Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 3995/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 4216/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 25.8.2005 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1945 geborene Kläger, offenbar seit September 1990 fortdauernd arbeitslos, lebt als Obdachloser in M.; nach eigenen Angaben habe er in seiner jugoslawischen Heimat den Beruf des Maschinenschlossers erlernt. Auf einen im Februar 2004 gestellten Rentenantrag wurde das Gutachten des Internisten Dr. B. vom 27.8.2004 erhoben. Dieser nahm ein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von 6 Stunden täglich und mehr und von unter 3 Stunden als Maschinenschlosser an.
Bereits mit Bescheid vom 25.3.2004 hatte die Beklagte den Rentenantrag abgelehnt; die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Rentengewährung seien nicht erfüllt. Mit weiterem Bescheid vom 15.10.2004 lehnte die Beklagte den Rentenantrag (erneut) unter Hinweis auf das festgestellte Restleistungsvermögen ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1.12.2004 zurück.
Am 29.12.2004 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Mannheim. Den gegen den Vizepräsidenten des Sozialgerichts Petruschka gerichteten Antrag auf Ablehnung wegen Befangenheit wies der Senat zurück (Beschluss vom 12.7.2005, L 5 R 2287/05 A). Mit Gerichtsbescheid vom 25.8.2005 wies das Sozialgericht die Klage ab. Der Gerichtsbescheid wurde dem Kläger durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt. Auf dem Rückschein ist vermerkt, dass die Sendung dem Empfänger (Kläger) am 7.9.2005 übergeben wurde. Die Bestätigung über den Erhalt der Sendung auf dem Rückschein ist vom Kläger unterschrieben; das Datum ist nicht angegeben.
Am 13.10.2005 hat der Kläger Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift mit dem Datum des 28.9.2005 wurde dem Landessozialgericht durch am 8.10.2005 zur Post aufgegebenen Brief übersandt. Als Zustelldatum des Gerichtsbescheids hat der Kläger in der Berufungsschrift zunächst (handschriftlich) den "07.09.2005" eingetragen, dieses Datum allerdings später mit "10.09.2005" überschrieben.
Der Kläger, dem der Eingang der Berufungsschrift mit Verfügung vom 19.10.2005 mitgeteilt worden war, wurde mit Verfügung vom 13.12.2005 darauf hingewiesen, dass die einmonatige Berufungsfrist offensichtlich versäumt sei und Wiedereinsetzungsgründe nicht geltend gemacht seien; nur bei unverschuldetem Fristversäumnis könne die Verspätung der Berufungseinlegung durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbeachtlich angesehen werden.
Mit Schriftsatz vom 28.12.2005 beantragte der Kläger daraufhin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Er trug vor, auf dem Briefumschlag, in dem ihm der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts übersandt worden sei, sei ein Datum "13. Sep 05" aufgedruckt. Er habe dies irrtümlich für ein Zustelldatum bzw. eine Frist für die Berufungseinlegung gehalten. Er sei obdachlos, bei Wind und Wetter im Freien, und habe keine Fachliteratur, könne eine Berufungsschrift also nicht rechtzeitig formulieren. Hinzukomme Krankheit, nachdem er in einem von der Beklagten erhobenen Gutachten für unter 2 Stunden täglich arbeitsfähig erachtet worden sei. Ihm sei vom Sozialgericht und der Beklagten keine Akteneinsicht gewährt worden. Das Gericht habe ihm nicht erlaubt, die Akten mitzunehmen, um preiswerte Kopien (4 Cent pro Seite statt 1 EUR pro Seite bei 700 Seiten Akten) anzufertigen. Deshalb sei die Berufungsbegründung erschwert gewesen.
Mit Verfügung vom 15.2.2006 wurde der Kläger erneut darauf hingewiesen, dass die Berufung als unzulässig zu verwerfen sein werde; das Vorbringen im Schriftsatz vom 28.12.2005 werde ein schuldloses Fristversäumnis nicht begründen können.
Die Verfügung des Gerichts vom 15.2.2006 wurde vom Kläger zunächst nicht abgeholt (Rücklauf an das Landessozialgericht am 28.2.2006) und daraufhin erneut an die von ihm angegebene Postfachadresse gesandt. Mit Schriftsatz vom 11.4.2006 teilte der Kläger mit, ihm sei die Verfügung vom 15.2.2006 am 10.4.2006 zugestellt worden.
In der mündlichen Verhandlung des Senats hat der Kläger keine weiteren Wiedereinsetzungsgründe geltend gemacht, sondern nur vorgebracht, dass er wegen seines schlechten Gesundheitszustands Anspruch auf eine Rente habe.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 25.08.2005 sowie den Bescheid vom 15.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.12.2004 aufzuheben und ihm Rente wegen Erwerbsminderung ab Antragstellung in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Berufung für unzulässig.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt und deshalb gem. § 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen.
Gem. § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Urteils (bzw. des als Urteil wirkenden Gerichtsbescheids, § 105 Abs. 3 SGG) einzulegen. Das ist vorliegend nicht geschehen. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts wurde dem Kläger durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt und ausweislich des Übergabevermerks auf dem Rückschein in den Akten des Sozialgerichts am 7.9.2005 übergeben. Die Berufungsfrist endete gem. § 64 Abs. 2 SGG daher mit Ablauf des (Freitag, des) 7.10.2005. Berufung hat der Kläger aber erst mit einem am 08.10.2005 zur Post gegebenen Schreiben eingelegt, das am 13.10.2005 und damit verspätet einging.
Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand kann dem Kläger nicht gewährt werden, weil er nicht ohne Verschulden an der fristgerechten Berufungseinlegung gehindert war. Der Kläger hat den Datumsaufdruck "13. Sep 05" auf dem Briefumschlag mit dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts entgegen seinem jetzigen Vorbringen offensichtlich nicht für das Zustelldatum gehalten. Denn auf der Berufungsschrift hat er zunächst als Zustelldatum selbst den 7.9.2005 angegeben, was zeigt, dass ihm der Tag der Übergabe des angefochtenen Gerichtsbescheids durchaus geläufig war. Dieses Datum hat er sodann überschrieben, allerdings nicht mit dem Datum des 13.9.2005, sondern dem Datum des 10.9.2005. Davon abgesehen wäre der behauptete Irrtum nicht schuldlos, vielmehr vom Kläger zu verantworten. Nichts anderes gilt für den Vortrag, er habe den Datumsaufdruck irrig für eine Frist zur Berufungseinlegung gehalten. Denn der Kläger ist in der dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts beigefügten Rechtsmittelbelehrung über den Lauf der Berufungsfrist ordnungsgemäß unterrichtet worden, so dass für einen schuldlosen Irrtum insoweit kein Raum ist.
Dass der Kläger obdachlos ist, genügt für die Annahme eines schuldlosen Fristversäumnisses ebenfalls nicht. An der fristgerechten Einlegung der Berufung hindert ihn das nicht, zumal dies – worüber die Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheids ebenfalls informiert – auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle möglich ist. Davon abgesehen war der Kläger durchaus dazu in der Lage, eine umfangreiche Berufungsschrift abzufassen; weshalb er dann nicht binnen Monatsfrist (wenigstens) fristwahrend Berufung hätte einlegen können, ist nicht ersichtlich. Er hätte lediglich das Schreiben vom 28.09.2005 sogleich und nicht erst am 08.10.2005 zur Post bringen müssen. Als Erklärung hierfür scheidet aus, dass er während der einmonatigen Berufungsfrist durch Krankheit handlungsunfähig gewesen wäre, hierfür ist von ihm nichts konkretes, auch nicht in der mündlichen Verhandlung des Senats, vorgetragen und erst recht nicht glaubhaft gemacht worden. Arbeitsfähigkeit von unter zwei Stunden täglich genügt hierfür nicht. Schließlich bedarf es zur Berufungseinlegung weder Fachliteratur noch Akten, da die Berufung auch ohne Begründung (fristwahrend) eingelegt werden kann.
Die Berufung ist daher als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1945 geborene Kläger, offenbar seit September 1990 fortdauernd arbeitslos, lebt als Obdachloser in M.; nach eigenen Angaben habe er in seiner jugoslawischen Heimat den Beruf des Maschinenschlossers erlernt. Auf einen im Februar 2004 gestellten Rentenantrag wurde das Gutachten des Internisten Dr. B. vom 27.8.2004 erhoben. Dieser nahm ein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von 6 Stunden täglich und mehr und von unter 3 Stunden als Maschinenschlosser an.
Bereits mit Bescheid vom 25.3.2004 hatte die Beklagte den Rentenantrag abgelehnt; die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Rentengewährung seien nicht erfüllt. Mit weiterem Bescheid vom 15.10.2004 lehnte die Beklagte den Rentenantrag (erneut) unter Hinweis auf das festgestellte Restleistungsvermögen ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1.12.2004 zurück.
Am 29.12.2004 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Mannheim. Den gegen den Vizepräsidenten des Sozialgerichts Petruschka gerichteten Antrag auf Ablehnung wegen Befangenheit wies der Senat zurück (Beschluss vom 12.7.2005, L 5 R 2287/05 A). Mit Gerichtsbescheid vom 25.8.2005 wies das Sozialgericht die Klage ab. Der Gerichtsbescheid wurde dem Kläger durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt. Auf dem Rückschein ist vermerkt, dass die Sendung dem Empfänger (Kläger) am 7.9.2005 übergeben wurde. Die Bestätigung über den Erhalt der Sendung auf dem Rückschein ist vom Kläger unterschrieben; das Datum ist nicht angegeben.
Am 13.10.2005 hat der Kläger Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift mit dem Datum des 28.9.2005 wurde dem Landessozialgericht durch am 8.10.2005 zur Post aufgegebenen Brief übersandt. Als Zustelldatum des Gerichtsbescheids hat der Kläger in der Berufungsschrift zunächst (handschriftlich) den "07.09.2005" eingetragen, dieses Datum allerdings später mit "10.09.2005" überschrieben.
Der Kläger, dem der Eingang der Berufungsschrift mit Verfügung vom 19.10.2005 mitgeteilt worden war, wurde mit Verfügung vom 13.12.2005 darauf hingewiesen, dass die einmonatige Berufungsfrist offensichtlich versäumt sei und Wiedereinsetzungsgründe nicht geltend gemacht seien; nur bei unverschuldetem Fristversäumnis könne die Verspätung der Berufungseinlegung durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbeachtlich angesehen werden.
Mit Schriftsatz vom 28.12.2005 beantragte der Kläger daraufhin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Er trug vor, auf dem Briefumschlag, in dem ihm der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts übersandt worden sei, sei ein Datum "13. Sep 05" aufgedruckt. Er habe dies irrtümlich für ein Zustelldatum bzw. eine Frist für die Berufungseinlegung gehalten. Er sei obdachlos, bei Wind und Wetter im Freien, und habe keine Fachliteratur, könne eine Berufungsschrift also nicht rechtzeitig formulieren. Hinzukomme Krankheit, nachdem er in einem von der Beklagten erhobenen Gutachten für unter 2 Stunden täglich arbeitsfähig erachtet worden sei. Ihm sei vom Sozialgericht und der Beklagten keine Akteneinsicht gewährt worden. Das Gericht habe ihm nicht erlaubt, die Akten mitzunehmen, um preiswerte Kopien (4 Cent pro Seite statt 1 EUR pro Seite bei 700 Seiten Akten) anzufertigen. Deshalb sei die Berufungsbegründung erschwert gewesen.
Mit Verfügung vom 15.2.2006 wurde der Kläger erneut darauf hingewiesen, dass die Berufung als unzulässig zu verwerfen sein werde; das Vorbringen im Schriftsatz vom 28.12.2005 werde ein schuldloses Fristversäumnis nicht begründen können.
Die Verfügung des Gerichts vom 15.2.2006 wurde vom Kläger zunächst nicht abgeholt (Rücklauf an das Landessozialgericht am 28.2.2006) und daraufhin erneut an die von ihm angegebene Postfachadresse gesandt. Mit Schriftsatz vom 11.4.2006 teilte der Kläger mit, ihm sei die Verfügung vom 15.2.2006 am 10.4.2006 zugestellt worden.
In der mündlichen Verhandlung des Senats hat der Kläger keine weiteren Wiedereinsetzungsgründe geltend gemacht, sondern nur vorgebracht, dass er wegen seines schlechten Gesundheitszustands Anspruch auf eine Rente habe.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 25.08.2005 sowie den Bescheid vom 15.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.12.2004 aufzuheben und ihm Rente wegen Erwerbsminderung ab Antragstellung in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Berufung für unzulässig.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt und deshalb gem. § 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen.
Gem. § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Urteils (bzw. des als Urteil wirkenden Gerichtsbescheids, § 105 Abs. 3 SGG) einzulegen. Das ist vorliegend nicht geschehen. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts wurde dem Kläger durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt und ausweislich des Übergabevermerks auf dem Rückschein in den Akten des Sozialgerichts am 7.9.2005 übergeben. Die Berufungsfrist endete gem. § 64 Abs. 2 SGG daher mit Ablauf des (Freitag, des) 7.10.2005. Berufung hat der Kläger aber erst mit einem am 08.10.2005 zur Post gegebenen Schreiben eingelegt, das am 13.10.2005 und damit verspätet einging.
Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand kann dem Kläger nicht gewährt werden, weil er nicht ohne Verschulden an der fristgerechten Berufungseinlegung gehindert war. Der Kläger hat den Datumsaufdruck "13. Sep 05" auf dem Briefumschlag mit dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts entgegen seinem jetzigen Vorbringen offensichtlich nicht für das Zustelldatum gehalten. Denn auf der Berufungsschrift hat er zunächst als Zustelldatum selbst den 7.9.2005 angegeben, was zeigt, dass ihm der Tag der Übergabe des angefochtenen Gerichtsbescheids durchaus geläufig war. Dieses Datum hat er sodann überschrieben, allerdings nicht mit dem Datum des 13.9.2005, sondern dem Datum des 10.9.2005. Davon abgesehen wäre der behauptete Irrtum nicht schuldlos, vielmehr vom Kläger zu verantworten. Nichts anderes gilt für den Vortrag, er habe den Datumsaufdruck irrig für eine Frist zur Berufungseinlegung gehalten. Denn der Kläger ist in der dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts beigefügten Rechtsmittelbelehrung über den Lauf der Berufungsfrist ordnungsgemäß unterrichtet worden, so dass für einen schuldlosen Irrtum insoweit kein Raum ist.
Dass der Kläger obdachlos ist, genügt für die Annahme eines schuldlosen Fristversäumnisses ebenfalls nicht. An der fristgerechten Einlegung der Berufung hindert ihn das nicht, zumal dies – worüber die Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheids ebenfalls informiert – auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle möglich ist. Davon abgesehen war der Kläger durchaus dazu in der Lage, eine umfangreiche Berufungsschrift abzufassen; weshalb er dann nicht binnen Monatsfrist (wenigstens) fristwahrend Berufung hätte einlegen können, ist nicht ersichtlich. Er hätte lediglich das Schreiben vom 28.09.2005 sogleich und nicht erst am 08.10.2005 zur Post bringen müssen. Als Erklärung hierfür scheidet aus, dass er während der einmonatigen Berufungsfrist durch Krankheit handlungsunfähig gewesen wäre, hierfür ist von ihm nichts konkretes, auch nicht in der mündlichen Verhandlung des Senats, vorgetragen und erst recht nicht glaubhaft gemacht worden. Arbeitsfähigkeit von unter zwei Stunden täglich genügt hierfür nicht. Schließlich bedarf es zur Berufungseinlegung weder Fachliteratur noch Akten, da die Berufung auch ohne Begründung (fristwahrend) eingelegt werden kann.
Die Berufung ist daher als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
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