L 18 B 913/06 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 92 AS 5622/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 913/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. September 2006 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsteller, mit der diese ihren erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer auf die Übernahme weiterer Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 44,- EUR gerichteten Regelungsanordnung im Sinne von § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) weiter verfolgen, ist nicht begründet.

Es fehlt bereits an einem Anordnungsgrund im Sinne eines eiligen Regelungsbedürfnisses für die begehrte einstweilige Anordnung. Zwar ist zur effektiven Rechtsschutzgewährung im Hinblick auf die existenzsichernde und damit verfassungsrechtlich geschützte Funktion der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) entgegen der Auffassung des Sozialgerichts (SG) grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Anordnungsgrund für die Geltendmachung derartiger Leistungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu bejahen ist. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt bei Streitigkeiten über Unterkunftskosten. Denn bei derartigen Streitigkeiten ist den Antragstellern ein Abwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren regelmäßig zumindest dann zumutbar, wenn - wie hier - eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses oder gar eine Wohnungslosigkeit nicht zu besorgen sind. Ob der geltend gemachte Anordnungsanspruch besteht, bedarf somit keiner Entscheidung.

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren kommt bei dieser Sach- und Rechtslage somit wegen mangelnder Erfolgsaussichten nicht in Betracht (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V. mit den §§ 114, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Eine Kostenentscheidung im PKH-Verfahren hat nicht zu ergehen.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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