Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 R 541/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 R 641/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 18.08.2005 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des dem Kläger für den Zeitraum vom 10.09.2001 bis 15.03.2002 gewährten Übergangsgeldes streitig.
Der 1964 geborene Kläger war zuletzt im Juli 1994 als Speditionsangestellter versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Wegen Konkurses seines Arbeitgebers hat er diese Arbeit im Juli 1994 aufgegeben. Auf Kosten der damaligen Bundesanstalt für Arbeit begann er im August 1994 eine Umschulung zum Steuerfachgehilfen. Diese musste er im Oktober 1994 wegen einer Krebserkrankung abbrechen. Im Anschluss an die Nachsorgeheilbehandlung wurde ein berufliches Reha-Verfahren eingeleitet. Vom 01.07.1997 bis 20.07.1999 bezog der Kläger dann Übergangsgeld von der Beklagten während der - erfolgreichen - Umschulung zum Sozialversicherungsfachangestellten. Anschließend bezog er vom 21.07.1999 bis 20.11.2000 Krankengeld wegen Arbeitsunfähigkeit von der AOK Bayern. Vom 21.11.2000 bis 20.05.2001 erhielt er von der Beklagten wieder Übergangsgeld während der Zeit einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme. Im Anschluss daran bezog er wiederum vom 21.05.2001 bis 09.09.2001 Krankengeld, diesmal von der Betriebskrankenkasse M. & H ... Vom 10.09.2001 bis 15.03.2002 gewährte die Beklagte dem Kläger dann Übergangsgeld, dessen Höhe streitig ist, während einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 05.09.2001 diese berufliche Integrationsmaßnahme als berufsfördernde Leistung zur Rehabilitation, die am 10.09.2001 begann und zum 15.03.2002 abgebrochen wurde.
Mit Bescheid vom 14.09.2001 berechnete die Beklagte das dem Kläger zu gewährende Übergangsgeld während der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben mit täglich 61,28 DM. Die Berechnung erfolgte nach § 48 Satz 1 Ziffer 3 und Satz 2 SGB IX, weil der letzte Tag des Bemessungszeitraumes, in dem Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen bezogen wurde, bei Beginn der Leistung länger als 3 Jahre zurückgelegen habe. Danach sei das Übergangsgeld aus 65 % des auf 1 Jahr bezogenen tariflichen oder, wenn es an einer tariflichen Regelung fehle, des ortsüblichen Arbeitsentgeltes zu berechnen. Beim Kläger sei das tarifliche Einkommen eines Sozialversicherungsfachangestellten herangezogen worden, zu dem der Kläger erfolgreich umgeschult worden sei. Daraus ergebe sich für den Kläger ein tägliches Übergangsgeld von 61,28 DM (= 31,33 EUR).
Hiergegen wandte sich der Kläger mit seinem am 28.09.2001 eingelegten Widerspruch und begehrte die Berücksichtigung der ursprünglichen Bemessungsgrundlage aus seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Speditionsangestellter. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.06.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Das dagegen angerufene Sozialgericht Nürnberg (SG) hat von der Betriebskrankenkasse M. & H. die Berechnung des vom 21.05. bis 05.09.2001 gewährten Krankengeldes beigezogen und die Beklagte mit Urteil vom 18.08.2005 verurteilt, dem Kläger Übergangsgeld vom 10.09.2001 bis 15.03.2002 in Höhe von 53,17 EUR kalendertäglich zu gewähren. Die Beklagte stütze sich bei der Berechnung des Übergangsgeldes zu Unrecht auf § 48 Satz 1 Nr 3 SGB IX. Sie verkenne, dass der Kläger vor dem Bezug des Übergangsgeldes ab 10.09.2001 Krankengeld in Höhe von täglich netto 53,17 EUR bezogen habe. Gemäß § 49 SGB X sei dann bei der Berechnung des Unterhaltsgeldes von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt auszugehen. Bei § 49 SGB X handle es sich um eine spezielle gesetzliche Regelung, die der Regelung des § 48 SGB IX vorgehe (lex specialis). Im Sinne der gewollten Kontinuität und der Verwaltungsvereinfachung solle es im Fall des Klägers bei der Bemessungsgrundlage des zuvor bezogenen Krankengeldes verbleiben.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte am 09.09.2005 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, es handle sich bei § 49 SGB IX zwar um eine Sonderbestimmung für den Bezug von - hier - Krankengeld, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung sei aber davon auszugehen, dass bei mehreren aufeinanderfolgenden BF-Maßnahmen bei jedem Neubeginn separat geprüft werden müsse, ob innerhalb von 3 Jahren vor Beginn dieser Maßnahme ein Bemessungszeitraum ende. Die Vorschrift dürfe nicht herangezogen werden, um die Regelung des § 48 Abs 1 Nr 3 SGB IX auszuhebeln. Der Gesetzgeber habe die Bemessungsgrundlage für das Krankengeld zwar auch für berufsfördernde Leistungen übernehmen wollen, allerdings nur, wenn diese innerhalb der Dreijahresfrist liege. Bei der ab 10.09.2001 begonnenen 2. Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation habe der letzte Entgeltzeitraum (Juli 1994) eindeutig außerhalb der Dreijahresfrist des § 48 Abs 1 Nr 1 SGB IX gelegen, so dass für die Berechnung des Übergangsgeldes zu Recht der für Sozialversicherungsfachangestellte in der Fachrichtung Krankenversicherung geltende ortsübliche Tariflohn zugrunde gelegt worden sei.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des SG Nürnberg vom 18.08.2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor, er habe Anspruch auf Berechnung des Übergangsgeldes unter Berücksichtigung der Grundlagen für die Krankengeldzahlung. Intention der gesetzlichen Regelung sei hierbei, dass Versicherte nur wegen der Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers keine geringeren Lohnersatzleistungen erhalten sollten, als sie von der Krankenkasse beanspruchen könnten. Es sei die Berechnungsgrundlage für die vorausgegangene Sozialleistung - hier Krankengeld der Krankenkasse - weiterhin maßgebend wegen der sog. Kontinuität der Bemessungsgrundlage. Bei § 49 SGB IX handle es sich um eine spezielle gesetzliche Regelung, die gerade auf den Vorbezug des Krankengeldes, d.h. auf die hier vorliegende Fallkonstellation abstelle. Im Übrigen werde auf die zutreffenden Erwägungen des SG in der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Beigezogen sind neben den Streitakten erster und zweiter Instanz die Verwaltungsunterlagen der Beklagten und frühere Klageakten des SG Nürnberg, auf deren Inhalt, insbesondere den der vorbereitenden Schriftsätze und der zur Niederschrift erfolgten Feststellungen, ergänzend Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG ohne Zulassung statthafte Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 Abs 1 SGG). Sie ist damit zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg, da das SG mit dem angefochtenen Urteil vom 18.08.2005 zu Recht den Bescheid der Beklagten vom 14.09.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2002 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet hat, ein höheres Übergangsgeld unter Zugrundelegung der Bemessungsgrundlage für das Krankengeld zu zahlen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidig und verletzten den Kläger in seinen Rechten.
Mit Bescheid vom 05.09.2001 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine berufliche Integrationsmaßnahme als berufsfördernde Leistung zur Rehabilitation nach § 16 SGB VI iVm §§ 33 ff SGB IX. Sie stellte in dem Bescheid auch fest, dass während der Teilnahme an der gewährten Leistung Anspruch auf Übergangsgeld bestehe. Dieser Anspruch auf Übergangsgeld ergibt sich aus § 20 SGB VI. Hinsichtlich der Höhe der Berechnung des Übergangsgeldes verweist § 21 Abs 1 SGB VI auf Teil 1 Kapitel 6 des Neunten Buches (§§ 44 bis 54 SGB IX), soweit die Abs 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmen. Die Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes ist in § 46 SGB IX grundsätzlich geregelt, § 47 SGB IX enthält Bestimmungen über die Berechnung des Regelentgeltes, das die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld gemäß § 46 SGB IX ist. Ergänzende Regelungen finden sich in § 48 SGB IX, in dem die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld in Sonderfällen geregelt ist und in § 49 SGB IX, der die Kontinuität der Bemessungsgrundlage in bestimmten Fällen regelt. Auf diese Anwendung des § 49 SGB IX beruft sich der Kläger zu Recht. Nach dieser Vorschrift wird die einmal ermittelte Bemessungsgrundlage (§ 47 SGB IX) für die Feststellung von Übergangsgeld, wie es dem Kläger zusteht, dann beibehalten, wenn der Leistungsempfänger zuvor Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen hat und im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilnahme am Arbeitsleben mit Anspruch auf Übergangsgeld durchgeführt wird. Nach § 21 Abs 3 SGB VI wird § 49 SGB IX allerdings nur dann angewendet, wenn der in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte unmittelbar vor dem Bezug der vorhergehenden Leistungen Pflichtbeiträge geleistet hat.
Vor dem in der Höhe nach streitigen Übergangsgeld für die Zeit vom 10.09.2001 bis 15.03.2002 hat der Kläger vom 21.05.2001 bis 09.09.2001 Krankengeld von der Betriebskrankenkasse M. & H. bezogen. Berechnungsgrundlage für das Krankengeld war das Arbeitsentgelt, das die Beklagte dem von ihr gezahlten Übergangsgeld im Bescheid vom 15.01.2001 für die Zeit vom 21.11.2000 bis 20.05.2001 zugrunde gelegt hatte. Dies war das Bruttoarbeitsentgelt des Klägers im letzten Entgeltabrechnungszeitraum vom 01.07.1994 bis 31.07.1994 in Höhe von 5.955,30 DM bzw eine kalendertägliche Bemessungsgrundlage von 127,15 DM. Auch in dem Bescheid vom 18.04.2001, mit dem die Beklagte das Übergangsgeld des Klägers für die medizinische Reha-Maßnahme vom 21.11.2000 bis 20.05.2001 neu festsetzte, ging die Beklagte von dieser Bemessungsgrundlage von 5.955,30 DM monatlich bzw 127,15 DM kalendertäglich aus.
Die Berechnung des Übergangsgeldes in den Bescheiden vom 15.01. und 18.04.2001 erfolgte aufgrund des § 23 SGB VI aF, der bis zum 30.06.2001 maßgeblich war und durch das Gesetz vom 19.07.2001 (BGBl I, S. 1046) aufgehoben wurde. An seine Stelle trat aufgrund der Verweisung in dem ebenfalls durch dieses Gesetzes neu gefassten § 21 Abs 1 und 3 SGB VI nunmehr § 49 SGB IX. Die Beklagte hatte richtigerweise in diesem Bescheid wegen des auch dem Übergangsgeld vom 21.11.2000 bis 20.05.2001 vorhergehenden Krankengeldbezuges von der AOK die der Berechnung des Krankengeldes für die Zeit vom 21.07.1999 bis 20.11.2000 zugrunde liegende Bemessungsgrundlage und den Bemessungszeitraum der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde gelegt. Da es sich bei dem Übergangsgeld vom 21.11.2000 bis 20.05.2001 um Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen handelte, wäre allerdings auch eine Anwendung des § 22 SGB VI in der bis zum 30.06.2001 geltenden Fassung, der einen dem § 48 SGB IX vergleichbaren Regelungsinhalt hatte, auch nicht zulässig gewesen, obwohl bereits im November 2000 der Bemessungszeitraum Juli 1994 mehr als 3 Jahre zurück lag. Die AOK hatte der Berechnung des Krankengeldes als Bemessungsgrundlage und Bemessungszeitraum die Werte zugrunde gelegt, die die Beklagte bereits bei der Berechnung des Übergangsgeldes während der Umschulung zum Sozialversicherungsfachangestellten vom 01.07.1997 bis 20.07.1999 in den Bescheiden vom 02.07.1997, 12.08.1997, 11.08.1998 und 21.10.1998 ermittelt und berücksichtigt hatte.
Mit Schreiben vom 20.07.2001 teilte die Beklagte dem Kläger auch mit, dass für ihn für den Zeitraum vom 01.01.2001 bis 20.05.2001 Pflichtbeiträge entrichtet worden seien. Damit ist die in § 21 Abs 3 SGB VI geforderte Entrichtung von Pflichtbeiträgen unmittelbar vor dem Bezug des in der Zeit vom 21.05.2001 bis 09.09.2001 gezahlten Krankengeldes gegeben. Entgegen der in der Arbeitsanweisung Rehabilitation der damaligen "BfA" vom 22.11.2001 zu § 49 unter Nr 4.3 geäußerten Auffassung, dass es sich dabei ausschließlich um Pflichtbeiträge aufgrund einer rentenversicherten Beschäftigung handeln müsse (s. auch Kreikebohm, Kommentar zum SGB VI, Beck-Verlag, 2.Aufl, § 23 Rdnr 5) ist der Senat der Auffassung, dass nach dem Wortlaut des § 21 SGB VI allein die Entrichtung von Pflichtbeiträgen ausreichend ist. Nach § 3 Abs 3 SGB VI war der Kläger in der Zeit vom 21.11.2000 bis 20.05.2001 versicherungspflichtig, da er von der Beklagten Übergangsgeld bezog, für ihn waren deshalb Pflichtbeiträge zu entrichten.
Zutreffend hat das SG in dem angefochtenen Urteil auch festgestellt, dass § 49 SGB IX lex specialis zu § 48 Satz 1 Ziffer 3 SGB IX ist. Eine Berechnung des Übergangsgeldes bei einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den Grundsätzen des § 48 SGB IX erfolgt somit auch dann nicht, wenn zwar der letzte Tag des Bemessungszeitraumes länger als 3 Jahre zurückliegt, aber zuvor eine Anschluss-Maßnahme iS des § 49 SGB IX ausgeführt wurde (s. auch Mrozynski, Kommentar zum SGB IX Teil 1, Beck-Verlag 2002, § 49 Rdnr 3). Insoweit wird gemäß § 153 Abs 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils des SG verwiesen.
Nicht mehr entscheidungserheblich ist damit, ob die Beklagte bei der wegen des vorrangig zu beachtenden § 49 SGB IX nicht zulässigen Vergleichsberechnung nach § 48 Satz 1 Ziffer 3 und Satz 2 SGB IX als maßgebliche Berechnungsgrundlage das tarifliche Arbeitsentgelt eines Sozialversicherungsangestellten heranziehen durfte, obwohl der Kläger trotz erfolgreich abgeschlossener Umschulung aus gesundheitlichen Gründen in diesem Beruf nie arbeiten konnte oder gearbeitet hat. Diesbezüglich war eine Arbeitsunfähigkeit bereits vor Abschluss der Umschulungsmaßnahme eingetreten. Auch die von der Beklagten im Rahmen des § 22 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI aF bei der Berechnung des Übergangsgeldes in dem Bescheid vom 02.07.1997 herangezogene tarifliche Einstufung des Klägers, bei der sich ein monatlicher Tariflohn von 3.017,00 DM ergab, dürfte im Hinblick auf das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt des Klägers von 5.955,35 DM unzutreffend sein und wäre auch bei der unzulässigen Vergleichsberechnung nach § 48 Satz 1 Ziffer 3 und Satz 2 SGB VI als maßgebliche Berechnungsgrundlage ungeeignet.
Insgesamt erweist sich also die Berufung der Beklagten als unbegründet und ist deshalb zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung der Beklagten erfolglos blieb.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreites wurde die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zugelassen. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage, ob gemäß § 21 Abs 3 SGB VI die Vorschrift des § 49 SGB IX anwendbar ist, wenn vom Versicherten unmittelbar vor dem Bezug der dort genannten Leistungen Pflichtbeiträge geleistet wurden, die nicht nur aufgrund einer ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung abgeführt wurden, liegt, soweit ersichtlich, bisher noch nicht vor. Auch zu der Frage, ob § 49 SGB IX gegenüber § 48 Satz 1 Ziffer 3 und Satz 2 SGB IX lex specialis ist, liegt eine höchstrichterliche Rechtsprechung nicht vor.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des dem Kläger für den Zeitraum vom 10.09.2001 bis 15.03.2002 gewährten Übergangsgeldes streitig.
Der 1964 geborene Kläger war zuletzt im Juli 1994 als Speditionsangestellter versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Wegen Konkurses seines Arbeitgebers hat er diese Arbeit im Juli 1994 aufgegeben. Auf Kosten der damaligen Bundesanstalt für Arbeit begann er im August 1994 eine Umschulung zum Steuerfachgehilfen. Diese musste er im Oktober 1994 wegen einer Krebserkrankung abbrechen. Im Anschluss an die Nachsorgeheilbehandlung wurde ein berufliches Reha-Verfahren eingeleitet. Vom 01.07.1997 bis 20.07.1999 bezog der Kläger dann Übergangsgeld von der Beklagten während der - erfolgreichen - Umschulung zum Sozialversicherungsfachangestellten. Anschließend bezog er vom 21.07.1999 bis 20.11.2000 Krankengeld wegen Arbeitsunfähigkeit von der AOK Bayern. Vom 21.11.2000 bis 20.05.2001 erhielt er von der Beklagten wieder Übergangsgeld während der Zeit einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme. Im Anschluss daran bezog er wiederum vom 21.05.2001 bis 09.09.2001 Krankengeld, diesmal von der Betriebskrankenkasse M. & H ... Vom 10.09.2001 bis 15.03.2002 gewährte die Beklagte dem Kläger dann Übergangsgeld, dessen Höhe streitig ist, während einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 05.09.2001 diese berufliche Integrationsmaßnahme als berufsfördernde Leistung zur Rehabilitation, die am 10.09.2001 begann und zum 15.03.2002 abgebrochen wurde.
Mit Bescheid vom 14.09.2001 berechnete die Beklagte das dem Kläger zu gewährende Übergangsgeld während der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben mit täglich 61,28 DM. Die Berechnung erfolgte nach § 48 Satz 1 Ziffer 3 und Satz 2 SGB IX, weil der letzte Tag des Bemessungszeitraumes, in dem Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen bezogen wurde, bei Beginn der Leistung länger als 3 Jahre zurückgelegen habe. Danach sei das Übergangsgeld aus 65 % des auf 1 Jahr bezogenen tariflichen oder, wenn es an einer tariflichen Regelung fehle, des ortsüblichen Arbeitsentgeltes zu berechnen. Beim Kläger sei das tarifliche Einkommen eines Sozialversicherungsfachangestellten herangezogen worden, zu dem der Kläger erfolgreich umgeschult worden sei. Daraus ergebe sich für den Kläger ein tägliches Übergangsgeld von 61,28 DM (= 31,33 EUR).
Hiergegen wandte sich der Kläger mit seinem am 28.09.2001 eingelegten Widerspruch und begehrte die Berücksichtigung der ursprünglichen Bemessungsgrundlage aus seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Speditionsangestellter. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.06.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Das dagegen angerufene Sozialgericht Nürnberg (SG) hat von der Betriebskrankenkasse M. & H. die Berechnung des vom 21.05. bis 05.09.2001 gewährten Krankengeldes beigezogen und die Beklagte mit Urteil vom 18.08.2005 verurteilt, dem Kläger Übergangsgeld vom 10.09.2001 bis 15.03.2002 in Höhe von 53,17 EUR kalendertäglich zu gewähren. Die Beklagte stütze sich bei der Berechnung des Übergangsgeldes zu Unrecht auf § 48 Satz 1 Nr 3 SGB IX. Sie verkenne, dass der Kläger vor dem Bezug des Übergangsgeldes ab 10.09.2001 Krankengeld in Höhe von täglich netto 53,17 EUR bezogen habe. Gemäß § 49 SGB X sei dann bei der Berechnung des Unterhaltsgeldes von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt auszugehen. Bei § 49 SGB X handle es sich um eine spezielle gesetzliche Regelung, die der Regelung des § 48 SGB IX vorgehe (lex specialis). Im Sinne der gewollten Kontinuität und der Verwaltungsvereinfachung solle es im Fall des Klägers bei der Bemessungsgrundlage des zuvor bezogenen Krankengeldes verbleiben.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte am 09.09.2005 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, es handle sich bei § 49 SGB IX zwar um eine Sonderbestimmung für den Bezug von - hier - Krankengeld, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung sei aber davon auszugehen, dass bei mehreren aufeinanderfolgenden BF-Maßnahmen bei jedem Neubeginn separat geprüft werden müsse, ob innerhalb von 3 Jahren vor Beginn dieser Maßnahme ein Bemessungszeitraum ende. Die Vorschrift dürfe nicht herangezogen werden, um die Regelung des § 48 Abs 1 Nr 3 SGB IX auszuhebeln. Der Gesetzgeber habe die Bemessungsgrundlage für das Krankengeld zwar auch für berufsfördernde Leistungen übernehmen wollen, allerdings nur, wenn diese innerhalb der Dreijahresfrist liege. Bei der ab 10.09.2001 begonnenen 2. Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation habe der letzte Entgeltzeitraum (Juli 1994) eindeutig außerhalb der Dreijahresfrist des § 48 Abs 1 Nr 1 SGB IX gelegen, so dass für die Berechnung des Übergangsgeldes zu Recht der für Sozialversicherungsfachangestellte in der Fachrichtung Krankenversicherung geltende ortsübliche Tariflohn zugrunde gelegt worden sei.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des SG Nürnberg vom 18.08.2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor, er habe Anspruch auf Berechnung des Übergangsgeldes unter Berücksichtigung der Grundlagen für die Krankengeldzahlung. Intention der gesetzlichen Regelung sei hierbei, dass Versicherte nur wegen der Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers keine geringeren Lohnersatzleistungen erhalten sollten, als sie von der Krankenkasse beanspruchen könnten. Es sei die Berechnungsgrundlage für die vorausgegangene Sozialleistung - hier Krankengeld der Krankenkasse - weiterhin maßgebend wegen der sog. Kontinuität der Bemessungsgrundlage. Bei § 49 SGB IX handle es sich um eine spezielle gesetzliche Regelung, die gerade auf den Vorbezug des Krankengeldes, d.h. auf die hier vorliegende Fallkonstellation abstelle. Im Übrigen werde auf die zutreffenden Erwägungen des SG in der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Beigezogen sind neben den Streitakten erster und zweiter Instanz die Verwaltungsunterlagen der Beklagten und frühere Klageakten des SG Nürnberg, auf deren Inhalt, insbesondere den der vorbereitenden Schriftsätze und der zur Niederschrift erfolgten Feststellungen, ergänzend Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG ohne Zulassung statthafte Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 Abs 1 SGG). Sie ist damit zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg, da das SG mit dem angefochtenen Urteil vom 18.08.2005 zu Recht den Bescheid der Beklagten vom 14.09.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2002 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet hat, ein höheres Übergangsgeld unter Zugrundelegung der Bemessungsgrundlage für das Krankengeld zu zahlen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidig und verletzten den Kläger in seinen Rechten.
Mit Bescheid vom 05.09.2001 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine berufliche Integrationsmaßnahme als berufsfördernde Leistung zur Rehabilitation nach § 16 SGB VI iVm §§ 33 ff SGB IX. Sie stellte in dem Bescheid auch fest, dass während der Teilnahme an der gewährten Leistung Anspruch auf Übergangsgeld bestehe. Dieser Anspruch auf Übergangsgeld ergibt sich aus § 20 SGB VI. Hinsichtlich der Höhe der Berechnung des Übergangsgeldes verweist § 21 Abs 1 SGB VI auf Teil 1 Kapitel 6 des Neunten Buches (§§ 44 bis 54 SGB IX), soweit die Abs 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmen. Die Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes ist in § 46 SGB IX grundsätzlich geregelt, § 47 SGB IX enthält Bestimmungen über die Berechnung des Regelentgeltes, das die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld gemäß § 46 SGB IX ist. Ergänzende Regelungen finden sich in § 48 SGB IX, in dem die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld in Sonderfällen geregelt ist und in § 49 SGB IX, der die Kontinuität der Bemessungsgrundlage in bestimmten Fällen regelt. Auf diese Anwendung des § 49 SGB IX beruft sich der Kläger zu Recht. Nach dieser Vorschrift wird die einmal ermittelte Bemessungsgrundlage (§ 47 SGB IX) für die Feststellung von Übergangsgeld, wie es dem Kläger zusteht, dann beibehalten, wenn der Leistungsempfänger zuvor Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen hat und im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilnahme am Arbeitsleben mit Anspruch auf Übergangsgeld durchgeführt wird. Nach § 21 Abs 3 SGB VI wird § 49 SGB IX allerdings nur dann angewendet, wenn der in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte unmittelbar vor dem Bezug der vorhergehenden Leistungen Pflichtbeiträge geleistet hat.
Vor dem in der Höhe nach streitigen Übergangsgeld für die Zeit vom 10.09.2001 bis 15.03.2002 hat der Kläger vom 21.05.2001 bis 09.09.2001 Krankengeld von der Betriebskrankenkasse M. & H. bezogen. Berechnungsgrundlage für das Krankengeld war das Arbeitsentgelt, das die Beklagte dem von ihr gezahlten Übergangsgeld im Bescheid vom 15.01.2001 für die Zeit vom 21.11.2000 bis 20.05.2001 zugrunde gelegt hatte. Dies war das Bruttoarbeitsentgelt des Klägers im letzten Entgeltabrechnungszeitraum vom 01.07.1994 bis 31.07.1994 in Höhe von 5.955,30 DM bzw eine kalendertägliche Bemessungsgrundlage von 127,15 DM. Auch in dem Bescheid vom 18.04.2001, mit dem die Beklagte das Übergangsgeld des Klägers für die medizinische Reha-Maßnahme vom 21.11.2000 bis 20.05.2001 neu festsetzte, ging die Beklagte von dieser Bemessungsgrundlage von 5.955,30 DM monatlich bzw 127,15 DM kalendertäglich aus.
Die Berechnung des Übergangsgeldes in den Bescheiden vom 15.01. und 18.04.2001 erfolgte aufgrund des § 23 SGB VI aF, der bis zum 30.06.2001 maßgeblich war und durch das Gesetz vom 19.07.2001 (BGBl I, S. 1046) aufgehoben wurde. An seine Stelle trat aufgrund der Verweisung in dem ebenfalls durch dieses Gesetzes neu gefassten § 21 Abs 1 und 3 SGB VI nunmehr § 49 SGB IX. Die Beklagte hatte richtigerweise in diesem Bescheid wegen des auch dem Übergangsgeld vom 21.11.2000 bis 20.05.2001 vorhergehenden Krankengeldbezuges von der AOK die der Berechnung des Krankengeldes für die Zeit vom 21.07.1999 bis 20.11.2000 zugrunde liegende Bemessungsgrundlage und den Bemessungszeitraum der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde gelegt. Da es sich bei dem Übergangsgeld vom 21.11.2000 bis 20.05.2001 um Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen handelte, wäre allerdings auch eine Anwendung des § 22 SGB VI in der bis zum 30.06.2001 geltenden Fassung, der einen dem § 48 SGB IX vergleichbaren Regelungsinhalt hatte, auch nicht zulässig gewesen, obwohl bereits im November 2000 der Bemessungszeitraum Juli 1994 mehr als 3 Jahre zurück lag. Die AOK hatte der Berechnung des Krankengeldes als Bemessungsgrundlage und Bemessungszeitraum die Werte zugrunde gelegt, die die Beklagte bereits bei der Berechnung des Übergangsgeldes während der Umschulung zum Sozialversicherungsfachangestellten vom 01.07.1997 bis 20.07.1999 in den Bescheiden vom 02.07.1997, 12.08.1997, 11.08.1998 und 21.10.1998 ermittelt und berücksichtigt hatte.
Mit Schreiben vom 20.07.2001 teilte die Beklagte dem Kläger auch mit, dass für ihn für den Zeitraum vom 01.01.2001 bis 20.05.2001 Pflichtbeiträge entrichtet worden seien. Damit ist die in § 21 Abs 3 SGB VI geforderte Entrichtung von Pflichtbeiträgen unmittelbar vor dem Bezug des in der Zeit vom 21.05.2001 bis 09.09.2001 gezahlten Krankengeldes gegeben. Entgegen der in der Arbeitsanweisung Rehabilitation der damaligen "BfA" vom 22.11.2001 zu § 49 unter Nr 4.3 geäußerten Auffassung, dass es sich dabei ausschließlich um Pflichtbeiträge aufgrund einer rentenversicherten Beschäftigung handeln müsse (s. auch Kreikebohm, Kommentar zum SGB VI, Beck-Verlag, 2.Aufl, § 23 Rdnr 5) ist der Senat der Auffassung, dass nach dem Wortlaut des § 21 SGB VI allein die Entrichtung von Pflichtbeiträgen ausreichend ist. Nach § 3 Abs 3 SGB VI war der Kläger in der Zeit vom 21.11.2000 bis 20.05.2001 versicherungspflichtig, da er von der Beklagten Übergangsgeld bezog, für ihn waren deshalb Pflichtbeiträge zu entrichten.
Zutreffend hat das SG in dem angefochtenen Urteil auch festgestellt, dass § 49 SGB IX lex specialis zu § 48 Satz 1 Ziffer 3 SGB IX ist. Eine Berechnung des Übergangsgeldes bei einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den Grundsätzen des § 48 SGB IX erfolgt somit auch dann nicht, wenn zwar der letzte Tag des Bemessungszeitraumes länger als 3 Jahre zurückliegt, aber zuvor eine Anschluss-Maßnahme iS des § 49 SGB IX ausgeführt wurde (s. auch Mrozynski, Kommentar zum SGB IX Teil 1, Beck-Verlag 2002, § 49 Rdnr 3). Insoweit wird gemäß § 153 Abs 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils des SG verwiesen.
Nicht mehr entscheidungserheblich ist damit, ob die Beklagte bei der wegen des vorrangig zu beachtenden § 49 SGB IX nicht zulässigen Vergleichsberechnung nach § 48 Satz 1 Ziffer 3 und Satz 2 SGB IX als maßgebliche Berechnungsgrundlage das tarifliche Arbeitsentgelt eines Sozialversicherungsangestellten heranziehen durfte, obwohl der Kläger trotz erfolgreich abgeschlossener Umschulung aus gesundheitlichen Gründen in diesem Beruf nie arbeiten konnte oder gearbeitet hat. Diesbezüglich war eine Arbeitsunfähigkeit bereits vor Abschluss der Umschulungsmaßnahme eingetreten. Auch die von der Beklagten im Rahmen des § 22 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI aF bei der Berechnung des Übergangsgeldes in dem Bescheid vom 02.07.1997 herangezogene tarifliche Einstufung des Klägers, bei der sich ein monatlicher Tariflohn von 3.017,00 DM ergab, dürfte im Hinblick auf das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt des Klägers von 5.955,35 DM unzutreffend sein und wäre auch bei der unzulässigen Vergleichsberechnung nach § 48 Satz 1 Ziffer 3 und Satz 2 SGB VI als maßgebliche Berechnungsgrundlage ungeeignet.
Insgesamt erweist sich also die Berufung der Beklagten als unbegründet und ist deshalb zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung der Beklagten erfolglos blieb.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreites wurde die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zugelassen. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage, ob gemäß § 21 Abs 3 SGB VI die Vorschrift des § 49 SGB IX anwendbar ist, wenn vom Versicherten unmittelbar vor dem Bezug der dort genannten Leistungen Pflichtbeiträge geleistet wurden, die nicht nur aufgrund einer ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung abgeführt wurden, liegt, soweit ersichtlich, bisher noch nicht vor. Auch zu der Frage, ob § 49 SGB IX gegenüber § 48 Satz 1 Ziffer 3 und Satz 2 SGB IX lex specialis ist, liegt eine höchstrichterliche Rechtsprechung nicht vor.
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