L 3 AS 3022/06 R

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 3022/06 R
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen die Beschlüsse des Senats vom 25. April 2006 wird verworfen.

Die Gegenvorstellung wird hinsichtlich des Trennungsbeschlusses vom 25. April 2006 zurückgewiesen und bezüglich des die Berufung zurückweisenden Beschlusses vom selben Tage verworfen.

Der Antrag auf Korrektur, Berichtigung und Ergänzung der Beschlüsse vom 25. April 2006 wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die vom Kläger erhobene Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen (§ 178a Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Denn der Trennungsbeschluss vom 25.04.2006 ist als Zwischenentscheidung nicht mit der Anhörungsrüge anfechtbar (§ 178a Abs. 1 Satz 2 SGG) und der die Berufung des Klägers zurückweisende Beschluss vom selben Tage ist als mit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 160a SGG) anfechtbare Entscheidung nicht - wie nach § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG für die Zulässigkeit der Anhörungsrüge aber erforderlich - unanfechtbar.

Die den genannten Trennungsbeschluss betreffende Gegenvorstellung ist zurückzuweisen, da es an einer verfassungsrechtlichen Betroffenheit des Klägers ebenso fehlt, wie an einem groben prozessualen oder sozialen Unrecht. Hinsichtlich des die Berufung zurückweisenden Beschlusses ermangelt es auch insoweit an der Zulässigkeitsvoraussetzung der Unanfechtbarkeit desselben.

Schließlich fehlen für eine vom Kläger mit Blick auf die Beschlüsse vom 25.04.2006 beantragte "Korrektur, Berichtigung und Ergänzung, § 138 - 140 SGG" die gesetzlichen Voraussetzungen der genannten Regelungen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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