L 5 R 4635/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 1123/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 4635/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27.10.2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Der 1955 geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt; eine Ausbildung zum Parkettleger brach er nach 2 Jahren (1970 bis 1972) ohne Abschluss ab. Danach arbeitete er als Buchbinderhelfer, Bodenleger und ab 7.11.1975 bei der Firma W., O., als Autosattler (Verwaltungsakte - VA S. 327). Er nahm Maße auf, berechnete Zuschnitte, verschweißte Teilstücke, passte Planen, Ösen und Krampen an und montierte Beschläge. Nach Auskunft des Arbeitgebers (VA S. 251) werde diese Tätigkeit ansonsten von Arbeitern mit entsprechender Berufsausbildung verrichtet; der Kläger sei auch als gelernter Arbeiter bezahlt worden. Maßgeblich sei der Tarifvertrag für Kunststoff- und Schwergewebekonfektion mit der Lohngruppe 5.

Am 3.12.1991 beantragte der Kläger erstmals Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Dr. E. nahm im Rentengutachten vom 20.1.1992 an, der Kläger könne (wegen orthopädischer Leiden, Hüftarthrose) derzeit leichte Arbeiten nur noch unter 2 Stunden täglich verrichten, worauf die Landesversicherungsanstalt Baden (Rechtsvorgängerin der Beklagten, im folgenden ebenfalls: Beklagte) Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit bis 31.12.1992 bewilligte (Bescheid vom 28.2.1992, VA S. 83). Mit Bescheiden vom 9.2. und 8.11. 1994 wurde die Rente (nach zwischenzeitlich durchgeführter Hüftgelenkstotalendoprothese beidseits – VA S. 381) bis 31.12.1994 bzw. 30.9.1995 verlängert (VA S. 269, 279). Am 1.6.1995 nahm der Kläger die Arbeit wieder auf und verzichtete deshalb auf die Weitergewährung der Rente (VA S. 291).

Am 1.4.2003 beantragte der Kläger erneut Rente wegen Erwerbsminderung (VA S. 319). Die Beklagte zog ärztliche Unterlagen bei und erhob das Gutachten des Dr. K. vom 8.5.2003 sowie die Arbeitgeberauskunft der Firma W. vom 15.5.2003.

Im Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK, Dr. Z.) vom 23.5.2002 wurde ein positives Leistungsbild allenfalls für leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus, überwiegend im Sitzen angenommen; als Autosattler sei der Kläger auf Dauer arbeitsunfähig (VA S. 391). Die Klinik P., Bad O., wo der Kläger vom 31.7. bis 21.8.2002 eine stationäre Rehabilitationsbehandlung absolviert hatte, teilte im Entlassungsbericht vom 3.9.2002 mit, der Kläger könne 6 Stunden täglich und mehr arbeiten, als Autosattler bzw. ungelernter Arbeiter jedoch nur unter 3 Stunden täglich (VA S. 399).

Dr. K. diagnostizierte in seinem Rentengutachten (VA S. 417) einen Zustand nach Hüftgelenkstotalendoprothese beidseits mit leicht eingeschränkter Belastbarkeit und Beweglichkeit, aber erhaltener Gehfähigkeit, Lumboischialgie linksbetont mit Taubheit D1/D2 und zeitweilig ischialgieform einschießenden Schmerzen, Adipositas (107 kg bei 187 cm Körpergröße), medikamentös angegangener Hypertonus (131/97 mmHg), latenten Diabetes mellitus sowie leichte Mittelohrschwerhörigkeit beidseits mit Tinnitus. Der Kläger könne leichte und mittelschwere Tätigkeiten, vornehmlich im Sitzen mit der Möglichkeit, zeitweilig aufzustehen und herumzugehen, 6 Stunden täglich und mehr verrichten. Schweres Heben und Tragen solle unterbleiben. Ansonsten bestünden keine wesentlichen Einschränkungen.

Die Firma W. teilte in ihrer Arbeitgeberauskunft (VA S. 455) mit, der Kläger habe Arbeiten verrichtet (teils mit Heben von Lasten über 20 kg, oft in gebückter Haltung, kniend, hockend, mit erhobenen Armen) die im Allgemeinen von Facharbeitern geleistet würden. Die dafür notwendige Qualifikation habe er durch Ausbildung im Betrieb erworben. Er sei nicht nur in Teilbereichen des Facharbeiterberufs eingesetzt worden. Der Stundenlohn habe 12,40 EUR betragen.

Mit Bescheid vom 22.5.2003 (VA S. 509) lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger könne nach den ärztlichen Feststellungen noch 6 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten, weshalb weder volle noch teilweise Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit vorliege.

Der Kläger legte Widerspruch ein. Er trug vor, er könne Berufsschutz als Facharbeiter (Autosattler, genau: "Kunststoff- und Schwergewebekonfektionär") beanspruchen, weshalb ihm zumindest Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zustehe.

Die Beklagte führte berufskundliche Ermittlungen durch (Ausdruck aus BERUFEnet zum Beruf des technischen Konfektionärs VA S. 561). In der (ergänzenden) Arbeitgeberauskunft vom 12.1.2004 (VA S. 585) teilt die Firma W. mit, der Kläger sei nach Leistung bezahlt worden. Den Stundenlohn habe man in Anlehnung an Tariflöhne zusammen mit dem Arbeitsamt Offenburg festgelegt und in der Folgezeit angepasst. In ihrem Betrieb seien keine Mitarbeiter mit einer abgeschlossenen Ausbildung zum technischen Konfektionär beschäftigt worden. Zuletzt (Mai 2002) habe der Kläger einen Stundenlohn von 12,40 EUR brutto erhalten. In einem Aktenvermerk der Beklagten vom 13.1.2004 (VA S. 585 Rückseite) ist festgehalten, der Arbeitgeber des Klägers habe telefonisch angegeben, der Kläger sei nur in einem Teilbereich des üblichen Tätigkeitsfelds eines technischen Konfektionärs angelernt worden. Seine Entlohnung habe deshalb auch nicht dem Lohn entsprochen, den ein gelernter technischer Konfektionär bekommen hätte. Tätigkeiten, die umfangreichere Kenntnisse und Fertigkeiten vorausgesetzt hätten, habe ein Meister erledigt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 1.3.2004 (VA S. 593) wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ergänzend führte sie aus, der Kläger sei auf sämtliche angelernten und besonders herausgehobenen ungelernten Tätigkeiten verweisbar, beispielsweise auf die Arbeit eines Kassierers in Selbstbedienungstankstellen.

Am 30.3.2004 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Freiburg. Zur Begründung trug er vor, er könne auch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts 3 Stunden täglich und mehr nicht verrichten. Ihm stehe Berufsschutz als Facharbeiter zu, da er mit der kompletten Herstellung von LKW-Planen, Zelten u.a. befasst gewesen sei. Er sei auch ausdrücklich als Facharbeiter für Kunststoff- und Schwergewebekonfektion im Innen- und Außendienst angestellt worden. Das ergebe sich aus dem Arbeitsvertrag vom 1.6.1995 (SG-Akte S. 12).

Das Sozialgericht befragte behandelnde Ärzte. Der Allgemeinarzt Dr. K. teilte unter dem 25.8.2004 mit, er kenne den Kläger erst seit Kurzem und habe ihn insgesamt 3 Mal behandelt. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne er nach seiner derzeitigen Einschätzung 3 Stunden täglich oder mehr arbeiten. Der Orthopäde Dr. V. führte unter dem 9.9.2004 aus, er habe den Kläger insgesamt 3 Mal untersucht bzw. behandelt oder beraten (zuletzt am 29.3.2004). Der Kläger sei in der Lage, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts 6 Stunden täglich und mehr verrichten.

Nachdem der Kläger seinen Antrag auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung zurückgezogen hatte, trug die Beklagte hinsichtlich des nach wie vor beanspruchten Berufsschutzes bzw. der Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit vor, der Kläger müsse sich auf die Tätigkeiten eines Registrators oder Postabfertigers verweisen lassen. Diese seien ihm gesundheitlich und sozial zumutbar. Hierfür legte sie die beratungsärztliche Stellungnahme des Dr. B. vom 4.3.2005 (SG-Akte S. 35) vor. Darin ist ausgeführt, unter qualitativen Einschränkungen (u.a. Heben und Tragen maximal möglich nach Tagesform zwischen 12 und 15 kg ohne langfristige Zwangshaltung in stärker gebückter Position der LWS bzw. der Hüftgelenke) könne der Kläger leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten noch vollschichtig verrichten. Wegen nicht unerheblicher Ganzkörperschwingungen sei die Arbeit des Gabelstaplerfahrers nicht opportun. Eine Tätigkeit als LKW-Fahrer ohne Be- und Entladetätigkeit (die der Kläger anstrebte – Vorsprache beim Reha-Beratungsdienst der Beklagten am 24.2.2003, vgl. Reha-Akte a.E.) im Langstreckenverkehr sei wegen der Sitzposition ungünstig; mittel- oder längerfristig sei ein Antrag auf Gewährung eines orthopädischen Fahrersitzes zu erwarten. Ohne orthopädischen Fahrersitz könne der Kläger nur für die nächsten 2 bis 3 Jahre eingesetzt werden. Die Tätigkeit des Registrators oder Postabfertigers sei zumutbar.

Der Kläger trug hierzu unter Vorlage eines Ausdrucks aus BERUFEnet zum Beruf des "Registrators (SG-Akte S. 41) sowie eines Urteils des Sozialgerichts Mannheim vom 8.11.2003 und (u.a.) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (SG-Akte S. 57) vor, bei der ihm nunmehr zugestandenen Facharbeiterqualifikation komme nur die Verweisung auf die Arbeit als qualifizierter Registrator in Betracht. Diese setze aber eine abgeschlossene Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten voraus. In jedem Einzelfall müsse geprüft werden, ob der Versicherte auf Grund seiner Kenntnisse imstande sei, die Tätigkeit des qualifizierten Registrators nach einer Anlernzeit von nicht mehr als drei Monaten auszuüben. Vorausgesetzt werde nämlich der sichere Umgang mit dem Computer. Er verfüge jedoch über keinerlei Kenntnisse in diesem Bereich und könne sich solche auch binnen drei Monaten nicht aneignen; dazu sei ein Facharbeiter, der 40 Jahre lang handwerklich gearbeitet habe, nicht in der Lage. Auf die Tätigkeit des einfachen Postabfertigers brauche er sich nicht verweisen zu lassen. Außerdem gehe es dabei um teilweise mittelschwere bis schwere Arbeit, die er gesundheitlich nicht mehr leisten könne. Behältnisse mit Akten oder Unterlagen könne er nicht mehr heben oder bewegen. Außerdem müsste er mit Zwangshaltungen rechnen.

Die Beklagte verwies auf die Rechtsprechung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 25.1.2005, - L 11 RJ 4993/03 -) und legte die Auskunft des Landesarbeitsamts Baden-Württemberg zur Tätigkeit des Registrators vom 16.8.2000 (SG-Akte S. 50) vor. Ergänzend führte sie aus, die von einem Registrator erwarteten EDV-Kenntnisse seien marginal und erforderten mit Sicherheit keine Einarbeitungszeit von drei oder gar mehr Monaten. Der Einführungskurs, den sie ihren Mitarbeitern hinsichtlich der Bedienung eines PC anbiete, dauere noch nicht einmal einen ganzen Arbeitstag. Die Schulung für ihr Aktenverwaltungsprogramm dauere zwei Stunden.

Mit Urteil vom 27.10.2005 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger könne Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gem. § 240 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) nicht beanspruchen. Hinsichtlich des Berufsschutzes sei er einem Facharbeiter gleichzustellen. Zwar habe sein Arbeitgeber am 13.1.2004 der Beklagten telefonisch mitgeteilt, der Kläger habe nur teilweise Tätigkeiten eines Facharbeiters verrichtet. Dies könne die anders lautenden Angaben in den zuvor eingeholten Arbeitgeberauskünften (vom 15.5.2003 und 12.1.2004) jedoch nicht entkräften, zumal der Kläger nach dem abgeschlossenen Arbeitsvertrag als Facharbeiter für Kunststoff- und Schwergewebekonfektion eingestellt worden sei. Schließlich habe der zuletzt gezahlte (außertarifliche) Stundenlohn des Klägers von 12,40 EUR der tariflichen Vergütung gelernter technischer Konfektionäre entsprochen.

Der Kläger müsse sich aber auf die Tätigkeit des Registrators verweisen lassen. Dabei handele es sich um eine überwiegend leichte Arbeit, die im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen ausgeübt werde. Dazu sei der Kläger gesundheitlich in der Lage, wie sich aus den vorliegenden Arztunterlagen, namentlich der sachverständigen Zeugenaussage des behandelnden Orthopäden Dr. V. ergebe. Die zur Ausübung der Tätigkeit des Registrators notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten könne er innerhalb von drei Monaten erwerben. Eine Registraturkraft in der Verwaltung oder in kaufmännischen Abteilungen müsse Schriftstücke nach Aktenplänen oder anderen Organisationsmerkmalen sortieren, anfallende Schreibarbeiten erledigen, Statistiken, Terminüberwachungslisten und Karteien führen, Ordner und Akten ziehen oder abstellen bzw. abhängen und Vorgänge zu sachbearbeitenden Stellen mit Registraturwagen weiterleiten. Berufliche Kenntnisse seien dafür nicht notwendig und es bedürfe auch keiner abgeschlossenen Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten. Um Tätigkeiten mit einem hohen Anteil an Bildschirmarbeit, die umfangreiche, innerhalb einer Anlern- bzw. Einweisungszeit nicht vermittelbare Computerkenntnisse voraussetzten, gehe es nicht. Das gelte auch für Personen, wie den Kläger, die weder über EDV-Kenntnisse noch über Erfahrungen im Bereich der Verwaltung verfügten (LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 25.1.2005, - L 11 RJ 4993/03 -, vom 19.5.2004, - L 3 RJ 3999/03 -; a.A. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 4.7.2002, - L 12 RJ 2916/01 -).

Auf das ihm am 2.11.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 7.11.2005 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt er sein bisheriges Vorbringen. Auf die Tätigkeit des Registrators könne er nicht verwiesen werden; hierfür berufe er sich auf das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15.6.2004 (- L 9 RJ 183/04 -). Danach sei für diesen Beruf regelmäßig eine kaufmännische oder verwaltungsmäßige Ausbildung notwendig, die nicht innerhalb von drei Monaten absolviert werden könne.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27.10.2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 22.5.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1.3.2004 zu verurteilen, ihm ab 01.04.2003 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, das Urteil des 9. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15.6.2004 (a. a. O.) sei nicht überzeugend. Das folge aus der gegenteiligen Rechtsprechung des 2., 3. 11. und 12. Senats dieses Gerichts (Urt. vom 8.9.2004, - L 2 RJ 2773/02 -, vom 25.5.2005 – L 2 RJ 4377/02 -, vom 29.6.2005, - L 2 R 3375/03 -, Urt. vom 8.12.2004, - L 3 RJ 2594/03 -, vom 20.7.2005, - L 3 R 1814/0 4 -; Urt. vom 25.1.2005, - L 11 RJ 4993/03 -; Urt. vom 30.8.2005, - L 12 R 91/05). Danach sei die Dauer der Anlern- bzw. Einarbeitungszeit für die Tätigkeit des Registrators von Vorkenntnissen weitgehend unabhängig und betrage üblicherweise nicht länger als drei Monate. Es handele sich um eine einfache Anlerntätigkeit, für die keine besondere Ausbildung erforderlich sei. Im Hinblick auf die tarifvertragliche Einstufung sei sie auch einem Facharbeiter zumutbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, ihm Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Grundlage des geltend gemachten Anspruchs ist § 240 Abs. 1 SGB VI. Danach haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind Versicherte gem. § 240 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VI, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Nach § 240 Abs. 2 Satz 3 SGB VI ist eine Tätigkeit stets zumutbar, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Gemäß § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI ist nicht berufsunfähig, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitmarktlage nicht zu berücksichtigen. Berufsunfähigkeitsrente wird damit nicht schon dann gewährt, wenn der Versicherte seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Der Gesetzgeber verlangt von ihm vielmehr, dass er, bezogen auf seinen bisherigen Beruf, einen sozial zumutbaren beruflichen Abstieg in Kauf nimmt und sich vor Inanspruchnahme einer Rente mit einer geringwertigeren Erwerbstätigkeit zufrieden gibt.

Das Bundessozialgericht hat die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente in seiner Rechtsprechung zu § 43 SGB VI a.F. näher konkretisiert; die dort entwickelten Rechtsgrundsätze sind auch für Auslegung und Anwendung des § 240 Abs. 2 SGB VI maßgeblich (BSG, Urt. v. 20.7.2005, - B 13 RJ 19/04 R -).

Danach ist die Prüfung, ob ein Versicherter berufsunfähig ist, in einem dreistufigen Verfahren durchzuführen. Zunächst sind die rechtsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen des Versicherungsfalls Berufsunfähigkeit festzustellen. Das Leistungsvermögen des Versicherten muss allein wesentlich bedingt durch Krankheit oder Behinderung ab einem bestimmten Zeitpunkt dauerhaft, d. h. für mehr als 26 Wochen, derart herabgesunken sein, dass er seinen rentenversicherten bisherigen Beruf (den Hauptberuf) nicht mehr vollwertig und vollschichtig (mindestens 6 Stunden täglich) ausüben kann. Hierfür trägt der Versicherte die Darlegungs- und (objektive) Beweislast. Sind die rechtsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen durch Vollbeweis festgestellt, muss die von Amts wegen zu beachtende materiellrechtliche rechtshindernde Einwendung des sozial zumutbaren Vergleichsberufs (Verweisungsberuf) geprüft, also geklärt werden, ob der Versicherte einen Beruf, der seinem bisherigen Beruf qualitativ gleichwertig ist, gesundheitlich noch vollwertig und vollschichtig ausüben kann. Hierfür trägt der Versicherungsträger die Darlegungs- und die objektive Beweislast. Kann der Versicherte die typischen Aufgaben eines ihm sozial zumutbaren Verweisungsberufs (fachliches Anforderungsprofil) und den mit diesen fachlichen Anforderungen üblicherweise verbundenen gesundheitlichen Belastungen (gesundheitliches Belastungsprofil) genügen, ist er grundsätzlich nicht berufsunfähig. Ausnahmsweise, also nur dann, wenn das Verfahrensergebnis dazu drängt, ist sodann das in so genannten "Katalogfällen" (Unüblichkeits- und Seltenheitsfällen) abschließend zusammengefasste, von Amts wegen zu beachtende Gegenrecht des Versicherten im Sinne eines materiell-rechtlichen Einwendungsausschlusses zu prüfen und zu klären, ob der Versicherte im (zumutbaren) Verweisungsberuf sonstigen Belastungen ausgesetzt ist, die sich auf Grund allgemeiner, d. h. nicht von den berufstypischen fachlichen Anforderungen abhängiger Arbeitsbedingungen üblicherweise ergeben und ob er diesen gewachsen ist (Unüblichkeitsfälle). Ferner kann zu prüfen sein, ob der in der Arbeitswelt wirklich vorhandene Vergleichsberuf an Arbeitsplätzen ausgeübt wird, die nicht arbeitsmarktgängig (zugänglich) sind, weil sie nahezu ausschließlich betriebsintern besetzt oder aus anderen Gründen nur selten auf dem Arbeitsmarkt angeboten werden (Seltenheitsfälle). Für die tatsächlichen Voraussetzungen dieses Einwendungsausschlusses trägt der Versicherte die Darlegungs- und die objektive Beweislast (dazu etwa BSG, Urt. vom 23.10.1996, - 4 RA 1/96 - in Fortführung des Urteils vom 14.5.1996, - 4 RA 60/94 -, BSGE 78,207 sowie Urt. v. 29.7.2004, - B 4 RA 5/04 R -).

Für die (auf der zweiten Stufe zu prüfende) Einwendung des zumutbaren Verweisungsberufs gelten weitere materielle und formelle Voraussetzungen.

In materieller Hinsicht hat das Bundessozialgericht zur Prüfung der sozialen Zumutbarkeit eines Verweisungsberufs ein sog, "Mehrstufenschema" entwickelt und die Berufe der Versicherten in Berufsgruppen zusammengefasst. Die Berufsgruppen sind nach der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf (Hauptberuf) auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe verwiesen werden. Die (hier maßgeblichen) Arbeiterberufe sind in Gruppen mit den Leitberufen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters eingeteilt (dazu BSG, Urt. vom 18.02.1998 - B 5 RJ 34/97 R -, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 61; BSG, Urt. vom 22.10.1996 - 13 RJ 35/96 -, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55; jeweils m.w.N.). De Zuordnung zu den Berufsgruppen richtet sich nicht ausschließlich nach der absolvierten Berufsausbildung des Versicherten, sondern nach den Qualitätsanforderungen der verrichteten Arbeit insgesamt, also nach dem im Rahmen eines Gesamtbildes zu ermittelnden Wert der Arbeit für den Betrieb (näher etwa BSG, Urt. v. 20.7.2005, a. a. O.). So kann der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters auch zugeordnet werden, wer einen anerkannten Ausbildungsberuf mit mehr als zweijähriger Ausbildung zwar nicht erlernt hat, dessen Tätigkeit für den Betrieb aber insbesondere hinsichtlich der tarifvertraglichen Bewertung bzw. der tariflichen Einordnung durch den Arbeitgeber als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren ist (näher zur "Tarifrechtsprechung" BSG, Urt. v. 20.7.2005, a. a. O.); der Versicherte muss in einem anerkannten Ausbildungsberuf gearbeitet und sich durch praktische Berufsausübung die Kenntnisse angeeignet haben, die ihn befähigen, sich unter gelernten Facharbeitern auf dem Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig und damit vollwertig zu behaupten (BSGE 65, 169). Was die Verweisbarkeit auf die nächst niedrigere Berufsgruppe des Mehrstufenschemas angeht, hat das Bundessozialgericht hinsichtlich der Facharbeiterberufe konkretisierend festgelegt, dass Facharbeiter nur auf solche Tätigkeiten verwiesen werden dürfen, die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens 3 Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber bzw. der tarifvertraglichen Eingruppierung oder auf Grund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlerntätigkeit gleichstehen (vgl. näher BSG, Urt. v. 25.7.2001, - B 8 KN 14/00 R -).

In formeller Hinsicht muss der Versicherungsträger den Verweisungsberuf schließlich hinreichend konkret benennen (Gebot konkreter Benennung), sofern der Versicherte nicht zur Gruppe der ungelernten bzw. unteren Gruppe der angelernten Arbeiter gehört und deshalb auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden kann. Nur bei konkreter Benennung des Verweisungsberufs kann geprüft werden, ob er dem Hauptberuf des Versicherten qualitativ gleichwertig ist und ob ihn der Versicherte ausüben könnte, ohne damit gesundheitlich oder fachlich über- oder unterfordert zu werden, ob also seine Berufskompetenz und sein Restleistungsvermögen dem Leistungsprofil des Vergleichsberufs genügen (BSG, Urt. vom 14.5.1996, a. a. O. S. 215). Nur dann kann auch der Versicherte die Einwendung des Versicherungsträgers überprüfen und ihr, falls sie ihn nicht überzeugt, substantiiert entgegengetreten. Das Gebot konkreter Benennung des Vergleichsberufs muss der Versicherungsträger spätestens bei Erlass des Widerspruchsbescheids erfüllen. Allerdings kann der Vergleichsberuf auch noch im Berufungsverfahren benannt werden (vgl. dazu BSG, Urt. v. 14.5.1996, a. a. O.).

Nach Maßgabe dieser Rechtsgrundsätze kann der Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht beanspruchen. Zwar kann er als Autosattler bzw. Kunststoff- und Schwergewebekonfektionär aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten. Die Beklagte hat ihn aber zu Recht auf den Beruf des Registrators verwiesen. Dieser ist dem Kläger sozial zumutbar und er ist dessen fachlichem Anforderungs- und gesundheitlichem Belastungsprofil auch gewachsen. Ein sog. "Seltenheitsfall" oder "Unüblichkeitsfall" liegt nicht vor.

Der Kläger war zuletzt als Autosattler bzw. Kunststoff- und Schwergewebekonfektionär bei der Firma W. versicherungspflichtig beschäftigt. Das war sein rentenversicherter bisheriger Beruf (Hauptberuf). Diesen kann er mit dem ihm verbliebenen gesundheitlichen Restleistungsvermögen nicht mehr vollwertig und vollschichtig ausüben. Davon gehen die Beteiligten auf der Grundlage der vorliegenden ärztlichen Erkenntnisse zu Recht übereinstimmend aus. So hatte bereits der MDK (Dr. Z.) im Gutachten vom 23.5.2002 festgestellt, dass der Kläger als Autosattler auf Dauer arbeitsunfähig sei. Auch in der Klinik P. hielt man ihn insoweit für nicht mehr vollschichtig leistungsfähig (Entlassungsbericht vom 3.9.2002). Dem entspricht die Auffassung des Dr. B., der in seiner von der Beklagten vorgelegten beratungsärztlichen Stellungnahme vom 4.3.2005 annahm, der Kläger könne leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig verrichten, allerdings sei Heben und Tragen nach Tagesform maximal zwischen 12 und 15 kg möglich und langfristige Zwangshaltungen in stärker gebückter Position der LWS und der Hüftgelenke müssten ausgeschlossen werden. Mit diesen Leistungseinschränkungen kann der Kläger dem gesundheitlichen Belastungsprofil des Autosattlerberufs (des Berufs des Kunststoff- und Schwergewebekonfektionärs) nicht mehr genügen. Das ergibt sich nicht zuletzt aus der Tätigkeitsbeschreibung in der Arbeitgeberauskunft der Firma W. vom 15.5.2003, wonach der Kläger Lasten bis 20 kg habe heben und tragen und oft in gebückter Haltung, kniend und hockend habe arbeiten müssen.

Der Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit steht aber die von der Beklagten erhobene Einwendung des zumutbaren Verweisungsberufs entgegen. Mit dem Sozialgericht ist auch der Senat der Auffassung, dass sich der Kläger sozial zumutbar auf den Beruf des Registrators verweisen lassen muss.

Der vom Kläger bei der Firma W. ausgeübte Hauptberuf ist im für die Beurteilung der sozialen Zumutbarkeit eines Verweisungsberufs maßgeblichen Mehrstufenschema des Bundessozialgerichts der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters zuzuordnen. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger den Beruf des Kunststoff- und Schwergewebekonfektionärs (als anerkannten Ausbildungsberuf mit einer dreijährigen Ausbildungszeit (VA S. 561)) nicht erlernt hat. Seine für den Betrieb der Firma W. ausgeübte Arbeit ist bei der Gesamtwürdigung aller hierfür maßgeblichen Gesichtspunkte nämlich als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren, was ihm den entsprechenden Berufsschutz verleiht; die Beklagte bestreitet das auch nicht mehr. Mit Recht hat das Sozialgericht hierfür im Ausgangspunkt darauf abgestellt, dass der Kläger nach dem abgeschlossenen Arbeitsvertrag vom 1.5.1995 als "Facharbeiter für Kunststoff- und Schwergewebekonfektion" eingestellt worden ist. Er hat nach der Arbeitgeberauskunft vom 15.5.2003, ergänzt durch die Auskunft vom 12.1.2004, sodann auch Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt, die im allgemeinen von Facharbeitern verrichtet werden und bei denen es sich nicht um angelernte Arbeiten handelt. Die dafür notwendige Qualifikation hat der Kläger im Betrieb seines Arbeitgebers erworben. Seine Entlohnung entsprach dem Tariflohn gelernter Kunststoff- und Schwergewebekonfektionäre. Das belegt zusätzlich, dass der Arbeitgeber die vom Kläger geleistete Arbeit in ihrer Wertigkeit einer Facharbeitertätigkeit gleich erachtet hat. Die schriftlichen Arbeitgeberauskünfte sind und bleiben für die rechtliche Bewertung maßgeblich; ihnen (angeblich) teilweise widersprechende Telefonauskünfte, die in einem Aktenvermerk der Beklagten festgehalten sind, hat das Sozialgericht zu Recht für nicht maßgeblich erachtet.

Der Kläger kann damit auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Berufsgruppe des genannten Mehrstufenschemas bzw. auf solche Tätigkeiten verwiesen werden, die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens 3 Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber bzw. der tarifvertraglichen Eingruppierung oder auf Grund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlerntätigkeit gleichstehen, wobei der Kläger imstande sein muss, die Tätigkeit nach einer Einweisungszeit von höchstens 3 Monaten vollwertig zu verrichten. All das ist hinsichtlich der Tätigkeit des Registrators der Fall.

Die Wertigkeit der Arbeit des Registrators als für Facharbeiter zumutbare Verweisungstätigkeit folgt aus ihrer Einstufung in das nach Qualitätsmerkmalen geordnete Lohngruppengefüge der einschlägigen Tarifverträge; darin spiegelt sich ihr qualitativer Rang wider. Im öffentlichen Dienst wurden Registratoren nach Vergütungsgruppe VIII BAT und im privaten Versicherungsgewerbe nach Gehaltsgruppe II des Manteltarifvertrags der privaten Versicherungswirtschaft entlohnt, weshalb sich Facharbeiter auf diese Tätigkeit sozial zumutbar verweisen lassen müssen (vgl. etwa BSG, Urt. v. 27.11.1991, - 5 RJ 91/98 -; LSG Baden-Württemberg, Urt. vom 8.9.2004, - L 2 RJ 2773/02 -, vom 25.5.2005 – L 2 RJ 4377/02 -, vom 29.6.2005, - L 2 R 3375/03 -, Urt. vom 8.12.2004, - L 3 RJ 2594/03 -, vom 20.7.2005, - L 3 R 1814/0 4 -; Urt. vom 25.1.2005, - L 11 RJ 4993/03 -; Urt. vom 30.8.2005, - L 12 R 91/05). Davon gehen auch die Beteiligten im Ansatz übereinstimmend aus; dass sich an dieser Bewertung des genannten Berufs in neuerer Zeit etwas geändert hätte, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht (zur Maßgeblichkeit der zur Zeit der Entscheidungsfällung geltenden Tarifverträge näher BSG, Urt. v. 25.7.2001, - B 8 KN 14/00 R -).

Der Kläger kann dem fachlichen Leistungsprofil des genannten Verweisungsberufs gerecht werden. Auch insoweit teilt der Senat die Auffassung des Sozialgerichts.

Das fachliche Leistungsprofil der Tätigkeit eines Registrators wird gekennzeichnet durch die Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, das Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben, die Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung, das Führen von Brieftagebüchern schwieriger Art und von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien und ähnliche Arbeiten. Es müssen von den zuständigen Sachbearbeitern zu bearbeitende Schriftstücke nach den Vorgaben von Aktenplänen oder anderen Organisationsmerkmalen sortiert oder betriebsintern weitergeleitet, Statistiken oder Terminüberwachungslisten und Karteien geführt, Ordner oder Akten gezogen und abgestellt werden. Insgesamt handelt sich im Wesentlichen um eine einfach strukturierte Bürotätigkeit, für die keine geistigen Anforderungen erforderlich sind, die über das normal übliche Maß hinausgehen (vgl. hierzu insbesondere das den Beteiligten bekannte Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25.1.2005, - L 11 RJ 4993/03 – unter Hinweis auf Auskünfte des Landesarbeitsamts Baden-Württemberg; auch LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 30.8.2005, - L 12 R 91/05 -). Für die Verrichtung der genannten Tätigkeiten mag eine abgeschlossene Ausbildung, etwa in einem kaufmännischen- oder Verwaltungsberuf, von Vorteil sein (so etwa BERUFENET Registrator/in der Bundesagentur für Arbeit); sie ist aber nicht Voraussetzung für den Zugang zu diesem Beruf. Der Senat schließt sich insoweit der zitierten Rechtsprechung des 2., 3., 11. und 12. Senats des erkennenden Gerichts an (anders etwa LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 16.8.2006, - L 2 KN 17/05 -).

Der derzeit 51 Jahre alte Kläger kann nach Auffassung des Senats die für die Ausübung der genannten Verweisungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von 3 Monaten erwerben. Das gilt auch für die im Rahmen der Arbeit als Registrator ggf. notwendigen Fähigkeiten zum Umgang mit dem Computer bzw. der Bedienung von EDV-Programmen. Dass insoweit an Registratoren besondere Anforderungen gestellt würden, ist weder ersichtlich noch substantiiert geltend gemacht. Nach der im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25.1.2005 (- L 11 RJ 4993/03 -) angeführten Auskunft des Landesarbeitsamts Baden-Württemberg weist die Arbeit des Registrators vielmehr weder einen hohen Anteil an Bildschirmarbeit auf noch erfordert sie umfangreiche – innerhalb von 3 Monaten nicht zu vermittelnde - Computerkenntnisse. Unbeschadet dessen, dass die bloße Begabung für die bisherige Facharbeitertätigkeit eine höchstens dreimonatige Einarbeitungszeit nicht immer und für sich allein bedingt (vgl. BSG, Urt. v. 8.9.1982, - 5b RJ 16/81 -, SozR 2200 § 1246 Nr. 101), darf von einem Versicherten, der den Berufsschutz eines Facharbeiters reklamiert, erwartet werden, dass er bereit und im Hinblick auf seine Facharbeiterqualifikation auch in der Lage ist, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC jedenfalls innerhalb des genannten Zeitraums, vielfach aber in weit kürzerer Zeit, zu erwerben. Wer auf der einen Seite die Qualifikation des Facharbeiters in Anspruch nimmt, weil er einen Facharbeiterberuf mit regelmäßig dreijähriger Ausbildungszeit erlernt oder entsprechend hochwertige Arbeit geleistet hat, kann sich auf der anderen Seite nicht für außerstande erklären, innerhalb der genannten Zeit den Umgang mit dem PC – um besondere Computerkenntnisse geht es nicht - zu erlernen, zumal dessen Verwendung in weiten Teilen der Arbeitswelt (jedenfalls des Facharbeiters) wie im Alltagsleben angesichts der fortschreitend vereinfachten Bedienung mehr und mehr zur Selbstverständlichkeit geworden ist. Dass der Kläger handwerklich gearbeitet hat, ändert daran nichts. Auch in handwerklichen Berufen ist der Umgang mit dem PC kein grundsätzlich fremdes Tätigkeitselement mehr.

Der Kläger wird mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen auch dem gesundheitlichen Belastungsprofil der in Rede stehenden Verweisungstätigkeit gerecht. Dieses ist geprägt durch Arbeiten im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen. In körperlicher Hinsicht sind überwiegend leichte Tätigkeiten zu verrichten. Schweres Heben und Tragen ist nicht notwendig; ggf. muss mit Aktenstücken bis 10 kg Gewicht umgegangen werden. Besondere psychische Belastungen kommen nicht vor (auch dazu LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 25.1.2005, a. a. O. unter Hinweis auf das Landesarbeitsamt Baden-Württemberg). Aus den vorliegenden Gutachten und ärztlichen Stellungnahmen ergibt sich, dass der Kläger den dargestellten gesundheitlichen Anforderungen des Registratorenberufs genügen kann. Er ist nämlich noch in der Lage, leichte Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen Gehen und Stehen noch 6 Stunden täglich und mehr zu verrichten (so etwa der Entlassungsbericht der Klinik P. vom 3.9.2002 sowie der behandelnde Orthopäde Dr. V. in seiner sachverständigen Zeugenaussage für das Sozialgericht vom 9.9.2004). Er kann außerdem Lasten bis 10 kg Gewicht, ggf. auch 12 bis 15 kg Gewicht, heben oder tragen und gelegentlich mittelschwere Arbeit bewältigen (beratungsärztliche Stellungnahme des Dr. B. vom 4.3.2005, auch Rentengutachten des Dr. K. vom 8.5.2003). Der Kläger hat dagegen nichts mehr eingewandt und insbesondere keine weitergehenden gesundheitlichen Einschränkungen mehr geltend gemacht. Ermittlungen in dieser Hinsicht drängen sich dem Senat daher nicht auf.

Für das Vorliegen eines sog. "Unüblichkeitsfalls" oder eines "Seltenheitsfalls" im Sinne der eingangs dargestellten dreistufigen Prüfung ist nichts ersichtlich oder vorgetragen. Schließlich ist dem Kläger der in Rede stehende Verweisungsberuf von der Beklagten auch konkret benannt worden, wobei die Benennung während des sozialgerichtlichen Verfahrens bzw. im Urteil des Sozialgerichts genügt. Der Kläger hat dazu auch ausführlich vorgetragen.

Das Sozialgericht die Klage daher zu Recht abgewiesen, weshalb die Berufung des Klägers erfolglos bleiben muss. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 SGG). Der Senat misst dem Verfahren auch im Hinblick auf die vom Kläger angeführte Rechtsprechung anderer Landessozialgerichte zur Verweisbarkeit von Facharbeitern auf den Beruf des Registrators keine grundsätzliche Bedeutung bei.
Rechtskraft
Aus
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