Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 11 AS 34/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 AS 79/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger und seine Ehefrau bedürftig im Sinne der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind.
Die Beklagte lehnte einen entsprechenden Antrag des Klägers (geb. 00.00.1951) und seiner Ehefrau (geb. 00.00.1951) vom 29.11.2005 mit Bescheid vom 10.01.2006 u.a. mit der Begründung ab, sie verfügten über zwei Lebensversicherungen bei der W AG, deren Auszahlungsbeträge sich laut einer Auskunft des Versicherers auf 16.704,10 Euro und 13.521,30 Euro beliefen. Da dies den einschlägigen Vermögensfreibetrag von 21.600.- Euro übersteige, bestehe kein Leistungsanspruch.
Der Kläger legte hiergegen am 23.01.2006 Widerspruch ein und führte aus, die Verwertung der Lebensversicherungen stelle eine unbillige Härte dar, da das Risiko "Leben" nur zu wesentlich ungünstigeren Konditionen neu versichert werden könne. Außerdem seien die Lebensversicherungen zur Alterssicherung bestimmt sowie zur Existenzsicherung der schwerbehinderten Tochter. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 10.03.2006 zurück.
Hiergegen richtet sich die am 31.03.2006 erhobene Klage.
Der Kläger führt aus, das Einkommen seiner Ehefrau sei unzutreffend berücksichtigt. Überdies müssten die Lebensversicherungen anrechnungsfrei bleiben, da das Risiko "Tod" versichert sein müsse. Es sei zwar kein vertraglicher Verwertungsausschluss vor dem Eintritt in das Rentenalter vereinbart, er ergebe sich indes aus der Unwirtschaftlichkeit einer vorzeitigen Verwertung. Schließlich hätten die Lebensversicherungen auch den Zweck, der Tochter einen Lebensstandard oberhalb des für sie einschlägigen Sozialleistungsniveaus zu sichern.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.01.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2006 zu verurteilen, ihm und seiner Ehefrau Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter Zugrundelegung des Antrags vom 29.11.2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält eine Unwirtschaftlichkeit der Verwertung für nicht erkennbar, da die Rückkaufswerte die eingezahlten Beträge überstiegen. Das Entfallen des Versicherungsschutzes treffe alle Inhaber von Lebensversicherungen und könne daher keine besondere Härte im Einzelfall begründen. Im Übrigen bliebe bei einer Verwertung durch Beleihung auch der Versicherungsschutz erhalten. Ein weiterer Freibetrag als geldwerter Anspruch, der der Altersvorsorge dient (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II), sei nicht anzusetzen, da die Verwertung der Lebensversicherungen vor Eintritt in den Ruhestand nicht vertraglich ausgeschlossen sei. Die Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Lebensversicherungen im Recht der Arbeitslosenhilfe sei nach der Entscheidung des SG Dresden (Urteil vom 31.03.2006, S 35 AS 66/05) nicht auf das SGB II übertragbar.
Hinsichtlich der wesentlichen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten sind nicht rechtswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Kläger und seine Ehefrau haben keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Sie sind bereits angesichts der beiden Lebensversicherungen nicht hilfebedürftig i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II, da sie ihren Lebensunterhalt aus dem zu berücksichtigenden Vermögen sichern können, § 9 Nr. 2 2. Alt SGB II.
Als Vermögen zu berücksichtigen sind grundsätzlich alle verwertbaren Vermögensgegenstände, § 12 Abs. 1 SGB II. Bei den Lebensversicherungen handelt es sich auch nicht um sog. Schonvermögen nach § 12 Abs. 3 SGB II. Der Schonvermögenstatbestand einer unwirtschaftlichen Verwertung (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 1. Alt SGB II) ist nicht erfüllt, denn die Rückkaufswerte lagen - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - über den eingezahlten Beträgen (zu dieser Konkretisierung des Ausnahmetatbestandes der Unwirtschaftlichkeit LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.08.2006, L 1 AS 5/06).
Die Verwertung würde auch keine besondere Härte bedeuten (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 2.Alt SGB II). Ein Fall einer atypische Erwerbsbiografie, die den Kläger daran gehindert hat, eine angemessene Grundsicherung mithilfe der Gesetzlichen Rentenversicherung aufzubauen (zur Arbeitslosenhilfe BSG, Urteil vom 20.10.2005, B 7a/7 AL 76/04 R; zur Übertragbarkeit dieser Fallgestaltung auf das SGB II BT-Drs 15/1749 S. 32) ist weder dargetan noch ersichtlich (zumal der Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bezieht).
Das Risiko einer vorzeitigen unwirtschaftliche Vermögensverwertung tragen die Versicherungsnehmer (LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.; Hessisches LSG, Beschluss vom 10.08.2006, L 7 AS 50/06 ER; zum Arbeitsförderungsrecht bereits BSG, Urteil vom 14.09.2005, B 11a/11 AL 71/04 R).
Auch der Verweis auf wirtschaftlich-soziale Situation der schwerbehinderten Tochter (geb. 1981) führt zu keinem anderen Ergebnis. Das Gericht verkennt nicht, dass zumindest in der Literatur eine besondere Härte etwa dann angenommen wird, wenn eine Leistung als Ausgleich für einen besonderen Bedarf oder Nachteil (den das SGB II nicht berücksichtigt) erbracht wird und diese Ausgleichsfunktion bei Verwendung des Vermögens auf den allgemeinen Lebensunterhalt gefährdet wäre (hierzu Mecke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 12, Rn. 92). Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor, denn es geht dem Kläger und seiner Ehefrau nach eigenem Bekunden allein um die Abdeckung des Bereichs "oberhalb der gesetzlichen Leistungen". Es kommt hinzu, dass der Kläger und seine Ehefrau rechtlich nicht verpflichtet sind, den Erlös der Lebensversicherungen tatsächlich für Bedürfnisse ihrer Tochter aufzuwenden.
Eine besondere Härte stellt auch der Umstand nicht dar, dass der Kläger und seine Ehefrau nach Verwertung der Lebensversicherungen u.U. nicht mehr gegen das Versicherungsrisiko eines vorzeitigen Todesfalls geschützt sind, denn dies trifft - wie die Beklagte zutreffend ausführt - alle Inhaber von Lebensversicherungen. Hätte der Gesetzgeber diesen Umstand für erheblich gehalten, so hätte er einen pauschalen Ausnahmetatbestand für Lebensversicherungen schaffen müssen.
Das Vermögen übersteigt auch den nach § 12 Abs. 2 SGB II zu ermittelnden Freibetrag. Den Grundfreibetrag von 21.600.- Euro hat die Beklagte korrekt ermittelt (§ 65 Abs. 5 SGB II ist angesichts des Lebensalters des Klägers und seiner Ehefrau nicht einschlägig). Er muss allerdings um weitere 1.500 Euro erhöht werden, § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II. Nicht einschlägig ist demgegenüber § 12 Abs. 2 Nr. 1 a SGB II. Die Vorschrift statuiert gerade keinen Kinderfreibetrag, sondern bezieht sich allein auf das Vermögen des Kindes (ausführlich Mecke, a.a.O., Rn. 42), das hier indes nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehört.
Auch ein weiterer Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II kommt nicht hinzu. Die Vorschrift setzt bereits nach ihrem Wortlaut einen rechtlich bindenden Verwertungsausschluss voraus (vgl. auch BT-Drs, a.a.O., S. 31 und Hessisches LSG, Beschluss vom 10.08.2006, L 7 AS 50/06 ER). Der vom Kläger vorgetragene "faktische" Verwertungsausschluss dergestalt, dass es wirtschaftlich unklug sein soll, die Versicherungen zu verwerten, genügt nicht.
Da Hilfebedürftigkeit bereits wegen des berücksichtigungsfähigen Vermögens nicht vorliegt, kommt es auf die weiterhin streitige Frage, in welcher Höhe Einkommen der Ehefrau anzurechnen ist, nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger und seine Ehefrau bedürftig im Sinne der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind.
Die Beklagte lehnte einen entsprechenden Antrag des Klägers (geb. 00.00.1951) und seiner Ehefrau (geb. 00.00.1951) vom 29.11.2005 mit Bescheid vom 10.01.2006 u.a. mit der Begründung ab, sie verfügten über zwei Lebensversicherungen bei der W AG, deren Auszahlungsbeträge sich laut einer Auskunft des Versicherers auf 16.704,10 Euro und 13.521,30 Euro beliefen. Da dies den einschlägigen Vermögensfreibetrag von 21.600.- Euro übersteige, bestehe kein Leistungsanspruch.
Der Kläger legte hiergegen am 23.01.2006 Widerspruch ein und führte aus, die Verwertung der Lebensversicherungen stelle eine unbillige Härte dar, da das Risiko "Leben" nur zu wesentlich ungünstigeren Konditionen neu versichert werden könne. Außerdem seien die Lebensversicherungen zur Alterssicherung bestimmt sowie zur Existenzsicherung der schwerbehinderten Tochter. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 10.03.2006 zurück.
Hiergegen richtet sich die am 31.03.2006 erhobene Klage.
Der Kläger führt aus, das Einkommen seiner Ehefrau sei unzutreffend berücksichtigt. Überdies müssten die Lebensversicherungen anrechnungsfrei bleiben, da das Risiko "Tod" versichert sein müsse. Es sei zwar kein vertraglicher Verwertungsausschluss vor dem Eintritt in das Rentenalter vereinbart, er ergebe sich indes aus der Unwirtschaftlichkeit einer vorzeitigen Verwertung. Schließlich hätten die Lebensversicherungen auch den Zweck, der Tochter einen Lebensstandard oberhalb des für sie einschlägigen Sozialleistungsniveaus zu sichern.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.01.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2006 zu verurteilen, ihm und seiner Ehefrau Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter Zugrundelegung des Antrags vom 29.11.2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält eine Unwirtschaftlichkeit der Verwertung für nicht erkennbar, da die Rückkaufswerte die eingezahlten Beträge überstiegen. Das Entfallen des Versicherungsschutzes treffe alle Inhaber von Lebensversicherungen und könne daher keine besondere Härte im Einzelfall begründen. Im Übrigen bliebe bei einer Verwertung durch Beleihung auch der Versicherungsschutz erhalten. Ein weiterer Freibetrag als geldwerter Anspruch, der der Altersvorsorge dient (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II), sei nicht anzusetzen, da die Verwertung der Lebensversicherungen vor Eintritt in den Ruhestand nicht vertraglich ausgeschlossen sei. Die Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Lebensversicherungen im Recht der Arbeitslosenhilfe sei nach der Entscheidung des SG Dresden (Urteil vom 31.03.2006, S 35 AS 66/05) nicht auf das SGB II übertragbar.
Hinsichtlich der wesentlichen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten sind nicht rechtswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Kläger und seine Ehefrau haben keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Sie sind bereits angesichts der beiden Lebensversicherungen nicht hilfebedürftig i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II, da sie ihren Lebensunterhalt aus dem zu berücksichtigenden Vermögen sichern können, § 9 Nr. 2 2. Alt SGB II.
Als Vermögen zu berücksichtigen sind grundsätzlich alle verwertbaren Vermögensgegenstände, § 12 Abs. 1 SGB II. Bei den Lebensversicherungen handelt es sich auch nicht um sog. Schonvermögen nach § 12 Abs. 3 SGB II. Der Schonvermögenstatbestand einer unwirtschaftlichen Verwertung (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 1. Alt SGB II) ist nicht erfüllt, denn die Rückkaufswerte lagen - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - über den eingezahlten Beträgen (zu dieser Konkretisierung des Ausnahmetatbestandes der Unwirtschaftlichkeit LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.08.2006, L 1 AS 5/06).
Die Verwertung würde auch keine besondere Härte bedeuten (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 2.Alt SGB II). Ein Fall einer atypische Erwerbsbiografie, die den Kläger daran gehindert hat, eine angemessene Grundsicherung mithilfe der Gesetzlichen Rentenversicherung aufzubauen (zur Arbeitslosenhilfe BSG, Urteil vom 20.10.2005, B 7a/7 AL 76/04 R; zur Übertragbarkeit dieser Fallgestaltung auf das SGB II BT-Drs 15/1749 S. 32) ist weder dargetan noch ersichtlich (zumal der Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bezieht).
Das Risiko einer vorzeitigen unwirtschaftliche Vermögensverwertung tragen die Versicherungsnehmer (LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.; Hessisches LSG, Beschluss vom 10.08.2006, L 7 AS 50/06 ER; zum Arbeitsförderungsrecht bereits BSG, Urteil vom 14.09.2005, B 11a/11 AL 71/04 R).
Auch der Verweis auf wirtschaftlich-soziale Situation der schwerbehinderten Tochter (geb. 1981) führt zu keinem anderen Ergebnis. Das Gericht verkennt nicht, dass zumindest in der Literatur eine besondere Härte etwa dann angenommen wird, wenn eine Leistung als Ausgleich für einen besonderen Bedarf oder Nachteil (den das SGB II nicht berücksichtigt) erbracht wird und diese Ausgleichsfunktion bei Verwendung des Vermögens auf den allgemeinen Lebensunterhalt gefährdet wäre (hierzu Mecke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 12, Rn. 92). Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor, denn es geht dem Kläger und seiner Ehefrau nach eigenem Bekunden allein um die Abdeckung des Bereichs "oberhalb der gesetzlichen Leistungen". Es kommt hinzu, dass der Kläger und seine Ehefrau rechtlich nicht verpflichtet sind, den Erlös der Lebensversicherungen tatsächlich für Bedürfnisse ihrer Tochter aufzuwenden.
Eine besondere Härte stellt auch der Umstand nicht dar, dass der Kläger und seine Ehefrau nach Verwertung der Lebensversicherungen u.U. nicht mehr gegen das Versicherungsrisiko eines vorzeitigen Todesfalls geschützt sind, denn dies trifft - wie die Beklagte zutreffend ausführt - alle Inhaber von Lebensversicherungen. Hätte der Gesetzgeber diesen Umstand für erheblich gehalten, so hätte er einen pauschalen Ausnahmetatbestand für Lebensversicherungen schaffen müssen.
Das Vermögen übersteigt auch den nach § 12 Abs. 2 SGB II zu ermittelnden Freibetrag. Den Grundfreibetrag von 21.600.- Euro hat die Beklagte korrekt ermittelt (§ 65 Abs. 5 SGB II ist angesichts des Lebensalters des Klägers und seiner Ehefrau nicht einschlägig). Er muss allerdings um weitere 1.500 Euro erhöht werden, § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II. Nicht einschlägig ist demgegenüber § 12 Abs. 2 Nr. 1 a SGB II. Die Vorschrift statuiert gerade keinen Kinderfreibetrag, sondern bezieht sich allein auf das Vermögen des Kindes (ausführlich Mecke, a.a.O., Rn. 42), das hier indes nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehört.
Auch ein weiterer Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II kommt nicht hinzu. Die Vorschrift setzt bereits nach ihrem Wortlaut einen rechtlich bindenden Verwertungsausschluss voraus (vgl. auch BT-Drs, a.a.O., S. 31 und Hessisches LSG, Beschluss vom 10.08.2006, L 7 AS 50/06 ER). Der vom Kläger vorgetragene "faktische" Verwertungsausschluss dergestalt, dass es wirtschaftlich unklug sein soll, die Versicherungen zu verwerten, genügt nicht.
Da Hilfebedürftigkeit bereits wegen des berücksichtigungsfähigen Vermögens nicht vorliegt, kommt es auf die weiterhin streitige Frage, in welcher Höhe Einkommen der Ehefrau anzurechnen ist, nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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