Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 15 RJ 684/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 316/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 10. Februar 2004 aufgehoben. Die Klagen gegen den Bescheid vom 23. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2002, den Bescheid vom 10. Dezember 2003 und den Bescheid vom 7. Juni 2005 werden abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Berücksichtigung von im Versorgungsausgleich erworbenen Rentenanwartschaften bei der Anrechnung einer Rente auf die Witwenrente.
Die 1943 geborene Klägerin bezieht für die Zeit ab 01.10.2001 aufgrund eines Bescheides der Beklagten vom 23.11.2001 große Witwenrente nach ihrem am 15.09.2001 verstorbenen zweiten Ehemann A. A ... Auf diese Rente rechnet die Beklagte seit dem 01.01.2002 die Renten der Klägerin an, die diese von der BfA, jetzt DRV Bund, bezogen hat und bezieht.
Die Klägerin war vom 01.04.1965 bis 30.04.1991 mit W. K. verheiratet. Die Ehe wurde geschieden. Mit Urteil des Amtsgerichts M. - Familiengericht - vom 10.03.1994 wurde ein Versorgungsausgleich durchgeführt. Die Klägerin und ihr erster Ehemann hatten jeweils Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der erste Ehemann hatte daneben bei der Landeshauptstadt M. ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung erworben, bei dem eine Realteilung im Versorgungsausgleich nicht zugelassen war. Zum Ausgleich wurde vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der LVA Oberbayern auf das Versicherungskonto der Klägerin bei der BfA eine Rentenanwartschaft übertragen, der Monatsbetrag war in Entgeltpunkte umzurechnen. Zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der Landeshauptstadt M. wurde ferner auf dem Versicherungskonto der Klägerin bei der BfA eine Rentenanwartschaft begründet. Der Monatsbetrag war ebenfalls in Entgeltpunkte umzurechnen. Mit Beschluss des Amtsgerichts M. vom 13.03.2000 wurde der Versorgungsausgleich abgeändert. Hierbei wurde aus der Versorgung des Ehemannes bei der Landeshauptstadt M. nunmehr eine Rentenanwartschaft von monatlich DM 655,98 begründet, die in Entgeltpunkte umzurechnen war. Die Umrechnung ergab 16,5735 Entgeltpunkte.
Aus ihren Rentenanwartschaften bei der BfA, jetzt DRV Bund, erhielt die Klägerin seit 01.10.1993 Berufsunfähigkeitsrente, seit 01.01.2004 erhält sie Altersrente für Schwerbehinderte.
Im Rentenbescheid vom 23.11.2001 über die Gewährung der großen Witwenrente rechnete die Beklagte entgegen dem Begehren der Klägerin die Rente der Klägerin von der BfA auch mit den Anteilen an, die sich aus den mit dem Versorgungsausgleich erworbenen Anwartschaften aus der Versorgung des ersten Ehemannes bei der Landeshauptstadt M. ergaben. Die Klägerin war der Ansicht, dieser Anteil der Rente müsse behandelt werden wie die entsprechende Betriebsrente, nämlich bei der Anrechnung außer Betracht bleiben. Den damit begründeten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.04.2001 als unbegründet zurück.
Mit der Klage hat die Klägerin beantragt, die in ihrer Rente enthaltenen 16,5735 Entgeltpunkte aus der Betriebsrente der Landeshauptstadt M. , multipliziert mit dem jeweils aktuellen Rentenwert, nicht als Einkommen auf die große Witwenrente anzurechnen und eine entsprechend höhere Witwenrente zu gewähren.
Mit Bescheid vom 10.12.2003 hat die Beklagte eine Neuberechnung der Witwenrente mit Anrechnung der zwischenzeitlich zugesprochenen Altersrente vorgenommen.
Das Sozialgericht München hat der Klage mit Urteil vom 10.02.2004 stattgegeben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 23.11.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2002 sowie des Bescheides vom 10.12.2003 verurteilt, der Klägerin die in ihrer Berufsunfähigkeitsrente (Altersrente) enthaltenen Entgeltpunkte aus der Betriebsrente der Landeshauptstadt M. , multipliziert mit dem jeweils aktuellen Rentenwert, nicht als Einkommen auf ihre Hinterbliebenenrente anzurechnen und eine entsprechend höhere Hinterbliebenenrente zu gewähren. Anzuwenden sei § 96 Sozialgesetzbuch (SGB) VI in Verbindung mit § 18 a SGB IV in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung. Die Zusatzleistung, die der Klägerin "aufgrund ihrer früheren Scheidung im Sinne der Rentenanwartschaft" zustehe, sei eine Leistung aus der betrieblichen Altersversorgung der Landeshauptstadt M. und damit eine Leistung eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgers, somit eine Zusatzleistung im Sinne des § 18 a Abs.1 Nr.2 SGB IV.
Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie ist der Meinung, dass die Klägerin insoweit keine Zusatzleistung in diesem Sinne beziehe, sondern eine Rente aus eigenem Recht gegen den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine unterschiedliche Behandlung übertragener und begründeter Anwartschaften sei nicht zu begründen. Der Rentenanspruch der Klägerin folge den für die Rente geltenden Regeln, z.B. auch im Steuerrecht und nicht denen für die Betriebsrente. Die vom Sozialgericht vertretene Meinung werde nirgends vertreten.
Mit Bescheid vom 07.06.2005 hat die Beklagte die Rente wegen der Änderung des Krankenversicherungsbeitrages neu berechnet. Die Klägerin hat neben der Zurückweisung der Berufung auch die Aufhebung dieses Bescheides beantragt, da er Gegenstandes Verfahrens geworden sei.
In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 10.02.2004 aufzuheben und die Klagen gegen den Bescheid vom 23.11.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2002 und die Bescheide vom 10.12.2003 und 07.06.2005 abzuweisen.
Die Klägerin hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen und den Bescheid vom 07.06.2005 entsprechend dem Klageantrag zu ändern.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akten der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts München in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die von der Beklagten form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) besteht nicht.
Die Berufung ist auch begründet, denn die von der Beklagten vorgenommene Einkommensanrechnung war rechtens.
Die Anrechnung der Berufsunfähigkeits- bzw. Altersrente der Klägerin auf ihre Witwenrente richtet sich nach § 97 Abs.1 Nr.1 SGB VI in Verbindung mit § 18 a SGB IV. Hierbei kommt die von ihr begehrte Nichtberücksichtigung der im Versorgungsausgleich begründeten Anwartschaften aus der Versorgung ihres früheren Ehemannes bei der Landeshauptstadt M. nur nach § 18 a Abs.1 Nr.2 und Abs.4 SGB IV in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung in Betracht. Diese Rechtslage würde für die Klägerin nach § 114 Abs.1 Nr.2 und Abs.3 SGB IV über den 31.12.2001 hinaus fortgelten. Nach beiden Vorschriften sind Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Erwerbsersatzeinkommen anzurechnen (§ 18 Abs.3 Satz 1 Nr.2, 114 Abs.3 Satz 1 SGB IV), nicht jedoch Zusatzleistungen. Als solche gelten Leistungen der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgung (§ 114 Abs.3 Satz 2 SGB IV), worunter unstreitig die Ansprüche des früheren Ehemannes der Klägerin gegen die Landeshauptstadt M. fallen.
Die Klägerin erhielt bzw. erhält jedoch von der BfA bzw. der Deutschen Rentenversicherung Bund Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und keine Zusatzleistungen im Sinne der oben genannten Anrechnungsvorschriften. Dies gilt auch für den Anteil der Rente, der auf im Versorgungsausgleich begründeten Rentenanwartschaften beruht. Die Rente war und ist deshalb in dem von der Beklagten vorgenommenen Umfang anrechenbar. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes, dem Willen des Gesetzgebers und der Systematik des Gesetzes.
1. Die Klägerin erhielt und erhält keine Zusatzleistung, sondern eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die ihr von der BfA bzw. Deutschen Rentenversicherung Bund gewährte Leistung wird als Rente von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt, sie ist keine Leistung der Landeshauptstadt M ... Sie ist es auch nicht indirekt, denn die Klägerin hat keinen Anteil an den Anwartschaften des früheren Ehegatten erworben (vgl. § 1 Abs.1 Versorgungsausgleichshärteregelungsgesetz), der etwa jetzt von der gesetzlichen Rentenversicherung ausgezahlt würde. Eine Realteilung der Anwartschaften hat gerade nicht stattgefunden. Für die Klägerin sind vielmehr in entsprechender Anwendung des § 1 Abs.3 Versorgungsausgleichshärteregelungsgesetz eigene Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden. Eine Auslegung, wie sie das Sozialgericht vorgenommen hat, wird auch, soweit ersichtlich, nirgendwo vertreten. Es ist vielmehr einhellige Meinung, dass zu den nach § 18 a Abs.1 Nr.2, Abs.3 Nr.2 SGB IV zu berücksichtigenden Erwerbsersatzeinkommen Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch gehören, wenn und soweit sie auf einem durchgeführten Versorgungsausgleich beruhen (vgl. Seewald, Kasseler Kommentar, § 18 a SGB IV Rdnr.23; Mehrtens in GK-SGB IV 1991 § 18 a Rdnr.16; Peters SGB IV § 18 a Rdnr.14 Stand 12/98; Sehnert in Hauck/Noftz SGB IV § 18 a Rz.43 Stand III/2003).
2. Das entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der sich im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich so geäußert hat (Bundestags-Drucksache 10/2677 S.44). Dem Gesetzgeber war bekannt, dass Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit sie auf einem durchgeführten Versorgungsausgleich beruhen, sowohl auf im Wege des Splittings (§ 1587 b) übertragenen als auch im Wege des Quasi-Splittings (§ 1587 b Abs.2 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -, § 1 Abs.3 Versorgungsausgleichshärteregelungsgesetz) begründeten Anwartschaften beruhen und damit sowohl auf Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung als auch auf solchen aus Zusatzleistungen resultieren können. Wenn er diese Renten bei der Berücksichtigung als Einkommen bei Renten wegen Todes den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zugerechnet hat, wollte er die Renten insgesamt ohne Rücksicht auf die Herkunft der Anwartschaften der Anrechnung unterwerfen. Hätte er bei den auf einem Versorgungsausgleich beruhenden Renten auf die Herkunft der Anwartschaften abstellen wollen,hätte seine Äußerung entsprechend anders lauten müssen.
3. Diese Behandlung der im Versorgungsausgleich erworbenen Rentenanwartschaften entspricht auch der Systematik des Versorgungsausgleichs. Der Ausgleichsberechtigte erwirbt hierbei keine von der Versorgung des Ausgleichsverpflichteten abgezweigten oder abgeleiteten Rechte, sondern eine Versorgung aus eigenem Recht mit einem eigenständigen Anspruch gegen die gesetzliche Rentenversicherung (Bundestags-Drucksache 7/4361 S.19; Bundesverfassungsgericht NJW 1980, 692; BSG-Urteil vom 29.09.1998 Az.: B 4 RA 14/98 R). Mit der im Vergleich zur auszugleichenden Anwartschaft eigenständigen Ausgestaltung des Anspruchs ändert sich gegebenenfalls auch die Rechtsqualität der Sicherung des Ausgleichsberechtigten. Der Ausgleichsberechtigte erhält eine Anwartschaft und einen daraus resultierenden Anspruch gegen die gesetzliche Rentenversicherung und nicht mehr gegen den Schuldner der auszugleichenden Anwartschaft. Die rechtlichen Anknüpfungen richten sich in der Folge nach dem neuen Anspruch (s. Bundesverfassungsgericht a.a.O. zur Besteuerung als Renteneinkünfte anstelle der Besteuerung als Beamtenpension). Den unterschiedlichen, gegebenenfalls mit Vor- und Nachteilen im Vergleich zur auszugleichenden Versorgung verbundenen rechtlichen Gestaltungen der auszugleichenden und der erworbenen Anwartschaften kann nicht dadurch Rechnung getragen werden, dass die jeweiligen früheren Rechtsanknüpfungen maßgeblich wären. Dies würde der vom Gesetzgeber gewollten eigenständigen Rechtsposition nicht mehr entsprechen.
Der Berufung war deshalb stattzugeben und die Klage abzuweisen.
Der Bescheid der Beklagten vom 10.12.2003 ist nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Bei der an die Stelle der Berufsunfähigkeitsrente getretenen Rente wegen Alters ist erneut über die Einkommensanrechnung und damit über die streitgegenständliche Frage entschieden worden (vgl. hierzu BSG SozR 4-1500 § 96 Nr.3; SozR 3-1500 § 96 Nr.3).
Die Klage gegen den Bescheid vom 07.06.2005 war unzulässig, weil das nach § 78 SGG erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt wurde. Der Bescheid ist auch nicht nach § 96 Abs.1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden, mit der Folge, dass es eines Vorverfahrens nicht bedurft hätte. Nach dieser Vorschrift wird ein neuer Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens, wenn der angefochtene Verwaltungsakt nach Klageerhebung durch den neuen abgeändert oder ersetzt wurde. Geändert oder ersetzt wird ein Bescheid immer nur dann, wenn er denselben Streitgegenstand wie der Ursprungsbescheid betrifft bzw. wenn in dessen Regelung eingegriffen und damit die Beschwer des Betroffenen vermehrt oder vermindert wird. Ein bloßer Sachzusammenhang mit dem anfänglich erhobenen Anspruch ist jedenfalls nicht ausreichend. Diese Feststellung, ob der neue Bescheid in die Regelung des Erstbescheids eingegriffen hat, ist durch Vergleich der in beiden Verwaltungsakten getroffenen Regelungen (der ergangenen Verfügungssätze) zu treffen (BSG SozR 4-1500 § 96 Nr.3). Dass der neue Bescheid zu einem bestimmten Punkt beurteilungsgleich mit dem früheren Bescheid ist, genügt nicht (BSG SozR 1500 § 96 Nr.27). Der Vergleich der maßgeblichen Verfügungssätze ergibt im vorliegenden Fall, dass im Bescheid vom 07.06.2005 keinerlei Regelung bezüglich der Einkommensanrechnung getroffen wurde, sondern diese beurteilungsgleich aus den früheren Bescheiden übernommen wurde. Der Verfügungssatz des Bescheides vom 07.06.205 beinhaltet im Vergleich zu den vorhergehenden Bescheiden ausschließlich die Neuberechnung des Krankenversicherungsbeitrages. Er betrifft damit nicht den hier allein maßgeblichen Streitstoff der Einkommensanrechnung.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass die Klägerin mit ihrem Begehren in vollem Umfang unterlegen ist.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Berücksichtigung von im Versorgungsausgleich erworbenen Rentenanwartschaften bei der Anrechnung einer Rente auf die Witwenrente.
Die 1943 geborene Klägerin bezieht für die Zeit ab 01.10.2001 aufgrund eines Bescheides der Beklagten vom 23.11.2001 große Witwenrente nach ihrem am 15.09.2001 verstorbenen zweiten Ehemann A. A ... Auf diese Rente rechnet die Beklagte seit dem 01.01.2002 die Renten der Klägerin an, die diese von der BfA, jetzt DRV Bund, bezogen hat und bezieht.
Die Klägerin war vom 01.04.1965 bis 30.04.1991 mit W. K. verheiratet. Die Ehe wurde geschieden. Mit Urteil des Amtsgerichts M. - Familiengericht - vom 10.03.1994 wurde ein Versorgungsausgleich durchgeführt. Die Klägerin und ihr erster Ehemann hatten jeweils Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der erste Ehemann hatte daneben bei der Landeshauptstadt M. ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung erworben, bei dem eine Realteilung im Versorgungsausgleich nicht zugelassen war. Zum Ausgleich wurde vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der LVA Oberbayern auf das Versicherungskonto der Klägerin bei der BfA eine Rentenanwartschaft übertragen, der Monatsbetrag war in Entgeltpunkte umzurechnen. Zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der Landeshauptstadt M. wurde ferner auf dem Versicherungskonto der Klägerin bei der BfA eine Rentenanwartschaft begründet. Der Monatsbetrag war ebenfalls in Entgeltpunkte umzurechnen. Mit Beschluss des Amtsgerichts M. vom 13.03.2000 wurde der Versorgungsausgleich abgeändert. Hierbei wurde aus der Versorgung des Ehemannes bei der Landeshauptstadt M. nunmehr eine Rentenanwartschaft von monatlich DM 655,98 begründet, die in Entgeltpunkte umzurechnen war. Die Umrechnung ergab 16,5735 Entgeltpunkte.
Aus ihren Rentenanwartschaften bei der BfA, jetzt DRV Bund, erhielt die Klägerin seit 01.10.1993 Berufsunfähigkeitsrente, seit 01.01.2004 erhält sie Altersrente für Schwerbehinderte.
Im Rentenbescheid vom 23.11.2001 über die Gewährung der großen Witwenrente rechnete die Beklagte entgegen dem Begehren der Klägerin die Rente der Klägerin von der BfA auch mit den Anteilen an, die sich aus den mit dem Versorgungsausgleich erworbenen Anwartschaften aus der Versorgung des ersten Ehemannes bei der Landeshauptstadt M. ergaben. Die Klägerin war der Ansicht, dieser Anteil der Rente müsse behandelt werden wie die entsprechende Betriebsrente, nämlich bei der Anrechnung außer Betracht bleiben. Den damit begründeten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.04.2001 als unbegründet zurück.
Mit der Klage hat die Klägerin beantragt, die in ihrer Rente enthaltenen 16,5735 Entgeltpunkte aus der Betriebsrente der Landeshauptstadt M. , multipliziert mit dem jeweils aktuellen Rentenwert, nicht als Einkommen auf die große Witwenrente anzurechnen und eine entsprechend höhere Witwenrente zu gewähren.
Mit Bescheid vom 10.12.2003 hat die Beklagte eine Neuberechnung der Witwenrente mit Anrechnung der zwischenzeitlich zugesprochenen Altersrente vorgenommen.
Das Sozialgericht München hat der Klage mit Urteil vom 10.02.2004 stattgegeben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 23.11.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2002 sowie des Bescheides vom 10.12.2003 verurteilt, der Klägerin die in ihrer Berufsunfähigkeitsrente (Altersrente) enthaltenen Entgeltpunkte aus der Betriebsrente der Landeshauptstadt M. , multipliziert mit dem jeweils aktuellen Rentenwert, nicht als Einkommen auf ihre Hinterbliebenenrente anzurechnen und eine entsprechend höhere Hinterbliebenenrente zu gewähren. Anzuwenden sei § 96 Sozialgesetzbuch (SGB) VI in Verbindung mit § 18 a SGB IV in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung. Die Zusatzleistung, die der Klägerin "aufgrund ihrer früheren Scheidung im Sinne der Rentenanwartschaft" zustehe, sei eine Leistung aus der betrieblichen Altersversorgung der Landeshauptstadt M. und damit eine Leistung eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgers, somit eine Zusatzleistung im Sinne des § 18 a Abs.1 Nr.2 SGB IV.
Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie ist der Meinung, dass die Klägerin insoweit keine Zusatzleistung in diesem Sinne beziehe, sondern eine Rente aus eigenem Recht gegen den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine unterschiedliche Behandlung übertragener und begründeter Anwartschaften sei nicht zu begründen. Der Rentenanspruch der Klägerin folge den für die Rente geltenden Regeln, z.B. auch im Steuerrecht und nicht denen für die Betriebsrente. Die vom Sozialgericht vertretene Meinung werde nirgends vertreten.
Mit Bescheid vom 07.06.2005 hat die Beklagte die Rente wegen der Änderung des Krankenversicherungsbeitrages neu berechnet. Die Klägerin hat neben der Zurückweisung der Berufung auch die Aufhebung dieses Bescheides beantragt, da er Gegenstandes Verfahrens geworden sei.
In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 10.02.2004 aufzuheben und die Klagen gegen den Bescheid vom 23.11.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2002 und die Bescheide vom 10.12.2003 und 07.06.2005 abzuweisen.
Die Klägerin hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen und den Bescheid vom 07.06.2005 entsprechend dem Klageantrag zu ändern.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akten der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts München in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die von der Beklagten form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) besteht nicht.
Die Berufung ist auch begründet, denn die von der Beklagten vorgenommene Einkommensanrechnung war rechtens.
Die Anrechnung der Berufsunfähigkeits- bzw. Altersrente der Klägerin auf ihre Witwenrente richtet sich nach § 97 Abs.1 Nr.1 SGB VI in Verbindung mit § 18 a SGB IV. Hierbei kommt die von ihr begehrte Nichtberücksichtigung der im Versorgungsausgleich begründeten Anwartschaften aus der Versorgung ihres früheren Ehemannes bei der Landeshauptstadt M. nur nach § 18 a Abs.1 Nr.2 und Abs.4 SGB IV in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung in Betracht. Diese Rechtslage würde für die Klägerin nach § 114 Abs.1 Nr.2 und Abs.3 SGB IV über den 31.12.2001 hinaus fortgelten. Nach beiden Vorschriften sind Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Erwerbsersatzeinkommen anzurechnen (§ 18 Abs.3 Satz 1 Nr.2, 114 Abs.3 Satz 1 SGB IV), nicht jedoch Zusatzleistungen. Als solche gelten Leistungen der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgung (§ 114 Abs.3 Satz 2 SGB IV), worunter unstreitig die Ansprüche des früheren Ehemannes der Klägerin gegen die Landeshauptstadt M. fallen.
Die Klägerin erhielt bzw. erhält jedoch von der BfA bzw. der Deutschen Rentenversicherung Bund Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und keine Zusatzleistungen im Sinne der oben genannten Anrechnungsvorschriften. Dies gilt auch für den Anteil der Rente, der auf im Versorgungsausgleich begründeten Rentenanwartschaften beruht. Die Rente war und ist deshalb in dem von der Beklagten vorgenommenen Umfang anrechenbar. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes, dem Willen des Gesetzgebers und der Systematik des Gesetzes.
1. Die Klägerin erhielt und erhält keine Zusatzleistung, sondern eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die ihr von der BfA bzw. Deutschen Rentenversicherung Bund gewährte Leistung wird als Rente von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt, sie ist keine Leistung der Landeshauptstadt M ... Sie ist es auch nicht indirekt, denn die Klägerin hat keinen Anteil an den Anwartschaften des früheren Ehegatten erworben (vgl. § 1 Abs.1 Versorgungsausgleichshärteregelungsgesetz), der etwa jetzt von der gesetzlichen Rentenversicherung ausgezahlt würde. Eine Realteilung der Anwartschaften hat gerade nicht stattgefunden. Für die Klägerin sind vielmehr in entsprechender Anwendung des § 1 Abs.3 Versorgungsausgleichshärteregelungsgesetz eigene Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden. Eine Auslegung, wie sie das Sozialgericht vorgenommen hat, wird auch, soweit ersichtlich, nirgendwo vertreten. Es ist vielmehr einhellige Meinung, dass zu den nach § 18 a Abs.1 Nr.2, Abs.3 Nr.2 SGB IV zu berücksichtigenden Erwerbsersatzeinkommen Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch gehören, wenn und soweit sie auf einem durchgeführten Versorgungsausgleich beruhen (vgl. Seewald, Kasseler Kommentar, § 18 a SGB IV Rdnr.23; Mehrtens in GK-SGB IV 1991 § 18 a Rdnr.16; Peters SGB IV § 18 a Rdnr.14 Stand 12/98; Sehnert in Hauck/Noftz SGB IV § 18 a Rz.43 Stand III/2003).
2. Das entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der sich im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich so geäußert hat (Bundestags-Drucksache 10/2677 S.44). Dem Gesetzgeber war bekannt, dass Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit sie auf einem durchgeführten Versorgungsausgleich beruhen, sowohl auf im Wege des Splittings (§ 1587 b) übertragenen als auch im Wege des Quasi-Splittings (§ 1587 b Abs.2 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -, § 1 Abs.3 Versorgungsausgleichshärteregelungsgesetz) begründeten Anwartschaften beruhen und damit sowohl auf Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung als auch auf solchen aus Zusatzleistungen resultieren können. Wenn er diese Renten bei der Berücksichtigung als Einkommen bei Renten wegen Todes den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zugerechnet hat, wollte er die Renten insgesamt ohne Rücksicht auf die Herkunft der Anwartschaften der Anrechnung unterwerfen. Hätte er bei den auf einem Versorgungsausgleich beruhenden Renten auf die Herkunft der Anwartschaften abstellen wollen,hätte seine Äußerung entsprechend anders lauten müssen.
3. Diese Behandlung der im Versorgungsausgleich erworbenen Rentenanwartschaften entspricht auch der Systematik des Versorgungsausgleichs. Der Ausgleichsberechtigte erwirbt hierbei keine von der Versorgung des Ausgleichsverpflichteten abgezweigten oder abgeleiteten Rechte, sondern eine Versorgung aus eigenem Recht mit einem eigenständigen Anspruch gegen die gesetzliche Rentenversicherung (Bundestags-Drucksache 7/4361 S.19; Bundesverfassungsgericht NJW 1980, 692; BSG-Urteil vom 29.09.1998 Az.: B 4 RA 14/98 R). Mit der im Vergleich zur auszugleichenden Anwartschaft eigenständigen Ausgestaltung des Anspruchs ändert sich gegebenenfalls auch die Rechtsqualität der Sicherung des Ausgleichsberechtigten. Der Ausgleichsberechtigte erhält eine Anwartschaft und einen daraus resultierenden Anspruch gegen die gesetzliche Rentenversicherung und nicht mehr gegen den Schuldner der auszugleichenden Anwartschaft. Die rechtlichen Anknüpfungen richten sich in der Folge nach dem neuen Anspruch (s. Bundesverfassungsgericht a.a.O. zur Besteuerung als Renteneinkünfte anstelle der Besteuerung als Beamtenpension). Den unterschiedlichen, gegebenenfalls mit Vor- und Nachteilen im Vergleich zur auszugleichenden Versorgung verbundenen rechtlichen Gestaltungen der auszugleichenden und der erworbenen Anwartschaften kann nicht dadurch Rechnung getragen werden, dass die jeweiligen früheren Rechtsanknüpfungen maßgeblich wären. Dies würde der vom Gesetzgeber gewollten eigenständigen Rechtsposition nicht mehr entsprechen.
Der Berufung war deshalb stattzugeben und die Klage abzuweisen.
Der Bescheid der Beklagten vom 10.12.2003 ist nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Bei der an die Stelle der Berufsunfähigkeitsrente getretenen Rente wegen Alters ist erneut über die Einkommensanrechnung und damit über die streitgegenständliche Frage entschieden worden (vgl. hierzu BSG SozR 4-1500 § 96 Nr.3; SozR 3-1500 § 96 Nr.3).
Die Klage gegen den Bescheid vom 07.06.2005 war unzulässig, weil das nach § 78 SGG erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt wurde. Der Bescheid ist auch nicht nach § 96 Abs.1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden, mit der Folge, dass es eines Vorverfahrens nicht bedurft hätte. Nach dieser Vorschrift wird ein neuer Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens, wenn der angefochtene Verwaltungsakt nach Klageerhebung durch den neuen abgeändert oder ersetzt wurde. Geändert oder ersetzt wird ein Bescheid immer nur dann, wenn er denselben Streitgegenstand wie der Ursprungsbescheid betrifft bzw. wenn in dessen Regelung eingegriffen und damit die Beschwer des Betroffenen vermehrt oder vermindert wird. Ein bloßer Sachzusammenhang mit dem anfänglich erhobenen Anspruch ist jedenfalls nicht ausreichend. Diese Feststellung, ob der neue Bescheid in die Regelung des Erstbescheids eingegriffen hat, ist durch Vergleich der in beiden Verwaltungsakten getroffenen Regelungen (der ergangenen Verfügungssätze) zu treffen (BSG SozR 4-1500 § 96 Nr.3). Dass der neue Bescheid zu einem bestimmten Punkt beurteilungsgleich mit dem früheren Bescheid ist, genügt nicht (BSG SozR 1500 § 96 Nr.27). Der Vergleich der maßgeblichen Verfügungssätze ergibt im vorliegenden Fall, dass im Bescheid vom 07.06.2005 keinerlei Regelung bezüglich der Einkommensanrechnung getroffen wurde, sondern diese beurteilungsgleich aus den früheren Bescheiden übernommen wurde. Der Verfügungssatz des Bescheides vom 07.06.205 beinhaltet im Vergleich zu den vorhergehenden Bescheiden ausschließlich die Neuberechnung des Krankenversicherungsbeitrages. Er betrifft damit nicht den hier allein maßgeblichen Streitstoff der Einkommensanrechnung.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass die Klägerin mit ihrem Begehren in vollem Umfang unterlegen ist.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
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