L 16 KR 212/05

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 8 KR 340/03
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 KR 212/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 10 KR 9/06 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Bemerkung
Kl. hat NZB zurückgenommen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 10. Oktober 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist (nur noch) die Höhe der vom Kläger zur Krankenversicherung (KV) der Beklagten zu entrichtenden Beiträge. Bezüglich der Höhe der Beiträge zur Pflegeversicherung (PV) haben die Beteiligten einen Unterwerfungsvergleich geschlossen.

Der am 00.00.1936 geborene Kläger führt seit vielen Jahren den elterlichen Betrieb, der derzeit 12,03 ha landwirtschaftliche Fläche und 0,34 ha fortwirtschaftliche Fläche umfasst. Ab dem 01.12.1984 wurde er von der Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die KV der Landwirte vom 20.12.1988 (BGBl 2477 - KVLG 1989) befreit, da er als pflichtversicherter Angestellter - in einem Betrieb des Baugewerbes - ein Entgelt oberhalb der Jahresarbeitsverdienstgrenze erzielte. Er war in dieser Zeit freiwillig krankenversichert, und zwar bis zum 31.12.1986 bei der C -kasse, danach bei der U Krankenkasse. Ab dem 01.04.1992 wurde der Kläger arbeitslos. Im Hinblick auf die Pflichtversicherung gemäß § 155 Arbeitsförderungsgesetz (AFG), die gemäß § 3 Abs. 1 KVLG 1989 Vorrang genießt, trat weiterhin keine Mitgliedschaft bei der Beklagten ein. Mit Bescheid vom 17.01.1997 bewilligte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (heute: Deutsche Rentenversicherung Bund) dem Kläger ab dem 01.01.1997 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit als Vollrente. Der Auszahlungsbetrag lag bei 2.788,81 DM entsprechend 1.425,90 EUR. Daraufhin hatte die Beklagte, der der Sachverhalt erst später bekannt wurde, mit Bescheid vom 30.01.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2001 Pflichtmitgliedschaft des Klägers in der X Krankenkasse ab dem 16.01.1997 festgestellt. Diese sei gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) vorrangig gegenüber der freiwilligen Krankenversicherung des Klägers als Rentner. Die Beiträge hatte die Beklagte nach dem korrigierten Flächenwert berechnet. Zusätzlich hatte sie den Zahlbetrag aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt. Dagegen war die Zusatzversorgung des Klägers, die er von der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes erhielt, außer Betracht geblieben, da sie ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nicht überstieg. Mit der vom Kläger zum Sozialgericht Dortmund erhobenen Klage (Az.: S 41 KR 219/01) hatte dieser die aus seiner Sicht verfassungswidrige Veranlagung von Nebenerwerbslandwirten, die eine Rente erhalten, auf der Grundlage eines pauschalierten Einkommens aus der Landwirtschaft neben der Rente gerügt. Zusätzlich hatte sich der Kläger an das Landesversicherungsamt NRW und an den Petitionsausschuss des Landtages NRW gewandt, die ihm jedoch die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beklagten bestätigt hatten. Das Klageverfahren hatte der Kläger durch Rücknahme der Klage beendet. Da er sämtliche landwirtschaftlichen Flächen an seinen Sohn E S, geb. am 00.00.1980, verpachtet hatte, war die Pflichtversicherung des Klägers zunächst zum 30.04.2001 beendet worden. Er wurde zunächst freiwilliges Mitglied der B -krankenkasse, ab dem 01.04.2002 war er Mitglied in der KV der Rentner (KVdR). Da sein Sohn zum 01.10.2003 ein Bachelor-Studium für Applied History an der Universität T aufnahm, hoben der Kläger und sein Sohn den Pachtvertrag zum 01.10.2003 auf. Die landwirtschaftliche Unternehmerschaft fiel wieder an den Kläger zurück.

Nach Anhörung stellte die Beklagte mit Bescheid vom 29.10.2003 in der Gestalt des Bescheides vom 13.11.2003 und des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2003 fest, dass der Kläger ab dem oben genannten Zeitpunkt wieder Pflichtmitglied in der landwirtschaftlichen KV gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 geworden sei. Ein vorrangiges Versicherungsverhältnis bei einem anderen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung bestehe nicht; insbesondere sei die KVdR gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 KVLG i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V nicht vorrangig. Ausgehend von einem korrigierten Flächenwert von insgesamt 4.368,60 EUR DM liege der monatliche Beitrag zur KV bei 68 EUR entsprechend der Beitragsklasse 3. Hinzu kämen Beiträge in Höhe von 14,3 % aus der von der gesetzlichen Rentenversicherung gewährten Rente, die je zur Hälfte von diesem und vom Kläger zu tragen seien und insgesamt bei 223,28 EUR lägen. Die Beiträge würden von der Rente einbehalten und an sie, die Beklagte, abgeführt. Dagegen würden Beiträge aus dem Versorgungsbezug, der monatlich 92,28 EUR betrage, nicht erhoben; denn der Versorgungsbezug übersteige nicht ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße. Der vom Kläger insgesamt zu zahlende Betrag (Unternehmerbeitrag zuzüglich Eigenanteil am Beitrag aus der Rente) in Höhe von 179,64 EUR übersteige nicht den höchsten Unternehmerbeitrag gemäß § 40 Abs. 7 S. 4 KVLG 1989 i. V. m. § 231 Abs. 2 SGB V, der 2003 bei 415 EUR liege. In der Folgezeit leistete der Kläger Zahlungen unter Vorbehalt. Der Beitrag wurde seitens der Beklagten regelmäßig angepasst.

Am 29.12.2003 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Dortmund erhoben. Er hat geltend gemacht, dass er die Landwirtschaft lediglich in einem Umfang betreibe, die diesen erhalte. Gewinne wolle er nicht erzielen und tue dies seit Jahren auch nicht. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er als Rentner und Nebenerwerbslandwirt doppelt zur Zahlung von Beiträgen herangezogen werde, und dies nicht auf der Grundlage tatsächlicher Einkünfte aus der Landwirtschaft, sondern solcher fiktiver Art. Darin liege eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Rentnern und abhängig Beschäftigten bzw. Arbeitslosen, die wegen des Vorrangs der jeweiligen Pflichtversicherung nicht zur Mitgliedschaft bei der Beklagten und Zahlung von Beiträgen herangezogen würden.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 29.10.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Krankenversicherungsbeiträge nach dem aus der Landwirtschaft erzielten Einkommen entsprechend des jeweils aktuellen Einkommenssteuerbescheides zu bemessen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass die angefochtene Entscheidung rechtmäßig sei. Das Bundessozialgericht (BSG) habe bereits im Jahre 1977 (Urt. vom 08.03.1977, Az.: 11 RK 9/76 den Nachrang der KVdR gegenüber der KV als landwirtschaftlicher Unternehmer bestätigt. Ebenfalls habe das BSG als zulässigen Maßstab für die Verbeitragung den Flächenwert anerkannt (Urt. vom 31.07.1980, USK 89255).

Mit Bescheid vom 03.12.2003 hat die Beklagte der Berechnung der Beiträge zur landwirtschaftlichen KV den individuellen Hektarwert der vom Kläger landwirtschaftlich genutzten Flächen entsprechend der Festsetzung des Finanzamtes T in Höhe von 3.352,50 EUR zugrunde gelegt. Es verblieb dennoch bei der Beitragsklasse 3 und einem monatlichen Beitrag zur KV ab 01.10.2003 in Höhe von 68 EUR.

Mit Urteil vom 10.10.2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, die Beklagte habe Grund und Höhe der Beitragsfestsetzung zutreffend vorgenommen. Insbesondere sei die pauschale Berechnung der Höhe der Krankenversicherungsbeiträge nach § 40 Abs. 4 KVLG nicht zu beanstanden. Die KV der Landwirte sei eine Unternehmerversicherung. Es sei systemgerecht, dass die Beiträge nicht nur von der Arbeitsleistung, sondern auch vom Wert des landwirtschaftlichen Unternehmens festgesetzt werde. Der Ertrag eines landwirtschaftlichen Unternehmens hänge neben der Arbeitsleistung des Landwirts vom Produktionsfaktor Boden ab. Die Einbeziehung des Flächenwertes in die Beitragsbemessung sei daher sachgerecht. Die Beklagte habe zu Recht insoweit auf den durchschnittlichen Hektarwert der Gemeinde, in dem das landwirtschaftliche Unternehmen liege, abgestellt. Zur Vermeidung einer sachwidrigen Ungleichbehandlung habe die Beklagte den individuellen Flächenwert eingeführt, vgl. § 1 Abs. 7 der Anlage 3 zu § 43 der Satzung. Diese Kombination zwischen notwendiger Pauschalierung und Schaffung eines Maßstabes, der im Ausnahmefall mehr die individuellen Gegebenheiten berücksichtige, sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 24.10.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23.11.2005 Berufung eingelegt. Ergänzend trägt er vor, die Beklagte habe seine Mitgliedschaft in der KV der Landwirte nach der bestehenden Gesetzeslage zutreffend nach Grund und Höhe festgestellt. Er sehe sich jedoch in seinen Rechten aus Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und Art. 3 Abs. 1 GG dadurch verletzt, dass seit dem Bezug der Altersrente bei der Berechnung der Beitragshöhe nicht sein tatsächliches Einkommen aus der Landwirtschaft, das bei Null liege, sondern ein pauschaliertes fiktives Einkommen zugrunde gelegt werde. Daraus ergebe sich eine Schlechterstellung im Verhältnis zu der Zeit, als er als abhängig Beschäftigter bzw. Arbeitsloser nicht in der KV der Landwirte Mitglied habe sein müssen.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 10.10.2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2003 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, die Beiträge zur KV aus dem aus der Landwirtschaft tatsächlich erzielten Einkommen zu bemessen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 10.10.2003 zurückzuweisen.

Die Beklagte erachtet dagegen das erstinstanzliche Urteil als zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Prozess- und Verwaltungsakte sowie der Akten der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Bezug genommen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Der Senat hat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden können, vgl. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht mit Urteil vom 10. Oktober 2005 die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig. Diese hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger, der seit dem 1.10.2003 unangefochten Mitglied der landwirtschaftlichen Krankenkasse ist, Beiträge aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit auf der Grundlage des korrigierten individuellen Flächenwertes zu zahlen verpflichtet ist.

Dass der Kläger als Unternehmer der Landwirtschaft gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 3 S. 1 KVLG 1989 der Versicherungspflicht in der KV der Landwirte unterliegt und die Pflichtmitgliedschaft in der KVdR dieser gegenüber gemäß § 3 Abs. 1 KVLG 1989 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 3 KVLG 1989 subsidiär ist, unterliegt keinen Zweifeln und bedarf, da selbst der Kläger diesbezüglich keine Einwände erhebt, keiner näheren Begründung, zumal der Bescheid insoweit bestandskräftig ist. Ergänzend bleibt nur zu betonen: Die oben genannten Vorschriften, die das Verhältnis der KVdR zur KV der Landwirte regeln, unterliegen nach Auffassung des Senates auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits mit Beschluss vom 13.06.1979 (Sozialrecht -SozR- 5420 § 3 Nr. 8) bereits festgestellt. Danach hält sich der Gesetzgeber im Rahmen der ihm durch Art. 14 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz (GG) eingeräumten Gestaltungsfreiheit, wenn er einen Vorrang der Pflichtversicherung aus aktiver Tätigkeit - des landwirtschaftlichen Unternehmers - im Verhältnis zur KVdR normiert. Das Bundessozialgericht (BSG) hat lediglich ergänzt (Urt. vom 21.02.1985, Urteilssammlung für die gesetzliche Krankenversicherung -USK- 8519), dass eine übergangsweise Gewährung von Beitragszuschüssen vorzusehen ist, wenn der Gesetzgeber erstmals eine vorrangige Versicherungspflicht wegen unternehmerischer Tätigkeit in der Landwirtschaft - hier zum 01.10.1972, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des KVLG, - für Mitglieder der - damals noch für diese kostenlosen - KVdR einführte.

Auch bezüglich der Berechnungsgrundlage der Höhe der vom Kläger zu zahlenden und allein streitigen Beiträge zur landwirtschaftlichen KV vermag der Senat die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers nicht zu teilen.

§ 40 Abs 1 S. 2 KVLG 1989 bestimmt in seiner bis heute unveränderten Fassung, dass die Satzung die Beitragsklassen für die versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmer nach dem Wirtschaftswert, dem Arbeitsbedarf oder einem anderen angemessenen Maßstab bestimmt. Die Vertreterversammlungen der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Nordrhein-Westfalen haben sich insoweit in den von ihnen für den hier streitigen Zeitraum ab dem Jahre 2003 beschlossenen und vom Landesversicherungssamt Nordrhein-Westfalen genehmigten Satzungen für die Zugrundelegung des Flächenwertes als "anderen angemessenen Maßstab" im Sinne von § 40 Abs 1 S. 2 KVLG 1989 entschieden. Dass es grundsätzlich einen zulässigen "anderen angemessenen Maßstab" im Sinne des KVLG 1989 darstellt, wenn eine Kasse (dort die Krankenkasse für den Gartenbau) die Beiträge auf der Grundlage von Durchschnittswerten, wie dem Hektarwert der Gemeinde, festsetzt, hat der erkennende Senat schon mit Urteil vom 12.4.1979 (L 16 Kr 164/77 LSG NW) entschieden. Das BSG hat das Urteil bestätigt (SozR 5420 § 65 Nr. 4). An dieser Rechtsprechung, die die tatsächlichen Einkünfte des landwirtschaftlichen Unternehmers unberücksichtigt lässt, haben der erkennende Senat und das BSG in der Folgezeit stets festgehalten (BSGE 57, 280; Urt. des erkennenden Senats vom 24.11.1988, Az.: L 16 Kr 143/85 LSG NW, Urt. vom 31.7.2003, Az.: L 16 KR 133/01 LSG NW, zuletzt Urt. vom 20.07.2006, Az.: L 16 KR 15/05, www.sozialgerichtsbarkeit.de). Auf das o. a. Urteil des BSG (BSGE 57, 280) hat das BVerfG mit Beschluss vom 16.9.1986 (SozR 5850 § 1 Nr. 12) es nicht als verfassungswidrig angesehen, Waldflächen einer bestimmten Größe - selbst bei angeblich äußerst minderwertigen Beständen - bei der Berechnung von Beiträgen als eine Existenzgrundlage anzusehen, und zwar unabhängig davon, ob und inwieweit eine Existenz von der Erträgen der Fläche tatsächlich bestritten werde.

Würde man den hier klagenden Unternehmer entsprechend seinen mit Gesetz, Satzung und Rechtsprechung nicht in Einklang zu bringenden Vorstellungen wie einen "normalen" Versicherten behandeln und auf der Grundlage seiner Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zur Beitragszahlung heranziehen , müsste er gegebenenfalls sogar einen höheren Beitrag zahlen. Hauptberuflich selbständigen, in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten wird nämlich auch - unabhängig von ihren tatsächlichen Einkünften, also selbst wenn sie keine Einkünfte erzielen - nach § 240 Abs 4 SGB V ein fiktives Mindesteinkommen zugeordnet, damit sie nicht auf Kosten anderer versichert sind. Wie der Senat in dem oben genannten Urteil vom 20.07.2006 bereits ausgeführt hat, "verbietet sich der vom Kläger angestellte Vergleich mit pflichtversicherten Arbeitnehmern und Rentnern ganz offensichtlich nicht nur wegen der Unterschiedlichkeit des Rechts, der andersartigen Leistungen im Bereich des KVLG (vgl. etwa die Betriebshilfe aus § 9 KVLG 1989) und der unterschiedlichen Chancen und Risiken der Gewinnerzielung von Arbeitnehmern und Unternehmern, sondern vor allem, weil man bei Arbeitnehmern die tatsächlichen Einkünfte ohne weiteres von der Lohn-/Gehaltsabrechnung ablesen kann, während man beim Unternehmer weitgehend auf dessen eigene Darlegungen und die Deutung seiner eigenen Angaben angewiesen ist, will man sich ein Bild von seinen tatsächlichen Einkünften machen. Wohl eben weil dies Schwierigkeiten bereitet und wegen der Gestaltungsmöglichkeiten für Selbständige im Rahmen des Steuerrechts, haben die landwirtschaftlichen Kassen von den in § 40 KVLG zugelassenen Möglichkeiten vielfach, vielleicht sogar allseits, den Maßstab der Beitragsfestsetzung nach dem ohne weiteres objektivierbaren Flächenwert gewählt. Auch daß die landwirtschaftlichen Kassen die Beiträge für die bei ihnen versicherten Unternehmer nach anderen Grundsätzen bemessen als für die weiteren bei ihnen versicherten Personenkreise, beinhaltet ganz offensichtlich keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG, keine unzulässige Ungleichbehandlung von Gleichem, sondern die gebotene Ungleichbehandlung von Ungleichem."

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Anlass zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGG hat nicht bestanden. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen mögen politisch von grundsätzlicher Bedeutung sein; den anstehenden Rechtsfragen konnte nach der o. a. höchstrichterlichen Rechtsprechung auch des Bundesverfassungsgerichts grundsätzliche Bedeutung nicht mehr beigemessen werden (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG); auch weicht das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG nicht ab und beruht auf dieser Abweichung (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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