L 25 B 597/06 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 94 AS 4129/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 597/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. Juni 2006 – S 94 AS 4129/06 ER – aufgehoben. Außergerichtliche Kosten hat der Antragsgegner den Antragstellern für beide Instanzen nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Antragsteller stellten am 9. Mai 2006 bei dem Sozialgericht Berlin (SG) den Antrag, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Gasrückstände in Höhe von 268,32 Euro zu übernehmen.

Das SG hat den Antragsgegner verpflichtet, den Antragstellern ein Darlehen in entsprechender Höhe zur Begleichung der Energieschulden zu gewähren und den Antrag im übrigen abgelehnt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten verweist das Gericht auf die Ausführungen des SG im Beschluss vom 26. Juni 2006 (Bl. 19 ff. Gerichtsakte [GA]).

Gegen den ihm am 30. Juni 2006 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 14. Juli 2006 beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) Beschwerde eingelegt mit der Begründung, dass die behauptete Sperrung der Energiezufuhr nicht nachgewiesen worden sei und es im Verantwortungsbereich der Antragsteller liege, die Leistungen zur Tilgung der Rückstände, jedenfalls in Raten, zu verwenden.

Der Antragsgegner hat sinngemäß beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. Juni 2006 aufzuheben.

Dem gleichzeitig gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat das LSG bereits mit Beschluss vom 10. August 2006 entsprochen.

Die Antragsteller haben keinen Antrag gestellt. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akten des einstweiligen Verfahrens einschließlich der Verwaltungsunterlagen des Antragsgegners verwiesen, die dem Senat bei seiner Entscheidung vorgelegen haben.

II.

Die Beschwerde hat Erfolg.

Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens können die Antragsteller bereits deshalb keine weiteren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Form der Übernahme von Energiekosten erhalten, weil es jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes mangelt (§ 86 b Abs. 2 Satz 1, 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG] i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]).

Bereits nach dem Inhalt eines am 20. Juli 2006 von der Berichterstatterin des 25. Senats mit der G AG (Herrn B) geführten Telefongesprächs bestand die Forderung der G AG gegen die Antragsteller nicht mehr. Insoweit hatte das LSG dem vom Antragsgegner gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit Beschluss vom 10. August 2006, auf dessen Gründe verwiesen wird, stattgegeben. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2006 hat die G AG auf entsprechende Anfrage der Berichterstatterin mitgeteilt, dass auch jetzt das Kundenkonto ausgeglichen sei; es bestehe ein derzeitiges Guthaben von 9, 18 Euro. Mit der Tilgung der Energiekosten-Rückstände ist jedenfalls der Anordnungsgrund im Verfahren der einstweiligen Anordnung entfallen, denn es droht nicht die Sperrung der Energiezufuhr, welche das Sozialgericht zu seiner stattgebenden Entscheidung veranlasst hatte. Die Klärung der Rechtsfrage, ob der Antragsgegner verpflichtet wäre, diese Zahlungen den Antragstellern zu erstatten und ob eine Übernahme von Energieschulden ggfs. als Zuschuss oder nur im Darlehenswege erfolgen könnte, kann jedenfalls einem etwaigen Klageverfahren überlassen bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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