L 5 KR 532/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 9 KR 803/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 532/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. November 2004 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen.

Die Klägerin ist ein mittelständisches Unternehmen (in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG), das sich mit der Entwicklung und Herstellung von Dampfventilen und deren Verwendung in komplexen Regelungskreisen beschäftigt.

Bei der Klägerin ist der Beigeladene Ziffer 1 beschäftigt. Im August 1998 führte die Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch. Die Prüfung betraf den Zeitraum 1994 bis 1997. Mit Bescheid vom 13. August 1998 stellte die Beklagte fest, dass Beiträge in Höhe von 52.849,84 DM nachzuentrichten seien. Die Nachforderung entfiel auf zahlreiche bei der Klägerin beschäftigte Arbeitnehmer. Der Widerspruch der Klägerin wurde seinerzeit durch Widerspruchsbescheid vom 17. März 1999 zurückgewiesen, im sich anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Heilbronn (S 2 KR 934/99) wurde der Rechtsstreit durch Teilanerkenntnisse der Beklagten und Teilrücknahmen durch die Klägerin erledigt.

Im März/April 2002 führte die Beklagte erneut eine Betriebsprüfung durch, der Prüfzeitraum umfasste die Jahre 1998 bis 2001. Mit einem ersten Teilbescheid vom 29. April 2002 stellte die Beklagte erneut fest, dass ihrer Ansicht nach in zahlreichen Fällen die Beiträge der betroffenen Arbeitnehmer zur Gesamtsozialversicherung unzutreffend zu niedrig angesetzt worden seien und deshalb Nachzahlungen in Höhe von insgesamt 42.730,17 EUR zu entrichten seien. Die Beitragssumme enthielt Säumniszuschläge in Höhe von 4.749,61 EUR.

Hinsichtlich des Beigeladenen Ziff. 1 machte die Beklagte geltend, für diesen sei die Beitragsberechnung teilweise unzutreffend durchgeführt worden. Der Beigeladene Ziffer 1 habe Zahlungen erhalten, die als Einmalzahlung der Beitragsberechnung unterworfen seien. Indessen habe es sich nicht um Einmalzahlungen gehandelt, weil das gezahlte Arbeitsentgelt sich nicht ausschließlich dem Zahlungsmonat habe zuordnen lassen, sondern aus mehreren Monaten resultiere. Es hätten deshalb vom Arbeitgeber Korrekturabrechnungen erfolgen müssen oder aus Vereinfachungsgründen als Einmalzahlung abgerechnet werden müssen. Insofern werde es zwar einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum zugerechnet, jedoch werde dabei die monatliche Beitragsbemessung außer Kraft gesetzt. Die Beklagte verwies an dieser Stelle auf die danach maßgebliche Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge gem. § 23 a Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV). Danach sei das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt insoweit zur Beitragsberechnung heranzuziehen, als es zusammen mit dem bis zum Ablauf des Entgeltabrechnungszeitraumes erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt die bis dahin maßgebende anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze nicht erreiche. Überschreite das Entgelt die Jahresentgeltgrenze der Krankenversicherung, so seien die Beiträge zur Rentenversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung zu berechnen. Für die Pflegeversicherung gelte die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung. Aus dem beitragsfrei belassenen Arbeitsentgelt seien deshalb noch entsprechende Sozialversicherungsbeiträge bis zur anteiligen Beitragsbemessungsgrenze nachzuentrichten. Für den Beigeladenen Ziffer 1 ergebe sich wegen der unzutreffenden Beitragsberechnung deshalb noch ein nachzuentrichtender Beitrag in Höhe von insgesamt 696,54 EUR.

Der Widerspruch der Klägerin hiergegen blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 28. November 2003).

Hiergegen hat die Klägerin am 17. Dezember 2003 Klage vor dem SG Heilbronn erhoben (Az. S 9 KR 3559/03).

Mit Beschluss vom 17. Dezember 2004 hat das SG einzelne Klageteile zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt, soweit verschiedene Arbeitnehmer betroffen waren (Fortführung des Verfahrens hier unter dem Az. S 9 KR 803/04).

Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, der Grund der Zuzahlungen beim Beigeladenen Ziffer 1 seien Prämien für überobligatorische Einarbeitung in die Projektierung, die in das Ressort des Leiters der Niederlassung Nürnberg gehörten, gewesen. Der Beigeladene Ziffer 1 sei nur Kundendiensttechniker, habe aber aufgrund seines Eifers auch in der Projektierung eingesetzt werden können. Im Monat Dezember 1999 hätten im Bereich der Niederlassung Nürnberg wichtige Umstellarbeiten zum Jahrtausendwechsel bewältigt werden müssen. Auch insoweit sei die Zuzahlung für die Leistung des Mitarbeiters zeitbezogen gewesen (Bl. 48 der SG-Akten 3559/03).

Schriftlich hat sich der Beigeladene Ziffer 1 im Klageverfahren mit Schreiben vom 7. April 2004 noch dahingehend geäußert, dass es so wie in der Klagebegründung dargestellt zutreffe. Seit 8. Juni 1970 arbeite er bei der Klägerin. Er habe sich im Laufe der Jahre für B. - Mikroprozessortechnologie spezialisiert. Der Jahrtausendwechsel sei eine spannende Angelegenheit gewesen. In vielen Krankenhäusern im Wirtschaftsraum F., auch in Verwaltungen, Schulen und Fabriken, sei B. - Leittechnik eingebaut. Zum Jahrtausendwechsel sei er für die Verantwortlichen der Anlagen erreichbar gewesen. Die spannende Frage sei gewesen, ob die eingebaute Uhr ordnungsgemäß auf 2000 umschalte, stimmten die Zeiten? In Krankenhäusern sei befürchtet worden, dass z. B. nachts auf Kühlung geschaltet werde. Dass er vorher und nachher da gewesen sei, habe die Menschen beruhigt. Über die Sonderzahlungen seiner Firma habe er sich gefreut.

Mit Urteil vom 26. November 2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass aus den von der Beklagten im Widerspruchsbescheid genannten maßgeblichen Rechtsgrundlagen und dortigen Ausführungen die hier festgesetzte Beitragsberechnung zutreffend sei. Ergänzend hat das SG darauf verwiesen, die Klägerin habe bei der Beitragsberechnung die Vorschrift des § 23 a Abs. 3 SGB IV nicht beachtet. Der Vortrag der Klägerin sei für das SG nicht nachvollziehbar. Insbesondere ergebe sich aus dem Vortrag der Klägerin, dass die Zahlungen tatsächlich nicht einem konkreten Arbeitsmonat zuzuordnen seien. Grund für die Zahlungen seien - nach den Angaben der Klägerin - besondere Leistungen im Hinblick auf bestimmte Projekte. Dass diese Projekte innerhalb eines Monats abgewickelt und von der Klägerin honoriert worden seien, sei weder vorgetragen noch mit dem tatsächlichen Ablauf erklärbar. Im Übrigen handele es sich auch nach dem Bekunden der Klägerin um Zahlungen, die wegen besonderer Leistungen oder einem besonderen Einsatz erbracht worden seien, auf die aber kein Anspruch des Beigeladenen Ziffer 1 bestanden habe. Damit sei die Rechtsauffassung der Beklagten nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe im Übrigen auch zutreffend Säumniszuschläge nach § 24 Abs. 1 SGB IV erhoben.

Die Klägerin hat gegen das ihrem Bevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis am 7. Februar 2005 zugestellte Urteil am 10. Februar 2005 Berufung eingelegt, die sie hinsichtlich der Nachforderungen für die Sonderzahlungen im Jahre 1998 und 2001 mit Schriftsatz vom 9. Juni 2005 zurückgenommen hat. Im Übrigen macht die Klägerin geltend, die damit noch allein streitige Zuzahlung im Dezember 1999 (im Zusammenhang damit würden noch Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 299,92 EUR geltend macht) sei wie bereits vorgetragen im Hinblick auf die Arbeiten des Beigeladenen Ziffer 1 im Dezember 1999 bei der Umstellung der Software auf den Jahrtausendwechsel ("Y2K-Problem") erfolgt. Die Software-Umstellarbeiten zum Jahrtausendwechsel seien mit Hilfe des Beigeladenen Ziffer 1 zeitbezogen erfolgt. Das Projekt der Umstellung sei im Dezember 1999 abgeschlossen gewesen. Im Dezember 1999 sei der Beigeladene immer für die Kunden da gewesen, wenn diese ihn gebraucht hätten. Der Beigeladene Ziffer 1 habe im Jahr 1999 ein Bruttogehalt in Höhe von 5.550,- DM erhalten. Die Beitragsbemessungsgrenzen hätten bezüglich Krankenversicherung/Pflegeversicherung bei 6.375,- DM und bezüglich der Rentenversicherung bei 8.500,- DM gelegen, sodass die Klägerin berechtigt gewesen sei, die Zuzahlung als laufenden Bezug abzurechnen und soweit die Beitragsbemessungsgrenze überschritten war, keine weiteren Sozialversicherungsbeiträge abzuführen, weshalb die Nachforderung der Beklagten in Höhe von 299,92 EUR zu Unrecht erfolgt sei.

Die Klägerin beantragt,

Das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. November 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2003 insoweit aufzuheben, als für den Beigeladenen Ziffer 1 für die Sonderzahlung Dezember 1999 Sozialversicherungsbeiträge nachberechnet wurden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.

Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 28. Juni 2006 gab der Beigeladene Ziffer 1 noch an, er habe seinerzeit das Programm wechseln und die Speichereinheiten austauschen müssen, sodass dann welche eingebaut wurden, die auch die Uhrzeit für das Jahr 2000 vorgenommen hätten. Er habe in dem Zusammenhang natürlich in Telefonbereitschaft sein müssen, für den Fall, dass irgendetwas passiere. Diese Arbeiten seien insbesondere im letzten Zeitraum des Dezembers konzentriert gewesen, Anfang Dezember habe man angefangen, da man ja die entsprechenden Bausteine habe machen müssen, d. h. man habe das entsprechende Programm entwickeln müssen, das die Zahl 2000 kenne. Die Sache habe sich auf den Dezember beschränkt, da man ja zuvor auch nicht an die Geräte ran konnte, da diese ja laufen mussten. Weiter gab der Beigeladene Ziffer 1 an, er habe seinerzeit in dem Zusammenhang gewaltig Überstunden gehabt. Er kriege jedoch Überstunden nicht bezahlt, stattdessen habe er diese Sonderzahlung erhalten, die auf sein Gehalt aufgeschlagen worden und dann auch im Dezember entsprechend versteuert worden sei. Der Auftrag sei am 31. Dezember 1999 auch erledigt gewesen. Es habe zwar sein können, dass im neuen Jahr auch vielleicht der ein oder andere noch mal angerufen habe, weil etwas vielleicht nicht so richtig funktionierte, wie er es sich vorgestellt habe, der Auftrag aber sei im Jahr 1999 noch erledigt gewesen. Im Übrigen wird wegen der Angaben des Beigeladenen Ziffer 1 auf das Protokoll Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Akten des SG S 9 KR 3559/03, S 9 KR 803/04 und S 2 KR 934/99 wie auch die Senatsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor. Der Beschwerdewert in Höhe von 500 EUR war jedenfalls zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung überschritten. Ursprünglich stand zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 696,54 EUR im Streit.

Gegenstand des Verfahrens ist im Hinblick auf die teilweise Rücknahme der Berufung der Klägerin der Bescheid der Beklagten vom 29. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2003 nur noch insoweit, als die Beklagte für die Sonderzahlung im Dezember 1999 Sozialversicherungsbeiträge noch in Höhe von 299,92 EUR geltend macht.

II.

Die Berufung der Klägerin ist jedoch unbegründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen, denn die hier (noch) streitige Sonderzahlung für den Dezember 1999 ist als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung der Regelungen in § 23 a Abs. 3 SGB IV zur Sozialversicherungspflicht zu berücksichtigen.

Gemäß § 28 p Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28 a) mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung umfasst gemäß § 28 p Abs. 1 Satz 4 SGB IV auch die Unterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen gemäß § 28 p Abs. 1 Satz 5 SGB IV im Rahmen der Prüfung, Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28 h Abs. 2 sowie § 93 i.V.m. §§ 89 Abs. 5 des Zehnten Buches nicht.

Gemäß § 23 a Abs. 1 SGB IV sind einmalig gezahltes Arbeitsentgelt Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden (Satz 1). Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt versicherungspflichtig Beschäftigter ist dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem es gezahlt wird, soweit die Abs. 2 und 4 nichts abweichendes bestimmen (Satz 2).

Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist gemäß § 23 a Abs. 3 Satz 1 SGB IV bei der Feststellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts für versicherungspflichtig Beschäftigte zu berücksichtigen, soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze ist der Teil der Beitragsbemessungsgrenze, der der Dauer aller Beschäftigungsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr bis zum Ablauf des Entgeltabrechnungszeitraums entspricht, dem einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zuzuordnen ist; auszunehmen sind Zeiten, die nicht mit Beiträgen aus laufenden (nicht einmalig gezahltem) Arbeitsentgelt belegt sind (Satz 2).

Zwar hatte das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 24. Mai 2000 (Az. 1 BvL 1, 4/98, 15/99 in BVerfGE 102, 127) festgestellt, dass u. a. die Regelungen des § 23 a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) unvereinbar sind, soweit danach einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen wird, ohne dass es bei der Berechnung sämtlicher beitragsfinanzierter Lohnersatzleistungen berücksichtigt wird. Das Bundesverfassungsgericht hat aber gleichzeitig ausgesprochen, dass § 23 a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, längstens bis zum 30. Juni 2001, weiter angewendet werden kann. In der Zwischenzeit ist mit dem Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz zum 1. Januar 2001 die vom Verfassungsgericht gerügte Diskrepanz zwischen Beitragspflicht und fehlender Berücksichtigung bei den Lohnersatzleistungen beseitigt worden.

Nach Überzeugung des Senates handelt es sich bei der hier allein noch streitigen "Sonderzahlung" im Dezember 1999 nicht, wie von der Klägerin behauptet um eine konkrete Vergütung/Honorierung von Leistungen (Mehrarbeit) allein bezogen auf den Monat Dezember 1999. Zwar hat der Beigeladene Ziffer 1 im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 28. Juni 2006 angegeben, die Umstellung der entsprechenden Regelungstechnik der Klägerin in Verwaltungen, Krankenhäusern etc. zum Jahrtausendwechsel (Umstellung auf 2000) sei allein im Monat Dezember 1999 durchgeführt und auch abgeschlossen worden. Da insgesamt zu dieser Umstellung nach den Angaben des Beigeladenen Ziffer 1 auch die Entwicklung entsprechender Programme gehörte, die die "2000" kennen und dies durchaus auch einen gewissen Vorlauf benötigt, insbesondere wenn auf der anderen Seite dann bis zum 31. Dezember 1999 in allen entsprechenden Regelungsanlagen die maßgeblichen Bauteile ausgetauscht werden müssen, bestehen für den Senat erhebliche Zweifel, ob hier tatsächlich nicht im Zusammenhang mit diesem Umstellungsprojekt stehende Arbeiten auch schon vor dem 1. Dezember 1999 begonnen haben. Auf der anderen Seite ist außerdem zu berücksichtigen, dass zwar die Entwicklung des Programms und auch der Austausch entsprechender Speicher- und Steuerungseinheiten bis zum 31. Dezember 1999 abgeschlossen sein musste, aber nach den Einlassungen auch des Beigeladenen Ziffer 1 im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 28. Juni 2006 er auch an den Folgetagen noch in Rufbereitschaft sein musste, um bei möglichen Problemen sofort eingreifen zu können. Daher ist der Senat der Überzeugung, dass hier nicht davon gesprochen werden kann, dass dieses Projekt, für das nach Angaben der Klägerin diese Sonderzahlung in Höhe von 5.000,- DM gezahlt wurde, tatsächlich ganz genau auf den Zeitraum 1. Dezember bis 31. Dezember 1999 beschränkt war, zumal der Beigeladene Ziffer 1 für seine Arbeit im Dezember 1999 auch bereits ein Bruttogehalt von 5.550 DM erhalten hat.

Nicht unberücksichtigt kann in dem Zusammenhang auch bleiben, dass an den Beigeladenen Ziffer 1 u. a. - aufgrund der Berufungsrücknahme zwar nicht mehr Gegenstand des Verfahrens - 1998 sowohl im September als auch im Dezember jeweils Prämien in Höhe von 2.500,- DM gezahlt wurden, und zwar für "überobligatorische Einarbeitung in die Projektierung", also ganz offensichtlich auch Prämien geleistet wurden für generell besondere Leistungen/ein besonderes Engagement des Beigeladenen Ziffer 1 zugunsten der Klägerin. Nicht anders stellt es sich aber letztlich auch bei dem hier maßgeblichen "Projekt" im Dezember 1999 dar.

Damit aber handelt es sich nach Überzeugung des Senats auch in diesem Fall nicht um eine tatsächlich nur auf einen Monat bezogene Zahlung, sondern vielmehr um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne von § 23 a Abs. 1 und Abs. 3 SGB IV, vergleichbar dem Urlaubsgeld oder dem Weihnachtsgeld, also einer Prämie für generell geleistete besondere Leistungen, Treue dem Unternehmen gegenüber, das in der nach der Regelung in § 23 a Abs. 3 maßgeblichen Weise zur Sozialversicherungspflicht zu berücksichtigen ist.

Aus all diesen Gründen ist die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
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