe-Bewilligungen seit der Erstbewillligung ab 07.08.1992 zu Recht aufgehoben. Die Verwertung des dem Kläger nach Abzug der Freibeträge verbleibenden Vermögens zur eigenen Lebenshaltung sei ihm im Hinblick auf die grundsätzliche Subsidiarität der Arbeitslosenhilfe zuzumuten gewesen. Wie im angefochtenen Bescheid vom 22.03.2000 zu Recht festgestellt worden sei, habe sich aus der Anrechnung des hiernach berücksichtigungsfähigen Vermögens des Klägers ergeben, dass er in Anwendung des § 9 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung für 60 Wochen, d.h. bis 30.09.1994 nicht bedürftig gewesen sei. Damit habe der Kläger nach dem bis zum 31.03.1996 geltenden Recht bereits ab 07.08.1994 die Anwartschaftsvoraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nicht mehr erfüllen können, da er in der danach maßgeblichen Vorfrist vom 07.08.1993 bis 06.08.1994 kein Arbeitslosengeld bezogen habe.
Zwar sei dem Absatz 1 des § 134 AFG durch das Alhi-Reformgesetz vom 24.06.1996 mit Wirkung ab 01.04.1996 Satz 3 hinzugefügt worden. Nach dessen Nr.1 verlängere sich die Vorfrist um Zeiten, in denen der Arbeitslose innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Tag, an dem die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erfüllt seien, nur deshalb keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe gehabt habe, weil er nicht bedürftig gewesen sei. Mangels Übergangsregelung sei diese Bestimmung erst ab dem Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens am 01.04.1996 anzuwenden. Danach sei der allgemeinen Einjahres-Vorfrist nach § 134 Abs.1 Satz 1 Nr.4, die vom 01.04.1996 bis 01.04.1995 zurückreiche, ein Zeitraum entsprechend der Zeit vom 07.08.1993 bis 06.08.1994, in welcher Zeit ein Anspruch des Klägers auf Alhi ausschließlich wegen fehlender Bedürftigkeit nicht gegeben gewesen sei, hinzuzurechnen, so dass am 01.04.1996 eine Vorfrist vom 01.04.1994 bis 31.03.1996 maßgeblich gewesen sei. Auch in diesem Zeitraum habe der Kläger jedoch an keinem Tag Arbeitslosengeld bezogen. Da er auch seither keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erworben habe, stehe dem Kläger auch seit 01.04.1996 kein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe zu.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Augsburg erheben lassen. Die Klägervertreterin trug wiederum - wie im Anhörungsverfahren - vor, dass der Kläger sein Vermögen nicht angegeben habe, da er es als Alterssicherung angesehen habe, soweit ihm nach der Auszahlung der Gewschwister und der notwendigen Renovierung des baufälligen Anwesens noch Vermögen verbleiben werde. Auch müsse der Kläger seine Mutter, der ein umfassendes Leibgeding eingeräumt worden sei, und zwei minderjährige Kinder unterstützen. Gleichwohl sei nachvollziehbar, dass der Kläger einen Teil der erhaltenen Arbeitslosenhilfe zurückzuzahlen habe. Der anzurechnende Teil des Vermögens des Klägers sei jedoch zu hoch angesetzt, wenn man die Maßstäbe zugrunde lege, die das BSG in seinem Urteil vom 22.10.1998 Az.: B 7 AL 118/97 R (SozR 3-4220 § 6 Nr.6), als die "Angemessenheit" einer Alterssicherung noch nicht gesetzlich definiert gewesen sei, aufgestellt habe. Jedenfalls dürfe das Vermögen des Klägers nach dem Stand am 07.08.1993, auch wenn man der Beklagten folge, nur in einer Höhe angerechnet werden, die Bedürftigkeit längstens für 60 Wochen, also bis zum 29.09.1994, ausschließe. Das bedeute, dass dem Kläger seit 30.09.1994 ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe zustehe.
Die Beklagte verwies auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Das SG hat der Klage überwiegend stattgegeben, insoweit, als es mit Urteil vom 25.04.2003 1. den Bescheid vom 22.03.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2000 insoweit aufgehoben hat, als die Beklagte darin die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe über den 29.09.1994 hinaus zurückgenommen 2. hat und die Beklagte unter Aufhebung des weiteren Bescheides vom 22.03.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2000 verurteilt hat, dem Kläger Arbeitslosenhilfe ab 30.08.1999 nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Zwar sei der Beklagten insoweit zu folgen, als sie zum Zeitpunkt 07.08.1993 ein die Bedürftigkeit des Klägers nach Maßgabe des § 9 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung für 60 Wochen, d.h. bis 29.09.1994 ausschließendes Vermögen in Höhe von 64.634,68 DM festgestellt habe. Insbesondere sei zu akzeptieren, dass das Arbeitsamt bei Anerkennung einer angemessenen Alterssicherung für den Kläger und dessen Ehefrau pro vollendetem Lebensjahr 1.000,00 DM zugrunde gelegt habe, obgleich dies die Arbeitslosenhilfe-Verordnung in der am 07.08.1993 geltenden Fassung noch gar nicht vorgesehen habe.
Was die Aufhebung der Bewilligung der Arbeitslosenhilfe betreffe, müsse dem Kläger jedoch für die Zeit über den 29.09.1994 hinaus Vertrauensschutz zugebilligt werden. Insoweit sei darauf abzustellen, ob der Schutz des Vertrauens in die Bestandskraft der Bewilligungsbescheide nach Maßgabe des § 45 Abs.2 Satz 3 Nr.3 SGB X beseitigt worden sei. Dies sei für die Zeit ab 30.09.1994 nicht der Fall gewesen. Der Kläger habe nicht überblicken können, dass seine unrichtigen Angaben über sein vorhandenes Vermögen im ersten Antrag auf Alhi nicht nur die Rechtswidrigkeit der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 07.08.1993 bis 29.09.1994 zur Folge gehabt hätten, sondern, dass infolge dessen auch der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab 30.09.1994 die Rechtsgrundlage wegen fehlender versicherungsrechtlicher Voraussetzungen entzogen gewesen sei. Die Rücknahme der Bewilligung der Alhi ab 30.09.1994 sei demnach rechtswidrig und seitens des Gerichts aufzuheben gewesen. Damit sei auch die Einstellung der Arbeitslosenhilfe ab 01.07.1998 ohne Rechtsgrundlage erfolgt.
Infolgedessen sei auch der Versagungsbescheid der Beklagten vom 22.03.2000 seitens des Gerichts als rechtswidrig aufzuheben gewesen und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger auf seinen Fortzahlungsantrag vom 30.08.1999 hin ab diesem Zeitpunkt Arbeitslosenhilfe nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Eine erneute Berücksichtigung eventuell noch vorhandenen Vermögens des Klägers komme im Hinblick auf das Urteil des BSG vom 09.08.2001 Az.: B 11 AL 11/01 R (SozR 3-4300 § 193 Nr.2) nicht in Betracht.
Die Beklagte hat gegen das Urteil des SG Berufung eingelegt. Sie weist auf den Inhalt des Merkblatts für Arbeitslose hin, das der Kläger bei jedem seiner Anträge bzw. Weiterbewilligungsanträge erhalten habe. Daraus habe der Kläger ohne Weiteres entnehmen können, dass er sein Vermögen sowie das Vermögen seiner Ehefrau anzugeben habe, was er vorsätzlich nicht getan habe. Der Argumentation des SG bezüglich des Vertrauensschutzes ab 30.09.1994 sei nicht zu folgen. Insoweit werde auf das Urteil des BSG vom 26.08.1992 Az.: 9b RAr 2/92 hingewiesen. Danach bestehe kein Vertrauensschutz für einen Verwaltungsakt, der auf einem Verwaltungsakt aufbaue, welcher durch falsche Angaben erwirkt worden sei. Dies treffe auf die Bewilligungen von Arbeitslosenhilfe ab 30.09.1994 zu, auf deren Bestandskraft der Kläger mithin nicht habe vertrauen dürfen.
Im Übrigen sei zu ergänzen: Innerhalb des nach dem Alhi-Reformgesetz vom 24.06.1996 maximalen zeitlichen Rahmens von drei Jahren habe der Kläger vom 07.08.1993 bis 29.09.1994, also an 420 Tagen, keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe gehabt, da er nicht bedürftig gewesen sei. Verlängere man die allgemeine Einjahres-Vorfrist nach § 134 Abs.1 Satz 1 Nr.4a AFG um diesen Zeitraum, so reiche die am 01.04.1996 maßgebliche Vorfrist zurück bis zum 05.02.1994. Daraus ergebe sich jedoch keine Änderung, da der Kläger auch in diesem Zeitraum an keinem Tag Arbeitslosengeld bezogen habe.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 25.04.2003 insoweit aufzuheben, als damit die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe über den 29.09.1994 hinaus aufgehoben wurde und die Beklagte verpflichtet wurde, dem Kläger auf den Antrag vom 30.08.1999 hin Arbeitslosenhilfe nach den gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen, und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Soweit das SG entschieden habe, dass die Bewilligung von Alhi für den Zeitraum vom 07.08.1993 bis 29.09.1994 aufzuheben gewesen sei, sei dies nicht Gegenstand der Berufung der Beklagten und sei die Entscheidung des SG rechtskräftig. Nur für 60 Wochen ab dem 07.08.1993, d.h. bis zum 29.09.1994, habe danach - auch aus Sicht der Beklagten - ein Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe deswegen nicht bestanden, weil er nicht bedürftig gewesen sei, d.h. sein Vermögen vorrangig vor dem Bezug von Arbeitslosenhilfe habe einsetzen müssen. Der Kläger habe jedoch, wie das SG zutreffend festgestellt habe, nicht übersehen können, dass ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe auch ab 30.09.1994, als Bedürftigkeit wieder vorgelegen habe, nunmehr wegen Fehlens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr bestanden habe. Daraus habe das SG die entsprechenden rechtlichen Konsequenzen gezogen, so dass die Berufung der Beklagten unbegründet sei.
Der Senat hat die Gerichtsakten erster Instanz und die Leistungsakten der Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der gesamten Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere statthafte und form- wie fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten war als unbegründet zurückzuweisen.
Gegenstand der Berufung ist zum einen, ob das SG den Aufhebungs- und Erstatungsbescheid der Beklagten vom 22.03.2000 zu Recht insoweit aufgehoben hat, als die Beklagte darin die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe über den 29.09.1994 hinaus zurückgenommen und die Erstattung von über diesen Zeitpunkt hinaus erbrachten Leistungen angeordnet hat.
Des Weiteren ist Gegenstand der Berufung, ob das SG zu Recht den Versagungsbescheid der Beklagten vom 22.03.2000 aufgehoben und die Beklagte verurteilt hat, dem Kläger auf den Antrag vom 30.08.1999 hin Arbeitslosenhilfe nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Berufung der Beklagten ist in beiden Punkten unbegründet.
1. Rechtsgrundlage für die Aufhebung der dem Kläger bewilligten Arbeitslosenhilfe über den 29.09.1994 hinaus ist § 48 SGB X. Die materiell-rechtlichen Grundlagen ergeben sich zum Teil noch aus dem AFG, ab 01.01.1998 aus dem SGB III.
Die Beklagte hat dem Kläger erstmals und unmittelbar im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld mit Bescheid vom 06.09.1993 Anschluss-Arbeitslosenhilfe für den Bewilligungsabschnitt vom 07.08.1993 bis 31.12.1994 bewilligt. Nach § 139a Abs.1 AFG, § 190 Abs.3 Satz 1 SGB III "soll" die Arbeitslosenhilfe jeweils längstens für ein Jahr bewilligt werden. In atypischen Fällen, u.a. zwecks Anpassung an einen Dynamisierungszeitpunkt ist aber auch eine Bewilligung für einen längeren Zeitraum zulässig (Niesel/Brandts, Rz.27, 28 zu § 190 SGB III). Dem Ausspruch über den Bewilligungsabschnitt kommt Regelungscharakter zu. Vor einer erneuten Bewilligung sind die Voraussetzungen des Anspruchs auf Alhi jeweils zu prüfen, § 139a Abs.2 AFG, § 190 Abs.3 Satz 2 SGB III (vgl. BSG vom 15.06.2000 Az.: B 7 AL 64/99 R, S.5 mit weiteren Hinweisen). Der Regelungscharakter des Anspruchs über den Bewilligungsabschnitt hat zur Folge, dass für Korrekturen der Bewilligung innerhalb des Bewilligungsabschnitts die allgemeinen Regeln des SGB X einschließlich der speziellen Vorschriften der §§ 152 AFG, 330 SGB III gelten (Niesel/Brandts, Rz.24 zu § 190 SGB III).
Die Beklagte hat für den Zeitpunkt des Übergangs von Arbeitslosengeld auf Anschluss-Arbeitslosenhilfe am 07.08.1993 zutreffend einen Vermögensstand des Klägers von 166.634,68 DM ermittelt und hiervon einen Freibetrag von jeweils 8.000,00 DM nach § 6 Abs.1 für jeden der beiden Ehegatten sowie nach § 7 Abs.1 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung einen von 10.000,00 DM für die im Vermögen des Klägers enthaltene Abfindung der Firma K. abgezogen. Im Hinblick darauf, dass es bei der sonstigen Altersversorgung des Klägers glaubhaft erscheint, dass ein Teil seines am 07.08.1993 vorhandenen Vermögens zur Alterssicherung bestimmt war, dass aber auch andererseits ein offenbar nicht ganz bestimmbarer, u.U. noch dem endgültigen familiären Übereinkommen anheimgestellter Teil des Vermögens des Klägers anderen Zwecken zugeführt werden musste, erscheint es von der Zweckbestimmung her glaubhaft und seiner Höhe nach angemessen, den beim Kläger als für die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung zu berücksichtigenden Teilbetrag seines Vermögens seiner Größenordnung nach an dem erst mit Verordnung vom 18.06.1999 (BGBl.I S.1433) eingefügten § 6 Nr.2 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung zu orientieren. Bezogen auf den Stichtag 07.08.1993 betrug demnach das nach § 6 Abs.1 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung zu berücksichtigende Vermögen des Klägers, wie von der Beklagten zutreffend errechnet, nach Abzug der Freibeträge und des sich für die beiden Ehegatten errechnenden Alterssicherungsbetrages von 76.000,00 DM vom aktuellen Vermögensstand von 166.634,68 DM 64.634,68 DM. Daraus ergab sich in Anwendung von § 9 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung bei Teilung durch das gerundete Arbeitsentgelt von 1.070,00 DM wöchentlich, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Erstbewilligung am 07.08.1993 für sechzig Wochen nicht bedürftig war.
Das bedeutet, dass die Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 22.03.2000 der Aufhebung der Arbeitslosenhilfe vom 07.08.1993 bis 29.09.1994 zu Recht § 45 SGB X zugrunde gelegt hat.
Dies war aber ab 30.09.1994 nicht mehr möglich.
Bezogen auf den Stichtag 07.08.1993 fehlte es ab 30.09.1994 nicht mehr an den Voraussetzungen der Bedürftigkeit nach § 134 Abs.1 Nr.3 AFG. Zusätzliches berücksichtigungsfähiges Vermögen hatte der Kläger seit dem 07.08.1993 nicht erworben.
Dementsprechend stützt die Beklagte die Aufhebung der Bewilligung der Arbeitslosenhilfe ab 30.09.1994 darauf, dass der Kläger ab diesem Zeitpunkt weder die Anwartschaftsvoraussetzung des § 134 Abs.1 Satz 1 Nr.4a AFG erfüllt habe, nachdem er innerhalb der nunmehr von dort aus zu berechnenden einjährigen Vorfrist vom 30.09.1993 bis 29.09.1994 kein Arbeitslosengeld bezogen habe, ohne auch an einen Bezug von Arbeitslosenhilfe in der Vorfrist anknüpfen zu können.
Ein "Nichtbezug" von Arbeitslosengeld wie auch von Arbeitslosenhilfe (vgl. BSG vom 04.09.1979 SozR 4100 § 134 Nr.15 S.55 a.E. im Schluss von § 135 Abs.1 Nr.2 AFG auf § 134 AFG) im Sinne der Anwartschaftsbegründung oder Anwartschaftserhaltung liegt jedoch nicht vor, solange eine bestandskräftige Bewilligung von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe besteht, der Rechtsgrundwirkung zukommt (BSG vom 13.05.1987 SozR 4100 § 134 Nr.31, Gagel/Ebsen, Rz.16 zu § 191 SGB III, Rz.22 zu § 196 SGB III, Niesel/Brandts, Rz.11 zu § 196 SGB III).
Das bedeutet, dass die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab 30.09.1994 erst durch die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe seitens der Beklagten für den vorangehenden Zeitraum vom 07.08.1993 bis 29.09.1994, also mittels einer Veränderung der Rechtslage seit der Erstbewilligung mit Bescheid vom 06.09.1993 rechtswidrig geworden ist. Damit konnte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab dem 30.09.1994 nur unter Zugrundelegung von § 48 SGB X aufgehoben werden (BSG vom 28.05.1997 SozR 3-2600 § 93 Nr.3, S.17, BSG vom 26.08.1994 Az.: 13 RJ 29/93 S.7 f.).
Allerdings hat die Beklagte die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe auch über den 29.09.1994 hinaus auf § 45 SGB X gestützt. Der Senat hatte gleichwohl den angefochtenen Bescheid vom 22.03.2000 nicht schon deswegen ab 30.09.1994 aufzuheben, da sich die Beklagte ab diesem Zeitpunkt auf die falsche Rechtsgrundlage gestützt hat. Vielmehr ist der Senat zur Umdeutung des angefochtenen Bescheides in einen solchen nach § 48 SGB X berechtigt, nachdem dessen Folgen sich für den Kläger nicht ungünstiger darstellen als die Folgen eines Bescheides nach § 45 SGB X (BSG vom 26.08.1994 a.a.O.). Nach dem BSG vom 27.07.2000 (SozR 3-1300 § 45 Nr.42) und BSG vom 29.06.2000 (SozR 3-4100 § 152 Nr.) handelt es sich hierbei nicht einmal um eine Umdeutung, sondern um den Austausch einer Begründung für eine Verwaltungsentscheidung.
Die Voraussetzungen des § 48 Abs.1 Satz 1 SGB X liegen vor. Zwar waren am 30.09.1994 die "sonstigen Voraussetzungen" für einen Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe im Sinne von § 134 Abs.1 Satz 1 Nr.4 AFG erfüllt. Denkt man jedoch aufgrund des Aufhebungsbescheides vom 22.03.2000 die vorangehende Bewilligung von Arbeitslosenhilfe vom 07.08.1993 bis 29.09.1994 hinweg, so hatte er mangels "Vorbezugs" von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe in der maßgeblichen einjährigen Vorfrist am 30.09.1994 keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe.
Die Beklagte konnte jedoch den Bewilligungsbescheid vom 06.09.1993 mittels des angefochtenen Bescheides vom 22.03.2000 nur dann rückwirkend mit Wirkung zum 30.09.1994 aufheben, wenn in der Person des Klägers der vertrauensschutzvernichtende Tatbestand entweder des § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.2 oder Nr.4 SGB X erfüllt war. Dabei bezieht sich der Vertrauensschutz bzw. auch die Vernichtung des Vertrauensschutzes nach § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.2 und Nr.4 SGB X gerade auf die Änderung der Verhältnisse, die die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides bewirkt haben, ebenso wie die Begrenzung des Vertrauensschutzes bei einer Rücknahme nach § 45 Abs.2 Satz 3 SGB X durch das "soweit".
Zweifelsfrei hat der Kläger den vertrauensschutzvernichtenden Tatbestand des § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.4 SGB X nicht erfüllt. Es ist nicht erwiesen, dass der Kläger gewusst hat oder grob fahrlässig nicht gewusst hat, dass die Anrechnung seines Vermögens bzw. des gesetzlich vorgesehenen Teils seines Vermögens auf den an den Bezug von Arbeitslosengeld anschließenden Anspruch auf Arbeitslosenhilfe schon dessen Entstehung auf Dauer verhindern konnte. Das dem Kläger bei seinem Antrag auf Arbeitslosenhilfe ausgehändigte Merkblatt sagt auf S.10 im allgemeinen Teil zur Arbeitslosenhilfe, dass der "Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erlischt, wenn seit dem letzten Tage des Bezuges von Arbeitslosenhilfe ein Jahr vergangen ist", stellt mithin auf eine einjährige Unterbrechung des Bezugs von Arbeitslosenhilfe ab. Im speziellen Abschnitt über "Vermögen" heißt es nur, dass eigenes Vermögen sowie Vermögen des Ehegatten oder Partners "berücksichtigt" werde, soweit es verwertbar sei, die Verwertung zugemutet werden könne und das Vermögen den Freibetrag von 8.000,00 DM übersteige. Nicht zumutbar sei z.B. die Verwertung eines selbst bewohnten Hausgrundstückes oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe oder von Vermögen, das zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt sei. Nichts ist dazu gesagt, auf welche Weise sich zum Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung und Antragstellung auf Arbeitslosenhilfe vorhandenes Vermögen auf den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe auswirkt und dass, selbst ab dem Zeitpunkt, ab dem das Vermögen "aufgebraucht" ist, ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe im Hinblick auf die bewirkte zeitliche Verschiebung nach den maßgeblichen Anwartschaftsvoraussetzungen gar nicht erst entstehen kann.
Derartiges findet sich auch nicht in den dem Kläger mit dem Antrag auf Anschluss-Arbeitslosenhilfe ausgehändigten Zusatzblatt, worin die einzelnen Vermögensgegenstände abgefragt werden.
Die Beklagte stützt sich dementsprechend bei der Aufhebung des Arbeitslosenhilfe-Bewilligungsbescheides vom 06.09.1993 für die Zeit ab 30.09.1994 auf die Verletzung der Mitteilungspflicht seitens des Klägers. Der vertrauensschutzvernichtende Tatbestand der Verletzung der Mitteilungspflicht findet sich in § 48 SGB X in dessen Abs.1 Satz 1 Nr.2. Danach soll bzw. ist im Arbeitsförderungsrecht nach den §§ 152 Abs.3 AFG, 330 Abs.3 SGB III der begünstigende Verwaltungsakt mit Dauerwirkung rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit "der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist".
Dies trifft auf den Kläger nicht zu. Er hat keine "Änderung" seiner Verhältnisse nicht mitgeteilt. Die "Verhältnisse", die er nicht mitgeteilt hat, nämlich seine Vermögensverhältnisse, am Stichtag 07.08.1993, sind unmittelbar rechtserheblich für seinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nur insoweit, als sie diesen wegen fehlender Bedürftigkeit bis zum 29.09.1994 ausschließen.
Bezüglich seines Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe ab 30.09.1994 hat der Kläger keine Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse verletzt. Dies ist gar nicht möglich, nachdem die Änderung der rechtlichen Verhältnisse, die der Anspruchsberechtigung des Klägers ab 30.09.1994 den Rechtsgrund entzogen hat, die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe durch die Beklagte für die Zeit vom 07.08.1993 bis zum 29.09.1994 war.
Die Beklagte macht daher geltend, es müsse insoweit nachwirken, dass der Kläger die Arbeitslosenhilfe vom 07.08.1993 bis 29.09.1994 dadurch erlangt habe, dass er seine Vermögensverhältnisse zum Stichtag 07.08.1993 verschwiegen oder zumindest grob fahrlässig nicht mitgeteilt habe. Sie beruft sich dabei auf das Urteil des BSG vom 26.08.1992 Az.: 9b RAr 2/92. Es handelte sich um einen Fall des § 46 Abs.1 Satz 1 AFG.
Die Beklagte hatte dem seinerzeitigen Kläger Unterhaltsgeld bewilligt. Die Anwartschaftsvoraussetzungen des § 46 Abs.1 Satz 1 AFG hatte dieser durch den vorangehenden Bezug von Arbeitslosenhilfe erfüllt. Nachdem er in der Folgezeit einräumte, Arbeitslosenhilfe zu Unrecht bezogen zu haben, da er Einkünfte verschwiegen habe, die den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe ausgeschlossen hätten, hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe und von Unterhaltsgeld auf und verlangte die Erstattung der Leistungen. Der seinerzeitige Kläger focht den Bescheid nur an, soweit er Unterhaltsgeld betraf.
Das BSG versagte dem seinerzeitigen Kläger Vertrauensschutz. Auch die Bewilligung des Unterhaltsgeldes beruhe auf Angaben, die dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig gemacht habe, so dass er sich nicht auf Vertrauen berufen könne. Dass diese Angaben zunächst für den Bescheid über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe verwertet worden seien, bedeute nicht etwa eine Unterbrechung des Kausalverlaufs. Denn es entspreche nicht dem Sinn des § 45 Abs.2 Satz 3 Nr.2 SGB X, dem Begünstigten Vertrauensschutz nur in Bezug auf die Leistungen abzusprechen, die er durch falsche Angaben unmittelbar erwirkt habe. Es sei kein Gesichtspunkt zu erkennen, der dafür spräche, dass der Begünstigte sich in Bezug auf die Leistungen Vertrauensschutz erworben haben könnte, die auf den unmittelbar erlangten Leistungen aufbauten.
So auch der Leitsatz: Es bestehe kein Vertrauensschutz für den Verwaltungsakt, der auf einem Verwaltungsakt aufbaue, der durch falsche Angaben erwirkt worden sei.
Die o.g. Grundsätze des BSG lassen sich auf den Fall des Kägers nicht anwenden. Das BSG zielt darauf ab, dem Missbrauch des im Sozialrecht vielfach vorgesehenen Erwerbs einer Anwartschaft auf eine Sozialleistung durch den Vorbezug einer anderen Sozialleistung innerhalb einer vorangestellten Rahmenfrist einen Riegel vorzuschieben. In dem dem Urteil des BSG vom 26.08.1992 zugrunde liegenden Fall handelte es sich um einen derartigen Missbrauchsfall. Der seinerzeitige Kläger war sich laut Sachverhalt des rechtswidrigen Bezugs von Arbeitslosenhilfe in der Rahmenfrist des § 46 Abs.1 Satz 1 AFG bewusst, glaubte jedoch - entsprechend dem Wortlaut des Gesetzestextes, wie er sich auch im AFG-Merkblatt für Fortbildung und Umschulung findet - durch den tatsächlichen "Bezug" von Arbeitslosenhilfe in der Rahmenfrist jedenfalls eine Anwartschaft auf Unterhaltsgeld erworben zu haben, weswegen er den Rechtsstreit insoweit bis zum BSG durchfocht.
Das BSG begegnete dem im Urteil vom 26.08.1992 auf zweifache Weise. Zum einen durch Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung, wonach die anwartschaftsbegründende Wirkung des Bezugs einer Sozialleistung nur solange besteht, als dieser auf einer bestandskräftigen Bewilligung beruht. Darüber hinaus hat das BSG das vom seinerzeitigen Kläger behauptete Vertrauen in die Rechtmäßigkeit der Unterhaltsgeld-Bewilligung aufgrund des vorangegangenen tatsächlichen Bezugs von Arbeitslosenhilfe für nicht schützenswert erklärt, worin das wesentliche Anliegen des Urteils zu sehen ist. Die falschen Angaben des Klägers über seine Einkommensverhältnisse hätten nicht nur zur rechtswidrigen Bewilligung von Arbeitslosenhilfe geführt, sondern seien auch ursächlich für die Bewilligung des anschließenden Unterhaltsgeldes gewesen, so dass der Kläger auch insoweit kein Vertrauen in Anspruch nehmen könne.
Tatsächlich bestand der vom BSG im Urteil vom 26.08.1992 angenommene "ununterbrochene" Kausalzusammenhang, insofern als jedenfalls materiell-rechtlich ein- und derselbe Umstand, nämlich die Einkommensverhältnisse des seinerzeitigen Klägers während des Arbeitslosenhilfe-Bezugs, nachdem bekannt geworden, im Zuge der Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ohne Hinzutreten weiterer rechtlicher Umstände zur Rechtswidrigkeit auch der Bewilligung von Unterhaltsgeld führten. Auch war dem Gesetzestext wie auch dem FuU-Merkblatt zu § 46 AFG der unmittelbare anwartschaftsbegründende Zusammenhang zwischen dem Bezug von Arbeitslosenhilfe und Ansprüchen auf Förderungsleistungen während einer anschließenden Maßnahme zu entnehmen, was zum - nicht schützenswerten - Vertrauen in den durch eigene falsche Angaben herbeigeführten rechtswidrigen tatsächlichen "Bezug" als Rechtsgrundlage für nachfolgende Förderleistungen führen konnte.
Eine einem derartigen Fall vergleichbare Verknüpfung besteht zwischen der Arbeitslosenhilfe-Bewilligung vom 07.08.1993 bis 29.09.1994 und der Bewilligung vom 30.09.1994 bis zum 31.12.1994 weder objektiv noch subjektiv. Die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 30.09.994 bis 31.12.1994 baute nicht auf der vorangehenden Arbeitslosenhilfe-Bewilligung auf, vielmehr erfolgte mit Bescheid vom 06.09.1993 eine einheitliche Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für den Bewilligungsabschnitt vom 07.08.1993 bis 31.12.1994 unter Zugrundelegung des - rechtmäßigen - vorangehenden Arbeitslosengeld-Bezuges. Dass sich die Arbeitslosenhilfe-Bewilligung für die Zeit vom 30.09.1994 bis 31.12.1994 im Zuge der Aufhebung der Bewilliggung für die Zeit vom 07.08.1993 bis 29.09.1994 ihrerseits als rechtswidrig darstellt, ergibt sich materiell-rechtlich aus dem Zusammenwirken zweier Faktoren, nämlich einmal dem Aufschieben des Eintritts der Bedürftigkeit des Klägers entsprechend dem Modus, den § 9 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung für das vorrangige Aufbrauchen des zu berücksichtigenden Vermögens vorsieht, zum anderen dem dadurch bewirkten zeitlichen Verschieben des für die Vorfrist nach § 134 Abs.1 Satz 1 Nr.4 Buchst.a AFG (§ 192 SGB III) maßgeblichen Stichtages, an dem die "sonstigen Voraussetzungen" für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erfüllt sind.
Die materiell-rechtliche Rechtswidrigkeit der Arbeitslosenhilfe-Bewilligung auch über den 29.09.1994 hinaus ist somit auch vom materiellen Recht her nicht unmittelbare, sondern nur mittelbare Folge des Verschweigens der Vermögensverhältnisse des Klägers. Auch ist es nicht die vom Gesetz- und Verordnungsgeber vorgestellte Regelfolge der Bestimmungen über die Anrechnung von Vermögen nach der Arbeitslosenhilfe-Verordnung, dass Ansprüche auf Arbeitslosenhilfe nach Erschöpfen eines Arbeitslosengeld-Anspruchs von vornherein auf Dauer nicht zum Entstehen kommen. So hätte etwa das Vermögen des Klägers zum Zeitpunkt des Übergangs von Arbeitslosengeld auf Anschluss-Arbeitslosenhilfe die Vorfrist nicht "aufgebraucht", hätte er z.B. 9.630,00 DM an fälligen Rechnungen für Reparaturen an dem ihm vererbten Haus begleichen müssen (9.630: 1.070 = 9.60 - 9 = 51), s. z.B. BSG vom 25.03.1999 (SozR 3-4220 § 6 Nr.7 S.25). Aus dem dem Kläger ausgehändigten Merkblatt für Arbeitslose war auch in keiner Weise ersichtlich, dass über den anwartschaftsbegründenden - rechtmäßigen - Vorbezug von Arbeitslosengeld hinaus als gewissermaßen negatives Tatbestandsmerkmal Vermögen, welches Bedürftigkeit über einen bestimmten Zeitraum ausschloss, einem Anspruch auf Anschluss-Arbeitslosenhilfe entgegenstand. Ein - missbräuchliches - Vertrauen in den tatsächlichen Bezug von Arbeitslosenhilfe als Rechtsgrundlage für einen weiteren Bezug der Leistung ab einem bestimmten Zeitpunkt konte beim Kläger gar nicht entstehen. Ein vertrauensschutzvernichtendes "Nachwirken" des Verschweigens seiner Vermögensverhältnisse durch den Kläger über den Zeitpunkt des Ausschlusses der Bedürftigkeit hinaus, kann mangels ausreichender Vergleichbarkeit mit dem vom BSG mit Urteil vom 26.08.1992, a.a.O., entschiedenen Fall daher nicht bejaht werden.
Das SG hat demnach zu Recht den angefochtenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 22.03.2000 insoweit aufgehoben, als die Beklagte darin die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe durch den Erstbescheid vom 06.09.1993 für die Zeit vom 30.09.1994 bis 31.12.1994 sowie die dem folgenden Bewilligungen von Arbeitslosenhilfe für die darauf folgenden Bewilligungsabschnitte aufhebt und die Erstattung von Arbeitslosenhilfe sowie Sozialversicherungsbeiträgen für die Zeit ab 30.09.1994 anordnet.
2. Das SG hat die Beklagte auch zu Recht unter Aufhebung des Versagungsbescheides vom 22.03.2000 verurteilt, dem Kläger auf seinen Weiterbewilligungsantrag vom 30.08.1999 hin Arbeitslosenhilfe nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Aufgrund der für die Zeit ab 30.09.1994 bestandskräftigen Bewilligungen von Arbeitslosenhilfe für die Vergangenheit, letztmals mit Bescheid vom 12.02.1998 für den Bewilligungsabschnitt vom 01.01.1998 bis 31.12.1998, bestand zum Zeitpunkt des Antrags vom 30.08.1999 der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe nach §§ 135 Abs.1 Nr.2 AFG, 196 Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGB III fort. Das Vermögen des Klägers, das sich nach den Bankauszügen und den eigenen Angaben des Klägers zwischenzeitlich verringert hatte bzw. zum Teil auf seine Ehefrau übertragen worden war, kann bei der Prüfung eines Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe keine erneute Berücksichtigung finden (BSG vom 09.08.2001 SozR 3-4300 § 193 Nr.2).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Ein Anlass, die Revision nach § 160 Abs.2 Nr.1 oder Nr.2 SGG zuzulassen, bestand nicht, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und das Urteil nicht von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved