Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 67 U 987/98
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 2 U 19/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 25. Februar 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen der Kraftfahrzeughilfe (Kfz-Hilfe).
Der 1963 geborene Kläger zog sich bei einem am 18. März 1997 erlittenen Verkehrsunfall eine distale Radiusfraktur zu, in deren Folge sich eine Sudeck´sche Dystrophie entwickelte. In einem Zwischenbericht des Unfallkrankenhauses Berlin, Prof. Dr. E/ Dr. W, vom 26. November 1997 wurde im Rahmen der Behandlungen die vollständige Funktions- und Gebrauchsunfähigkeit der rechten Hand festgestellt. Seit dem 15. September 1998 bezieht der Kläger von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund, eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Mit Schreiben vom 9. Oktober 1997 beantragte der Kläger u. a. die Umrüstung eines Kfz auf Einhandbetrieb. Durch Bescheid vom 6. April 1998 lehnte die Beklagte dies ab. Der Kläger halte sich überwiegend im Großraum Berlin auf. Das Netz von öffentlichen Verkehrsmitteln sei dort so ausreichend ausgebaut, dass ihm deren Benutzung ohne besondere Schwierigkeiten zugemutet werden könne; dies gelte insbesondere, da der Kläger nicht gehbehindert sei. Im Übrigen setze die Gewährung von Kfz-Hilfe voraus, dass der Verletzte ein Kraftfahrzeug führen könne oder gewährleistet sei, dass ein Dritter das Kfz für ihn führe. Ob der Kläger auf Grund der Einnahme von Psychopharmaka hierzu in der Lage sei, sei nach derzeitigem Sachstand nicht eindeutig zu beurteilen. Soweit sich der Kläger aus psychischen Gründen zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in der Lage sehe, müsse erst geklärt werden, inwieweit dies medizinisch erklärbar sei und ob das Unfallereignis hierfür als wesentliche Ursache anzusehen sei. In einem am 2. Juni 1998 erstellten Gutachten kam der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. H zu dem Ergebnis, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bzw. fast Sicherheit der psychische Befund nicht unfallbedingt sei. Es bestehe ein psychiatrisches Zustandsbild, welches als katatones Syndrom zu bezeichnen und entweder in den Bereich Borderline oder aber beginnende endogene Erkrankung einzuordnen sei. Es stehe allenfalls in losem zeitlichem Zusammenhang mit dem Unfall. Eine Erwerbstätigkeit sei auf absehbare Zeit nicht möglich. Die Beurteilung der Fahrfähigkeit sei ein Problem. Er würde den Kläger aus fachärztlicher Sicht als nicht fahrfähig einstufen, und zwar zum einen, weil die rechte Hand ausgefallen sei, und zum anderen wegen des psychiatrischen Befundes, und zwar so, wie er jetzt sei als auch wie er sich darstellen würde unter Pharmakotherapie. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 1998 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die Ablehnung der Kfz-Hilfe zurück. Für den Kläger sei die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ausreichend und auch zumutbar. Auch sei die Fähigkeit zum Führen eines Kfz auf Grund einer psychischen Erkrankung und der Einnahme entsprechender Medikamente fraglich.
Hiergegen wandte sich der Kläger mit einer am 19. Dezember 1998 erhobenen Klage, mit der er ausführte, dass ihm der Widerspruchsbescheid erst am 20. November 1998 als Durchschrift zugestellt worden sei. Sein Arzt habe keinerlei Bedenken gegen das Führen eines Fahrzeuges. An dem Unfall, der zur Verletzung seiner Hand geführt habe, sei er unschuldig gewesen. Es seien ihm die Kosten für alle noch vorzunehmenden oder bereits vorgenommenen Umrüstungen des Fahrzeuges auf verkehrssicheren Einhandbetrieb zu erstatten. Mit Schreiben vom 28. Februar 1999 hat der Kläger die begehrten Leistungen dahin konkretisiert, einen Zuschuss in Höhe von 18.000,00 DM für ein neues Fahrzeug sowie den Mehrpreis für einen teureren Motor, der wegen der benötigten Schaltung erforderlich sei, für eine höhere Versicherungsprämie, für höhere Verbrauchswerte, für ein Ausstattungspaket mit zwei elektrischen Fensterhebern, den Mehrpreis für einen Regensensor, ein Automatikgetriebe, ein geeignetes Lederkissen als Armlehne beim Polsterer, für Ersatzreifen sowie für die Umrüstung auf Einhandbetrieb zu beantragen.
Mit Gerichtsbescheid vom 25. Februar 2002 hat das Sozialgericht die Klage auf Leistungen der Kfz-Hilfe nach Maßgabe des Schreibens des Klägers vom 28. Februar 1999 abgewiesen. Es bestehe bereits dem Grunde nach kein Anspruch auf Kfz-Hilfe, da die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch, Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) nicht erfüllt seien. Der Kläger bedürfe weder aus beruflichen noch aus Gründen der sozialen Integration Leistungen für die Anschaffung und/ oder behindertengerechte Ausstattung eines Kraftfahrzeuges. Denn auch wenn der Kläger ein behindertengerechtes Fahrzeug besäße, wäre er wegen der Funktionsunfähigkeit seines rechten Armes als auch wegen seiner psychischen Verfassung nicht in der Lage, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen und am Arbeitsleben teilzuhaben. Dies folge aus dem Gutachten von Dr. H vom 2. Juni 1998 sowie allen anderen vorliegenden Arztberichten, Gutachten und ärztlichen Stellungnahmen und werde offensichtlich auch vom Kläger so gesehen, da er sonst wohl keinen Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente bei der BfA gestellt hätte. Es sei auch nicht erkennbar, dass der Kläger derzeit an Maßnahmen der beruflichen Bildung oder Rehabilitation teilnehme oder solche konkret plane, eine dahingehende richterliche Anfrage sei nicht beantwortet worden. Als Maßnahme der sozialen Rehabilitation könne der Kläger keine Kfz-Hilfe beanspruchen, weil ihm an seinem Wohnsitz in Berlin ein so gut ausgestattetes Netz öffentlicher Verkehrsmittel zur Verfügung stehe, dass es nicht erforderlich sei, ein Kfz zu besitzen, um im Sinne von § 40 Abs. 1 SGB VII am öffentlichen Leben teilnehmen zu können. Die gesundheitliche Verfassung des Klägers stehe der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht entgegen, da den vorliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere den Attesten des behandelnden Facharztes für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin Dr. K vom 9. März und 9. November 1998 sowie dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. H, über Ängste beim Aufenthalt in geschlossenen Räumen oder in Menschenansammlungen nichts zu entnehmen sei.
Gegen diesen am 7. März 2002 zugegangenen Gerichtsbescheid richtet sich die am 30. März 2002 eingegangene Berufung des Klägers. Der Kläger trägt vor, sich zwischenzeitlich ein gebrauchtes Fahrzeug gekauft zu haben, er begehre die anteiligen Mehrkosten für das Automatikgetriebe, welches in 2001 einen Aufpreis von 2.000,00 Euro gekostet habe; er begehre hierfür die Erstattung von nur noch 1.000,00 Euro. Ferner habe er eine Standheizung benötigt, da er die Windschutzscheibe mit der linken Hand nur unter großen Mühen vom Eis befreien könne und dabei jedes Mal seine Kleidung verschmutze. Die Kfz-Hilfe sei unabhängig von einer Berufstätigkeit zu gewähren. Es dürfte ausreichend sein, dass er seine Mobilität im sozialen Umfeld herstellen müsse. So sei Marx, der Wohnort seines Bruders, öffentlich überhaupt nicht zu erreichen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 25. Februar 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. April 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Leistungen der Kfz-Hilfe in Höhe von 1.000,00 Euro für ein Automatikgetriebe sowie in Form eines Zuschusses zu einer Standheizung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält an ihrer Auffassung fest.
Das Gericht hat die Akten des Verfahrens auf Gewährung einer Verletztenrente nach einer höheren Minderung der Erwerbsfahigkeit (S 25 U 336/99) beigezogen und hieraus ein Gutachten auf unfallchirurgischem Fachgebiet des Dr. D vom 28. September 2005 und ein nervenärztliches Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie R vom 9. Februar 2004 zu den Akten genommen. Dr. D kam zu dem Ergebnis, dass auf unfallchirurgischem Fachgebiet ein Zustand nach knöchern verheiltem distalen Unterarmbruch rechts mit komplikativem Verlauf durch eine Sudeck-Dystrophie des rechten Armes vorliege. Die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem Gebiet des allgemeinen Arbeitsmarktes werde mit 60 % eingeschätzt.
Der Gutachter R führte aus, dass der Kläger an einer Persönlichkeitsstörung leide. Die vom Kläger dargestellten Freizeitinteressen, seine Reisetätigkeit, so etwa seine Angabe, wohl 2002 mit einem Freund Miami mit Vergnügen bereist zu haben, erscheine schwer vereinbar mit der Darstellung beim Rentengutachter 1999, ein ängstliches Misstrauen mit Selbstmordgedanken entwickelt zu haben, so dass ihm der Gutachter gar attestiert habe, er leide unter soziophobischen Ängsten mit phobischem Vermeidensverhalten, z. B. gegenüber öffentlichen Verkehrsmitteln. Die Krankheitsentwicklung hänge mit der narzisstischen Gestörtheit des Klägers zusammen, aber auch mit seiner unverkennbaren Begehrenshaltung, wobei sich zunehmend der Eindruck aufdränge, dass eine völlig unzureichende Abgrenzung in der gutachterlichen Einschätzung gegenüber einer Aggravation von Beschwerden vorliege. Es könne nicht hingenommen werden, dass die Annahme paranoider Symptomatik ohne weitere differenzialdiagnostische Erwägungen etwa auf ein derart sonderbares Verhalten gestützt werde wie die Mitnahme und das Vorzeigen einer Pistole oder Mitführen einer Alarmanlage in einer stationären Einrichtung. Dass der Kläger selbst immer wieder auf paranoide Symptome, auch vorliegend zur Begutachtung im Gehen, ganz ungefragt nochmals ausdrücklich hinweise, spreche gerade nicht für die tatsächliche Existenz des Krankheitsbildes, bei dem die Betroffenen bekanntlich davon ausgingen, dass sie nicht erkrankt seien. Der Paranoide lebe vielmehr, dies sei eben gerade das Charakteristische des Wahns, in der unverrückbaren Überzeugung und Wahngewissheit, dass seine Einschätzung zutreffend sei, und es müsse im Allgemeinen schon als sehr auffällig betrachtet werden, wenn ein Paranoiker seine Umgebung auf seine Paranoia hinweise. Auch die überwiegend zielgerichteten, klar strukturierten Schreiben des Klägers sprächen wenig für die Annahme einer psychotischen Erkrankung. Nach dem Ergebnis der Begutachtung habe zu keinem Zeitpunkt eine psychotische Erkrankung vorgelegen, die im Sinne eines Borderline-Syndroms, einer Borderline-Persönlichkeitsstörung oder einer endogenen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis zu bewerten sei. Vielmehr falle bei sorgfältigem Aktenstudium eine andere Entwicklung auf, da von Beginn an geschildert werde, dass der Kläger mit hochgradig suchtpotenten opiatartigen Schmerzmitteln behandelt werde und zwischenzeitlich auch Tranquilizer verabreicht bekommen habe. Es sei eine gesicherte Tatsache, dass die vorliegende Form der Persönlichkeitsstörung hochgradig mit Suchterkrankungen korreliere. Bereits die regelmäßige Einnahme von Valoron und Tramal sei auf nervenärztlichem Fachgebiet mit der Gefahr massiver psychopathologischer Nebenwirkungen vergesellschaftet. Diese Möglichkeiten und Wahrscheinlichkeiten seien jedenfalls für die differentialdiagnostische Bewertung des psychopathologisch gelegentlich skurrilen Zustandsbildes des Klägers von Bedeutung und ungenügend berücksichtigt worden. Es sei davon auszugehen, dass die psychiatrische Erkrankung auch ohne das Unfallgeschehen aufgetreten wäre, welche als austauschbare Gelegenheitsursache zu betrachten sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie den der Verwaltungsakte der Beklagten (7 Bände).
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Gemäß § 40 Abs. 1 SGB VII wird Kfz-Hilfe erbracht, wenn die Versicherten in Folge der Art oder Schwere des Gesundheitsschadens nicht oder nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind, um die Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Diese Voraussetzungen werden vom Kläger aus verschiedenen Gründen nicht erfüllt.
Zum einen bedarf der Kläger weder aus beruflichen noch aus Gründen der sozialen Integration Leistungen für die Anschaffung und/ oder behindertengerechte Ausstattung eines Kraftfahrzeuges. Insoweit wird gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, denen der Senat nach eigener Prüfung folgt. Der Kläger hat hierzu im Berufungsverfahren lediglich pauschal vorgetragen, dass Kfz-Hilfe auch unabhängig von einer Berufstätigkeit bereitgestellt werden müsse, um die Mobilität im sozialen Umfeld herzustellen. So sei der Wohnort seines Bruders öffentlich überhaupt nicht zu erreichen. Dies begründet einen Anspruch auf Kfz-Hilfe nicht. Zum einen kann hier bereits aus grundsätzlichen Gründen nicht auf die Erreichbarkeit einzelner Personen abgestellt werden, da sich das im Gesetz genannte "Leben in der Gemeinschaft" bereits begrifflich auf die Gesamtheit der sozialen Beziehungen erstreckt. Abgesehen davon können diese Kontakte aufrechterhalten werden durch Telefonate sowie durch Treffen an anderen Orten als dem Wohnort des Bruders. Zum anderen ist nach § 40 Abs. 3 Satz 2 SGB VII die Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation (KfzHV) bei der Kfz-Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft entsprechend anzuwenden. Nach § 3 Abs. 3 KfzHV ist Voraussetzung für die Gewährung von Kfz-Hilfe, dass "infolge der Behinderung" nur auf diese Art die Teilhabe (hier: am Leben in der Gemeinschaft) gesichert werden kann, was sich grundsätzlich nach dem Einzelfall beurteilt. Kein Anspruch besteht danach, wenn ein Kfz nur wegen fehlender oder unzureichender öffentlicher Verkehrsmittel erforderlich ist, weil dann die Behinderung nicht Ursache für die Erforderlichkeit des Kfz ist (Niesel in Kasseler Kommentar, § 16 SGB VI, Anhang § 3 KfzHV Rdnr. 7).
Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, weshalb der Kläger angesichts der bei ihm vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen überhaupt auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sein soll. Der Kläger ist in keiner Weise gehbehindert. Bei ihm bestehen, wie dem Gutachten des Dr. D zu entnehmen ist, Funktionseinschränkungen lediglich im Bereich des rechten Handgelenkes, des rechten Ellenbogengelenkes beim Strecken, eingeschränkte Unterarmdrehbewegungen rechts sowie weitere Einschränkungen bei der Benutzung der rechten Hand. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb bei diesem Behinderungsbild die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich sein sollte. Dr. D hat in seinem Gutachten ferner ausgeführt, die MdE-Beurteilung im Bereich der Einschätzung des Verlustes einer Hand getroffen zu haben, die nach den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP 2004/2005) zu einem Grad der Behinderung von 50 und damit zu einem Sitzplatzanspruch in öffentlichen Verkehrsmitteln führt. Dementsprechend kam auch der Facharzt für Neurochirurgie Dr. T in einem versorgungsärztlichen Gutachten vom 8. Mai 1999 zu dem Ergebnis, dass der beim Kläger bestehende Gesamt-Grad der Behinderung 50 betrage. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Kläger auf Grund psychischer Probleme an der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel gehindert wäre. Dies wurde bereits erstinstanzlich begründet; hierauf wird Bezug genommen. Diese Einschätzung wird bestätigt durch den Gutachter R, der die Angaben des Klägers, er leide unter soziophobischen Ängsten mit phobischem Vermeidungsverhalten z. B. gegenüber öffentlichen Verkehrsmitteln, mit den vom Kläger dargestellten Freizeitinteressen, etwa bzgl. einer 2002 getätigten Auslandsreise, und seinen sonstigen Angaben als schwer vereinbar wertet. Diese Einschätzung des Gutachters ist begründet und nachvollziehbar, sodass ihr gefolgt werden kann.
Dahingestellt bleiben konnte nach allem, ob die Kfz-Hilfe nicht auch unter dem Gesichtspunkt einer fehlenden Fahrtüchtigkeit des Klägers zu versagen wäre. Denn nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 KfzHV ist Voraussetzung für die Gewährung derartiger Leistungen, dass der behinderte Mensch ein Kfz führen kann oder gewährleistet ist, dass ein Dritter das Kfz für ihn führt. Dr. H hat in seinem im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten vom 2. Juni 1998 den Kläger nachvollziehbar als nicht fahrfähig eingestuft und dies unter anderem mit dem psychiatrischen Befund begründet. Der Gutachter R hat sich zur Fahrtüchtigkeit zwar nicht ausdrücklich geäußert, jedoch nachvollziehbare Ausführungen zum Umfang des Gebrauchs opiatartiger Schmerzmittel und einen entsprechenden Medikamentenmissbrauch gemacht, wonach die Fahrtüchtigkeit jedenfalls gesondert überprüft werden müsste.
Nach alledem war die Berufung daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG; sie folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG bestehen nicht.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen der Kraftfahrzeughilfe (Kfz-Hilfe).
Der 1963 geborene Kläger zog sich bei einem am 18. März 1997 erlittenen Verkehrsunfall eine distale Radiusfraktur zu, in deren Folge sich eine Sudeck´sche Dystrophie entwickelte. In einem Zwischenbericht des Unfallkrankenhauses Berlin, Prof. Dr. E/ Dr. W, vom 26. November 1997 wurde im Rahmen der Behandlungen die vollständige Funktions- und Gebrauchsunfähigkeit der rechten Hand festgestellt. Seit dem 15. September 1998 bezieht der Kläger von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund, eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Mit Schreiben vom 9. Oktober 1997 beantragte der Kläger u. a. die Umrüstung eines Kfz auf Einhandbetrieb. Durch Bescheid vom 6. April 1998 lehnte die Beklagte dies ab. Der Kläger halte sich überwiegend im Großraum Berlin auf. Das Netz von öffentlichen Verkehrsmitteln sei dort so ausreichend ausgebaut, dass ihm deren Benutzung ohne besondere Schwierigkeiten zugemutet werden könne; dies gelte insbesondere, da der Kläger nicht gehbehindert sei. Im Übrigen setze die Gewährung von Kfz-Hilfe voraus, dass der Verletzte ein Kraftfahrzeug führen könne oder gewährleistet sei, dass ein Dritter das Kfz für ihn führe. Ob der Kläger auf Grund der Einnahme von Psychopharmaka hierzu in der Lage sei, sei nach derzeitigem Sachstand nicht eindeutig zu beurteilen. Soweit sich der Kläger aus psychischen Gründen zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in der Lage sehe, müsse erst geklärt werden, inwieweit dies medizinisch erklärbar sei und ob das Unfallereignis hierfür als wesentliche Ursache anzusehen sei. In einem am 2. Juni 1998 erstellten Gutachten kam der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. H zu dem Ergebnis, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bzw. fast Sicherheit der psychische Befund nicht unfallbedingt sei. Es bestehe ein psychiatrisches Zustandsbild, welches als katatones Syndrom zu bezeichnen und entweder in den Bereich Borderline oder aber beginnende endogene Erkrankung einzuordnen sei. Es stehe allenfalls in losem zeitlichem Zusammenhang mit dem Unfall. Eine Erwerbstätigkeit sei auf absehbare Zeit nicht möglich. Die Beurteilung der Fahrfähigkeit sei ein Problem. Er würde den Kläger aus fachärztlicher Sicht als nicht fahrfähig einstufen, und zwar zum einen, weil die rechte Hand ausgefallen sei, und zum anderen wegen des psychiatrischen Befundes, und zwar so, wie er jetzt sei als auch wie er sich darstellen würde unter Pharmakotherapie. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 1998 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die Ablehnung der Kfz-Hilfe zurück. Für den Kläger sei die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ausreichend und auch zumutbar. Auch sei die Fähigkeit zum Führen eines Kfz auf Grund einer psychischen Erkrankung und der Einnahme entsprechender Medikamente fraglich.
Hiergegen wandte sich der Kläger mit einer am 19. Dezember 1998 erhobenen Klage, mit der er ausführte, dass ihm der Widerspruchsbescheid erst am 20. November 1998 als Durchschrift zugestellt worden sei. Sein Arzt habe keinerlei Bedenken gegen das Führen eines Fahrzeuges. An dem Unfall, der zur Verletzung seiner Hand geführt habe, sei er unschuldig gewesen. Es seien ihm die Kosten für alle noch vorzunehmenden oder bereits vorgenommenen Umrüstungen des Fahrzeuges auf verkehrssicheren Einhandbetrieb zu erstatten. Mit Schreiben vom 28. Februar 1999 hat der Kläger die begehrten Leistungen dahin konkretisiert, einen Zuschuss in Höhe von 18.000,00 DM für ein neues Fahrzeug sowie den Mehrpreis für einen teureren Motor, der wegen der benötigten Schaltung erforderlich sei, für eine höhere Versicherungsprämie, für höhere Verbrauchswerte, für ein Ausstattungspaket mit zwei elektrischen Fensterhebern, den Mehrpreis für einen Regensensor, ein Automatikgetriebe, ein geeignetes Lederkissen als Armlehne beim Polsterer, für Ersatzreifen sowie für die Umrüstung auf Einhandbetrieb zu beantragen.
Mit Gerichtsbescheid vom 25. Februar 2002 hat das Sozialgericht die Klage auf Leistungen der Kfz-Hilfe nach Maßgabe des Schreibens des Klägers vom 28. Februar 1999 abgewiesen. Es bestehe bereits dem Grunde nach kein Anspruch auf Kfz-Hilfe, da die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch, Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) nicht erfüllt seien. Der Kläger bedürfe weder aus beruflichen noch aus Gründen der sozialen Integration Leistungen für die Anschaffung und/ oder behindertengerechte Ausstattung eines Kraftfahrzeuges. Denn auch wenn der Kläger ein behindertengerechtes Fahrzeug besäße, wäre er wegen der Funktionsunfähigkeit seines rechten Armes als auch wegen seiner psychischen Verfassung nicht in der Lage, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen und am Arbeitsleben teilzuhaben. Dies folge aus dem Gutachten von Dr. H vom 2. Juni 1998 sowie allen anderen vorliegenden Arztberichten, Gutachten und ärztlichen Stellungnahmen und werde offensichtlich auch vom Kläger so gesehen, da er sonst wohl keinen Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente bei der BfA gestellt hätte. Es sei auch nicht erkennbar, dass der Kläger derzeit an Maßnahmen der beruflichen Bildung oder Rehabilitation teilnehme oder solche konkret plane, eine dahingehende richterliche Anfrage sei nicht beantwortet worden. Als Maßnahme der sozialen Rehabilitation könne der Kläger keine Kfz-Hilfe beanspruchen, weil ihm an seinem Wohnsitz in Berlin ein so gut ausgestattetes Netz öffentlicher Verkehrsmittel zur Verfügung stehe, dass es nicht erforderlich sei, ein Kfz zu besitzen, um im Sinne von § 40 Abs. 1 SGB VII am öffentlichen Leben teilnehmen zu können. Die gesundheitliche Verfassung des Klägers stehe der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht entgegen, da den vorliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere den Attesten des behandelnden Facharztes für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin Dr. K vom 9. März und 9. November 1998 sowie dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. H, über Ängste beim Aufenthalt in geschlossenen Räumen oder in Menschenansammlungen nichts zu entnehmen sei.
Gegen diesen am 7. März 2002 zugegangenen Gerichtsbescheid richtet sich die am 30. März 2002 eingegangene Berufung des Klägers. Der Kläger trägt vor, sich zwischenzeitlich ein gebrauchtes Fahrzeug gekauft zu haben, er begehre die anteiligen Mehrkosten für das Automatikgetriebe, welches in 2001 einen Aufpreis von 2.000,00 Euro gekostet habe; er begehre hierfür die Erstattung von nur noch 1.000,00 Euro. Ferner habe er eine Standheizung benötigt, da er die Windschutzscheibe mit der linken Hand nur unter großen Mühen vom Eis befreien könne und dabei jedes Mal seine Kleidung verschmutze. Die Kfz-Hilfe sei unabhängig von einer Berufstätigkeit zu gewähren. Es dürfte ausreichend sein, dass er seine Mobilität im sozialen Umfeld herstellen müsse. So sei Marx, der Wohnort seines Bruders, öffentlich überhaupt nicht zu erreichen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 25. Februar 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. April 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Leistungen der Kfz-Hilfe in Höhe von 1.000,00 Euro für ein Automatikgetriebe sowie in Form eines Zuschusses zu einer Standheizung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält an ihrer Auffassung fest.
Das Gericht hat die Akten des Verfahrens auf Gewährung einer Verletztenrente nach einer höheren Minderung der Erwerbsfahigkeit (S 25 U 336/99) beigezogen und hieraus ein Gutachten auf unfallchirurgischem Fachgebiet des Dr. D vom 28. September 2005 und ein nervenärztliches Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie R vom 9. Februar 2004 zu den Akten genommen. Dr. D kam zu dem Ergebnis, dass auf unfallchirurgischem Fachgebiet ein Zustand nach knöchern verheiltem distalen Unterarmbruch rechts mit komplikativem Verlauf durch eine Sudeck-Dystrophie des rechten Armes vorliege. Die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem Gebiet des allgemeinen Arbeitsmarktes werde mit 60 % eingeschätzt.
Der Gutachter R führte aus, dass der Kläger an einer Persönlichkeitsstörung leide. Die vom Kläger dargestellten Freizeitinteressen, seine Reisetätigkeit, so etwa seine Angabe, wohl 2002 mit einem Freund Miami mit Vergnügen bereist zu haben, erscheine schwer vereinbar mit der Darstellung beim Rentengutachter 1999, ein ängstliches Misstrauen mit Selbstmordgedanken entwickelt zu haben, so dass ihm der Gutachter gar attestiert habe, er leide unter soziophobischen Ängsten mit phobischem Vermeidensverhalten, z. B. gegenüber öffentlichen Verkehrsmitteln. Die Krankheitsentwicklung hänge mit der narzisstischen Gestörtheit des Klägers zusammen, aber auch mit seiner unverkennbaren Begehrenshaltung, wobei sich zunehmend der Eindruck aufdränge, dass eine völlig unzureichende Abgrenzung in der gutachterlichen Einschätzung gegenüber einer Aggravation von Beschwerden vorliege. Es könne nicht hingenommen werden, dass die Annahme paranoider Symptomatik ohne weitere differenzialdiagnostische Erwägungen etwa auf ein derart sonderbares Verhalten gestützt werde wie die Mitnahme und das Vorzeigen einer Pistole oder Mitführen einer Alarmanlage in einer stationären Einrichtung. Dass der Kläger selbst immer wieder auf paranoide Symptome, auch vorliegend zur Begutachtung im Gehen, ganz ungefragt nochmals ausdrücklich hinweise, spreche gerade nicht für die tatsächliche Existenz des Krankheitsbildes, bei dem die Betroffenen bekanntlich davon ausgingen, dass sie nicht erkrankt seien. Der Paranoide lebe vielmehr, dies sei eben gerade das Charakteristische des Wahns, in der unverrückbaren Überzeugung und Wahngewissheit, dass seine Einschätzung zutreffend sei, und es müsse im Allgemeinen schon als sehr auffällig betrachtet werden, wenn ein Paranoiker seine Umgebung auf seine Paranoia hinweise. Auch die überwiegend zielgerichteten, klar strukturierten Schreiben des Klägers sprächen wenig für die Annahme einer psychotischen Erkrankung. Nach dem Ergebnis der Begutachtung habe zu keinem Zeitpunkt eine psychotische Erkrankung vorgelegen, die im Sinne eines Borderline-Syndroms, einer Borderline-Persönlichkeitsstörung oder einer endogenen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis zu bewerten sei. Vielmehr falle bei sorgfältigem Aktenstudium eine andere Entwicklung auf, da von Beginn an geschildert werde, dass der Kläger mit hochgradig suchtpotenten opiatartigen Schmerzmitteln behandelt werde und zwischenzeitlich auch Tranquilizer verabreicht bekommen habe. Es sei eine gesicherte Tatsache, dass die vorliegende Form der Persönlichkeitsstörung hochgradig mit Suchterkrankungen korreliere. Bereits die regelmäßige Einnahme von Valoron und Tramal sei auf nervenärztlichem Fachgebiet mit der Gefahr massiver psychopathologischer Nebenwirkungen vergesellschaftet. Diese Möglichkeiten und Wahrscheinlichkeiten seien jedenfalls für die differentialdiagnostische Bewertung des psychopathologisch gelegentlich skurrilen Zustandsbildes des Klägers von Bedeutung und ungenügend berücksichtigt worden. Es sei davon auszugehen, dass die psychiatrische Erkrankung auch ohne das Unfallgeschehen aufgetreten wäre, welche als austauschbare Gelegenheitsursache zu betrachten sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie den der Verwaltungsakte der Beklagten (7 Bände).
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Gemäß § 40 Abs. 1 SGB VII wird Kfz-Hilfe erbracht, wenn die Versicherten in Folge der Art oder Schwere des Gesundheitsschadens nicht oder nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind, um die Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Diese Voraussetzungen werden vom Kläger aus verschiedenen Gründen nicht erfüllt.
Zum einen bedarf der Kläger weder aus beruflichen noch aus Gründen der sozialen Integration Leistungen für die Anschaffung und/ oder behindertengerechte Ausstattung eines Kraftfahrzeuges. Insoweit wird gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, denen der Senat nach eigener Prüfung folgt. Der Kläger hat hierzu im Berufungsverfahren lediglich pauschal vorgetragen, dass Kfz-Hilfe auch unabhängig von einer Berufstätigkeit bereitgestellt werden müsse, um die Mobilität im sozialen Umfeld herzustellen. So sei der Wohnort seines Bruders öffentlich überhaupt nicht zu erreichen. Dies begründet einen Anspruch auf Kfz-Hilfe nicht. Zum einen kann hier bereits aus grundsätzlichen Gründen nicht auf die Erreichbarkeit einzelner Personen abgestellt werden, da sich das im Gesetz genannte "Leben in der Gemeinschaft" bereits begrifflich auf die Gesamtheit der sozialen Beziehungen erstreckt. Abgesehen davon können diese Kontakte aufrechterhalten werden durch Telefonate sowie durch Treffen an anderen Orten als dem Wohnort des Bruders. Zum anderen ist nach § 40 Abs. 3 Satz 2 SGB VII die Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation (KfzHV) bei der Kfz-Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft entsprechend anzuwenden. Nach § 3 Abs. 3 KfzHV ist Voraussetzung für die Gewährung von Kfz-Hilfe, dass "infolge der Behinderung" nur auf diese Art die Teilhabe (hier: am Leben in der Gemeinschaft) gesichert werden kann, was sich grundsätzlich nach dem Einzelfall beurteilt. Kein Anspruch besteht danach, wenn ein Kfz nur wegen fehlender oder unzureichender öffentlicher Verkehrsmittel erforderlich ist, weil dann die Behinderung nicht Ursache für die Erforderlichkeit des Kfz ist (Niesel in Kasseler Kommentar, § 16 SGB VI, Anhang § 3 KfzHV Rdnr. 7).
Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, weshalb der Kläger angesichts der bei ihm vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen überhaupt auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sein soll. Der Kläger ist in keiner Weise gehbehindert. Bei ihm bestehen, wie dem Gutachten des Dr. D zu entnehmen ist, Funktionseinschränkungen lediglich im Bereich des rechten Handgelenkes, des rechten Ellenbogengelenkes beim Strecken, eingeschränkte Unterarmdrehbewegungen rechts sowie weitere Einschränkungen bei der Benutzung der rechten Hand. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb bei diesem Behinderungsbild die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich sein sollte. Dr. D hat in seinem Gutachten ferner ausgeführt, die MdE-Beurteilung im Bereich der Einschätzung des Verlustes einer Hand getroffen zu haben, die nach den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP 2004/2005) zu einem Grad der Behinderung von 50 und damit zu einem Sitzplatzanspruch in öffentlichen Verkehrsmitteln führt. Dementsprechend kam auch der Facharzt für Neurochirurgie Dr. T in einem versorgungsärztlichen Gutachten vom 8. Mai 1999 zu dem Ergebnis, dass der beim Kläger bestehende Gesamt-Grad der Behinderung 50 betrage. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Kläger auf Grund psychischer Probleme an der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel gehindert wäre. Dies wurde bereits erstinstanzlich begründet; hierauf wird Bezug genommen. Diese Einschätzung wird bestätigt durch den Gutachter R, der die Angaben des Klägers, er leide unter soziophobischen Ängsten mit phobischem Vermeidungsverhalten z. B. gegenüber öffentlichen Verkehrsmitteln, mit den vom Kläger dargestellten Freizeitinteressen, etwa bzgl. einer 2002 getätigten Auslandsreise, und seinen sonstigen Angaben als schwer vereinbar wertet. Diese Einschätzung des Gutachters ist begründet und nachvollziehbar, sodass ihr gefolgt werden kann.
Dahingestellt bleiben konnte nach allem, ob die Kfz-Hilfe nicht auch unter dem Gesichtspunkt einer fehlenden Fahrtüchtigkeit des Klägers zu versagen wäre. Denn nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 KfzHV ist Voraussetzung für die Gewährung derartiger Leistungen, dass der behinderte Mensch ein Kfz führen kann oder gewährleistet ist, dass ein Dritter das Kfz für ihn führt. Dr. H hat in seinem im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten vom 2. Juni 1998 den Kläger nachvollziehbar als nicht fahrfähig eingestuft und dies unter anderem mit dem psychiatrischen Befund begründet. Der Gutachter R hat sich zur Fahrtüchtigkeit zwar nicht ausdrücklich geäußert, jedoch nachvollziehbare Ausführungen zum Umfang des Gebrauchs opiatartiger Schmerzmittel und einen entsprechenden Medikamentenmissbrauch gemacht, wonach die Fahrtüchtigkeit jedenfalls gesondert überprüft werden müsste.
Nach alledem war die Berufung daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG; sie folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
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