Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 2997/05 AK-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 5387/05 AK-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Lagen bei Ablehnung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit die Voraussetzungen für den Rentenanspruch bzgl. einer Zeitrente bereits vor, wie die Ermittlungen im Klageverfahren ergeben haben und stellt der Kläger sein Prozessbegehren dementsprechend um, so hat die Beklagte die außergerichtlichen Kosten in vollem Umfang zu übernehmen.
Das Verbot der ""reformatio in peius"" gilt auch im Beschwerdeverfahren über eine Kostenentscheidung nach § 193 SGG (a.A. Beschl. vom 07.03.2005 des 11. Senats des LSG Baden-Württemberg L 11 KR 3402/04 AK-B).
Das Verbot der ""reformatio in peius"" gilt auch im Beschwerdeverfahren über eine Kostenentscheidung nach § 193 SGG (a.A. Beschl. vom 07.03.2005 des 11. Senats des LSG Baden-Württemberg L 11 KR 3402/04 AK-B).
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 7. November 2005 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Beschwerdeverfahren.
Gründe:
Die Beschwerde der Beklagten hat keinen Erfolg.
Die zulässige Beschwerde, welcher das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (vgl. im Einzelnen §§ 172 ff des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), ist unbegründet. Der Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen (SG) ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat dem Kläger 2/3 der außergerichtlichen Kosten für das Klageverfahren S 12 R 2049/03 zu erstatten.
Nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG entscheidet das Gericht, wenn das Verfahren - wie im vorliegenden Fall durch Erledigterklärung des Klägers in der Hauptsache auf Grund angenommenes Anerkenntnis der Beklagten - anders als durch Urteil beendet wird, auf Antrag durch Beschluss darüber, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Die Kostenentscheidung erfolgt, worauf das SG zutreffend hingewiesen hat, nach richterlichem Ermessen. Dieses "Ermessen" (allg. s. aber Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer § 176 Rn. 4) geht nach Auffassung des Senats auf das Beschwerdegericht über, da es lediglich bedeuten soll, dass es keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen gibt und alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (Knittel in Hennig, § 193 Rn. 38 m.w.N., Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer § 193 Rn. 17). Hierbei ist insbesondere der nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Erledigung zu beurteilende Verfahrensausgang maßgebend (vgl. Bundessozialgericht - BSG - SozR 3-1500 § 193 Nr. 2 und 10); zu berücksichtigen ist auch, ob der Versicherungsträger Anlass zur Klage gegeben hat (vgl. BSG - SozR 3-1500 § 193 Nr. 2; SozR 3-5050 § 22b Nr. 1).
Vorliegend lehnte die Beklagte den auf Rente wegen Erwerbsminderung gerichteten Antrag des Klägers vom 12. Juni 2002 mit Bescheid vom 24. März 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juli 2003 ab, nachdem der Orthopäde Dr. K. in seinem Gutachten vom 4. November 2002 ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Arbeiten festgestellt hatte. Nach Klagerhebung am 18. Juli 2003 klärte das SG den medizinischen Sachverhalt weiter auf und veranlasste Sachverständigengutachten von Dr. R. (vom 18. Juni 2004) und Dr. M. (vom 6. November 2004). Diese Ermittlungen hatten - auch nach der im Klageverfahren dargestellten Auffassung der Beklagten - ergeben, dass seit Rentenantragstellung lediglich ein unter 6-stündiges Leistungsvermögen gegeben war (eine zeitlich genauere Bestimmung des Leistungsvermögens hatte der Sachverständige - entgegen der Darstellung des Beratungsarztes Dr. S. - nicht vorgenommen). Im weiteren Verlauf anerkannte die Beklagte beim Kläger volle Erwerbsminderung seit dem 12. Juni 2002 und erklärte sich bereit, bei einem Eintritt des Leistungsfalls im Rentenantragsmonat Rente wegen voller Erwerbsminderung befristet vom 1. Januar 2003 bis 30. November 2005 zu gewähren.
Aus diesem Verfahrensgang wird deutlich, dass die Beklagte Anlass zur Klagerhebung gegeben hatte, weil sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig herausgestellt hat. Zum Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsstreits wäre demnach bei der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung - jedenfalls - eine Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer Zeitrente in Betracht gekommen. Dieses hat die Beklagte zu Recht anerkannt. Bei der nachfolgenden Frage, inwieweit dem Klagebegehren durch das Anerkenntnis Rechnung getragen wurde, ist gemäß § 123 SGG von den erhobenen Ansprüchen (ohne Bindung an die Fassung der Anträge) auszugehen. Vorliegend hat der Kläger unter Bezugnahme auf § 43 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) - ohne zeitliche Bestimmung - Rente wegen voller Erwerbsminderung beantragt. Je nach Sachlage kann ein derartiger Antrag auch als auf eine Dauerrente gerichtetes Begehren gedeutet werden, auch wenn der gesetzliche Regelfall, wie die Beklagte in ihrem Anerkenntnis selbst dargestellt hat, nicht die Gewährung einer Dauerrente, sondern die Gewährung einer Zeitrente ist, und nur ausnahmsweise unter den in § 102 Abs. 2 Satz 4 (SGB VI) dargestellten Voraussetzungen, die nach der vorliegenden Sach- und Rechtslage nicht gegeben waren, eine Dauerrente zu gewähren ist. Vorliegend besteht aber die Besonderheit, dass der Kläger unmittelbar nach Vorliegen des Gutachtens von Dr. M. dem Beweisergebnis dadurch Rechnung getragen hat, dass er - ein auf Dauerrente gerichtetes Begehren unterstellt - dieses (s. Schriftsatz des Klägers vom 14. Januar 2005) auf "eine zeitlich befristete Rente für den Zeitraum ab Rentenantragstellung" beschränkt hat. Da der Prüfung der Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Erledigterklärung zu Grunde zu legen ist, ist dieses beschränkte klägerische Begehren zu berücksichtigen, dem die Beklagte mit ihrem Anerkenntnis der befristeten vollen Erwerbsminderungsrente ab Rentenantrag im Wesentlichen entsprochen hat. Das hat grundsätzlich die volle Kostentragungspflicht der Beklagten zur Folge, weil sie zum Einen Anlass zur Klage gegeben und zum Anderen dem maßgeblichen Klagebegehren in vollem Umfang entsprochen hat. Nach Auffassung des Senats ist der vorliegende Fall (spiegelbildlich) vergleichbar mit der Konstellation, bei der die Beklagte bei rechtmäßig abgelehntem Rentenanspruch im Klageverfahren auf Grund eines eingeholten Gutachtens, welches den geltend gemachten Anspruch nach Klageerhebung begründet, diesen "alsbald" anerkennt; hier sind nach Auffassung des Senats der Beklagten regelmäßig die Kosten des Verfahrens nicht aufzuerlegen mit der Begründung, sie habe zur Klageerhebung keinen Anlass gegeben und dem veränderten Beweisergebnis "alsbald" Rechnung getragen. Der Versicherte muss in diesem Fall kostenrechtlich so gestellt werden, wie wenn er nach berechtigter Ablehnung der Rente - anstatt Klage zu erheben - nach Eintritt der Erwerbsminderung einen neuen Rentenantrag gestellt hätte (so auch LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 21. März 1996, SGb 1996, 674 mit zustimmender Anmerkung Roos). Vorliegend hat die Beklagte Anlass zur Klageerhebung gegeben und der Kläger hat dem veränderten Beweisergebnis durch Beschränkung seines Klagebegehrens "alsbald" Rechnung getragen. Daher ist in diesen Fällen regelmäßig die volle Kostenübernahme durch die Beklagte gerechtfertigt (vgl. zum Problemkreis auch: SG Ulm, Beschluss vom 19. Januar 2006 - S 11 R 235/06 AK-A -; SG Düsseldorf, Beschluss vom 8. November 2004 - S 11 RJ 25/03 -; beide veröffentlicht in Juris). Diese Entscheidung steht der des 13. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) (Beschluss vom 4. Januar 2006 -L 13 R 5369/05 AK-B - nicht veröffentlicht -) wegen des anderen Sach- und Streitgegenstandes nicht entgegen. Soweit im zuvor genannten Beschluss auf die Hinweispflicht des Vorsitzenden zur Klarstellung der Anträge hingewiesen worden ist, hätte dies vorliegend zu keinem anderen Ergebnis geführt, da unter Beachtung dieser Hinweispflichten hier dem Kläger anzuraten gewesen wäre, eine Rente auf Zeit zu beantragen. Soweit in jenem Beschluss zur Auslegung des Klageantrags bzw. zur Feststellung des Klagebegehrens das "Meistbegünstigungsprinzip" herangezogen worden ist, vermag dem der erkennende Senat nicht zu folgen, weil dieses Prinzip in sein Gegenteil verkehrt wird, wenn seine Heranziehung allein dazu dient, den Kläger kostenmäßig zu belasten.
Schließlich ist bei der vorliegenden Kostenentscheidung zu berücksichtigen, dass lediglich die Beklagte gegen den Beschluss des SG vom 7. November 2005 Beschwerde eingelegt hat. Eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses zu ihren Ungunsten verbietet sich daher unter Beachtung des Verbots der "reformatio in peius", das nach Auffassung des Senats hier gilt, da der Streitgegenstand der Beschwerde - anders als im Berufungs- oder Revisionsverfahren (vgl. BSGE 62, 131,136) - der Disposition der Beteiligten unterliegt (abw. hierzu Beschluss LSG Baden-Württemberg vom 7. März 2005 Az. L 11 KR 3402/04 AK-B); es verbleibt deshalb bei der vom SG getroffenen Entscheidung.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Beschwerdeverfahren.
Gründe:
Die Beschwerde der Beklagten hat keinen Erfolg.
Die zulässige Beschwerde, welcher das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (vgl. im Einzelnen §§ 172 ff des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), ist unbegründet. Der Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen (SG) ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat dem Kläger 2/3 der außergerichtlichen Kosten für das Klageverfahren S 12 R 2049/03 zu erstatten.
Nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG entscheidet das Gericht, wenn das Verfahren - wie im vorliegenden Fall durch Erledigterklärung des Klägers in der Hauptsache auf Grund angenommenes Anerkenntnis der Beklagten - anders als durch Urteil beendet wird, auf Antrag durch Beschluss darüber, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Die Kostenentscheidung erfolgt, worauf das SG zutreffend hingewiesen hat, nach richterlichem Ermessen. Dieses "Ermessen" (allg. s. aber Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer § 176 Rn. 4) geht nach Auffassung des Senats auf das Beschwerdegericht über, da es lediglich bedeuten soll, dass es keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen gibt und alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (Knittel in Hennig, § 193 Rn. 38 m.w.N., Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer § 193 Rn. 17). Hierbei ist insbesondere der nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Erledigung zu beurteilende Verfahrensausgang maßgebend (vgl. Bundessozialgericht - BSG - SozR 3-1500 § 193 Nr. 2 und 10); zu berücksichtigen ist auch, ob der Versicherungsträger Anlass zur Klage gegeben hat (vgl. BSG - SozR 3-1500 § 193 Nr. 2; SozR 3-5050 § 22b Nr. 1).
Vorliegend lehnte die Beklagte den auf Rente wegen Erwerbsminderung gerichteten Antrag des Klägers vom 12. Juni 2002 mit Bescheid vom 24. März 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juli 2003 ab, nachdem der Orthopäde Dr. K. in seinem Gutachten vom 4. November 2002 ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Arbeiten festgestellt hatte. Nach Klagerhebung am 18. Juli 2003 klärte das SG den medizinischen Sachverhalt weiter auf und veranlasste Sachverständigengutachten von Dr. R. (vom 18. Juni 2004) und Dr. M. (vom 6. November 2004). Diese Ermittlungen hatten - auch nach der im Klageverfahren dargestellten Auffassung der Beklagten - ergeben, dass seit Rentenantragstellung lediglich ein unter 6-stündiges Leistungsvermögen gegeben war (eine zeitlich genauere Bestimmung des Leistungsvermögens hatte der Sachverständige - entgegen der Darstellung des Beratungsarztes Dr. S. - nicht vorgenommen). Im weiteren Verlauf anerkannte die Beklagte beim Kläger volle Erwerbsminderung seit dem 12. Juni 2002 und erklärte sich bereit, bei einem Eintritt des Leistungsfalls im Rentenantragsmonat Rente wegen voller Erwerbsminderung befristet vom 1. Januar 2003 bis 30. November 2005 zu gewähren.
Aus diesem Verfahrensgang wird deutlich, dass die Beklagte Anlass zur Klagerhebung gegeben hatte, weil sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig herausgestellt hat. Zum Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsstreits wäre demnach bei der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung - jedenfalls - eine Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer Zeitrente in Betracht gekommen. Dieses hat die Beklagte zu Recht anerkannt. Bei der nachfolgenden Frage, inwieweit dem Klagebegehren durch das Anerkenntnis Rechnung getragen wurde, ist gemäß § 123 SGG von den erhobenen Ansprüchen (ohne Bindung an die Fassung der Anträge) auszugehen. Vorliegend hat der Kläger unter Bezugnahme auf § 43 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) - ohne zeitliche Bestimmung - Rente wegen voller Erwerbsminderung beantragt. Je nach Sachlage kann ein derartiger Antrag auch als auf eine Dauerrente gerichtetes Begehren gedeutet werden, auch wenn der gesetzliche Regelfall, wie die Beklagte in ihrem Anerkenntnis selbst dargestellt hat, nicht die Gewährung einer Dauerrente, sondern die Gewährung einer Zeitrente ist, und nur ausnahmsweise unter den in § 102 Abs. 2 Satz 4 (SGB VI) dargestellten Voraussetzungen, die nach der vorliegenden Sach- und Rechtslage nicht gegeben waren, eine Dauerrente zu gewähren ist. Vorliegend besteht aber die Besonderheit, dass der Kläger unmittelbar nach Vorliegen des Gutachtens von Dr. M. dem Beweisergebnis dadurch Rechnung getragen hat, dass er - ein auf Dauerrente gerichtetes Begehren unterstellt - dieses (s. Schriftsatz des Klägers vom 14. Januar 2005) auf "eine zeitlich befristete Rente für den Zeitraum ab Rentenantragstellung" beschränkt hat. Da der Prüfung der Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Erledigterklärung zu Grunde zu legen ist, ist dieses beschränkte klägerische Begehren zu berücksichtigen, dem die Beklagte mit ihrem Anerkenntnis der befristeten vollen Erwerbsminderungsrente ab Rentenantrag im Wesentlichen entsprochen hat. Das hat grundsätzlich die volle Kostentragungspflicht der Beklagten zur Folge, weil sie zum Einen Anlass zur Klage gegeben und zum Anderen dem maßgeblichen Klagebegehren in vollem Umfang entsprochen hat. Nach Auffassung des Senats ist der vorliegende Fall (spiegelbildlich) vergleichbar mit der Konstellation, bei der die Beklagte bei rechtmäßig abgelehntem Rentenanspruch im Klageverfahren auf Grund eines eingeholten Gutachtens, welches den geltend gemachten Anspruch nach Klageerhebung begründet, diesen "alsbald" anerkennt; hier sind nach Auffassung des Senats der Beklagten regelmäßig die Kosten des Verfahrens nicht aufzuerlegen mit der Begründung, sie habe zur Klageerhebung keinen Anlass gegeben und dem veränderten Beweisergebnis "alsbald" Rechnung getragen. Der Versicherte muss in diesem Fall kostenrechtlich so gestellt werden, wie wenn er nach berechtigter Ablehnung der Rente - anstatt Klage zu erheben - nach Eintritt der Erwerbsminderung einen neuen Rentenantrag gestellt hätte (so auch LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 21. März 1996, SGb 1996, 674 mit zustimmender Anmerkung Roos). Vorliegend hat die Beklagte Anlass zur Klageerhebung gegeben und der Kläger hat dem veränderten Beweisergebnis durch Beschränkung seines Klagebegehrens "alsbald" Rechnung getragen. Daher ist in diesen Fällen regelmäßig die volle Kostenübernahme durch die Beklagte gerechtfertigt (vgl. zum Problemkreis auch: SG Ulm, Beschluss vom 19. Januar 2006 - S 11 R 235/06 AK-A -; SG Düsseldorf, Beschluss vom 8. November 2004 - S 11 RJ 25/03 -; beide veröffentlicht in Juris). Diese Entscheidung steht der des 13. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) (Beschluss vom 4. Januar 2006 -L 13 R 5369/05 AK-B - nicht veröffentlicht -) wegen des anderen Sach- und Streitgegenstandes nicht entgegen. Soweit im zuvor genannten Beschluss auf die Hinweispflicht des Vorsitzenden zur Klarstellung der Anträge hingewiesen worden ist, hätte dies vorliegend zu keinem anderen Ergebnis geführt, da unter Beachtung dieser Hinweispflichten hier dem Kläger anzuraten gewesen wäre, eine Rente auf Zeit zu beantragen. Soweit in jenem Beschluss zur Auslegung des Klageantrags bzw. zur Feststellung des Klagebegehrens das "Meistbegünstigungsprinzip" herangezogen worden ist, vermag dem der erkennende Senat nicht zu folgen, weil dieses Prinzip in sein Gegenteil verkehrt wird, wenn seine Heranziehung allein dazu dient, den Kläger kostenmäßig zu belasten.
Schließlich ist bei der vorliegenden Kostenentscheidung zu berücksichtigen, dass lediglich die Beklagte gegen den Beschluss des SG vom 7. November 2005 Beschwerde eingelegt hat. Eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses zu ihren Ungunsten verbietet sich daher unter Beachtung des Verbots der "reformatio in peius", das nach Auffassung des Senats hier gilt, da der Streitgegenstand der Beschwerde - anders als im Berufungs- oder Revisionsverfahren (vgl. BSGE 62, 131,136) - der Disposition der Beteiligten unterliegt (abw. hierzu Beschluss LSG Baden-Württemberg vom 7. März 2005 Az. L 11 KR 3402/04 AK-B); es verbleibt deshalb bei der vom SG getroffenen Entscheidung.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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