L 10 B 788/06 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 95 AS 5732/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 B 788/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht (SG) Berlin hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht mit Beschluss vom 26. Juli 2006 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, dem Antragsteller für die Zeit vom 1. April 2006 bis zum 31. August 2006 einstweilen höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewähren.

Denn dem Antragsteller ist es bereits nicht gelungen, einen gemäß § 86b Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erforderlichen Anordnungsgrund – die Eilbedürftigkeit der begehrten sofortigen Regelung – glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Zivilprozessordnung). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der jeweiligen Instanz; im Beschwerdeverfahren kommt es demnach auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung an.

Ansprüche, die sich - wie hier - bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Senats ausschließlich auf die Vergangenheit beziehen, sind grundsätzlich in einem Hauptsacheverfahren zu klären. Aufgabe des einstweiligen Rechtschutzes ist es, eine akute Notlage zu beseitigen, denn nur dann kann von einem wesentlichen Nachteil gesprochen werden, den es abzuwenden gilt, und angesichts dessen ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist. Ausnahmsweise kann - entgegen der Auffassung des SG - eine Fallgestaltung gegeben sein, in der die sofortige Verfügbarkeit einer für einen zurückliegenden Zeitraum zu zahlenden Geldleistung zur Abwendung eines gegenwärtigen drohenden Nachteils erforderlich ist (st Rspr des Senats; vgl auch Finkenburg/Jank Vorläufiger Rechtschutz im Verwaltungsstreitverfahren 4. Auflage 1998 RdNr 355 mwN). Ein solcher Sachverhalt ist hier jedoch vom Antragsteller weder vorgetragen noch für den Senat ersichtlich, geschweige denn glaubhaft gemacht. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass Ausdruck der fehlenden Eilbedürftigkeit einer sofortigen Regelung bereits der Umstand sein dürfte, dass der Antragsteller es überhaupt erst am letzten Tag der einmonatigen Rechtsmittelfrist für notwendig hielt, die Beschwerde beim Senat zu erheben.

Bei dieser Sachlage sah sich der Senat nicht veranlasst, abschließend zu würdigen, ob das Vorbringen des Antragstellers so auszulegen ist (§ 123 SGG), dass auch höheres Sozialgeld geltend gemacht wird, das allerdings allein dem bisher nicht in das Rubrum aufgenommenen Sohn des Antragstellers zustehen würde (zur Erfassung der am Rechtsstreit beteiligten Kläger in Rechtsstreitigkeiten nach dem SGB II: vgl Urteil des Senats vom 09. Mai 2006, L 10 AS 1093/05, abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de)

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Die Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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