L 13 R 153/06

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 14 R 373/04 CZ
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 153/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 70/06 R
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 19. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um einen Anspruch der Klägerin auf Regelaltersrente unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG).

Die Klägerin, die 1926 geboren und Staatsangehörige der Tschechischen Republik ist, arbeitete in der Zeit vom 22.02.1942 bis 05.05.1945 im Ghetto T. als landwirtschaftliche Arbeiterin. Von 1945 bis 1948 besuchte sie eine Fachschule, war bis 1960 als Arbeiterin in der Landwirtschaft und Holzbearbeitung und anschließend bis 1980 als Beamtin und Buchhalterin tätig. Seit 01.05.1980 bezieht sie in ihrer Heimat Altersrente. Hierbei bestätigte der tschechische Rentenversicherungsträger die Zeit vom 22.02.1942 bis 05.05.1945 als anrechenbare Versicherungszeit nach tschechischem Recht.

Die Klägerin beantragte bei der Beklagten am 13.05.2003 eine Regelaltersrente und führte dazu aus, im Ghetto T. habe sie acht bis neun Stunden täglich gearbeitet und hierbei Bäume angepflanzt, Schafe gehütet und einen Gemüsegarten gepflegt. Die Beschäftigung sei auch außerhalb des Ghettos erfolgt. Der Arbeitseinsatz sei freiwillig und durch eigene Bemühungen sowie durch Vermittlung des Judenrates zustande gekommen. Sie sei auf dem Weg zur und von sowie während der Arbeit durch Polizisten bewacht worden. Sie habe Ghettogeld erhalten. Am 09.05.1945 sei sie befreit worden. Einen Antrag auf eine Entschädigung nach dem Deutschen Bundesentschädigungsgesetz (BEG) habe sie nicht gestellt. Sie habe Ansprüche bei der Claims Conference und gegenüber dem Deutsch-Tschechischen Zukunftsfonds in Prag geltend gemacht. Sie legte eine Bescheinigung des Central and Eastern Fund for Holocaust Survivors (CEEF) über eine Vormerkung einer monatliche Beihilfe ab Juli 1998 vor.

Mit Bescheid vom 29.01.2004 lehnte die Beklagte den Antrag vom 13.05.2003 auf Regelaltersrente nach dem ZRBG ab und führte aus, die hierfür erforderliche allgemeine Wartezeit von fünf Jahren sei nicht gegeben. Zeiten nach dem ZRBG könnten nur berücksichtigt werden, wenn nicht bereits ein anderes System der sozialen Sicherheit Leistungen daraus erbrachte habe. Hier sei die geltend gemachte Zeit der Beschäftigung im Ghetto T. bereits vom tschechischen Rentenversicherungsträger bei der Gewährung der Altersrente berücksichtigt worden. Mit ihrem Widerspruch trug die Klägerin vor, die Ghetto-Arbeitszeiten seien vom tschechischen Versicherungsträger lediglich als Ersatzzeiten bewertet worden. Nach Sinn und Zweck des ZRBG seien jedoch solche Zeiten als Beitragszeiten anzuerkennen. Die vom tschechischen Versicherungsträger pauschal anerkannte Widerstandszeit stelle keine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit dar. Außerdem würde es sich um eine reine Ermessensentscheidung handeln, die vom Tschechischen Verteidigungsministerium vorgenommen werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.03.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus, die Anwendung des ZRBG sei ausgeschlossen, soweit für die geltend gemachten Zeiten bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht werde. Der tschechische Versicherungsträger habe neben Studien- und Pflichtversicherungszeiten vom 01.09.1945 bis 30.04.1980 die Zeit vom 22.02.1942 bis 05.05.1945 als Widerstandstätigkeit berücksichtigt.

Gegen den Widerspruchsbescheid hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben und vorgetragen, die vom tschechischen Versicherungsträger pauschal anerkannten Widerstandszeiten seien keine Beitragszeiten, sondern lediglich Ersatzzeiten. Eine Ersatzzeit könne aber einen Anspruch nach dem ZRBG nicht ausschließen. Das ZRBG spreche ausdrücklich von Ghetto-Beitragszeiten, so dass es erforderlich sei, dass die geltend gemachte Beschäftigungszeit auch tatsächlich als Beitragszeit in einem ausländischen System der sozialen Sicherheit bewertet werde. Die Anerkennung einer Widerstandszeit sei im Übrigen eine reine Ermessensentscheidung. Eine "Kann-Leistung" gelte aber nicht als eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit. Bei den vom tschechischen Versicherungsträger berücksichtigten Widerstandszeiten handele es sich außerdem um eine Entschädigungsleistung. Die Berücksichtigung einer Entschädigungsleistung sei im ZRBG ausdrücklich nicht vorgesehen worden. Die anspruchsausschließenden Tatbestandsmerkmale nach dem ZRBG seien deshalb nicht erfüllt. Die Klägerin hat dazu das Antwortschreiben des Tschechischen Ministeriums für Arbeit und Soziales vom 01.06.2004 vorgelegt, in dem es heißt, die geltend gemachten Zeiten hätten den Charakter von Ersatzzeiten und würden als Zeiten der Widerstandstätigkeit bezeichnet. Zu diesen Zeiten würden auch die Zeiten der Wehrdienste und Zeiten der Beteiligung am nationalen oder internationalen Widerstandskampf gehören. Es werde nicht unterschieden, ob während dieser Zeiten irgendwelche Arbeitstätigkeiten ausgeübt worden seien. Solche Zeiten würden nur in Bezug auf den Widerstand gegen die nationalsozialistische Macht bzw. auch der Verfolgung durch diese, nicht aber in Bezug auf die Arbeitstätigkeit im Zeitraum einer auf diese Art und Weise begrenzten Zeit der Widerstandstätigkeit charakterisiert. Die Rentenvorteile oder Abweichungen für die Beteiligten am nationalen Befreiungskampf hätten nicht den Charakter von Rentenansprüchen in einer reinen Gestalt, sondern die Form einer Anerkennung für die aktiven Beteiligten bzw. eine Entschädigung für die Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung. Die Klägerin hat weiter geltend gemacht, die europäischen Verordnungen über soziale Sicherheit seien anzuwenden. Die gemeinschaftsrechtlichen Verdrängungsregeln seien nicht beachtet worden. Danach würden starke Zeiten, wie Beitragszeiten eines Mitgliedsstaates, die schwächeren Zeiten, wie Ersatz- und Anrechnungszeiten eines anderen Mitgliedsstaates, also die starken deutschen Ghetto Beitragszeiten die schwachen tschechischen Widerstandsersatzzeiten verdrängen.

Die Beklagte hat ausgeführt, Leistungen nach dem ZRBG seien nicht zu erbringen, soweit für diese Zeiten bereits eine Leistung aus einem ausländischen System der sozialen Sicherheit erbracht werde. Dies sei dann der Fall, wenn der Zeitraum der Beschäftigung im Ghetto im ausländischen Versicherungsverlauf enthalten sei und die ausländische Rente tatsächlich regelmäßig gezahlt werde. Es komme nicht darauf an, welchen Charakter diese Zeit nach ausländischem Recht habe, ob sich diese Zeit in der Berechnung der ausländischen Rente überhaupt auswirke und wie hoch diese Leistung sei. Die Anerkennung von Widerstandszeiten im tschechischen Rentenrecht sei zu vergleichen mit der Anerkennung von Verfolgungszeiten nach § 250 Abs.1 Nr.4 SGB VI. Durch die Stellungnahme des Tschechischen Ministeriums für Arbeit und Soziales vom 01.06.2004 werde bestätigt, dass es sich bei diesen Zeiten um tschechische Rentenversicherungszeiten handele und für diese Zeiten auch Rentenleistungen gewährt würden. Gemäß § 13 Nr.2 des Gesetzes der Tschechischen Republik über die Rentenversicherung würden als Ersatzzeit die vor dem 01.01.1996 nach den vor diesem Tag geltenden Vorschriften zurückgelegten Ersatzzeiten und die Zeit des Bezugs einer Rente für abgeleistete Jahre gelten. Die vor diesem Tag geltenden Vorschriften würden sich auf die Gesetzessammlung der Tschechischen Republik, Teil 44, vom 08.06.1994 zum Sozialversicherungsgesetz, hier insbesondere auf § 9 beziehen. Nach § 9 Abs.1 Buchst.c dieses Gesetzes gehörten zu den Ersatzzeiten Zeiten der Widerstandstätigkeit einschließlich der Inhaftierung (Internierung) aus politischen und rassistischen Gründen oder aus Gründen der Volkszugehörigkeit in Zeiten der Unfreiheit. Hieraus würde sich ergeben, dass die von der Klägerin zurückgelegten Widerstandszeiten eigenständige Zeiten der tschechischen Sozialversicherung seien. Danach bestehe ein Rechtsanspruch auf Berücksichtigung der Zeiten des Widerstands vom 22.02.1942 bis 05.05.1945 in der tschechischen Sozialversicherung. Die Beklagte hat dazu eine Auskunft des tschechischen Versicherungsträgers vom 19.03.2004 übersandt, in der es heißt, bei Renten, auf die der Anspruch bis zum 30.06.1998 entstanden sei, würden alle Ersatzzeiten in die Versicherungszeit für den Anspruch und die Rentenhöhe gleichwertig angerechnet. Bei der Berechnung der Rentenhöhe würden aus der Gesamtsumme dieser Tage 80 Prozent berücksichtigt.

Mit Urteil vom 19.01.2006 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Zeitraum der Widerstandstätigkeit vom 22.02.1942 bis 05.05.1945 sei vom tschechischen Versicherungsträger als Versicherungszeit anerkannt worden. Es komme nicht darauf an, ob es sich hierbei um eine Ersatzzeit, eine fiktive Beitragszeit oder eine gleichgestellte Zeit handele und wie hoch die hieraus erbrachten Leistungen seien. Entscheidend sei, dass generell eine Leistung für die geltend gemachte Zeit gewährt werde, ohne dass auf den Charakter und die Höhe der Leistung abgestellt werde. Der Einwand, bei der Widerstandszeit würde es sich um eine Ersatzzeit und nicht um eine Beitragszeit handeln, gehe ins Leere, weil sich dies weder mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn und Zweck des ZRBG vereinbaren lasse. Gleiches gelte bezüglich des Vorbringens, es handelte sich bei der anerkannten Widerstandszeit um eine Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung und um keine Rentenleistung. Die Klägerin beziehe aus einem System der sozialen Sicherheit eine Leistung für die Zeit im Ghetto T. , so dass eine Anrechnung nach dem ZRBG ausgeschlossen sei. Die Ausführungen der Klägerin zum europäischen Recht würden schon deshalb nicht greifen, weil die Klägerin nicht Versicherte sei.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und ausgeführt, sie erhalte zu dem streitigen Zeitraum keine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit. Aus der Stellungnahme des Tschechischen Ministeriums für Arbeit und Soziales vom 01.06.2004 ergebe sich, dass kein Rechtsanspruch auf die Anerkennung von Widerstandszeiten und auf eine Leistung hieraus bestehe. Bei den vom tschechischen Versicherungsträger berücksichtigten Widerstandszeiten handele es sich um eine Ent- schädigungsleistung sui generis. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass das tschechische Rentenversicherungssystem eine Höchstrente festlege. Sofern durch andere Beitragszeiten bereits diese Höchstrente erreicht werde, erfolge keine Aufstockung dieser Rente durch die Anerkennung von Widerstandszeiten. Hingewiesen werde auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18.06.1997, Az.: 5 RJ 66/95 und 5 RJ 68/95, das Zeiten einer entgeltlichen Beschäftigung im Ghetto Lodz als Beitragszeiten anerkannt habe. Auch liege ein Verstoß gegen den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz vor, dass durch die Einordnung in ein System der sozialen Sicherheit eines Mitgliedsstaates keine Nachteile entstehen dürften. Über das ZRBG würden die Ghetto-Beschäftigungszeiten als deutsche Beitragszeiten gelten. Bei der von der Beklagten vorgenommenen Auslegung des ZRBG sei durch die Einordnung in das tschechische Rentenversicherungssystem gegenüber anderen europäischen Rentenempfängern eine Benachteiligung gegeben. Es sei von keiner Doppelleistung auszugehen. Die tschechischen Widerstandszeiten würden sich in der Höhe der Rente entweder überhaupt nicht oder nur sehr gering auswirken. Es seien auch die Verdrängungsregeln der europäischen Verordnungen über soziale Sicherheit, nämlich Art.48 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (EWGV 1408/71) und die Verordnung (EWG) Nr. 572/72 (EWGV 572/72) anzuwenden.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 19.01.2006 sowie des Bescheides vom 29.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.03.2004 zu verurteilen, der Klägerin Regelaltersrente für die Zeit der Beschäftigung im Ghetto T. zu zahlen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten und des SG, der Akte des Bayerischen Landessozialgerichts sowie der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Beklagte hat zu Recht einen Anspruch auf Zahlung einer Altersrente abgelehnt.

Gemäß § 35 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Versicherte Anspruch auf eine Altersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Auf die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren werden gemäß §§ 50 Abs.1 Nr.1, § 51 Abs.1 und 4, § 247 Abs.3 Satz 1 SGB VI Kalendermonate mit Beitrags- und Ersatzzeiten angerechnet. Die Klägerin hat das 65. Lebensjahr vollendet, sie erfüllt aber die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nicht, auch nicht unter Heranziehung des gemäß § 6 SGB IV geltenden deutsch-tschechischen Sozialversicherungsabkommens vom 27.07.2001 (BGBl II, 2002 S.1128) und für die Zeit seit dem Beitritt der Republik Tschechiens zur Europäischen Union des Art.45 EWGV 1408/71. Eine weitere Berücksichtigung von Versicherungszeiten scheidet hier aus, weil die geltend gemachten Zeiten bereits insgesamt durch den tschechischen Versicherungsträger in die Rentenberechnung eingeflossen sind.

Ein Rentenanspruch der Klägerin ist nicht gegeben, weil keine Beitragszeiten vorliegen, aus denen sich ein Zahlungsanspruch errechnen könnte. Beitragszeiten sind in erster Linie Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge gezahlt worden sind (§ 55 Abs.1 Satz 1 SGB VI). Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (§ 55 Abs.1 Satz 2 SGB VI). Zu diesen besonderen Vorschriften gehört auch das ZRBG, verkündet als Art.1 des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto und zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuches vom 20.06.2002 (BGBl I S.2074), das am 01.07.1997 gemäß Art.3 Abs.2 dieses Gesetzes in Kraft getreten ist. Dieses Gesetz sieht eine Rentenzahlung aus der deutschen Rentenversicherung auch dann vor, wenn unter Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten die erforderliche Wartezeit, nicht aber die nach zwischenstaatlichem Recht erforderliche Mindestanzahl an rentenrechtlichen Zeiten erreicht wird (so genannte Minizeiten, vgl. § 1 Abs.3 ZRBG).

Das ZRBG, das die rentenrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung ergänzt (§ 1 Abs.2 ZRBG), gilt für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn die Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist, diese gegen Entgelt ausgeübt wurde und sich das Ghetto in einem Gebiet befand, das vom Deutschen Reich besetzt oder diesem eingegliedert war, soweit für diese Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird (§ 1 Abs.1 Satz 1 ZRBG).

Diese Anwendungsvoraussetzungen des § 1 Abs.1 Satz 1 ZRBG sind bei der Klägerin nur teilweise erfüllt. Die Klägerin ist als Verfolgte im Sinne des § 1 Abs.1 BEG anzusehen. Verfolgter ist, wer aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung durch nationalistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist und hierdurch Schaden an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen, in seinem beruflichen oder in seinem wirtschaftlichen Fortkommen erlitten hat. Die Klägerin hat zwar nach ihren Angaben keine Ansprüche nach dem BEG geltend gemacht, die Feststellung der Verfolgteneigenschaft ist jedoch vom Rentenversicherungsträger und von den Gerichten in eigener Zuständigkeit, also unabhängig von den Entschädigungsbehörden, festzustellen (BSG, Urteil vom 08.09.2005, Az: B 13 RJ 20/05 R, m.w.N.). Die Klägerin hat Ansprüche bei der Claim Conference und gegenüber dem Deutsch-Tschechischen Zukunftsfonds in Prag geltend gemacht und auch eine monatliche Beihilfe ab Juli 1998 durch den CEEF nachgewiesen, so dass der Senat an der Verfolgeneigenschaft der Klägerin keine Zweifel hat.

Die Klägerin hat sich nach ihren Angaben auch in der Zeit vom 22.02.1942 bis 05.05.1945 in dem Ghetto T. wegen ihres jüdischen Glaubens zwangsweise aufgehalten.

Sie trug vor, im Ghetto T. eine Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss (§ 1 Abs.1 Halbsatz 1 Nr.1a ZRBG) und gegen Entgelt (§ 1 Abs.1 Halbsatz 1 Nr.1b ZRBG) verrichtet zu haben. Mit diesen Tatbestandsvoraussetzungen nimmt das Gesetz Bezug auf die von der Rechtsprechung genannten Merkmale der Freiwilligkeit und Entgeltlichkeit im Rahmen der Beschäftigung in einem Ghetto (BSG SozR 4-5050 § 15 Nr.1; Breith. 2005, 403; Urteile vom 18.06.1997, Az.: 5 RJ 68/95 und 5 RJ 66/95). Zwar ist nicht von vorne herein davon auszugehen, dass die Beschäftigung einer jüdischen Arbeitskraft in einem Ghetto als versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis zu bewerten ist. Denn ein freies Arbeitsverhältnis liegt nur vor, wenn die Beschäftigten aus dem öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnis insoweit entlassen sind, als sie in einem Betrieb nach den Regeln des Arbeitsrechts tätig sind und ein Einfluss dritter Stellen auf die Gestaltung des Verhältnisses nicht stattfindet (BSG, Urteil vom 17.03.1993, Az.: 8 RknU 1/91). Nach den Angaben der Klägerin hat sie die von ihr genannten Arbeitsleistungen im Bereich der Landwirtschaft nicht zwangsweise verrichtet, sondern ging vielmehr das Arbeitsverhältnis auch aus eigenem Willenentschluss ein, wobei der Arbeitsplatz durch den Judenrat vermittelt wurde. Auch wenn die Klägerin, wie sie vorträgt, während der Arbeit von Polizisten bewacht wurde, verrichtete sie nicht schon deshalb eine Arbeit, die auf Grund obrigkeitlichem bzw. gesetzlichem Zwang erfolgte (vgl. BSG, Urteil vom 18.06.1997, Az.: 5 RJ 68/95). Für ihre Arbeitsleistung erhielt die Klägerin nach ihren Angaben auch ein so genanntes Ghettogeld.

Nach Auffassung des Senats könnten, die Richtigkeit der Angaben der Klägerin unterstellt, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs.1 Satz 1 Halbsatz 1 Nr.1 ZRBG als erfüllt angesehen werden. Die Voraussetzung des § 1 Abs.1 Halbsatz 1 Nr.2 ZRBG ist erfüllt, weil sich das Ghetto T. in einem Gebiet befand, nämlich im Protektorat Böhmen und Mähren, das dem Deutschen Reich eingegliedert war.

Die außerdem für die Anwendung des ZRBG erforderliche Tatbestandsvoraussetzung des § 1 Satz 1 Halbsatz 2 ZRBG ist allerdings nicht erfüllt. Danach gilt das ZRBG nur, soweit für die geltend gemachten Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird (§ 1 Abs.1 Halbsatz 2 ZRBG). Als System der sozialen Sicherheit ist jedes System anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen wurden, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch regelmäßig wiederkehrende Geldleistungen zu sichern (§ 1 Abs.1 Satz 2 ZRBG).

Der tschechische Rentenversicherungsträger hat unter Bezugnahme auf das Abkommen zwischen der Tschechischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland über soziale Sicherheit vom 27.07.2001 bestätigt, dass die Zeit vom 22.02.1942 bis 15.05.1945 als Versicherungszeit für die in der TschechischenRepublik gezahlte Altersrente berücksichtigt wurde. Er hat mit Schreiben vom 19.03.2004 ausgeführt, dass eine Tätigkeit in der Widerstandsbewegung als versicherungsrechtlich relevante Zeit berücksichtigt und bei Renten, auf die der Anspruch wie bei der Klägerin zum 30.06.1998 entstanden ist, diese Versicherungszeit für den Anspruch und die Rentenhöhe in vollem Umfang angerechnet wird. Lediglich bei der Berechnung der Rentenhöhe werden aus der Gesamtsumme dieser Zeit nur 80 Prozent berücksichtigt. Damit wird für die Zeit im Ghetto T. bereits eine Leistung aus dem Sozialversicherungssystem der Republik Tschechien erbracht.

Das BSG hat in den beiden Urteilen vom 18.06.1997 mit den Az.: 5 RJ 68/95 und 5 RJ 66/95 darauf hingewiesen, dass eine wie von der Klägerin im Ghetto T. aufgenommene Tätigkeit die Voraussetzungen einer Beschäftigung erfüllen kann und somit als Beitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung anzuerkennen ist. Das ZRBG, welches auf der Grundlage dieser Entscheidungen des BSG vom Deutschen Bundestag beschlossen wurde, berücksichtigt, dass die bisher auf einer Beschäftigung in einem Ghetto beruhenden Rentenansprüche vielfach aus auslandsrechtlichen Gründen nicht gezahlt werden konnten, weil, wie im vorliegenden Fall, Beitragszeiten einer Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland nicht bzw. nicht im erforderlichen Umfang vorliegen. Das ZRBG soll also Ansprüche auf Grund von Sachverhalten begründen, die bisher mit den Grundsätzen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vereinbar waren und Nachzahlungsmöglichkeiten für Beschäftigungen in einem Ghetto eröffnen, die bisher nicht rentenversicherungsrechtlich berücksichtigt worden sind.

Letzteres trifft aber im vorliegenden Fall gerade nicht zu. Die Zeiten im Ghetto T. sind bei der vom tschechischen Rentenversicherungsträger bezogenen Altersrente der Klägerin bereits berücksichtigt worden. Der Argumentation der Klägerin ist entgegenzuhalten, dass es nicht entscheidend darauf ankommt, ob der tschechische Rentenversicherungsträger die Versicherungszeiten als Beitragszeiten oder Ersatzzeiten zu Grunde gelegt hat. Vielmehr ist es nach dem Wortlaut des § 1 Abs.1 Satz 1 Halbsatz 2 ZRBG unerheblich, welcher Stellenwert den zurückgelegten Zeiten im tschechischen Rentenversicherungssystem tatsächlich zukommt. Nicht maßgebend ist auch, aufgrund welcher gesetzgeberischen Zielsetzung die Berücksichtigung dieser Zeiten im tschechischen Rentenversicherungssystem erfolgt, ob sie also wegen einer erbrachten Arbeitsleistung angerechnet werden oder wie hier ein Entschädigungscharakter im Vordergrund steht. Der Regelung in § 1 Abs.1 Halbsatz 2 ZRBG kann nicht entnommen werden, dass eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erst dann erbracht ist, wenn diese als Beitragszeiten gewertet werden. Ausschlaggebend für einen Anspruch nach dem ZRBG ist ausschließlich, dass Zeiten der Beschäftigung in einem Ghetto nicht bereits in einer Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit eines anderen Staates enthalten sind (BT-Drs.14/8583 S.6).

Den tschechischen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ist nicht zu entnehmen, dass die Zeiten der Widerstandstätigkeit lediglich nach Ermessen zu berücksichtigen sind. Gemäß § 9 Abs.1 Buchstabe c des Sozialversicherungsgesetzes der Tschechischen Republik werden als Ersatzzeiten Zeiten der Wider-standstätigkeit angerechnet. Das Tschechische Ministerium für Arbeit und Soziales führte zwar im Schreiben vom 01.06.2004 aus, dass auf die Ausstellung eines Dokuments als Nachweis derWiderstandstätigkeit kein Rechtsanspruch bestünde. Mit diesem Hinweis brachte das Tschechische Ministerium für Arbeit und Soziales aber nur zum Ausdruck, dass dieser Nachweis nicht den Charakter einer Entscheidung habe, gegen den rechtliche Schritte eingeleitet werden könnten. Dies bedeutet jedoch nicht, dass nicht ein tschechischer Rentenbescheid des Versicherungsträgers durchsetzbar mit der Begründung angefochten werden könnte, die Zeit in der Widerstandsbewegung sei als versicherungsrechtlich relevant zu berücksichtigen.

Die Frage, ob hier ein Rechts- oder ein Ermessensanspruch auf eine rentenrechtliche Berücksichtigung der im Ghetto T. zurückgelegten Versicherungszeiten besteht, kann jedoch ohnehin unbeantwortet bleiben, denn die Einschränkung des § 1 Abs.1 Satz 1 Halbsatz 2 ZRBG stellt nicht darauf ab, ob ein durchsetzbarer Anspruch oder lediglich ein Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensausübung besteht. Vielmehr weist der Wortlaut des § 1 Abs.1 Halbsatz 2 ZRBG darauf hin, dass allein die tatsächliche Berücksichtigung der Zeiten den Anwendungsbereich des ZRBG ausschließen soll ("erbracht wird"). Unerheblich ist somit die rechtliche Qualität bzw. die Möglichkeit der Durchsetzbarkeit des Anspruchs. Damit soll sichergestellt werden, dass eine Doppelleistung für denselben Sachverhalt ausgeschlossen ist (BT-Drs.14/8583 S.6).

Da somit die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes § 1 Abs.1 Halbsatz 2 ZRBG nicht erfüllt sind, kann die Rechtsfolgenbestimmung des § 2 Abs.1 Nr.2 ZRBG, wonach für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto Beiträge für die Erbringung von Leistungen ins Ausland als Beiträge für eine Beschäftigung im Bundesgebiet (Ghetto-Beitragszeiten) als gezahlt gelten, nicht zur Anwendung kommen. Die Fiktion der Beitragszahlungen in § 2 ZRBG ist ausgeschlossen, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht insgesamt erfüllt sind.

Mit Ausnahme der Abkommensregelungen, die ohnehin die Eingliederung von Beitragszeiten in das System des Wohnsitzstaates vorsehen, soll diese gesetzliche Fiktion nach den allgemein gültigen Grundsätzen des im SGB VI geregelten Auslandsrentenrechts den Export von Renten ermöglichen (BT-Drs.14/8583 S.6). Im Umkehrschluss kann dem ZRBG entnommen werden, dass § 1 Abs.1 Satz 2 ZRBG sämtliche Fallgruppen umfasst, in denen aufgrund von Beschäftigungszeiten in einem Ghetto Zeiten für einen Anspruch auf Rente berücksichtigt wurden. Denn ansonsten hätte der Gesetzgeber eine weitere Konkretisierung der Regelung des § 1 Abs.1 Satz 2 ZRBG vorgenommen. Aus der Fiktionsregelung des § 2 Abs.1 ZRBG kann somit die Klägerin keine Rechte herleiten.

Auch kann der Senat der Argumentation der Klägerin, es liege ein Verstoß gegen europarechtliche Vorschriften vor, nicht folgen. Prüfungsmaßstab ist die EWGV 1408/71 und die EWGV Nr.574/72 mit den verfahrensrechtlichen Vorschriften zur Durchführung der EWGE 1408/71. Die Verordnung (EG) Nr.883/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist wegen noch nicht in Kraft getretener Durchführungsbestimmungen nicht anwendbar.

Der EWGV 1408/71 und der EWGV 574/72 liegt der zentrale Gedanke zugrunde, dass die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, die von der Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft Gebrauch machen und während des Berufslebens verschiedenen nationalen Sozialordnungen unterliegen, einerseits nicht geschmälert wird, andererseits aber auch keine ungerechtfertigte Anspruchshäufung eintritt. Dabei sieht Art.13 EWGV 1408/71 zunächst vor, dass eine Person grundsätzlich nur den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates unterliegt. Als Grundsatz gilt, dass sich die Versicherungspflicht nach den Vorschriften des Mitgliedsstaates bestimmt, in dem die Person beschäftigt ist. Gemäß Art.45 Abs.1 EWGV 1408/71 werden von zuständigen Träger eines Mitgliedsstaates für die Erfüllung von Anspruchsvoraussetzungen, soweit erforderlich, die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten wie eigene Zeiten berücksichtigt, wenn diese nicht auf denselben Zeitraum entfallen (vgl. auch Art.15 EWGV 574/72). Versicherungszeiten sind Beitrags-, Beschäftigungszeiten oder Zeiten der Selbständigkeit, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind (vgl. Art.1 Buchst.r EWGV 1408/71). Grundsätzlich wird die Rente eines Berechtigten, der in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten Versicherungszeiten zurückgelegt hat, unter Berücksichtigung sämtlicher Zeiten berechnet. Durch die so genannten Verdrängungsregeln, wonach vor der Ermittlung des Rentenbetrags die Zeiten, die sich mit höherrangigen Zeiten eines anderen Mitgliedstaates überschneiden (Art.15 Abs.1 Buchst. b, c und d, Art.46 EWGV 574/72), bei der Rentenberechnung zur Vermeidung einer doppelten Berücksichtigung verdrängt werden, um ungerechtfertigte Vorteile auszuschließen, wird erreicht, dass sich die mehrfach belegte Zeit nur bei einem Träger rentensteigernd auswirkt.

Diese Verdrängungsvorschriften, auf die die Klägerin nur allgemein Bezug nimmt, können hier schon deshalb nicht zur Anwendung kommen, weil bei ihr nur vom tschechischen Rentenversicherungsträger Versicherungszeiten festgestellt worden sind und das ZRBG die Feststellung von Versicherungszeiten durch den deutschen Rentenversicherungsträger im gegebenen Fall nicht vorsieht. Die Leistungsansprüche eines Arbeitnehmers werden gemäß Art.44 ff. EWGE 1408/71 festgestellt, wenn Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten (Art.44 Abs.1 EWGE 1408/71). Diese Feststellung setzt damit voraus, dass für den Versicherten in mindestens zwei Mitgliedstaaten Versicherungszeiten im Sinne des Art.1 Buchst.r EWGV 1408/71 vorliegen. Die Frage, ob eine Zeit als Versicherungszeit zu bewerten ist, hat allein der jeweilige Mitgliedsstaat nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu entscheiden (BSG SozR-2200 § 1246 Nr.4). Der deutsche Gesetzgeber hat die Feststellung einer (fiktiven) Beitragszeit an verschiedene Voraussetzungen geknüpft, die hier nur teilweise gegeben sind. Mit der Voraussetzung, dass eine Versicherungszeit nur dann angenommen werden kann, wenn diese Zeit nicht bereits in einem Versicherungssystem eines anderen Mitgliedsstaates berücksichtigt ist, entspricht er auch der Intention des europäischen Gesetzgebers, Doppelleistungen zu vermeiden. Hierbei ist unerheblich, wenn in den betroffenen Mitgliedstaaten für die jeweilige in Frage kommende Versicherungsleistung Unterschiede auftreten, denn die EWGE 1408/71 geht gerade von dem Vorhandensein unterschiedlicher Leistungsvoraussetzungen in den einzelnen Mitgliedstaaten aus (BSG SozR 3-6050 Art.40 Nr.3). Ein Verstoß gegen europäisches Recht liegt somit nicht vor, so dass auch hieraus ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung von Altersrente nicht hergeleitet werden kann.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 19.01.2006 war somit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung nach § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Klägerin mit ihrem Klagebegehren auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.

Der Senat hat die Revision zugelassen, weil nach seiner Auffassung der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 160 Abs.2 Nr.1 SGG) und insbesondere ein Interesse an einer einheitlichen Rechtsprechung zum Anwendungsbereich des ZRBG und zur Auslegung der einzelnen Bestimmungen des Gesetzes besteht. Der Senat hat insofern dem hilfsweise gestellten Antrag der Klägerin entsprochen.
Rechtskraft
Aus
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