Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 9 KR 796/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 530/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. November 2004 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen.
Die Klägerin ist ein mittelständisches Unternehmen (in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG), das sich mit der Entwicklung und Herstellung von Dampfventilen und deren Verwendung in komplexen Regelungskreisen beschäftigt.
Bei der Klägerin ist die Beigeladene Ziffer 1 beschäftigt. Im August 1998 führte die Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch. Die Prüfung betraf den Zeitraum 1994 bis 1997. Mit Bescheid vom 13. August 1998 stellte die Beklagte fest, dass Beiträge in Höhe von 52.849,84 DM nachzuentrichten seien. Die Nachforderung entfiel auf zahlreiche bei der Klägerin beschäftigte Arbeitnehmer. Der Widerspruch der Klägerin wurde seinerzeit durch Widerspruchsbescheid vom 17. März 1999 zurückgewiesen, im sich anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Heilbronn (S 2 KR 934/99) wurde der Rechtsstreit durch Teilanerkenntnisse der Beklagten und Teilrücknahmen durch die Klägerin erledigt.
Im März/April 2002 führte die Beklagte erneut eine Betriebsprüfung durch, der Prüfzeitraum umfasste die Jahre 1998 bis 2001. Mit einem ersten Teilbescheid vom 29. April 2002 stellte die Beklagte erneut fest, dass ihrer Ansicht nach in zahlreichen Fällen die Beiträge der betroffenen Arbeitnehmer zur Gesamtsozialversicherung unzutreffend zu niedrig angesetzt worden seien und deshalb Nachzahlungen in Höhe von insgesamt 42.730,17 EUR zu entrichten seien. Die Beitragssumme enthielt Säumniszuschläge in Höhe von 4.749,61 EUR.
Hinsichtlich der Beigeladenen Ziffer 1 hat die Beklagte konkret geltend gemacht, diese habe zusätzlich zu ihrem Lohn noch eine Sonderzahlung in Form von Weihnachts- und Urlaubsgeld erhalten. Durch die Berücksichtigung dieser Sonderzahlungen sei jedoch die Entgeltgrenze des § 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften - SGB IV überschritten worden. Bei Umrechnung der Sonderzahlungen auf den monatlichen Lohn sei das Gehalt über der Grenze, jenseits derer eine geringfügige Beschäftigung nicht mehr angenommen werden könne, gelegen. Das Beschäftigungsverhältnis sei deshalb beitragspflichtig. Die Beiträge seien mit insgesamt 4.814,32 EUR zu beziffern. Ihre Forderungen verringerten sich wegen der Verrechnung für die Zeit vom 1. April 1999 bis 31. Dezember 1999 sowie für die Jahre 2000 und 2001 bereits bezahlter Pauschalbeiträge (aus geringfügiger Beschäftigung) in Höhe von 663,65 EUR (1999), 862,75 EUR (2000) und 907,75 EUR (2001) (auf damit insgesamt nur noch 2.380,17 EUR). Hinzu kämen Säumniszuschläge.
Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 28. November 2003).
Hiergegen hat die Klägerin am 17. Dezember 2003 Klage vor dem SG Heilbronn erhoben (Az. S 9 KR 3559/03).
Mit Beschluss vom 17. März 2004 hat das SG einzelne Klageteile zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt, soweit verschiedene Arbeitnehmer betroffen waren (Fortführung des Verfahrens hier unter dem Az. S 9 KR 796/04).
Zur Begründung der Klage hat die Klägerin geltend gemacht, zum einen sei im Lohnsteuerhaftungsbescheid vom 26. Februar 2002 bezüglich der Beigeladenen Ziffer 1 hier keine Beanstandung erfolgt, lediglich bezüglich einer anderen Arbeitnehmerin. Entgegen der Annahme der Beklagten habe auf die Sonderzahlung kein rechtlicher Anspruch bestanden. Die Sonderzahlungen seien immer nur unter Vorbehalt bewilligt worden. Infolge dessen habe die Klägerin auch bei vorausschauender Betrachtung nicht feststellen können, dass die Entgeltgrenzen für eine geringfügige Beschäftigung überschritten würden. Sie selbst habe sich immer erst nach betriebswirtschaftlichen Auswertungen im Juli und Oktober entschlossen, Sonderzahlungen zu erbringen. Vor diesen betriebswirtschaftlichen Auswertungen hätte deshalb niemand sagen können, ob Sonderzahlungen erfolgen würden. Infolge dessen sei im Voraus nicht sicher gewesen, ob die monatlichen Entgeltgrenzen überschritten werden würden oder nicht. Es liege deshalb nach wie vor trotz der Sonderzahlungen eine geringfügige Beschäftigung im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB IV vor (siehe Bl. 51/53 SG-Akten S 9 KR 3559/03).
Im Rahmen des Klageverfahrens gab die Beigeladene Ziffer 1 mit Schreiben vom 6. April 2004 noch an, sie arbeite seit dem 1. Oktober 1979 bei der Klägerin im technischen Büro in N ... Der Sachverhalt sei tatsächlich so, wie er vom Klägerbevollmächtigten in der Klagebegründung geschildert worden sei. Sie habe in keinem Jahr die Sonderzahlungen fest einplanen können. Sie habe sich immer gefreut, wenn die Sonderzahlungen gekommen seien.
Mit Urteil vom 26. November 2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass das Beschäftigungsverhältnis der Beigeladenen Ziffer 1 kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB IV gewesen sei. Das Arbeitsentgelt habe vielmehr regelmäßig monatlich die maßgebliche Entgeltgrenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV überschritten. Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung eine geringfügige Beschäftigung sei oder nicht, sei abzustellen auf eine vorausschauende Betrachtung durch den Arbeitgeber. Bei dieser vorausschauenden Betrachtung sei nicht nur der zu erwartende zeitliche Arbeitsaufwand, sondern auch das zu erwartende Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Der Klägerin sei zwar zuzugeben, dass sie Sonderzahlungen jeweils unter Vorbehalt geleistet habe, hierauf komme es jedoch nicht entscheidend an. Es komme für die Frage, ob Arbeitsentgelt zu berücksichtigen sei oder nicht, nicht darauf an, ob ein Rechtsgrund für die Leistung bestehe oder nicht. Abzustellen sei auf die Erwartungshaltung eines verständigen Arbeitgebers und Arbeitnehmers. Wie in der mündlichen Verhandlung dargelegt worden sei, seien die Sonderzahlungen in den letzten 27 Jahren immer bezahlt worden. Aufgrund dieser Regelmäßigkeit habe jeder Arbeitnehmer davon ausgehen dürfen, dass auch im jeweils laufenden Kalenderjahr eine Sonderzahlung gegen Jahresende erfolgen würde, falls nicht erhebliche Schwierigkeiten auf das Unternehmen zukommen würden. Folglich habe der Arbeitgeber auch bei der vorausschauenden Beurteilung im Hinblick auf die Geringfügigkeit die bisher immer regelmäßig geleistete Sonderzahlung in seine Überlegungen mit einzubeziehen gehabt. Auch tatsächlich habe sich gezeigt, dass die Arbeitnehmer sehr wohl eine Sonderzahlung am Jahresende erwarteten. Nach zeitweiliger Einstellung der Sonderzahlung hätten die Arbeitnehmer eine entsprechende Zahlung durch die Klägerin reklamiert. Dies lasse sich nicht nur damit erklären, dass die Arbeitnehmer sehr wohl davon ausgegangen seien, sie würden im laufenden Kalenderjahr eine Sonderzahlung erhalten, wenn auch kein Rechtsanspruch auf eine solche Zahlung bestanden habe. Die Berechnung der Beklagten zur Höhe des monatlichen Durchschnittverdienstes unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen würden inhaltlich von der Klägerin im Übrigen nicht beanstandet. Fehler seien auch für das SG nicht ersichtlich. Schließlich begegne auch die Festsetzung der Säumniszuschläge keinen Bedenken.
Die Klägerin hat gegen das ihrem Bevollmächtigten am 7. Februar 2005 mit Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil am 10. Februar 2005 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht sie geltend, die Feststellung im Urteil des SG, der Arbeitgeber habe zu prüfen, ob bei einer jeweils auf ein Jahr vorausschauenden Betrachtungsweise das Weihnachtsgeld für einen Arbeitnehmer mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sei, führe zu einer Missachtung des Willens beider Parteien. Die Beigeladene Ziffer 1 sei sich bewusst gewesen, dass sie am Anfang des Jahres keine begründete Erwartung auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld hatte haben können. Denn auch die Klägerin als Arbeitgeber wisse am Jahresanfang nicht, ob Urlaubs- oder Weihnachtsgeld gezahlt werden könne, das Urlaubsgeld werde im Juli bezahlt, wenn die Liquidität es zulasse. Der Geschäftsführer, D. B., werte die Erlös- und Umsatzstatistik aus, um den Rohertrag zu erkennen. Erst Mitte Juli jeden Jahres werde entschieden, ob gezahlt werden könne. Kein Mitarbeiter der Klägerin könne bis Ende Juli mit Urlaubsgeld und bis Ende November mit Weihnachtsgeld rechnen. Die Prüfung der Zahlungsfähigkeit erfolge alljährlich. Das SG habe auch den Vortrag der Klägerin insoweit nicht beachtet, dass es nach der Rechtsprechung des BSG darauf ankomme, ob die Mitarbeiter die Sonderzahlungen als einen Teil ihres Einkommens einplanen könnten. Dies sei vorliegend gerade nicht der Fall. Keiner der Mitarbeiter der Klägerin könne Urlaubs- und Weihnachtsgeld als Teil des Einkommens einplanen, da die Zahlung der Sonderzuwendungen davon abhänge, ob die Klägerin im Monat Juli und im Monat November einen Rohgewinn erzielt habe oder nicht. Im Übrigen sei auch die Berechnung der Säumniszuschläge nicht individuell auf die Nachforderung der Beigeladenen Ziffer 1 berechnet worden, sondern nur pauschal in einer Summe für alle Mitarbeiter.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. November 2004 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. April 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2003 insoweit aufzuheben, als für die Beigeladene Ziffer 1 eine Versicherungspflicht und eine darauf beruhende Beitragsverpflichtung festgestellt worden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend und führt ergänzend aus, nachdem die Sonderzahlungen in den letzten 27 Jahren immer bezahlt worden seien, habe jeder Arbeitnehmer davon ausgehen können, dass auch im jeweils laufenden Kalenderjahr eine Sonderzahlung per Jahresende erfolgen werde, falls nicht erhebliche Schwierigkeiten auf das Unternehmen zukämen. Dementsprechend habe der Arbeitgeber bei der vorausschauenden Betrachtungsweise die bisher geleistete Sonderzahlung in seine Überlegung mit einzubeziehen gehabt. Das Sozialgericht Gießen (Az. S 17 RJ 782/97) habe unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 28. Februar 1984 - 12 RK 21/83 - bestätigt, dass die Zahlung von Weihnachtsgeld, welches zwei Jahre lang gewährt worden sei, ab dem dritten Jahr mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sei.
Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 28. Juni 2006 gab die Beigeladene Ziffer 1 u. a. noch an, dass sie seit Juli 2003 nicht mehr bei der Klägerin beschäftigt sei. Sie hatte bei der Klägerin Bürotätigkeiten gemacht und war nach ihrer Kenntnis seit 1996 nur noch geringfügig tätig. Sie gab u. a. ferner an, 2003 kein Weihnachtsgeld mehr erhalten zu haben, da sie zur Jahresmitte ausgeschieden sei. In der Zeit davor habe sie es immer bekommen. Aber man habe ja nicht gewusst, ob man es bekomme. Es sei immer erst im Juli bzw. im November bekannt gegeben worden, ob es etwas gebe. Man habe zwar in der Zeit seitdem sie dabei gewesen sei, immer Weihnachts- und Urlaubsgeld erhalten, aber nie gewusst, ob man es auch bekomme.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten (zwei Bände), die Gerichtsakten des SG (S 9 KR 796/04, S 9 KR 3559/03 und S 2 KR 934/99) sowie die Senatsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor. Der Beschwerdewert von 500 EUR ist überschritten. Im Streit steht die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von zumindest 4.150,67 EUR bzw. zumindest 2.380,17 EUR.
II.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die Beschäftigung der Beigeladenen Ziffer 1 stellt unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen keine geringfügige Beschäftigung (mehr) dar.
Gemäß § 28 p Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28 a) mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung umfasst gemäß § 28 p Abs. 1 Satz 4 SGB IV auch die Unterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen gemäß § 28 p Abs. 1 Satz 5 SGB IV im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28 h Abs. 2 sowie § 93 i.V.m. §§ 89 Abs. 5 des Zehnten Buches nicht.
Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV liegt eine geringfügige Beschäftigung vor,
-(in der bis zum 31. März 1999 geltenden Fassung) wenn die Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wurde und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat ein 1/7 der monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 SGB IV, bei höherem Arbeitsentgelt 1/6 des Gesamteinkommens nach § 16 SGB IV nicht überschritten hat,
-(in der ab 1. April 1999 geltenden Fassung) wenn die Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 630 Deutsche Mark/325 Euro nicht übersteigt.
Gemäß § 8 Abs. 2 SGB IV sind bei der Anwendung des Abs. 1 mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Nr. 1 oder Nr. 2 sowie geringfügige Beschäftigungen nach Nr. 1 und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen (Satz 1). Eine geringfügige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, sobald die Voraussetzungen des Abs. 1 entfallen (Satz 2).
In Übereinstimmung mit dem SG ist auch der Senat der Überzeugung, dass hier das Beschäftigungsverhältnis der Beigeladenen Ziffer 1 kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB IV war. Das Arbeitsentgelt überschritt vielmehr regelmäßig monatlich die maßgebliche Entgeltgrenze (hier 630 DM) des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (in der hier maßgeblichen Fassung). Das BSG hat bereits in seinem Urteil vom 28. Februar 1984 (Az. 12 RK 21/83 in SozR 2100 § 8 Nr. 4) darauf hingewiesen, dass bei der Frage, ob gewährte Sonderzahlungen zum regelmäßigen Entgelt gehören, es darauf ankommt, ob der Empfänger einer Sonderzahlung ihre Gewährung bei vorausschauender Betrachtung mit hinreichender Sicherheit erwarten und als Teil seines Einkommens einplanen kann. Dies ist nach Auffassung des BSG unter Umständen auch dann der Fall, wenn auf die Sonderzahlung kein fester Rechtsanspruch besteht, über ihre Gewährung vielmehr in jedem Jahr neu vom Arbeitgeber entschieden wird. Nicht zu berücksichtigen sind solche Zahlungen nur dann, wenn es sich dabei um unvorhergesehene und deshalb für die betroffenen Arbeitnehmer nicht in ihre wirtschaftlichen Überlegungen einplanbare Sonderzahlungen handelte. D. h. aber mit anderen Worten, für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung eine geringfügige Beschäftigung ist oder nicht (und damit wie der Arbeitgeber diese gegenüber dem Sozialversicherungsträger anzumelden hat), ist auf eine vorausschauende Betrachtung durch den Arbeitgeber abzustellen. Bei dieser vorausschauenden Betrachtung ist - wie vom SG zutreffend ausgeführt - nicht nur der zu erwartende zeitliche Arbeitsaufwand, sondern auch das zu erwartende Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Die Klägerin hat zwar die Sonderzahlungen jeweils unter Vorbehalt geleistet, aber hierauf kommt es nicht an. Wie das BSG in dem oben zitierten Urteil bereits ausgeführt hat, ist insoweit ohne Belang, ob ein Rechtsanspruch auf die Leistung besteht oder nicht, abzustellen ist vielmehr allein darauf, ob der Empfänger der Sonderzahlung die Gewährung bei vorausschauender Betrachtung mit hinreichender Sicherheit erwarten und als Teil seines Einkommens einplanen kann. Wenn aber, wie ausweislich des Urteils des SG in der mündlichen Verhandlung dargelegt wurde, und im Übrigen auch im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 28. Juni 2006 vor dem Berichterstatter von der Beigeladenen Ziffer 1 bestätigt, in der Vergangenheit Sonderzahlungen immer bezahlt wurden, durfte in der Tat aufgrund dieser Regelmäßigkeit jeder Arbeitnehmer davon ausgehen, dass auch im jeweils laufenden Kalenderjahr eine Sonderzahlung gegen Jahresende erfolgen würde, falls nicht erhebliche Schwierigkeiten auf das Unternehmen zukommen. Auch wenn die Klägerin jedes Jahr mit einem entsprechenden (fast schon theatralischen) Ritual eine Prüfung ihrer Umsatz- und Gewinnzahlen vorgenommen hat um dann anschließend eine Sonderzahlung an ihre Mitarbeiter auszuschütten, bleibt festzuhalten, dass sich auch für die Arbeitnehmer hier im Laufe der jahrelangen Praxis der Eindruck einstellen musste, dass grundsätzlich eine Sonderzahlung erfolgt, es sei denn die wirtschaftliche Situation ist für das Unternehmen sehr angespannt. D. h. aber weiter, dass im Hinblick auf diese jahrelange regelmäßige Praxis sehr wohl jeder Arbeitnehmer zu Beginn eines Jahres grundsätzlich und mit hinreichender Sicherheit (d. h. sofern nicht etwas Außergewöhnliches, wie beispielsweise ein drastischer Umsatzeinbruch, eintritt) mit einer Sonderzahlung im laufenden Kalenderjahr auch wieder rechnen konnte. Dementsprechend musste aber umgekehrt auch der Arbeitgeber bei der vorausschauenden Beurteilung im Hinblick auf die Frage der Geringfügigkeit die bisher regelmäßig geleistete Sonderzahlung in seine Überlegungen mit einbeziehen. Unter Berücksichtigung dieser Sonderzahlungen ergab sich dann allerdings für die Beigeladene Ziffer 1 nach den von der Beklagten durchgeführten Berechnungen eine Überschreitung der monatlichen für die Einstufung als geringfügige Beschäftigung maßgeblichen Entgeltgrenze bezüglich der Jahre 1998, 1999, 2000 und 2001.
Die Berechnung der Beklagten zur Höhe des monatlichen Durchschnittverdienstes unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen werden inhaltlich insoweit von der Klägerin auch nicht beanstandet. Dasselbe gilt auch für die Berechnung der Beiträge. Soweit allerdings das SG in seinem Urteil davon ausgegangen ist, dass nach Abzug der zu Unrecht bezahlten Pauschalbeiträge in Höhe von 663,65 EUR von den insgesamt fälligen Beiträgen in Höhe von 4.814,32 EUR noch ein Forderungsbetrag von 4.150,67 EUR verbleibe, ist dem SG offenkundig ein Rechenfehler unterlaufen. Ausweislich nämlich der in Bl. 55 ff. der Verwaltungsakte zum Bescheid vom 29. April 2002 beiliegenden Berechnungen hat das SG zwar insoweit zutreffend die dort jeweils genannten nunmehr unter Berücksichtigung der überschrittenen Entgeltrechnungen richtigen Beiträge für die Zeiträume 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 1998 (1.237,32 EUR), 1. Januar 1999 bis 31. März 1999 (285,55 EUR), 1. April 1999 bis 31. Dezember 1999 (936,99 EUR), 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2000 (1.209,92 EUR), 1. Januar 2001 bis 31. Januar 2001 (92,77 EUR) sowie 1. Februar 2001 bis 31. Dezember 2001 (1.051,77 EUR) zur Gesamtsumme von 4.814,32 EUR hochgerechnet. In Abzug gebracht hat das SG jedoch nur die bereits erbrachten pauschalen Beiträge in Höhe von 663,65 EUR für die Zeit 1. April 1999 bis 31. Dezember 1999. Ebenso zu verrechnen waren aber auch die diesbezüglichen Beiträge für die Zeit 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2000 (862,75 EUR) und vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 (907,75 EUR), sodass insgesamt noch eine Nachforderung in Höhe von tatsächlich nur 2.380,17 EUR im Streit steht.
Die Beklagte hat schließlich in zutreffender Weise Säumniszuschläge gemäß § 24 Abs. 1 SGB IV festgesetzt. Gemäß § 24 Abs. 2 SGB IV ist ein auf eine Beitragsforderung entfallender Säumniszuschlag, sofern eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt wird, nicht zu erheben, so weit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Hiervon kann aber bei der Klägerin keine Rede sein. Diese war vielmehr einerseits durch die Lohnsteueraußenprüfungen als auch andererseits durch das schon dem hier streitigen Prüfungsverfahren vorangegangene Prüfungs- und Klageverfahren darüber bereits in Kenntnis gesetzt, dass die von ihr praktizierte Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge (zumindest) streitig ist und sie damit immer auch mit der (rückwirkenden) Nachforderung von Versicherungsbeiträge rechnen muss.
Aus diesen Gründen ist die Berufung zurückzuweisen. Hier war allerdings im Übrigen nicht etwa das Urteil des SG oder der Bescheid der Beklagten hinsichtlich der Höhe der Nachforderung abzuändern, da die Beklagte selbst in ihrem maßgeblichen Bescheid vom 29. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2003 an keiner Stelle den vom SG falsch berechneten Betrag so bei der Klägerin geltend gemacht hat, sondern nur den gesamten Nachforderungsbetrag genannt hat und im Übrigen sich bezüglich der Beigeladenen Ziffer 1 der individuell hier maßgebliche Betrag aus den Berechnungsunterlagen ergibt. Das SG hat im Übrigen auch in seinem Tenor nicht etwa zur Zahlung eines bezifferten Betrages verurteilt.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen.
Die Klägerin ist ein mittelständisches Unternehmen (in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG), das sich mit der Entwicklung und Herstellung von Dampfventilen und deren Verwendung in komplexen Regelungskreisen beschäftigt.
Bei der Klägerin ist die Beigeladene Ziffer 1 beschäftigt. Im August 1998 führte die Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch. Die Prüfung betraf den Zeitraum 1994 bis 1997. Mit Bescheid vom 13. August 1998 stellte die Beklagte fest, dass Beiträge in Höhe von 52.849,84 DM nachzuentrichten seien. Die Nachforderung entfiel auf zahlreiche bei der Klägerin beschäftigte Arbeitnehmer. Der Widerspruch der Klägerin wurde seinerzeit durch Widerspruchsbescheid vom 17. März 1999 zurückgewiesen, im sich anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Heilbronn (S 2 KR 934/99) wurde der Rechtsstreit durch Teilanerkenntnisse der Beklagten und Teilrücknahmen durch die Klägerin erledigt.
Im März/April 2002 führte die Beklagte erneut eine Betriebsprüfung durch, der Prüfzeitraum umfasste die Jahre 1998 bis 2001. Mit einem ersten Teilbescheid vom 29. April 2002 stellte die Beklagte erneut fest, dass ihrer Ansicht nach in zahlreichen Fällen die Beiträge der betroffenen Arbeitnehmer zur Gesamtsozialversicherung unzutreffend zu niedrig angesetzt worden seien und deshalb Nachzahlungen in Höhe von insgesamt 42.730,17 EUR zu entrichten seien. Die Beitragssumme enthielt Säumniszuschläge in Höhe von 4.749,61 EUR.
Hinsichtlich der Beigeladenen Ziffer 1 hat die Beklagte konkret geltend gemacht, diese habe zusätzlich zu ihrem Lohn noch eine Sonderzahlung in Form von Weihnachts- und Urlaubsgeld erhalten. Durch die Berücksichtigung dieser Sonderzahlungen sei jedoch die Entgeltgrenze des § 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften - SGB IV überschritten worden. Bei Umrechnung der Sonderzahlungen auf den monatlichen Lohn sei das Gehalt über der Grenze, jenseits derer eine geringfügige Beschäftigung nicht mehr angenommen werden könne, gelegen. Das Beschäftigungsverhältnis sei deshalb beitragspflichtig. Die Beiträge seien mit insgesamt 4.814,32 EUR zu beziffern. Ihre Forderungen verringerten sich wegen der Verrechnung für die Zeit vom 1. April 1999 bis 31. Dezember 1999 sowie für die Jahre 2000 und 2001 bereits bezahlter Pauschalbeiträge (aus geringfügiger Beschäftigung) in Höhe von 663,65 EUR (1999), 862,75 EUR (2000) und 907,75 EUR (2001) (auf damit insgesamt nur noch 2.380,17 EUR). Hinzu kämen Säumniszuschläge.
Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 28. November 2003).
Hiergegen hat die Klägerin am 17. Dezember 2003 Klage vor dem SG Heilbronn erhoben (Az. S 9 KR 3559/03).
Mit Beschluss vom 17. März 2004 hat das SG einzelne Klageteile zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt, soweit verschiedene Arbeitnehmer betroffen waren (Fortführung des Verfahrens hier unter dem Az. S 9 KR 796/04).
Zur Begründung der Klage hat die Klägerin geltend gemacht, zum einen sei im Lohnsteuerhaftungsbescheid vom 26. Februar 2002 bezüglich der Beigeladenen Ziffer 1 hier keine Beanstandung erfolgt, lediglich bezüglich einer anderen Arbeitnehmerin. Entgegen der Annahme der Beklagten habe auf die Sonderzahlung kein rechtlicher Anspruch bestanden. Die Sonderzahlungen seien immer nur unter Vorbehalt bewilligt worden. Infolge dessen habe die Klägerin auch bei vorausschauender Betrachtung nicht feststellen können, dass die Entgeltgrenzen für eine geringfügige Beschäftigung überschritten würden. Sie selbst habe sich immer erst nach betriebswirtschaftlichen Auswertungen im Juli und Oktober entschlossen, Sonderzahlungen zu erbringen. Vor diesen betriebswirtschaftlichen Auswertungen hätte deshalb niemand sagen können, ob Sonderzahlungen erfolgen würden. Infolge dessen sei im Voraus nicht sicher gewesen, ob die monatlichen Entgeltgrenzen überschritten werden würden oder nicht. Es liege deshalb nach wie vor trotz der Sonderzahlungen eine geringfügige Beschäftigung im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB IV vor (siehe Bl. 51/53 SG-Akten S 9 KR 3559/03).
Im Rahmen des Klageverfahrens gab die Beigeladene Ziffer 1 mit Schreiben vom 6. April 2004 noch an, sie arbeite seit dem 1. Oktober 1979 bei der Klägerin im technischen Büro in N ... Der Sachverhalt sei tatsächlich so, wie er vom Klägerbevollmächtigten in der Klagebegründung geschildert worden sei. Sie habe in keinem Jahr die Sonderzahlungen fest einplanen können. Sie habe sich immer gefreut, wenn die Sonderzahlungen gekommen seien.
Mit Urteil vom 26. November 2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass das Beschäftigungsverhältnis der Beigeladenen Ziffer 1 kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB IV gewesen sei. Das Arbeitsentgelt habe vielmehr regelmäßig monatlich die maßgebliche Entgeltgrenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV überschritten. Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung eine geringfügige Beschäftigung sei oder nicht, sei abzustellen auf eine vorausschauende Betrachtung durch den Arbeitgeber. Bei dieser vorausschauenden Betrachtung sei nicht nur der zu erwartende zeitliche Arbeitsaufwand, sondern auch das zu erwartende Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Der Klägerin sei zwar zuzugeben, dass sie Sonderzahlungen jeweils unter Vorbehalt geleistet habe, hierauf komme es jedoch nicht entscheidend an. Es komme für die Frage, ob Arbeitsentgelt zu berücksichtigen sei oder nicht, nicht darauf an, ob ein Rechtsgrund für die Leistung bestehe oder nicht. Abzustellen sei auf die Erwartungshaltung eines verständigen Arbeitgebers und Arbeitnehmers. Wie in der mündlichen Verhandlung dargelegt worden sei, seien die Sonderzahlungen in den letzten 27 Jahren immer bezahlt worden. Aufgrund dieser Regelmäßigkeit habe jeder Arbeitnehmer davon ausgehen dürfen, dass auch im jeweils laufenden Kalenderjahr eine Sonderzahlung gegen Jahresende erfolgen würde, falls nicht erhebliche Schwierigkeiten auf das Unternehmen zukommen würden. Folglich habe der Arbeitgeber auch bei der vorausschauenden Beurteilung im Hinblick auf die Geringfügigkeit die bisher immer regelmäßig geleistete Sonderzahlung in seine Überlegungen mit einzubeziehen gehabt. Auch tatsächlich habe sich gezeigt, dass die Arbeitnehmer sehr wohl eine Sonderzahlung am Jahresende erwarteten. Nach zeitweiliger Einstellung der Sonderzahlung hätten die Arbeitnehmer eine entsprechende Zahlung durch die Klägerin reklamiert. Dies lasse sich nicht nur damit erklären, dass die Arbeitnehmer sehr wohl davon ausgegangen seien, sie würden im laufenden Kalenderjahr eine Sonderzahlung erhalten, wenn auch kein Rechtsanspruch auf eine solche Zahlung bestanden habe. Die Berechnung der Beklagten zur Höhe des monatlichen Durchschnittverdienstes unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen würden inhaltlich von der Klägerin im Übrigen nicht beanstandet. Fehler seien auch für das SG nicht ersichtlich. Schließlich begegne auch die Festsetzung der Säumniszuschläge keinen Bedenken.
Die Klägerin hat gegen das ihrem Bevollmächtigten am 7. Februar 2005 mit Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil am 10. Februar 2005 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht sie geltend, die Feststellung im Urteil des SG, der Arbeitgeber habe zu prüfen, ob bei einer jeweils auf ein Jahr vorausschauenden Betrachtungsweise das Weihnachtsgeld für einen Arbeitnehmer mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sei, führe zu einer Missachtung des Willens beider Parteien. Die Beigeladene Ziffer 1 sei sich bewusst gewesen, dass sie am Anfang des Jahres keine begründete Erwartung auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld hatte haben können. Denn auch die Klägerin als Arbeitgeber wisse am Jahresanfang nicht, ob Urlaubs- oder Weihnachtsgeld gezahlt werden könne, das Urlaubsgeld werde im Juli bezahlt, wenn die Liquidität es zulasse. Der Geschäftsführer, D. B., werte die Erlös- und Umsatzstatistik aus, um den Rohertrag zu erkennen. Erst Mitte Juli jeden Jahres werde entschieden, ob gezahlt werden könne. Kein Mitarbeiter der Klägerin könne bis Ende Juli mit Urlaubsgeld und bis Ende November mit Weihnachtsgeld rechnen. Die Prüfung der Zahlungsfähigkeit erfolge alljährlich. Das SG habe auch den Vortrag der Klägerin insoweit nicht beachtet, dass es nach der Rechtsprechung des BSG darauf ankomme, ob die Mitarbeiter die Sonderzahlungen als einen Teil ihres Einkommens einplanen könnten. Dies sei vorliegend gerade nicht der Fall. Keiner der Mitarbeiter der Klägerin könne Urlaubs- und Weihnachtsgeld als Teil des Einkommens einplanen, da die Zahlung der Sonderzuwendungen davon abhänge, ob die Klägerin im Monat Juli und im Monat November einen Rohgewinn erzielt habe oder nicht. Im Übrigen sei auch die Berechnung der Säumniszuschläge nicht individuell auf die Nachforderung der Beigeladenen Ziffer 1 berechnet worden, sondern nur pauschal in einer Summe für alle Mitarbeiter.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. November 2004 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. April 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2003 insoweit aufzuheben, als für die Beigeladene Ziffer 1 eine Versicherungspflicht und eine darauf beruhende Beitragsverpflichtung festgestellt worden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend und führt ergänzend aus, nachdem die Sonderzahlungen in den letzten 27 Jahren immer bezahlt worden seien, habe jeder Arbeitnehmer davon ausgehen können, dass auch im jeweils laufenden Kalenderjahr eine Sonderzahlung per Jahresende erfolgen werde, falls nicht erhebliche Schwierigkeiten auf das Unternehmen zukämen. Dementsprechend habe der Arbeitgeber bei der vorausschauenden Betrachtungsweise die bisher geleistete Sonderzahlung in seine Überlegung mit einzubeziehen gehabt. Das Sozialgericht Gießen (Az. S 17 RJ 782/97) habe unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 28. Februar 1984 - 12 RK 21/83 - bestätigt, dass die Zahlung von Weihnachtsgeld, welches zwei Jahre lang gewährt worden sei, ab dem dritten Jahr mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sei.
Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 28. Juni 2006 gab die Beigeladene Ziffer 1 u. a. noch an, dass sie seit Juli 2003 nicht mehr bei der Klägerin beschäftigt sei. Sie hatte bei der Klägerin Bürotätigkeiten gemacht und war nach ihrer Kenntnis seit 1996 nur noch geringfügig tätig. Sie gab u. a. ferner an, 2003 kein Weihnachtsgeld mehr erhalten zu haben, da sie zur Jahresmitte ausgeschieden sei. In der Zeit davor habe sie es immer bekommen. Aber man habe ja nicht gewusst, ob man es bekomme. Es sei immer erst im Juli bzw. im November bekannt gegeben worden, ob es etwas gebe. Man habe zwar in der Zeit seitdem sie dabei gewesen sei, immer Weihnachts- und Urlaubsgeld erhalten, aber nie gewusst, ob man es auch bekomme.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten (zwei Bände), die Gerichtsakten des SG (S 9 KR 796/04, S 9 KR 3559/03 und S 2 KR 934/99) sowie die Senatsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor. Der Beschwerdewert von 500 EUR ist überschritten. Im Streit steht die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von zumindest 4.150,67 EUR bzw. zumindest 2.380,17 EUR.
II.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die Beschäftigung der Beigeladenen Ziffer 1 stellt unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen keine geringfügige Beschäftigung (mehr) dar.
Gemäß § 28 p Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28 a) mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung umfasst gemäß § 28 p Abs. 1 Satz 4 SGB IV auch die Unterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen gemäß § 28 p Abs. 1 Satz 5 SGB IV im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28 h Abs. 2 sowie § 93 i.V.m. §§ 89 Abs. 5 des Zehnten Buches nicht.
Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV liegt eine geringfügige Beschäftigung vor,
-(in der bis zum 31. März 1999 geltenden Fassung) wenn die Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wurde und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat ein 1/7 der monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 SGB IV, bei höherem Arbeitsentgelt 1/6 des Gesamteinkommens nach § 16 SGB IV nicht überschritten hat,
-(in der ab 1. April 1999 geltenden Fassung) wenn die Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 630 Deutsche Mark/325 Euro nicht übersteigt.
Gemäß § 8 Abs. 2 SGB IV sind bei der Anwendung des Abs. 1 mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Nr. 1 oder Nr. 2 sowie geringfügige Beschäftigungen nach Nr. 1 und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen (Satz 1). Eine geringfügige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, sobald die Voraussetzungen des Abs. 1 entfallen (Satz 2).
In Übereinstimmung mit dem SG ist auch der Senat der Überzeugung, dass hier das Beschäftigungsverhältnis der Beigeladenen Ziffer 1 kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB IV war. Das Arbeitsentgelt überschritt vielmehr regelmäßig monatlich die maßgebliche Entgeltgrenze (hier 630 DM) des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (in der hier maßgeblichen Fassung). Das BSG hat bereits in seinem Urteil vom 28. Februar 1984 (Az. 12 RK 21/83 in SozR 2100 § 8 Nr. 4) darauf hingewiesen, dass bei der Frage, ob gewährte Sonderzahlungen zum regelmäßigen Entgelt gehören, es darauf ankommt, ob der Empfänger einer Sonderzahlung ihre Gewährung bei vorausschauender Betrachtung mit hinreichender Sicherheit erwarten und als Teil seines Einkommens einplanen kann. Dies ist nach Auffassung des BSG unter Umständen auch dann der Fall, wenn auf die Sonderzahlung kein fester Rechtsanspruch besteht, über ihre Gewährung vielmehr in jedem Jahr neu vom Arbeitgeber entschieden wird. Nicht zu berücksichtigen sind solche Zahlungen nur dann, wenn es sich dabei um unvorhergesehene und deshalb für die betroffenen Arbeitnehmer nicht in ihre wirtschaftlichen Überlegungen einplanbare Sonderzahlungen handelte. D. h. aber mit anderen Worten, für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung eine geringfügige Beschäftigung ist oder nicht (und damit wie der Arbeitgeber diese gegenüber dem Sozialversicherungsträger anzumelden hat), ist auf eine vorausschauende Betrachtung durch den Arbeitgeber abzustellen. Bei dieser vorausschauenden Betrachtung ist - wie vom SG zutreffend ausgeführt - nicht nur der zu erwartende zeitliche Arbeitsaufwand, sondern auch das zu erwartende Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Die Klägerin hat zwar die Sonderzahlungen jeweils unter Vorbehalt geleistet, aber hierauf kommt es nicht an. Wie das BSG in dem oben zitierten Urteil bereits ausgeführt hat, ist insoweit ohne Belang, ob ein Rechtsanspruch auf die Leistung besteht oder nicht, abzustellen ist vielmehr allein darauf, ob der Empfänger der Sonderzahlung die Gewährung bei vorausschauender Betrachtung mit hinreichender Sicherheit erwarten und als Teil seines Einkommens einplanen kann. Wenn aber, wie ausweislich des Urteils des SG in der mündlichen Verhandlung dargelegt wurde, und im Übrigen auch im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 28. Juni 2006 vor dem Berichterstatter von der Beigeladenen Ziffer 1 bestätigt, in der Vergangenheit Sonderzahlungen immer bezahlt wurden, durfte in der Tat aufgrund dieser Regelmäßigkeit jeder Arbeitnehmer davon ausgehen, dass auch im jeweils laufenden Kalenderjahr eine Sonderzahlung gegen Jahresende erfolgen würde, falls nicht erhebliche Schwierigkeiten auf das Unternehmen zukommen. Auch wenn die Klägerin jedes Jahr mit einem entsprechenden (fast schon theatralischen) Ritual eine Prüfung ihrer Umsatz- und Gewinnzahlen vorgenommen hat um dann anschließend eine Sonderzahlung an ihre Mitarbeiter auszuschütten, bleibt festzuhalten, dass sich auch für die Arbeitnehmer hier im Laufe der jahrelangen Praxis der Eindruck einstellen musste, dass grundsätzlich eine Sonderzahlung erfolgt, es sei denn die wirtschaftliche Situation ist für das Unternehmen sehr angespannt. D. h. aber weiter, dass im Hinblick auf diese jahrelange regelmäßige Praxis sehr wohl jeder Arbeitnehmer zu Beginn eines Jahres grundsätzlich und mit hinreichender Sicherheit (d. h. sofern nicht etwas Außergewöhnliches, wie beispielsweise ein drastischer Umsatzeinbruch, eintritt) mit einer Sonderzahlung im laufenden Kalenderjahr auch wieder rechnen konnte. Dementsprechend musste aber umgekehrt auch der Arbeitgeber bei der vorausschauenden Beurteilung im Hinblick auf die Frage der Geringfügigkeit die bisher regelmäßig geleistete Sonderzahlung in seine Überlegungen mit einbeziehen. Unter Berücksichtigung dieser Sonderzahlungen ergab sich dann allerdings für die Beigeladene Ziffer 1 nach den von der Beklagten durchgeführten Berechnungen eine Überschreitung der monatlichen für die Einstufung als geringfügige Beschäftigung maßgeblichen Entgeltgrenze bezüglich der Jahre 1998, 1999, 2000 und 2001.
Die Berechnung der Beklagten zur Höhe des monatlichen Durchschnittverdienstes unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen werden inhaltlich insoweit von der Klägerin auch nicht beanstandet. Dasselbe gilt auch für die Berechnung der Beiträge. Soweit allerdings das SG in seinem Urteil davon ausgegangen ist, dass nach Abzug der zu Unrecht bezahlten Pauschalbeiträge in Höhe von 663,65 EUR von den insgesamt fälligen Beiträgen in Höhe von 4.814,32 EUR noch ein Forderungsbetrag von 4.150,67 EUR verbleibe, ist dem SG offenkundig ein Rechenfehler unterlaufen. Ausweislich nämlich der in Bl. 55 ff. der Verwaltungsakte zum Bescheid vom 29. April 2002 beiliegenden Berechnungen hat das SG zwar insoweit zutreffend die dort jeweils genannten nunmehr unter Berücksichtigung der überschrittenen Entgeltrechnungen richtigen Beiträge für die Zeiträume 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 1998 (1.237,32 EUR), 1. Januar 1999 bis 31. März 1999 (285,55 EUR), 1. April 1999 bis 31. Dezember 1999 (936,99 EUR), 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2000 (1.209,92 EUR), 1. Januar 2001 bis 31. Januar 2001 (92,77 EUR) sowie 1. Februar 2001 bis 31. Dezember 2001 (1.051,77 EUR) zur Gesamtsumme von 4.814,32 EUR hochgerechnet. In Abzug gebracht hat das SG jedoch nur die bereits erbrachten pauschalen Beiträge in Höhe von 663,65 EUR für die Zeit 1. April 1999 bis 31. Dezember 1999. Ebenso zu verrechnen waren aber auch die diesbezüglichen Beiträge für die Zeit 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2000 (862,75 EUR) und vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 (907,75 EUR), sodass insgesamt noch eine Nachforderung in Höhe von tatsächlich nur 2.380,17 EUR im Streit steht.
Die Beklagte hat schließlich in zutreffender Weise Säumniszuschläge gemäß § 24 Abs. 1 SGB IV festgesetzt. Gemäß § 24 Abs. 2 SGB IV ist ein auf eine Beitragsforderung entfallender Säumniszuschlag, sofern eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt wird, nicht zu erheben, so weit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Hiervon kann aber bei der Klägerin keine Rede sein. Diese war vielmehr einerseits durch die Lohnsteueraußenprüfungen als auch andererseits durch das schon dem hier streitigen Prüfungsverfahren vorangegangene Prüfungs- und Klageverfahren darüber bereits in Kenntnis gesetzt, dass die von ihr praktizierte Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge (zumindest) streitig ist und sie damit immer auch mit der (rückwirkenden) Nachforderung von Versicherungsbeiträge rechnen muss.
Aus diesen Gründen ist die Berufung zurückzuweisen. Hier war allerdings im Übrigen nicht etwa das Urteil des SG oder der Bescheid der Beklagten hinsichtlich der Höhe der Nachforderung abzuändern, da die Beklagte selbst in ihrem maßgeblichen Bescheid vom 29. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2003 an keiner Stelle den vom SG falsch berechneten Betrag so bei der Klägerin geltend gemacht hat, sondern nur den gesamten Nachforderungsbetrag genannt hat und im Übrigen sich bezüglich der Beigeladenen Ziffer 1 der individuell hier maßgebliche Betrag aus den Berechnungsunterlagen ergibt. Das SG hat im Übrigen auch in seinem Tenor nicht etwa zur Zahlung eines bezifferten Betrages verurteilt.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
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