L 3 RA 50/00

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 22 (28) RA 33/98
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 3 RA 50/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 26.05.2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab Februar 1997. Die am ...1949 geborene Klägerin wurde nach Abbruch einer Lehre zur Einzelhandelskauffrau zur Stenotypistin umgeschult. Von 1976 bis 1981 arbeitete sie als Sachbearbeiterin im Verkauf und Einkauf bei einem Chemieunternehmen, vom 01.11.1981 bis zum 31.12.1983 erledigte sie die Buchführung im Betrieb ihres mittlerweile geschiedenen ersten Ehemannes. Seit dem 01.11.1986 war die Klägerin in verschiedenen Tätigkeiten als Verwaltungsangestellte bei der Arbeiterwohlfahrt, zuletzt als Verwaltungsangestellte mit Eingruppierung nach BMT AW Vc beschäftigt. Nach Auskunft der Arbeitgeberin handelte es sich hierbei um eine körper lich leichte Bürotätigkeit, die zu 85 v.H. im Sitzen, im Übrigen in anderen Körperhaltungen drinnen bei 70 v.H. Bildschirmarbeit zu verrichten ist.

Am 18.11.1995 erkrankte die Klägerin arbeitsunfähig, wurde an der Bandscheibe operiert und unterzog sich einem im November und Dezember 1996 durchgeführten Heilverfahren, aus dem sie mit Leistungsfähigkeit für eine leichte vollschichtige Tätigkeit bei Vermeidung von Zwangshaltungen, von Arbeiten, die ausschließlich im Sitzen und Stehen ausgeübt werden, sowie von Überkopfarbeiten und Heben schwerer Lasten über 10 kg entlassen wurde.

In der Folgezeit bezog die Klägerin Krankengeld und Übergangsgeld sowie seit April 1997 Lohnersatzleistungen der Arbeitsverwaltung.

Im Januar 1997 beantragte die Klägerin eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wegen Narbengewebsverwachsungen nach der Bandscheibenoperation.

Die Beklagte holte Befundberichte und eine Arbeitgeberauskunft ein und ließ die Klägerin durch die Orthopädin Dr. v. A ... untersuchen.

In ihrem Gutachten vom März 1997 diagnostizierte Dr. v. A ... ein linksbetontes Lumbalsyndrom nach Bandscheibenoperation L 5/S 1, Postnukleotomiesyndrom, Zervikalsyndrom. Deswegen solle die Klägerin ausschließliches Sitzen und Zwangshaltungen meiden, nicht über Kopf und mit Heben schwerer Lasten arbeiten, sei jedoch im Übrigen vollschichtig leistungsfähig für leichte Tätigkeiten.

Mit Bescheid vom 05.05.1997 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab mit der Begründung, sie könne noch in ihrer alten Tätigkeit arbeiten.

Mit ihrem Widerspruch wies die Klägerin auf die Notwendigkeit einer ergänzenden neurologischen Untersuchung hin, die dann auch im Auftrag der Beklagten vom Neurologen und Psychiater Dr. B ... durchgeführt wurde.

In seinem Gutachten vom 19.11.1997 diagnostizierte Dr. B ... ein Postdiskotomiesydrom Grad I, ein chronifiziertes Zervikalsyndrom sowie Spannungskopfschmerz.

Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht sei eine vollschichtige Leistungsfähigkeit der Klägerin weiterhin gegeben, wobei sie ins besondere ihrer Tätigkeit als Bürokauffrau nachgehen könne.

Gestützt auf dieses weitere Untersuchungsergebnis wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 28.01.1998 zurück.

Mit ihrer Klage zum Sozialgericht hat die Klägerin angenommen, nicht mehr vollschichtig arbeiten zu können.

Das Sozialgericht hat eine weitere Arbeitgeberauskunft, Befundberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte sowie ein Gutachten des Neurochirurgen Dr. P ... eingeholt.

In seinem Gutachten vom 29.01.1999 hat Dr. P ... bei der Klägerin folgende Diagnosen gestellt: degenerativer Prozess der Halswirbelsäule mit Maximum bei C 5/6 und nachweisbarer, weitgehend verkalkter Bandscheibenprotrusion und erheblichen Spondylophytenbildungen und Einengung der Wurzelkanäle links mehr als rechts, Zustand nach Operation eines Bandscheibenvorfalles L 5/S 1 links mit konsekutiver Segmentinstabilität, Bluthochdruck, internistisch gut eingestellt. Wegen der sich hieraus ergebenden Einschränkung könne die Klägerin nur noch körperlich leichte Tätigkeiten nach Möglichkeit wechselweise im Gehen, Stehen oder Sitzen, ohne Zwangshaltungen bei Lasten von max. 10 kg möglichst drinnen und ohne Schichtbetrieb leisten. Bei Beachtung dieser Einschränkung können die Klägerin als Sachbearbeiterin oder Sekretärin regelmäßig tätig sein.

Auf Antrag der Klägerin ist ein weiteres Gutachten des Orthopäden Prof. Dr. L ... eingeholt worden.

In seinem Gutachten vom 28.12.1999 hat der Gutachter folgende Erkrankungen und Gebrechen des orthopädischen Fachgebietes bei der Klägerin festgehalten: Bewegungsabhängige Nackenschmerzen bei deutlichen Verschleißveränderungen im Bewegungssegment C 5/C 6, Subaccromialsyndrom beiderseits mit diskreter Rotatorenmanschettendegeneration, Tendinosis calcarea und Bursitis subaccromialis bei subacromialem knöchernden Sporn, lumbales und iliosakrales Schmerzsyndrom mit eingeschränkter Rumpfvorneigung bei Bandscheibenoperation L 5/S 1, leichte Arthrose im rechten Großzehen- Grundgelenk. Hiermit könne die Klägerin noch körperlich leichte Arbeiten wechselweise im Gehen, Stehen und Sitzen mit garantiertem Wechsel der Körperhaltung ohne Bücken und ohne jegliche andauernde Zwangshaltungen, bei kurzfristigem Tragen von Lasten von 5 kg, in geschlossenen Räumen, zeitweilig auf Regalleitern, auch mit häufigem Publikumsverkehr vollschichtig leisten.

Mit Urteil vom 26.05.2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Die Klägerin könne bei ihrem gutachterlich festgestellten Leistungsvermögen noch als Sekretärin vollschichtig tätig sein. Zwar könne sie möglicherweise nicht mehr, wie es an ihrem alten Arbeitsplatz der Fall gewesen sei, noch zu 70 v.H. am Bildschirm mit den damit einhergehenden Zwangshaltungen arbeiten. Dies könne jedoch dahingestellt bleiben, da sie auf anderen Sekretärinnen stellen ohne diese Zwangshaltungen noch tätig sein könne.

Gegen das am 29.06.2000 zugestellte Urteil richtet sich die am 27.07.2000 eingegangene Berufung der Klägerin, mit der sie das Vorliegen von Berufsunfähigkeit annimmt, da Bildschirmtätigkeiten und damit einhergehend auch Zwangshaltungen zu mindestens 70 v.H. der Arbeitszeit auf allen in Betracht kommenden Arbeitsplätzen anfielen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 26.05.2000 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 05.05.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.01.1998 zu verurteilen, ihr ab 01.Januar 1997 Rente wegen Berufsunfähigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für richtig.

Im Berufungsverfahren sind aktuelle Befundberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte eingeholt und den Beteiligten ebenso zur Verfügung gestellt worden wie Ablichtungen einer Entscheidung des Senats vom 18.09.2000 in dem Verfahren L 3 RA 14/00 sowie die dieser Entscheidung zugrundeliegenden berufskundlichen Ermittlungen des Senats vom 08.06.2000/01.08.2000.

Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

II.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Die Klägerin hat den geltend gemachten Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht, da deren gesetzliche Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Die Erwerbsfähigkeit der Klägerin ist nämlich nicht infolge von Krankheiten oder Behinderungen auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig oder seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken, wie es § 43 Abs. 2 SGB VI für den Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit fordert.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, weil sie unter Berücksichtigung der bei ihr nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststehenden Gesundheitsstörungen (I.) über ein auf dem Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbares gesundheitliches Leistungsvermögen verfügt (II.), das ihr die Aufnahme von Tätigkeiten erlaubt, die ihr auch sozial zumutbar sind (III.):

I.

Die Gesundheit der Klägerin ist im wesentlichen auf orthopädischem Fachgebiet eingeschränkt. Denn es bestehen bei ihr nach dem Gutachten des Dr. P ... vom 29.01.1999 im Auftrage des Sozialgerichts sowie nach dem auf Antrag der Klägerin eingeholten Gutachten von Prof. Dr. L ... vom 28.12.1999 in Verbindung mit seiner ergänzenden Stellungnahme hierzu vom 16.05.2000 die im Tatbestand wiedergegebenen Erkrankungen und Verschleißerscheinungen des Bewegungsapparates, insbesondere der Hals- und Lendenwirbelsäule. Zu Zweifeln an der Vollständigkeit und Verläßlichkeit dieser Feststellungen zum Gesundheitszustand der Klägerin geben weder ihr Berufungsvortrag noch das Verhältnis der Begutachtungsergebnisse zueinander sowie zum übrigen aktenkundigen Sachverhalt Anlaß.

Insbesondere ist dieses Beweisergebnis nicht durch eine im Verfahrensverlauf eingetretene richtungsweisende Verschlechterung im Gesundheitszustand der Klägerin überholt. So ergibt sich aus dem Untersuchungsbericht vom 04.04.2000 des Radiologen Dr. P ... zum Ergebnis einer Kernspinuntersuchung der Klägerin vom 03.04.2000 ein im Verhältnis zu den Voraufnahmen völlig konstanter Zustand der Wirbelsäule bei der Klägerin ohne Nachweis einer Rezidivstenose bei im übrigen günstigen Knochenverhältnissen.

Hinweise auf eine richtungsgebende Veränderung des orthopädischen Gesundheitszustandes der Klägerin ergeben sich auch nicht aus dem im Berufungsverfahren eingeholten Befundberichten der die Klägerin behandelnden Ärzte. Der Befundbericht ihres 0rthopäden H ... vom 12.10.2000 enthält keine von den Ergebnissen der beiden Gutachten signifikant abweichenden Diagnosen und weist auch mit der Formulierung "langsam zunehmende Verschlechterungstendenz, da degenerative Leiden" nicht auf eine erhebliche Verschlechterung im Sinne der Fragestellung zu 7. des hiermit ausgefüllten Vordruckes ("Haben sich die von Ihnen erhobenen Befunde erheblich verschlechtert oder deutlich gebessert?") hin. Die weiter nach den Befundberichten des Internisten Dr. E ... vom 26.09.2000, des Facharztes für Allgemeinmedizin S ... vom 29.09.2000 sowie des Facharztes für HN0-Heilkunde Dr. R ... vom 22.09.2000 festgestellten Leiden der Klägerin auf anderen Fachgebieten sind weder ihrer Art noch Ausprägung nach erheblich und im übrigen bis auf die 1998 aufgetretene Verschlechterung des dann aber medikamentös eingestellten Blutdruckleidens im Verfahrensverlauf weitgehend konstant.

Der medizinisch relevante Sachverhalt ist zur Überzeugung des Senats vollständig und verläßlich ermittelt.

II.

Auch unter Beachtung dieser Gesundheitsstörungen verfügt die Klägerin noch über ein auf dem Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbares Leistungsvermögen. Sie ist nämlich nach den insoweit übereinstimmenden Einschätzungen des Neurochirurgen Dr. P ... und des 0rthopäden Prof. Dr. L ... noch leistungsfähig für vollschichtig ausgeübte, leichte Arbeiten wechselweise im Gehen, Stehen und Sitzen möglichst drinnen und ohne Schichtbetrieb. Sie kann darüberhinaus noch gelegentlich Lasten von 10 (Gutachten Dr. P ...) bzw. 5 kg (Gutachten Prof. Dr. L ...) kurzfristig tragen und insbesondere auch häufigem Publikumsverkehr ausgesetzt arbeiten. Zu der mit der Berufung in Frage gestellten Einsetzbarkeit der Klägerin für Bildschirmarbeit enthält das Gutachen von Prof. Dr. L ... die Feststellung, dass der Klägerin Bildschirmarbeit insgesamt bis zu 4 Std. pro Arbeitstag möglich seien, wenn ein Wechsel der Körperhaltung und die Arbeit im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen gewährleistet sei.

Das beschriebene Leistungsbild ergibt sich schlüssig aus den Erkrankungen des Haltungs- und Bewegungsapparates, namentlich der Wirbelsäule der Klägerin. Die medizinischen Sachverständigen sind zu weitestgehend übereinstimmenden Einschätzungen der Leistungsfähigkeit bei der Klägerin gelangt, ihre Feststellungen werden mit der Berufung nicht angegriffen.

III.

Mit diesem rentenrechtlich relevanten Leistungsvermögen kann die Klägerin zwar die zuletzt versicherungspflichtig ausgeübte Tätigkeit nicht mehr vollschichtig verrichten, da diese nach der Arbeitgeberauskunft vom 18.05.2000 zu einem Anteil von 85 % der Arbeitszeit im Sitzen und zu 70 % der täglichen Arbeitszeit am Bildschirm ausgeübt wurde.

Auch bedarf es keiner abschließenden Festlegung, ob die Klägerin wegen ihrer nach dem Gutachten von Prof. Dr. L ... verbliebenen Fähigkeit zu vierstündiger Bildschirmarbeit noch in der Lage wäre, unter den Bedingungen ihres letzten Arbeitsverhältnisses die zum Ausschluß des Anspruches auf Rente wegen Berufsunfähigkeit führende gesetzliche Lohnhälfte im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI zu verdienen.

Denn die Klägerin ist jedenfalls ihrem Leistungsvermögen nach wie auch sozial zumutbar verweisbar auf Tätigkeiten als Angestellte im Büro oder sonstigen Innendienst ohne durchgehende Bildschirm tätigkeit wie beispielsweise eine Tätigkeit in der Auskunftserteilung. Hierbei handelt es sich nach der Auskunft des Landesarbeitsamtes Nordrhein-Westfalen vom 01.08.2000 in dem Verfahren L 3 RA 14/00 um körperlich leichte Arbeiten, die in wechselnden Körperhaltungen, nämlich im Stehen, Sitzen und Gehen ausgeübt werden und der Klägerin daher möglich sind.

Auch unter Beachtung des Berufsschutzes der Klägerin als Angelernte im oberen Bereich sind ihr die in den Vergütungsgruppen V c, VI b und VII der Vergütungsordnung VKA zum BAT erfaßte Tätigkeiten auch sozial zumutbar und können nach der bereits genannten Auskunft des Landesarbeitsamtes, die sich auf eine nach BAT V c bezahlte Verwaltungsangestellte mit Ausbildung als Rechtsanwalts- und Notariatsgehilfin bezog, auch mit einer Einarbeitungszeit von bis zu 3 Monaten erlernt werden. Vom weiter zu fordernden Vorhandensein einer bundesweit nennenswerten Anzahl von Arbeitsstellen ist nach der gleichen Auskunft sowie darüber hinaus auch wegen der tarifären Erfassung der Tätigkeiten (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 102 m.w.N.) auszugehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Ein Anlaß zur Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG bestehe nicht.
Rechtskraft
Aus
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