Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 40 U 5002/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 261/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 28.05.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger für das in das L. , A. Straße, gelegene Grundstück versicherungspflichtig nach § 123 Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch (SGB VII) ist.
Der Kläger ist seit 15.05.2000 Eigentümer des Grundstückes Fl.Nr.647/1 in der Gemarkung B. mit einer Größe von 0,4536 ha. Auf der zur Straße gelegenen Westseite des Grundstücks befindet sich ein Wohnhaus mit Garagen, an das sich Richtung Osten zunächst eine Rasenfläche und anschließend ein bewaldeter Bereich anschließen. Bei einer Inaugenscheinnahme des Grundstück am Dienstag, den 24.09.2002, bei der der Kläger sowie zwei Mitarbeiter der Beklagten anwesend waren, wurde festgestellt, dass es sich um ein parkähnliches Grundstück handle. Dieses Grundstück war in seiner Gesamtgröße eingezäunt.
Mit Bescheid vom 12.03.2002 stellte die Beklagte ab dem 15.05.2000 ihre Zuständigkeit für den Haus- und Ziergarten des Klägers fest. Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2002 zurück. Dem Charakter nach handle es sich bei dem Grundstück um einen privat genutzten Garten. Für die Feststellung der Versicherungspflicht komme es nicht darauf an, dass das Grundstück nach seiner Eigenart mit besonderen oder größeren Unfallgefahren behaftet sei, sondern die Rechtsprechung der Sozialgerichte gehe davon aus, dass Park- und Gartenanlagen, sofern diese die Grundfläche von 0,25 ha überstiegen, in aller Regel einen Pflegeaufwand erforderten, der einen Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung nötig mache.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben und beantragt, den Bescheid vom 12.03.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2002 aufzuheben. Der Kläger hat ausgeführt, dass die Beklagte rechtsfehlerhaft entschieden habe, weil zwei Drittel des Grundstücks als Biotop bestimmungsgemäß keinerlei Pflege erfahre und nur die Rasenfläche von etwa 0,15 ha gemäht werde. Soweit das Grundstück bewaldet sei, erfolge keine forstwirtschaftliche Tätigkeit. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 28.05.2004 abgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und zur Begründung erneut darauf hingewiesen, dass die Beklagte wie auch das SG die Besonderheiten des in Rede stehenden Grundstücks nicht berücksichtigt hätten. Vielmehr sei im Einzelfall zu prüfen, ob die an dem Grundstück durchgeführten Arbeiten tatsächlich den Umfang eines Unternehmens erreichen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 28.05.2004 sowie den Bescheid vom 12.03.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2002 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die beigezogene Beklagenakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger wird durch den Bescheid der Beklagten vom 12.03.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2002 nicht in seinen Rechten verletzt, da dieser Bescheid rechtmäßig ist. Dies hat das Sozialgericht im Urteil vom 28.05.2004 zutreffend festgestellt.
Der Kläger betreibt als Eigentümer des Grundstücks mit der Fl.Nr.647/1 der Gemarkung B. ein landwirtschaftliches Unternehmen der Park- und Gartenpflege (§ 123 Abs.1 Nr.4 SGB VII). Damit war er von der Beklagten in das Unternehmerverzeichnis aufzunehmen und zur Beitragszahlung heranzuziehen. § 123 Abs.2 SGB VII steht einer Heranziehung des Klägers nicht entgegen, da das Grundstück zwar wie ein Haus- und Ziergarten in unmittelbarer Verbindung zu einem Wohnhaus steht, jedoch die Obergrenze für die nicht von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung erfassten Haus- und Ziergärten von 2500 qm überschreitet, so dass die Ausnahmevorschrift nicht anwendbar ist.
Zur Überzeugung des Senats kann die Grenze von 2500 qm auch nicht deshalb überschritten werden, weil eine extrem geringe Bewirtschaftung vorliegt. Vielmehr ist bei einem Gartenanteil von circa 1800 qm mit regelmäßiger Rasenpflege und - nach eigenen Angaben des Klägers - dem Zurechtstutzen einiger Zierbüsche und -sträucher im Herbst sowie der durchaus auch bei einem Biotop erforderlichen Waldarbeit von einem durchschnittlichen Arbeitsaufwand auszugehen. Das Grundstück des Klägers ist nicht mit einem verwahrlosten Wiesengrundstück von circa 3500 qm (vgl. Graeff in Hauck, SGB VII, § 123 Rdnr.4) vergleichbar. Nachdem also das Grundstück des Klägers den Grenzwert von 2500 qm um nahezu das Doppelte übersteigt und von einem durchschnittlichen Arbeitsaufwand auszugehen ist, ist der Kläger Eigentümer eines landwirtschaftlichen Unternehmens im Sinne von § 123 Abs.1 Nr.4 SGB VII. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers kommt es bei einem Grundstück, das kein Haus- und Ziergarten im Sinne von § 123 Abs.2 Nr.1 SGB VII ist, nicht darauf an, ob sein Grundstück regelmäßig und in erheblichem Umfang von besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet wird bzw. die Erzeugnisse des Grundstücks nicht hauptsächlich dem eigenen Haushalt dienen. Diese Regelung hat lediglich die Konsequenz, dass auch Haus- und Ziergärten ausnahmsweise als landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne von § 123 Abs.1 zu betrachten sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund (§ 160 Abs.2 SGG) vorliegt.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger für das in das L. , A. Straße, gelegene Grundstück versicherungspflichtig nach § 123 Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch (SGB VII) ist.
Der Kläger ist seit 15.05.2000 Eigentümer des Grundstückes Fl.Nr.647/1 in der Gemarkung B. mit einer Größe von 0,4536 ha. Auf der zur Straße gelegenen Westseite des Grundstücks befindet sich ein Wohnhaus mit Garagen, an das sich Richtung Osten zunächst eine Rasenfläche und anschließend ein bewaldeter Bereich anschließen. Bei einer Inaugenscheinnahme des Grundstück am Dienstag, den 24.09.2002, bei der der Kläger sowie zwei Mitarbeiter der Beklagten anwesend waren, wurde festgestellt, dass es sich um ein parkähnliches Grundstück handle. Dieses Grundstück war in seiner Gesamtgröße eingezäunt.
Mit Bescheid vom 12.03.2002 stellte die Beklagte ab dem 15.05.2000 ihre Zuständigkeit für den Haus- und Ziergarten des Klägers fest. Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2002 zurück. Dem Charakter nach handle es sich bei dem Grundstück um einen privat genutzten Garten. Für die Feststellung der Versicherungspflicht komme es nicht darauf an, dass das Grundstück nach seiner Eigenart mit besonderen oder größeren Unfallgefahren behaftet sei, sondern die Rechtsprechung der Sozialgerichte gehe davon aus, dass Park- und Gartenanlagen, sofern diese die Grundfläche von 0,25 ha überstiegen, in aller Regel einen Pflegeaufwand erforderten, der einen Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung nötig mache.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben und beantragt, den Bescheid vom 12.03.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2002 aufzuheben. Der Kläger hat ausgeführt, dass die Beklagte rechtsfehlerhaft entschieden habe, weil zwei Drittel des Grundstücks als Biotop bestimmungsgemäß keinerlei Pflege erfahre und nur die Rasenfläche von etwa 0,15 ha gemäht werde. Soweit das Grundstück bewaldet sei, erfolge keine forstwirtschaftliche Tätigkeit. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 28.05.2004 abgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und zur Begründung erneut darauf hingewiesen, dass die Beklagte wie auch das SG die Besonderheiten des in Rede stehenden Grundstücks nicht berücksichtigt hätten. Vielmehr sei im Einzelfall zu prüfen, ob die an dem Grundstück durchgeführten Arbeiten tatsächlich den Umfang eines Unternehmens erreichen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 28.05.2004 sowie den Bescheid vom 12.03.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2002 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die beigezogene Beklagenakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger wird durch den Bescheid der Beklagten vom 12.03.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2002 nicht in seinen Rechten verletzt, da dieser Bescheid rechtmäßig ist. Dies hat das Sozialgericht im Urteil vom 28.05.2004 zutreffend festgestellt.
Der Kläger betreibt als Eigentümer des Grundstücks mit der Fl.Nr.647/1 der Gemarkung B. ein landwirtschaftliches Unternehmen der Park- und Gartenpflege (§ 123 Abs.1 Nr.4 SGB VII). Damit war er von der Beklagten in das Unternehmerverzeichnis aufzunehmen und zur Beitragszahlung heranzuziehen. § 123 Abs.2 SGB VII steht einer Heranziehung des Klägers nicht entgegen, da das Grundstück zwar wie ein Haus- und Ziergarten in unmittelbarer Verbindung zu einem Wohnhaus steht, jedoch die Obergrenze für die nicht von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung erfassten Haus- und Ziergärten von 2500 qm überschreitet, so dass die Ausnahmevorschrift nicht anwendbar ist.
Zur Überzeugung des Senats kann die Grenze von 2500 qm auch nicht deshalb überschritten werden, weil eine extrem geringe Bewirtschaftung vorliegt. Vielmehr ist bei einem Gartenanteil von circa 1800 qm mit regelmäßiger Rasenpflege und - nach eigenen Angaben des Klägers - dem Zurechtstutzen einiger Zierbüsche und -sträucher im Herbst sowie der durchaus auch bei einem Biotop erforderlichen Waldarbeit von einem durchschnittlichen Arbeitsaufwand auszugehen. Das Grundstück des Klägers ist nicht mit einem verwahrlosten Wiesengrundstück von circa 3500 qm (vgl. Graeff in Hauck, SGB VII, § 123 Rdnr.4) vergleichbar. Nachdem also das Grundstück des Klägers den Grenzwert von 2500 qm um nahezu das Doppelte übersteigt und von einem durchschnittlichen Arbeitsaufwand auszugehen ist, ist der Kläger Eigentümer eines landwirtschaftlichen Unternehmens im Sinne von § 123 Abs.1 Nr.4 SGB VII. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers kommt es bei einem Grundstück, das kein Haus- und Ziergarten im Sinne von § 123 Abs.2 Nr.1 SGB VII ist, nicht darauf an, ob sein Grundstück regelmäßig und in erheblichem Umfang von besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet wird bzw. die Erzeugnisse des Grundstücks nicht hauptsächlich dem eigenen Haushalt dienen. Diese Regelung hat lediglich die Konsequenz, dass auch Haus- und Ziergärten ausnahmsweise als landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne von § 123 Abs.1 zu betrachten sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund (§ 160 Abs.2 SGG) vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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