Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 20 RJ 1132/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 B 1457/06 R PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. August 2006 (S 20 RJ 1132/04 - betreffend die Ablehnung der Beiordnung von Rechtsanwalt R) geändert. Dem Kläger wird Rechtsanwalt A R, GStraße , B im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet.
Gründe:
I.
In dem in der Hauptsache um den Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung geführten Rechtsstreit hat das Sozialgericht Berlin dem Kläger mit Beschluss vom 28. Oktober 2005 Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm Rechtsanwalt T S beigeordnet. Dieser Beschluss wurde dem beigeordneten Rechtsanwalt am 02. Februar 2006 und der Beklagten am 01. Februar 2006 zugestellt. Nachdem Rechtsanwalt S mit Verfügung des Gerichts vom 06. Februar 2006 Akteneinsicht bewilligt worden war, teilte dieser dem Gericht am 14. Februar 2006 fernmündlich mit, dass der Kläger nicht mehr von ihm vertreten werden wolle. Der Kläger selbst erklärte zu Protokoll des Sozialgerichts am 13. Februar 2006:
Da ich mit dem mir beigeordneten Rechtsanwalt T S Verständigungsschwierigkeiten habe, bitte ich, mir stattdessen Herrn Rechtsanwalt A R, G Straße , B, beizuordnen.
Rechtsanwalt S teilte mit Schriftsatz vom 01. März 2006 mit, dass keine Einwände bestünden, den Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsbeschluss vom 28. Oktober 2005 dahingehend zu ändern, dass seine Beiordnung aufgehoben und stattdessen nunmehr der vom Kläger gewünschte Anwalt beigeordnet werde. Es heißt in diesem Schriftsatz zudem:
Ich verzichte zugunsten des beizuordnenden Kollegen auf den hier entstandenen Gebührenanspruch gegen die Staatskasse.
Mit einem Beschluss vom 30. August 2006 hat das Sozialgericht wie folgt entschieden:
Tenor:
Der Beschluss vom 28. Oktober 2005 wird mit Wirkung vom 01. März 2006 insoweit abgeändert, als die Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt T S, Gstraße , B aufgehoben wird.
Der nach § 121 Zivilprozessordnung (ZPO) beigeordnete Rechtsanwalt könne nach § 48 Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) die Aufhebung der Beiordnung beantragen, wenn hier für wichtige Gründe vorlägen. Dies sei der Fall, denn der Kläger habe ausweislich der Niederschrift vom 13. Februar 2006 das Mandatsverhältnis gekündigt. Da der Rechtsanwalt unter dem 01. März 2006 sein Einverständnis mit der Vorgehensweise des Klägers erklärt habe, fehle es nunmehr an dessen "Bereitschaft zur Vertretung" im Sinne des § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Ferner fehle jetzt auch das erforderliche Mindestmaß an Vertrauen zwischen Rechtsanwalt und Mandant ("Verständigungsschwierigkeit"), so dass eine weitere Vertretung durch Rechtsanwalt S nicht mehr zumutbar erscheine.
Mit weiterem Beschluss vom 30. August 2006 hat das Sozialgericht entschieden:
Tenor:
Der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt A R, G Straße , B wird abgelehnt.
Für den erstrebten Anwaltswechsel fehle ein triftiger Grund. Zwar habe ein Beteiligter grundsätzlich einen Anspruch auf Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts, auch dann, wenn er das Mandat gekündigt habe. Dies gelte jedoch nur, wenn ein ausreichender Grund für einen Anwaltswechsel vorliege. Fehle dieser, sei die Beiordnung eines (weiteren) Rechtsanwaltes abzulehnen. Wenn bereits eine Beiordnung erfolgt sei, müsse für einen Anwaltswechsel ein triftiger Grund vorliegen und die neue Beiordnung dürfe nicht zu Mehrkosten für die Staatskasse führen (Hinweis auf sächsisches LSG, Beschluss vom 31. Januar 2000 – L 3 AL 158/97; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, Rdnrn 538 und 680). Vorliegend sei kein Umstand ersichtlich, der auch einer nicht hilfsbedürftigen Partei Anlass zu einer Kündigung des Mandatsverhältnis gegeben hätte (Hinweis auf sächsisches LSG a.a.O.). Der Kläger berufe sich für die Kündigung ohne nähere Erläuterung auf "Verständigungsschwierigkeiten" mit Rechtsanwalt S. Selbst wenn dieser dem Kläger vor dem Hintergrund des nicht zu dessen Gunsten ausgefallenen Gutachtens von Herrn Dr. B vom 02. August 2002 und mit Blick auf die Erfolgsaussichten der Klage eine Rücknahme derselben empfohlen habe sollte, stelle dies keinen zureichenden Grund dar, um von sich aus einen anderen beizuordnenden Rechtsanwalt zu benennen. In diesem Fall nehme der Kläger zwar an, durch einen anderen Rechtsanwalt besser vertreten zu werden. Diese "Verständigungsschwierigkeit" biete aber noch keinen Anlass zur Kündigung. Sie habe ihre Ursache nicht in einem möglicherweise zur Kündigung berechtigenden (schuldhaften) Verhalten von Rechtsanwalt S, sondern im (fehlenden) Verständnis des Klägers. Eine etwaige diesbezügliche Aufklärung des Klägers durch Rechtsanwalt S entspräche den objektiven Gegebenheiten. Die mit der Übersendung des Gutachtens seitens des Gerichts angeregte Klagerücknahme nebst dem Hinweis, dass von Amts wegen keine weiteren medizinischen Ermittlungen beabsichtigt seien, in Verbindung mit der Ankündigung, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden zu wollen, verdeutliche hinreichend, dass keine Erfolgsaussichten mehr bestehen dürften.
Gegen den dem Kläger am 08. September 2006 zugestellten Beschluss richtet sich dessen Beschwerde vom 02. Oktober 2006: Er habe versucht, ein Vertrauensverhältnis zu Rechtsanwalt S aufzubauen, leider sei ihm dies in mehreren Gesprächen nicht gelungen. Für ihn sei das fehlende Vertrauen sehr wohl ein triftiger Kündigungsgrund.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt (Eingang 09. Oktober 2006).
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Sozialgericht hat die Beiordnung von Rechtsanwalt R zu Unrecht unter Hinweis auf das Fehlen eines triftigen Grundes für den Anwaltswechsel abgelehnt.
§ 73 a Sozialgerichtsgesetz –SGG– i.V.m. § 121 ZPO enthalten keine Regelungen hinsichtlich einer Änderung von Beiordnungsbeschlüssen. Da § 121 Abs. 2 ZPO jedoch auf einen "zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt" nach Wahl des Klägers abstellt, bestehen grundsätzlich keine Bedenken, die Beiordnung zu ändern, wenn dies erforderlich ist. Ein solches Erfordernis kann sich insbesondere bei Beendigung des Mandatsverhältnisses zum bisherigen Rechtsanwalt ergeben. Mit dem Sozialgericht ist der Senat insoweit der Auffassung, dass dies zu Lasten der Staatskasse, die den beigeordneten Rechtsanwalt zu vergüten hat, nur bei triftigen Gründen erfolgen kann und wenn Mehrkosten für die Staatskasse nicht entstehen.
Das Sozialgericht hat insoweit – ohne hierzu den Kläger zu befragen – unterstellt, Rechtsanwalt S könne möglicherweise von einer Fortsetzung des Verfahrens abgeraten haben, weshalb das fehlende Vertrauensverhältnis auch im fehlenden Verständnis des Klägers liegen könne. Für derartige Spekulationen bietet auch der Vermerk des Vorsitzenden vom 14. Februar 2006 "RA S teilt mit, dass der Kläger nicht von ihm vertreten werden wolle" keinen Anhalt. Insoweit ist nicht ersichtlich, weshalb hinsichtlich der Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwalt S das "erforderliche Mindestmaß an Vertrauen" bei diesem fehlen soll, nicht jedoch beim Kläger. Das Vertrauensverhältnis dürfte nur einheitlich zu beurteilen sein.
Insgesamt dienen die Einschränkungen hinsichtlich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §§ 115ff ZPO dem Zweck, die Staatskasse nur unter den dort genannten Voraussetzungen für die Kosten der Prozessführung haften zu lassen. Dementsprechend besteht für die Verweigerung der Änderung eines Beiordnungsbeschlusses – von Missbrauchsfällen abgesehen – jedenfalls dann keine Veranlassung, wenn sich die Kostenlast für die Staatskasse dadurch nicht ändert. Insoweit würde auch eine "reiche" Partei bei unveränderter Kostenbelastung den Anwaltswechsel vornehmen. Vorliegend hat Rechtsanwalt S ausdrücklich auf einen Gebührenanspruch gegen die Staatskasse zugunsten des neu beizuordnenden Rechtsanwalts verzichtet. Dementsprechend entstehen der Staatskasse hier keine zusätzlichen Kosten durch einen Anwaltswechsel.
Dem steht weder die vom Sozialgericht in Bezug genommene Kommentierung bei Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs entgegen, noch die Entscheidung des sächsischen Landessozialgerichts vom 31. Januar 2000 (beide a.a.O.). Nach Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs ist eine Änderung der Anwaltswahl nach Beiordnung "nur bei einer Mandatskündigung aus triftigem Grund oder wenn die erstrebte neue Beiordnung zu keinen Mehrkosten für die Staatskasse führt, möglich" (a.a.O. Rdnrn 583 und 680). Insoweit ist es ausreichend, dass eine der beiden Alternativen vorliegt. Der "Orientierungssatz" des sächsischen Landessozialgericht zur Entscheidung vom 31. Januar 2000 (a.a.O.) lautet zwar "wenn bereits eine Beiordnung erfolgt ist, muss für einen Anwaltswechsel ein triftiger Grund vorliegen, und die neue Beiordnung darf nicht zu Mehrkosten für die Staatskasse führen". Bereits das Komma zwischen den beiden Satzteilen zeigt, dass auch das sächsische Landessozialgericht insoweit von zwei Alternativen ausgegangen ist. In dem dort zu entscheidenden Fall hatte der erste Rechtsanwalt gerade nicht auf seinen Gebührenanspruch verzichtet. Im dort zu entscheidenden Fall wären also höhere Kosten für die Staatskasse entstanden, die allein bei Vorliegen eines triftigen Grundes für den Anwaltswechsel zu rechtfertigen gewesen wären.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
In dem in der Hauptsache um den Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung geführten Rechtsstreit hat das Sozialgericht Berlin dem Kläger mit Beschluss vom 28. Oktober 2005 Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm Rechtsanwalt T S beigeordnet. Dieser Beschluss wurde dem beigeordneten Rechtsanwalt am 02. Februar 2006 und der Beklagten am 01. Februar 2006 zugestellt. Nachdem Rechtsanwalt S mit Verfügung des Gerichts vom 06. Februar 2006 Akteneinsicht bewilligt worden war, teilte dieser dem Gericht am 14. Februar 2006 fernmündlich mit, dass der Kläger nicht mehr von ihm vertreten werden wolle. Der Kläger selbst erklärte zu Protokoll des Sozialgerichts am 13. Februar 2006:
Da ich mit dem mir beigeordneten Rechtsanwalt T S Verständigungsschwierigkeiten habe, bitte ich, mir stattdessen Herrn Rechtsanwalt A R, G Straße , B, beizuordnen.
Rechtsanwalt S teilte mit Schriftsatz vom 01. März 2006 mit, dass keine Einwände bestünden, den Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsbeschluss vom 28. Oktober 2005 dahingehend zu ändern, dass seine Beiordnung aufgehoben und stattdessen nunmehr der vom Kläger gewünschte Anwalt beigeordnet werde. Es heißt in diesem Schriftsatz zudem:
Ich verzichte zugunsten des beizuordnenden Kollegen auf den hier entstandenen Gebührenanspruch gegen die Staatskasse.
Mit einem Beschluss vom 30. August 2006 hat das Sozialgericht wie folgt entschieden:
Tenor:
Der Beschluss vom 28. Oktober 2005 wird mit Wirkung vom 01. März 2006 insoweit abgeändert, als die Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt T S, Gstraße , B aufgehoben wird.
Der nach § 121 Zivilprozessordnung (ZPO) beigeordnete Rechtsanwalt könne nach § 48 Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) die Aufhebung der Beiordnung beantragen, wenn hier für wichtige Gründe vorlägen. Dies sei der Fall, denn der Kläger habe ausweislich der Niederschrift vom 13. Februar 2006 das Mandatsverhältnis gekündigt. Da der Rechtsanwalt unter dem 01. März 2006 sein Einverständnis mit der Vorgehensweise des Klägers erklärt habe, fehle es nunmehr an dessen "Bereitschaft zur Vertretung" im Sinne des § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Ferner fehle jetzt auch das erforderliche Mindestmaß an Vertrauen zwischen Rechtsanwalt und Mandant ("Verständigungsschwierigkeit"), so dass eine weitere Vertretung durch Rechtsanwalt S nicht mehr zumutbar erscheine.
Mit weiterem Beschluss vom 30. August 2006 hat das Sozialgericht entschieden:
Tenor:
Der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt A R, G Straße , B wird abgelehnt.
Für den erstrebten Anwaltswechsel fehle ein triftiger Grund. Zwar habe ein Beteiligter grundsätzlich einen Anspruch auf Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts, auch dann, wenn er das Mandat gekündigt habe. Dies gelte jedoch nur, wenn ein ausreichender Grund für einen Anwaltswechsel vorliege. Fehle dieser, sei die Beiordnung eines (weiteren) Rechtsanwaltes abzulehnen. Wenn bereits eine Beiordnung erfolgt sei, müsse für einen Anwaltswechsel ein triftiger Grund vorliegen und die neue Beiordnung dürfe nicht zu Mehrkosten für die Staatskasse führen (Hinweis auf sächsisches LSG, Beschluss vom 31. Januar 2000 – L 3 AL 158/97; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, Rdnrn 538 und 680). Vorliegend sei kein Umstand ersichtlich, der auch einer nicht hilfsbedürftigen Partei Anlass zu einer Kündigung des Mandatsverhältnis gegeben hätte (Hinweis auf sächsisches LSG a.a.O.). Der Kläger berufe sich für die Kündigung ohne nähere Erläuterung auf "Verständigungsschwierigkeiten" mit Rechtsanwalt S. Selbst wenn dieser dem Kläger vor dem Hintergrund des nicht zu dessen Gunsten ausgefallenen Gutachtens von Herrn Dr. B vom 02. August 2002 und mit Blick auf die Erfolgsaussichten der Klage eine Rücknahme derselben empfohlen habe sollte, stelle dies keinen zureichenden Grund dar, um von sich aus einen anderen beizuordnenden Rechtsanwalt zu benennen. In diesem Fall nehme der Kläger zwar an, durch einen anderen Rechtsanwalt besser vertreten zu werden. Diese "Verständigungsschwierigkeit" biete aber noch keinen Anlass zur Kündigung. Sie habe ihre Ursache nicht in einem möglicherweise zur Kündigung berechtigenden (schuldhaften) Verhalten von Rechtsanwalt S, sondern im (fehlenden) Verständnis des Klägers. Eine etwaige diesbezügliche Aufklärung des Klägers durch Rechtsanwalt S entspräche den objektiven Gegebenheiten. Die mit der Übersendung des Gutachtens seitens des Gerichts angeregte Klagerücknahme nebst dem Hinweis, dass von Amts wegen keine weiteren medizinischen Ermittlungen beabsichtigt seien, in Verbindung mit der Ankündigung, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden zu wollen, verdeutliche hinreichend, dass keine Erfolgsaussichten mehr bestehen dürften.
Gegen den dem Kläger am 08. September 2006 zugestellten Beschluss richtet sich dessen Beschwerde vom 02. Oktober 2006: Er habe versucht, ein Vertrauensverhältnis zu Rechtsanwalt S aufzubauen, leider sei ihm dies in mehreren Gesprächen nicht gelungen. Für ihn sei das fehlende Vertrauen sehr wohl ein triftiger Kündigungsgrund.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt (Eingang 09. Oktober 2006).
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Sozialgericht hat die Beiordnung von Rechtsanwalt R zu Unrecht unter Hinweis auf das Fehlen eines triftigen Grundes für den Anwaltswechsel abgelehnt.
§ 73 a Sozialgerichtsgesetz –SGG– i.V.m. § 121 ZPO enthalten keine Regelungen hinsichtlich einer Änderung von Beiordnungsbeschlüssen. Da § 121 Abs. 2 ZPO jedoch auf einen "zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt" nach Wahl des Klägers abstellt, bestehen grundsätzlich keine Bedenken, die Beiordnung zu ändern, wenn dies erforderlich ist. Ein solches Erfordernis kann sich insbesondere bei Beendigung des Mandatsverhältnisses zum bisherigen Rechtsanwalt ergeben. Mit dem Sozialgericht ist der Senat insoweit der Auffassung, dass dies zu Lasten der Staatskasse, die den beigeordneten Rechtsanwalt zu vergüten hat, nur bei triftigen Gründen erfolgen kann und wenn Mehrkosten für die Staatskasse nicht entstehen.
Das Sozialgericht hat insoweit – ohne hierzu den Kläger zu befragen – unterstellt, Rechtsanwalt S könne möglicherweise von einer Fortsetzung des Verfahrens abgeraten haben, weshalb das fehlende Vertrauensverhältnis auch im fehlenden Verständnis des Klägers liegen könne. Für derartige Spekulationen bietet auch der Vermerk des Vorsitzenden vom 14. Februar 2006 "RA S teilt mit, dass der Kläger nicht von ihm vertreten werden wolle" keinen Anhalt. Insoweit ist nicht ersichtlich, weshalb hinsichtlich der Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwalt S das "erforderliche Mindestmaß an Vertrauen" bei diesem fehlen soll, nicht jedoch beim Kläger. Das Vertrauensverhältnis dürfte nur einheitlich zu beurteilen sein.
Insgesamt dienen die Einschränkungen hinsichtlich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §§ 115ff ZPO dem Zweck, die Staatskasse nur unter den dort genannten Voraussetzungen für die Kosten der Prozessführung haften zu lassen. Dementsprechend besteht für die Verweigerung der Änderung eines Beiordnungsbeschlusses – von Missbrauchsfällen abgesehen – jedenfalls dann keine Veranlassung, wenn sich die Kostenlast für die Staatskasse dadurch nicht ändert. Insoweit würde auch eine "reiche" Partei bei unveränderter Kostenbelastung den Anwaltswechsel vornehmen. Vorliegend hat Rechtsanwalt S ausdrücklich auf einen Gebührenanspruch gegen die Staatskasse zugunsten des neu beizuordnenden Rechtsanwalts verzichtet. Dementsprechend entstehen der Staatskasse hier keine zusätzlichen Kosten durch einen Anwaltswechsel.
Dem steht weder die vom Sozialgericht in Bezug genommene Kommentierung bei Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs entgegen, noch die Entscheidung des sächsischen Landessozialgerichts vom 31. Januar 2000 (beide a.a.O.). Nach Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs ist eine Änderung der Anwaltswahl nach Beiordnung "nur bei einer Mandatskündigung aus triftigem Grund oder wenn die erstrebte neue Beiordnung zu keinen Mehrkosten für die Staatskasse führt, möglich" (a.a.O. Rdnrn 583 und 680). Insoweit ist es ausreichend, dass eine der beiden Alternativen vorliegt. Der "Orientierungssatz" des sächsischen Landessozialgericht zur Entscheidung vom 31. Januar 2000 (a.a.O.) lautet zwar "wenn bereits eine Beiordnung erfolgt ist, muss für einen Anwaltswechsel ein triftiger Grund vorliegen, und die neue Beiordnung darf nicht zu Mehrkosten für die Staatskasse führen". Bereits das Komma zwischen den beiden Satzteilen zeigt, dass auch das sächsische Landessozialgericht insoweit von zwei Alternativen ausgegangen ist. In dem dort zu entscheidenden Fall hatte der erste Rechtsanwalt gerade nicht auf seinen Gebührenanspruch verzichtet. Im dort zu entscheidenden Fall wären also höhere Kosten für die Staatskasse entstanden, die allein bei Vorliegen eines triftigen Grundes für den Anwaltswechsel zu rechtfertigen gewesen wären.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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