Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 3601/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 5322/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwedeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ohne Rechtsfehler hat es das Sozialgericht Freiburg mit Beschluss vom 11.09.2006 abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorläufig zur darlehensweisen Übernahme von Mietrückständen aus einem zum 31.08.2006 beendeten Wohnungsmietverhältnis zu verpflichten.
Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1; sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2; sog. Regelungsanordnung).
Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dabei nach § 86b Abs. 2 Satz 3 SGG i.V.m. § 920 Zivilprozessordnung (ZPO) sowohl für die Sicherungsanordnung als auch für die Regelungsanordnung, dass der Antragsteller die Gefährdung eines eigenen Individualinteresses (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft macht. Außerdem darf eine stattgebende Entscheidung die Hauptsache grundsätzlich nicht - auch nicht zeitlich befristet - vorwegnehmen, es sei denn, dass dies zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes unerlässlich ist.
In Anwendung dieser Grundsätze fehlt es den Antragstellern sowohl an einem Anordnungsgrund als auch an einem Anordnungsanspruch für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung. Denn nach ihrem am 01.09.2006 erfolgten Umzug in eine andere Wohnung ist eine Wohnungslosigkeit wegen der aus dem früheren Wohnungsmietverhältnis bestehenden Schulden nicht mehr zu besorgen. Dass damit die Gefährdung eines Individualinteresses ausscheidet und auch die Voraussetzungen des als Rechtsgrundlage für die erstrebte Leistung allein in Betracht kommenden § 22 Abs. 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch nicht mehr vorliegen, hat bereits das Sozialgericht im angegriffenen Beschluss vom 11.09.2006 ausführlich und zutreffend dargelegt; hierauf wird verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwedeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ohne Rechtsfehler hat es das Sozialgericht Freiburg mit Beschluss vom 11.09.2006 abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorläufig zur darlehensweisen Übernahme von Mietrückständen aus einem zum 31.08.2006 beendeten Wohnungsmietverhältnis zu verpflichten.
Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1; sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2; sog. Regelungsanordnung).
Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dabei nach § 86b Abs. 2 Satz 3 SGG i.V.m. § 920 Zivilprozessordnung (ZPO) sowohl für die Sicherungsanordnung als auch für die Regelungsanordnung, dass der Antragsteller die Gefährdung eines eigenen Individualinteresses (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft macht. Außerdem darf eine stattgebende Entscheidung die Hauptsache grundsätzlich nicht - auch nicht zeitlich befristet - vorwegnehmen, es sei denn, dass dies zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes unerlässlich ist.
In Anwendung dieser Grundsätze fehlt es den Antragstellern sowohl an einem Anordnungsgrund als auch an einem Anordnungsanspruch für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung. Denn nach ihrem am 01.09.2006 erfolgten Umzug in eine andere Wohnung ist eine Wohnungslosigkeit wegen der aus dem früheren Wohnungsmietverhältnis bestehenden Schulden nicht mehr zu besorgen. Dass damit die Gefährdung eines Individualinteresses ausscheidet und auch die Voraussetzungen des als Rechtsgrundlage für die erstrebte Leistung allein in Betracht kommenden § 22 Abs. 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch nicht mehr vorliegen, hat bereits das Sozialgericht im angegriffenen Beschluss vom 11.09.2006 ausführlich und zutreffend dargelegt; hierauf wird verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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