L 14 B 918/06 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 93 AS 8327/06 Er
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 B 918/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 29. September 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Mit Recht hat das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Einstweilige Anordnungen sind zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]). Neben einem Anordnungsanspruch muss dafür auch ein Anordnungsgrund gegeben sein, der voraussetzt, dass das Abwarten auf eine im Hauptsacheverfahren ergehende Entscheidung unzumutbar ist. Ein solcher Anordnungsgrund ist vorliegend nicht ersichtlich.

Der Antragsteller macht geltend, dass der Antragsgegner verpflichtet sei, den bei einer zahnärztlichen Behandlung anfallenden Eigenanteil zu übernehmen. Der Antragsgegner hat sich indessen – worauf der Antragsteller selbst hingewiesen hat – bereits durch Schreiben vom 14. Juli 2006 bereit erklärt, die "Kosten für die Zahnersatz-Zuzahlung" als Darlehen zu gewähren. Da diese Zusage nicht auf einen bestimmten Betrag beschränkt ist, kommt es nicht darauf an, ob die vom Zahnarzt veranschlagten Kosten sich mittlerweile erhöht haben. Die Finanzierung des vom Antragsteller zu erbringenden Eigenanteils ist gesichert, so dass die zahnärztliche Behandlung durchgeführt werden kann.

Der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses statt eines Darlehens vermag den Erlass einer einstweiligen Anordnung unter keinen Umständen zu rechtfertigen. Dem Antragsteller ist zuzumuten, in einem Hauptsacheverfahren klären zu lassen, ob er den Betrag zurückzahlen muss. Der Antragsteller verkennt offensichtlich, dass ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur der vorläufigen Sicherung von Ansprüchen zu dienen bestimmt ist.

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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