L 12 AL 76/04 NZB

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 63 AL 2844/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 AL 76/04 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Juni 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten. Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Die nach § 145 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Juni 2004 hat keinen Erfolg.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin ist nicht bereits kraft Gesetzes zulässig, sondern bedarf nach § 144 Abs. 1 SGG der ausdrücklichen Zulassung. Denn weder übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes 500 Euro, noch betrifft die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr. Streitig ist die Bewilligung von Leistungen der Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 3. bis 18. April 2000, was bei einem täglichen Leistungssatz von 32,76 DM einem wirtschaftlichen Wert von 267,99 Euro entspricht.

Das Sozialgericht hat die Berufung nicht zugelassen. Der Senat sieht ebenfalls keine Gründe, welche die Zulassung der Berufung rechtfertigen würden. Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe den Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Denn sie wirft keine bisher nicht geklärte Rechtsfrage auf, deren Klärung im allgemeinen Interesse erforderlich ist, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern.

Entgegen der Auffassung des Klägers liegt auch kein Fall der Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG vor. Das Urteil des Sozialgerichts weicht insbesondere nicht von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ab. Inhalt der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung des BSG vom 3. Mai 2001- B 11 AL 71/00 R - ist, dass die Verfügbarkeit eines Arbeitslosen, der seine Wohnung am Freitag gegen 17.00 Uhr verlassen hat, nicht endet, wenn er am Samstag ortsabwesend ist und beabsichtigt, noch am Sonntag in seine Wohnung zurückzukehren und so die Möglichkeit hätte, am Samstag eingegangene Post am Sonntag zur Kenntnis zu nehmen und auf sie am folgenden Montag zu reagieren. Das Sozialgericht ist indessen gerade nicht davon ausgegangen, dass der Kläger zu dem Zeitpunkt, als er B verlassen hat (nach Auffassung des Sozialgerichts spätestens am Samstag, den 1. April 2000), beabsichtigte, bereits am folgenden Sonntag, den 2. April 2000, nach B zurückzukehren. Es hat vielmehr aus den Angaben des Klägers zu dem von ihm beantragten Urlaub geschlossen, dass er nicht vor dem 15. April 2000 wieder zurück in B sein wollte. Die gegenteiligen Angaben des Klägers zum beabsichtigten Tag der Rückreise hat das Sozialgericht als "zweckgerichtet korrigiert" bezeichnet, woraus sich ergibt, dass es sie für unwahr hält. Ob die im Rahmen der Beweiswürdigung getroffene Feststellung zutrifft, ist insoweit ohne Bedeutung.

Im Übrigen hat das BSG nicht den Rechtssatz aufgestellt, dass die Verfügbarkeit eines Arbeitslosen bei einer am Ende der Woche angetretenen Reise trotz beabsichtigter längerer Abwesenheit jedenfalls bis zum Ablauf des Wochenendes fortbesteht. Es hat sich in dem von ihm entschiedenen Fall für den Ausschluss einer Änderung der Verhältnisse betreffend die Erreichbarkeit nämlich ausdrücklich auf Feststellungen des LSG zum dortigen Sachverhalt bezogen, dass bei Antritt der Reise eine Absicht zur Rückkehr noch am Wochenende bestand. Sein Urteil betrifft folglich einen wesentlich anderen Sachverhalt als denjenigen, den das Sozialgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Eine Divergenz, welche zur Zulassung der Berufung führen müsste, scheidet daher aus.

Der Kläger hat schließlich auch keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG geltend gemacht. Deswegen kann dahingestellt bleiben, ob ein solcher vorliegt, auf dem das Urteil des Sozialgerichts beruhen kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren kann keinen Erfolg haben, weil es an der nach den §§ 73 a SGG, 114 der Zivilprozessordnung dafür erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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