Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 50 SO 263/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 727/05 SO
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 25.10.2005 hat die Beklagte zu 1) der Klägerin die außergerichtlichen Kosten im Verfahren vor dem Sozialgericht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Erstattung der außergerichtlichen Kosten im Verfahren vor dem Sozialgericht.
Die 1958 geborene Klägerin erhob gegen die Zahlungsaufforderung der Beklagten zu 1) vom 27.01.2004 am 10.02.2004 Widerspruch.
Am 27.06.2005 erhob sie zudem beim Sozialgericht München (SG) Untätigkeitsklage gegen die Beklagte zu 1) und gegen den Freistaat Bayern als Träger der Widerspruchsbehörde (Beklagter zu 2). Ihr Klageantrag zielte auf Verbescheidung ihres Widerspruches vom 10.02.2004. In der Begründung führte sie aus, bis zum heutigen Tage liege ihr kein Abhilfe-/Zwischen-/Widerspruchsbescheid vor.
Den eigenen Darstellungen folgend erfuhr der Beklagte zu 2) als sachlich und örtlich zuständige Widerspruchsbehörde erst durch Gerichtsschreiben vom 30.06.2005 vom Vorliegen eines Widerspruchsverfahrens.
Am 07.09.2005 legte die Beklagte zu 1) dem Beklagten zu 2) den Widerspruch, dem sie nicht abgeholfen hatte, vor. Der Widerspruchsbescheid erging unter dem 16.09.2005. Die Beteiligten erklärten daraufhin übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
Das SG auferlegte dem Beklagten zu 2) die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zur Hälfte.
Hiergegen hat der Beklagte zu 2) Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. Er macht geltend, er habe keinerlei Anlass zur Untätigkeitsklage gegeben. Vielmehr habe er innerhalb weniger Tage nach Erhalt der Akten den Widerspruchsbescheid erlassen. Aus diesem Grunde habe die Beklagte zu 1) die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig. Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG).
Die Beschwerde ist auch begründet, denn nicht der Beklagte zu 2) sondern die Beklagte zu 1) hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Verfahren vor dem SG zu tragen.
Für seine hier angefochtene Entscheidung zur Kostentragungspflicht entsprechend § 193 Abs 1 Satz 3 SGG hat das SG zutreffend unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigen Ermessen entschieden und dabei auf den Rechtsgedanken abgestellt, der dem § 91 a Zivilprozessordnung und dem § 161 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung zugrunde liegt.
Der Senat ist aber der Auffassung, dass es allein billigem Ermessen entspricht, der Beklagten zu 1) die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Verfahren vor dem SG aufzuerlegen. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Gemäß § 88 Abs 2 SGG ist eine Untätigkeitsklage zulässig, wenn über einen Widerspruch nicht in angemessener Frist sachlich entschieden worden ist, wobei als angemessene Frist eine solche von 3 Monaten gilt. Da § 88 SGG gewährleisten soll, dass die Verwaltung den Betroffenen nicht durch Untätigkeit in seinen Rechten beeinträchtigen kann, kann er diese Untätigkeitsklage nur in Form einer sog. Bescheidungsklage geltend machen, also die Verbescheidung seines Widerspruches beantragen (dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl 2005, § 88 Rdnr 2). Voraussetzung nach § 88 Abs 2 SGG ist insoweit allein, dass die Klägerin Widerspruch erhoben hat. Ob der Widerspruch zulässig ist oder in der Sache Erfolgsaussicht hat, ist unerheblich (Eschner in Jansen, SGG, 2005, § 88 Rdnr 4).
Das hat die Klägerin beachtet, denn sie hat seit Widerspruchseinlegung mehr als 16 Monate abgewartet, die Sperrfrist damit auf jeden Fall beachtet, und am 28.06.2005 Untätigkeitsklage mit dem richtigen Verbescheidungsantrag gestellt.
Die Klägerin durfte ihre Untätigkeitsklage, entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1), auch gegen beide Beklagte erheben, denn es war für sie - aufgrund des Verhaltens der Beklagten zu 1) - nicht feststellbar, aus welchem Grund das von ihr eingeleitete Widerspruchsverfahren nicht weiter verfolgt worden ist. Darauf hat die Klägerin in ihrer Klageschrift auch ausdrücklich hingewiesen. Die Beklagte zu 1) hatte seinerzeit weder dem Widerspruch abgeholfen noch über die Nichtabhilfe entschieden und die Akten der zuständigen Widerspruchsbehörde vorgelegt. In einem solche Fall kann die Klägerin nicht darauf verwiesen werden, sie habe allein gegen die zuständige Widerspruchsbehörde Untätigkeitsklage zu erheben, weil die ansich sachlich und örtliche zuständige Widerspruchsbehörde mit dem Widerspruch der Klägerin noch nicht befasst ist. Wie sich aus § 85 Abs 2 Satz 1 SGG ergibt, tritt der Devolutiveffekt erst dann ein, wenn die Ausgangsbehörde dem Widerspruch nicht abgeholfen hat und ihn zur Entscheidung der Widerspruchsbehörde vorgelegt hat. Devolutiveffekt in diesem Sinne bedeutet, dass die Entscheidungskompetenz auf die nächst höhere Behörde übergeht. Das ist beim Widerspruchsverfahren nicht schon mit der Einlegung des Widerspruches bei der Ausgangsbehörde der Fall, sondern erst mit der Weiterleitung des Widerspruches an die Widerspruchsbehörde (nach negativem) Abschluss des Abhilfeverfahrens (so Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 2.Aufl 1996, Seite 121, unter Hinweis auf Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im öffentlichen Recht, § 25 Rdnr 6 f). Deshalb konnte in der vorliegenden Fallgestaltung der Beklagte zu 2) zum Zeitpunkt der Erhebung der Untätigkeitsklage einen Widerspruchsbescheid sowohl aus tatsächlichen - er hatte keine Kenntnis vom Widerspruchsverfahren - als auch aus rechtlichen Gründen nicht erlassen. Der Beklagte zu 2) hatte insbesondere keinen Anlass, in die Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung der Beklagten zu 1) von sich aus Eingriff zu nehmen (Art 9 Abs 1 Satz 2 AGSGB). In einer solchen Fallgestaltung hält es der Senat vor dem Hintergrund, dass mit der Untätigkeitklage nur die Verbescheidung des Widerspruches erreicht werden kann, aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 Grundgesetz) für geboten, der Klägerin die Möglichkeit zu eröffnen, sich vor einer Mitteilung über die Abhilfe aber nach der Sperrfrist des § 88 Abs 2 SGG mit ihrer Untätigkeitsklage sowohl gegen die Ausgangsbehörde als auch gegen die Widerspruchsbehörde zu wenden. Ausgangsbehörde und Widerspruchsbehörde wirken im Widerspruchsverfahren nicht als Gegner, sondern in aufeinanderfolgenden Verfahrensabschnitten an der rechtmäßigen und sachgerechten einheitliche Entscheidung der Verwaltung über den Widerspruch der Klägerin zusammen. Das auf die Verbescheidung ihres Widerspruches gerichtete Klagebegehren der Klägerin umfasst deshalb die notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen, deren Erfüllen den Erlass eines Widerspruchsbescheides erst ermöglichen.
Richtet sich demzufolge die Untätigkeitsklage der Klägerin zu recht auch gegen die Beklagte zu 1), so kann eine billige Ermessenentscheidung iS des § 193 Abs 1 Satz 3 SGG nur dahin getroffen werden, dass sie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Verfahren vor dem SG zu erstatten hat. Sie hat ohne ersichtlichen Grund den Widerspruch der Klägerin nicht bearbeitet und auch nicht der Widerspruchsbehörde vorgelegt.
In einem solchen Fall braucht auch die Frage nicht vertieft zu werden, ob die Überführung des Sozialhilferechts in das SGB XII Anlass für solche Verzögerungen sind, denn die Beklagte zu 1) hätte es in diesem Fall unterlassen, die Klägerin auf einen etwaigen sachlichen Grund der verzögerten Bearbeitung hinzuweisen.
Eine Entscheidung bezüglich der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat nicht zu ergehen (vgl dazu BayLSG vom 10.10.1996 Breith. 98,455 mwN).
Gegen diese Entscheidung gibt es kein Rechtsmittel (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Erstattung der außergerichtlichen Kosten im Verfahren vor dem Sozialgericht.
Die 1958 geborene Klägerin erhob gegen die Zahlungsaufforderung der Beklagten zu 1) vom 27.01.2004 am 10.02.2004 Widerspruch.
Am 27.06.2005 erhob sie zudem beim Sozialgericht München (SG) Untätigkeitsklage gegen die Beklagte zu 1) und gegen den Freistaat Bayern als Träger der Widerspruchsbehörde (Beklagter zu 2). Ihr Klageantrag zielte auf Verbescheidung ihres Widerspruches vom 10.02.2004. In der Begründung führte sie aus, bis zum heutigen Tage liege ihr kein Abhilfe-/Zwischen-/Widerspruchsbescheid vor.
Den eigenen Darstellungen folgend erfuhr der Beklagte zu 2) als sachlich und örtlich zuständige Widerspruchsbehörde erst durch Gerichtsschreiben vom 30.06.2005 vom Vorliegen eines Widerspruchsverfahrens.
Am 07.09.2005 legte die Beklagte zu 1) dem Beklagten zu 2) den Widerspruch, dem sie nicht abgeholfen hatte, vor. Der Widerspruchsbescheid erging unter dem 16.09.2005. Die Beteiligten erklärten daraufhin übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
Das SG auferlegte dem Beklagten zu 2) die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zur Hälfte.
Hiergegen hat der Beklagte zu 2) Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. Er macht geltend, er habe keinerlei Anlass zur Untätigkeitsklage gegeben. Vielmehr habe er innerhalb weniger Tage nach Erhalt der Akten den Widerspruchsbescheid erlassen. Aus diesem Grunde habe die Beklagte zu 1) die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig. Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG).
Die Beschwerde ist auch begründet, denn nicht der Beklagte zu 2) sondern die Beklagte zu 1) hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Verfahren vor dem SG zu tragen.
Für seine hier angefochtene Entscheidung zur Kostentragungspflicht entsprechend § 193 Abs 1 Satz 3 SGG hat das SG zutreffend unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigen Ermessen entschieden und dabei auf den Rechtsgedanken abgestellt, der dem § 91 a Zivilprozessordnung und dem § 161 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung zugrunde liegt.
Der Senat ist aber der Auffassung, dass es allein billigem Ermessen entspricht, der Beklagten zu 1) die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Verfahren vor dem SG aufzuerlegen. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Gemäß § 88 Abs 2 SGG ist eine Untätigkeitsklage zulässig, wenn über einen Widerspruch nicht in angemessener Frist sachlich entschieden worden ist, wobei als angemessene Frist eine solche von 3 Monaten gilt. Da § 88 SGG gewährleisten soll, dass die Verwaltung den Betroffenen nicht durch Untätigkeit in seinen Rechten beeinträchtigen kann, kann er diese Untätigkeitsklage nur in Form einer sog. Bescheidungsklage geltend machen, also die Verbescheidung seines Widerspruches beantragen (dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl 2005, § 88 Rdnr 2). Voraussetzung nach § 88 Abs 2 SGG ist insoweit allein, dass die Klägerin Widerspruch erhoben hat. Ob der Widerspruch zulässig ist oder in der Sache Erfolgsaussicht hat, ist unerheblich (Eschner in Jansen, SGG, 2005, § 88 Rdnr 4).
Das hat die Klägerin beachtet, denn sie hat seit Widerspruchseinlegung mehr als 16 Monate abgewartet, die Sperrfrist damit auf jeden Fall beachtet, und am 28.06.2005 Untätigkeitsklage mit dem richtigen Verbescheidungsantrag gestellt.
Die Klägerin durfte ihre Untätigkeitsklage, entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1), auch gegen beide Beklagte erheben, denn es war für sie - aufgrund des Verhaltens der Beklagten zu 1) - nicht feststellbar, aus welchem Grund das von ihr eingeleitete Widerspruchsverfahren nicht weiter verfolgt worden ist. Darauf hat die Klägerin in ihrer Klageschrift auch ausdrücklich hingewiesen. Die Beklagte zu 1) hatte seinerzeit weder dem Widerspruch abgeholfen noch über die Nichtabhilfe entschieden und die Akten der zuständigen Widerspruchsbehörde vorgelegt. In einem solche Fall kann die Klägerin nicht darauf verwiesen werden, sie habe allein gegen die zuständige Widerspruchsbehörde Untätigkeitsklage zu erheben, weil die ansich sachlich und örtliche zuständige Widerspruchsbehörde mit dem Widerspruch der Klägerin noch nicht befasst ist. Wie sich aus § 85 Abs 2 Satz 1 SGG ergibt, tritt der Devolutiveffekt erst dann ein, wenn die Ausgangsbehörde dem Widerspruch nicht abgeholfen hat und ihn zur Entscheidung der Widerspruchsbehörde vorgelegt hat. Devolutiveffekt in diesem Sinne bedeutet, dass die Entscheidungskompetenz auf die nächst höhere Behörde übergeht. Das ist beim Widerspruchsverfahren nicht schon mit der Einlegung des Widerspruches bei der Ausgangsbehörde der Fall, sondern erst mit der Weiterleitung des Widerspruches an die Widerspruchsbehörde (nach negativem) Abschluss des Abhilfeverfahrens (so Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 2.Aufl 1996, Seite 121, unter Hinweis auf Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im öffentlichen Recht, § 25 Rdnr 6 f). Deshalb konnte in der vorliegenden Fallgestaltung der Beklagte zu 2) zum Zeitpunkt der Erhebung der Untätigkeitsklage einen Widerspruchsbescheid sowohl aus tatsächlichen - er hatte keine Kenntnis vom Widerspruchsverfahren - als auch aus rechtlichen Gründen nicht erlassen. Der Beklagte zu 2) hatte insbesondere keinen Anlass, in die Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung der Beklagten zu 1) von sich aus Eingriff zu nehmen (Art 9 Abs 1 Satz 2 AGSGB). In einer solchen Fallgestaltung hält es der Senat vor dem Hintergrund, dass mit der Untätigkeitklage nur die Verbescheidung des Widerspruches erreicht werden kann, aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 Grundgesetz) für geboten, der Klägerin die Möglichkeit zu eröffnen, sich vor einer Mitteilung über die Abhilfe aber nach der Sperrfrist des § 88 Abs 2 SGG mit ihrer Untätigkeitsklage sowohl gegen die Ausgangsbehörde als auch gegen die Widerspruchsbehörde zu wenden. Ausgangsbehörde und Widerspruchsbehörde wirken im Widerspruchsverfahren nicht als Gegner, sondern in aufeinanderfolgenden Verfahrensabschnitten an der rechtmäßigen und sachgerechten einheitliche Entscheidung der Verwaltung über den Widerspruch der Klägerin zusammen. Das auf die Verbescheidung ihres Widerspruches gerichtete Klagebegehren der Klägerin umfasst deshalb die notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen, deren Erfüllen den Erlass eines Widerspruchsbescheides erst ermöglichen.
Richtet sich demzufolge die Untätigkeitsklage der Klägerin zu recht auch gegen die Beklagte zu 1), so kann eine billige Ermessenentscheidung iS des § 193 Abs 1 Satz 3 SGG nur dahin getroffen werden, dass sie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Verfahren vor dem SG zu erstatten hat. Sie hat ohne ersichtlichen Grund den Widerspruch der Klägerin nicht bearbeitet und auch nicht der Widerspruchsbehörde vorgelegt.
In einem solchen Fall braucht auch die Frage nicht vertieft zu werden, ob die Überführung des Sozialhilferechts in das SGB XII Anlass für solche Verzögerungen sind, denn die Beklagte zu 1) hätte es in diesem Fall unterlassen, die Klägerin auf einen etwaigen sachlichen Grund der verzögerten Bearbeitung hinzuweisen.
Eine Entscheidung bezüglich der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat nicht zu ergehen (vgl dazu BayLSG vom 10.10.1996 Breith. 98,455 mwN).
Gegen diese Entscheidung gibt es kein Rechtsmittel (§ 177 SGG).
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