L 3 AS 5360/06 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 3252/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 5360/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Der angegriffene Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 04.10.2006 ist jedenfalls nicht zu seinen Lasten rechtswidrig, nachdem der Antragsteller die der genannten Entscheidung zu Grunde gelegte doppelte Mietbelastung - eigenen Angaben zufolge - seit dem 05.09.2006 nicht mehr zu tragen hat. Im übrigen verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts im Beschluss vom 04.10.2006. Anhaltspunkte für über die gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) hinausgehende Leistungsansprüche des Antragstellers bestehen nicht. Soweit er sich auf die Rundungsvorschrift des § 41 SGB II beruft, liegt eine für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Gefährdung eines Individualinteresses des Antragstellers (Anordnungsgrund) nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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