L 3 RJ 88/00

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 14 RJ 72/96
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 3 RJ 88/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.05.2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig sind Ansprüche des Klägers gegenüber der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung einer vom Kläger behaupteten Beitragszeit als Polizist im DP-Lager Schwäbisch-Hall von Dezember 1946 bis November 1948 sowie einer Ersatzzeit von September 1939 bis Dezember 1946.

Der am ...1911 in K .../P ... geborene Kläger ist jüdischer Abstammung, hielt sich nach dem Einsetzen der deutschen Verfolgung nach seinen Angaben in Russland auf, gelangte 1946 über Polen in das Gebiet der heutigen Bundesrepublik und wanderte nach einem Aufenthalt im DP-Lager Schwäbisch-Hall von Ende 1946 bis November 1948 nach Israel aus. Er nahm die israelische Staatsangehörigkeit an und hat in Israel von 1954 bis 1977 beitragspflichtig zur dortigen Sozialversicherung gearbeitet.

Am 24.10.1994 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Bewilligung eines Altersruhegeldes sowie die Zulassung zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge. Er gab hierbei an, er habe von Januar 1938 bis September 1939 als Handschuhmacher versicherungspflichtig zur polnischen Sozialversicherung gearbeitet und sei seinerzeit Angehöriger des deutschen Sprach- und Kulturkreises (dSK) gewesen. Von Ende 1946 bis November 1948 habe er sich im DP-Lager Schwäbisch-Hall aufgehalten und sei in einer Vollzeittätigkeit Wächter gewesen. Auch hierfür seien Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden.

Im weiteren Verwaltungsverfahren, insbesondere in einem am 28.12.1994 ausgefüllten Vordruck, gab der Kläger an, seine Sozialversicherungsbeiträge für die angegebene Beschäftigungszeit in Warschau seien zur polnischen Sozialversicherung abgeführt worden.

Entsprechende Angaben für die Tätigkeit als Wächter im DP-Lager machte der Kläger nicht. In einer schriftlichen Erklärung vom 10.01.1995 gab der Kläger weiter an, für seine Tätigkeit als Wächter im DP-Lager ein Gehalt erhalten zu haben. Nach weiteren Ermittlungen lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab (Ablehnungsbescheid vom 21.07.1995, Widerspruchsbescheid vom 26.03.1996; Ablehnung des Antrages auf Nachentrichtung mit Bescheid vom 07.11.1996).

Mit der Klage zum Sozialgericht hat der Kläger weiter Beitragszeiten polnischen Rechts als Handschuhmacher und nach deutschem Recht als Polizist im DP-Lager geltend gemacht.

Mit Urteil vom 16.05.2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Polnische Versicherungszeiten seien nicht zu berücksichtigen, da der Kläger seine Zugehörigkeit zum dSK nicht glaubhaft gemacht habe. Aus diesem Grunde stehe ihm auch kein Recht zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zu. Eine Beitragszeit zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung sei nicht anzuerkennen, da weder nach gewiesen noch glaubhaft gemacht sei, dass der Kläger in der Zeit von Ende 1946 bis November 1948 Rentenversicherungsbeiträge entrichtet habe. Die insoweit angestellten Ermittlungen seien ergebnislos verlaufen. Ein Schluss aus der Verrichtung einer Tätigkeit auf die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen sei nicht möglich. Mangels zu berücksichtigender Beitragszeiten komme auch die Berücksichtigung einer Ersatzzeit nicht in Betracht.

Gegen das am 31.05.2000 zugestellte Urteil richtet sich die am 05.06.2000 eingegangene Berufung des Klägers, mit der er weiterhin eine Regelaltersrente, nunmehr allerdings nur noch unter Berücksichtigung allein einer Ersatzzeit von September 1939 bis Dezember 1946 und einer Beitragszeit von Dezember 1946 bis November 1948 begehrt. Der Kläger legt ein Foto vor, auf dem er in Polizeiuniform im DP-Lager abgebildet sei. Hierdurch sieht er die Verrichtung der Tätigkeit selbst als glaubhaft gemacht. Hinsichtlich der fehlenden Nachweise der tatsächlichen Abführung von Beiträgen zur Rentenversicherung stehe ihm eine Beweiserleichterung zu, da zwar einerseits bekannt und belegt sei, dass für Tätigkeiten im DP-Lager Schwäbisch-Hall Lohnlisten mit Ausweisung von Sozialversicherungsbeiträgen geführt worden seien, andererseits aber auch, dass die für die Sozialversicherung verantwortlichen Stellen in der Folgezeit andere Teile der Unterlagen vernichtet hätten. Die Annahme einer tatsächlichen Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen werde weiter gestützt durch Erkenntnisse zur Beitragstreue der in Betracht kommen den Arbeitgeber und deutschen Stellen.

Der Kläger, der in der mündlichen Verhandlung vom 14.01.2002 weder selbst zugegen noch vertreten war, beantragt schriftsätzlich, das Urteil des Sozialgerichts vom 16.05.2000 abzuändern, den Bescheid der Beklagten vom 21.07.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.03.1996 aufzuheben und die Beigeladene zu verurteilen, ihm ein Altersruhegeld unter Berücksichtigung einer Beitragszeit von Dezember 1946 bis November 1948 sowie einer Ersatzzeit von September bis Dezember 1946 (unter Hinzurechnung von Zeiten zur israelischen Nationalversicherung nach dem Deutsch-Israelischen Sozialversicherungsabkommen) zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält die Sachentscheidung des Sozialgerichts für richtig, wegen der angegebenen letzten Tätigkeit des Klägers als Polizist jedoch die Beigeladene für zuständig.

Die Beigeladene beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladene hält das Urteil des Sozialgerichts ebenfalls für zutreffend und weder die Verrichtung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung noch die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen für glaubhaft gemacht. Es scheine sich aus vorhandenen Unterlagen zu ergeben, dass Lohnlisten mit Beitragsabführungen erst ab Mai 1947 in Baden-Württemberg geführt worden seien.

Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Prozessakten, der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die beigezogenen Prozessakten aus dem Verfahren der Ehefrau des Klägers (L 8 RJ 71/99, LSG NRW) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat hat in Abwesenheit des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten entschieden, da mit der ordnungsgemäß zugestellen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§§ 110 Abs. 1, 126 SGG - Sozialgerichtsgesetz -).

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Dem Kläger steht das geltend gemachte Altersruhegeld nicht zu, da er berücksichtigungsfähige Versicherungszeiten nicht aufzuweisen hat.

Der Anspruch richtet sich, da der Antrag im Jahre 1994 gestellt worden ist, nach dem Recht des SGB VI (§ 300 SGB VI). Der nach Antragsdatum und Lebensalter des Klägers alleine in Betracht kommende Anspruch des Klägers auf Regelaltersrente nach § 35 SGB VI setzt die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) voraus. Anrechenbar auf die allgemeine Wartezeit sind Kalendermonate mit Beitragszeiten (§ 51 SGB VI), d.h., Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sowie beitragsgeminderte Zeiten (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Hierbei sind Beitragszeiten Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (§ 55 SGB VI).

Beitragszeiten oder beitragsgeminderte Zeiten des Klägers sind nicht nachgewiesen, da Aufzeichnungen über die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen für die angegebene Tätigkeit des Klägers als Wächter/Polizist im DP-Lager Schwäbisch-Hall nicht mehr aufzufinden sind.

Insbesondere sind über die Auskunft des Stadt- und Hospitalarchivs der Stadt Schwäbisch Hall vom 20. 0ktober 1997 in Sachen der A. F. und der T. G. an den Prozeßbevollmächtigten, der Informationen zu einer Tätigkeit des Klägers nicht zu entnehmen sind, und die Auskunft des ITS Arolsen vom 06.01.1999 an die Beklagte im vorliegenden Verfahren, nach der der Kläger zwar in verschiedenen DP-Lagern registriert wurde, Informationen zu einer Tätigkeit als Wächter oder Lagerpolizist jedoch nicht vorliegen, hinaus Quellen weiterer Informationen nicht ersichtlich.

Die vom Kläger angeregten weiteren Aufklärungsmaßnahmen, mit dem Ziel zu ermitteln, ob die im Stadt- und Hospialarchiv vorhandenen Unterlagen vollständig oder lückenhaft sind, begründen den Erfolg der Berufung nicht. Denn selbst wenn man zu Gunsten des Klägers an nimmt, die zum Lager Schwäbisch Hall bekannten Unterlagen seien unvollständig, ließe die hiernach mögliche Beweiserleichterung in § 286 a Abs. 1 Satz 1 SGB VI keinen Anspruch des Klägers zu. Auf eine Unvollständigkeit des Archivbestandes zum Lager Schwäbisch Hall deutet zwar hin, dass weitere Unterlagen zu anderen DP-Lagern Baden-Württembergs (früher Württemberg-Baden) untergegangen sind, und insbesondere für den bayerischen Teil der US-amerikanischen Besatzungszone bekannt ist, dass dort Versicherungsunterlagen der ehemaligen DP bis zum 30.06.1952 auf Beschluss des bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 18.12.1967 (Az.: VL 0210/92948) vernichtet worden sind (Auskunft des UNHCR über das Ergebnis einer Besprechung mit bayerischen Regierungsstellen vom 03.07.1985 in dem Verfahren L 14 J 13/84, LSG NRW).

Die Frage, ob auch die Unterlagen für das Lager Schwäbisch Hall unvollständig sind, bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung, da auch unter Berücksichtigung der in Betracht kommenden Beweiserleichterung nach § 286 a SGB VI keine berücksichtigungsfähige Beitragszeit des Klägers vorläge:

Nach § 286a Abs. 1 Satz 1 SGB VI wären Beitragszeiten anzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht würde, dass der Versicherte eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat, und dass hierfür Beiträge gezahlt worden sind.

Eine Tatsache ist dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (§ 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X).

Beitragszeiten des Klägers als Polizist/Wächter im DP-Lager Schwäbisch-Hall wären auch nach § 286a SGB VI nicht anzuerkennen, da weder die Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit noch die Abführung von Beiträgen hierfür glaubhaft gemacht worden sind. Die Merkmale der Ausübung einer versicherungspflichtigen Tätigkeit einerseits sowie der Abführung von Sozialversicherungsbeitägen hierauf andererseits sind dabei untereinander nicht verknüpfte, voneinander unabhängig glaubhaft zu machende und demnach auch getrennt zu prüfende Tatbestandsmerkmale. Insbesondere gibt es keinen Rechtssatz, wonach eine nachgewiesene Beschäftigung die Entrichtung von Beiträgen glaubhaft werden lässt (BSG SozR 5745 § 1 ff. VuVO Nr. 2 = 11a RA 59/85; BSG 5 RJ 79/88 vom 07.09.1989, LSG Berlin, Urteil vom 12.06.1991 - L 6 AN 52/88).

Die Ausübung einer nach den Maßstäben der damals geltenden Reichsversicherungsordnung - RVO - sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit als Lagerpolizist/Wächter durch den Kläger ist nicht glaubhaft gemacht, da sich nicht einmal nach den Eigenangaben des Klägers als der insoweit einzigen Informationsquelle beurteilten lässt, ob die Tätigkeit sozialversicherungspflichtig war. Denn es fehlen schon Angaben, in wessen Diensten, für welche Zeiträume und bei welcher Entlohnung der Kläger tätig war.

Die Frage nach Arbeitgeber und konkreter Funktion des Klägers als Wachmann ist zunächst vor dem Hintergrund von Bedeutung, dass es neben den Zivilbeschäftigten der US-Besatzungsmacht, die als sog. "Class-II" Angestellte ab unterschiedlichen Zeitpunkten (wohl) der deutschen Sozialversicherung unterstellt wurden, auch unmittelbar bei der US-Besatzungsmacht bzw. der UN und ihren Unterorganisationen Beschäftigte ("Class-I")-Beschäftigte gegeben hat, die der deutschen Sozialversicherungspflicht zu keinem Zeitpunkt unterstanden (Zur Historie: Das DP-Problem, Schriftenreihe des Instituts für Besatzungsfragen Tübingen 1950; Jacobmeyer, Vom Zwangsarbeiter zum heimatlosen Ausländer, Göttingen 1959).

Wäre der Kläger - was nach dem von ihm vorgelegten Foto nicht zu beantworten ist, weil für den Senat weder Zeitpunkt oder Anlass dieses Fotos noch der Kläger selbst auf diesem Foto eindeutig zu identifizieren sind - Angehöriger der nationalen (insbesondere polnischen) Wachmannschaft bei den US-Streitkräften gewesen, hätte er je nach Dienstgrad bzw. Tätigkeit der Angestellten- oder der Invalidenversicherung angehören könne. Nach den bekanntgewordenen Lohnlisten zu schließen, wurden der Abzug von Arbeitnehmeranteilen und die Abführung der Beiträge durch die Besatzungskostenämter offenbar aber erst ab Mitte 1947 umgesetzt.

Die alleine vorliegende Eigenangabe des Klägers, er sei lückenlos von 1946 bis 1948 vollzeitig Wächter/Lagerpolizist gewesen, genügt als alleiniges Mittel der Glaubhaftmachung nicht.

Die konkret zu seiner Person vorliegende Auskunft des ITS Arolsen vom 06.01.1999 hilft hinsichtlich der Glaubhaftmachung eines Beschäftigungsverhältnisses und der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen auch nicht weiter, da ihr zwar Registierungen des Klägers im DP-Lager Schwäbisch Hall im Zeitraum von Januar bis Juni 1947 und sodann erneut wieder am 13. Dezember 1948 (Auswanderungsdatum) zu entnehmen sind, jedoch keinerlei Hinweise auf eine Tätigkeit.

Das vorgelegte Foto, auf dem Kläger sich zwar selbst erkennen mag, jedoch der Person nach kaum zu identifizieren ist, belegt, so es denn wirklich den Kläger zeigt, lediglich, dass er zum Zeitpunkt der Aufnahme des Fotos eine Uniform getragen hat, die die Uniform der Wachmannschaft gewesen sein mag. Ein Datum der Aufnahme ist aber nicht zu erkennen, so dass insbesondere auch offen bleibt, ob die Aufnahme vor der Einführung der Sozialversicherung für DP-Beschäftigte oder danach gefertigt wurde.

Ohne Angaben zum zeitlichen Umfang und finanziellen Ertrag der Beschäftigung schließlich lässt sich nicht sagen, ob es sich nach den Kriterien der RVO überhaupt um eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit gehandelt hat, oder ob sie wegen Kurzzeitigkeit der Beschäftigung oder Geringfügigkeit der Einkünfte sozialversicherungsfrei war.

Ist schon die Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit des Klägers als Lagerpolizist/Wächter nicht glaubhaft gemacht, so gilt dies bei noch geringerer Erkenntnisdichte um so mehr für die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen auf Einkünfte aus dieser Tätigkeit.

Im Grunde ist zu dieser Frage lediglich bekannt, dass durch Anordnung der Besatzungsmacht, insbesondere durch das Memorandum Nr. 12 vom 08.02.1946 der US-Streitkräfte eine Versicherungspflicht für alle in der amerikanischen Zone gegen Entgelt beschäftigten Personen angenommen und in der Folge regional unterschiedlich landesrechtlich umgesetzt wurden (für Baden-Württemberg: Erlass des Arbeitsministers vom 25.02.1946, Mitteilungen des Arbeitsministeriums, S. 13 und vom 25.03.1946, a.a.O.). Nach vorliegenden Lohnlisten auch für das DP-Lager Schwäbisch-Hall ist weiter bekannt, dass in den erfassten Fällen von Lohnsummen getrennt Sozialversicherungsanteile ausgewiesen wurden. Zur Glaubhaftmachung einer Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen im Falle des Klägers dienliche Informationen oder auch nur konkrete Eigenangaben liegen dagegen nicht vor.

Die isolierte Anerkennung der weiter geltend gemachten Ersatzzeit ohne bestehende bzw. anzuerkennende Beitragszeit ist nicht möglich. Denn ohne Beitragszeit besteht schon kein Versicherungsverhältnis, in dessen Rahmen sich Ersatzzeiten feststellen ließen (Kasseler Kommentar Niesel, Stand 01.08.2001, Rdnr. 10 zu § 250 SGB VI).

Ersatzzeiten (allein) begründen kein Versicherungsverhältnis (BSG SozR Nr. 4 zu § 1251 RV0).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Ein Grund zur Zulassung der Revision nach § 160 SGG besteht nicht. Insbesondere ist nicht klärungsbedürftig, ob aus dem Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses bei angenommener Beitragstreue der für die Beitragsabführung zuständigen Stellen auf eine Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen zu schließen ist.

Diese Frage ist im Rahmen der hier allein in Betracht kommenden Glaubhaftmachung nach § 286a SGB VI durch die genannte Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat angeschlossen hat, geklärt.
Rechtskraft
Aus
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